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Amtlicher Teil.

Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage.

Vom 28. März 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen rc, verordnen auf Grund der Bestimmung im § 14 der Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 im Namen des Reichs, was folgt:

Die Wahlen zum Reichstage sind am 16. Juni 1903 vorzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift und betgedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin im Schloß, den 28. März 1903.

(L. S.) Wilhel m.

Graf von Bülow.

Auf Grund des §. 14. Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1902 (G. S. S. 229), betreffend die Aus­führung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes wird unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs folgender Gebührentarif festgesetzt:

I. den Fleischbeschauern (ohne Rücksicht darauf ob die Fleischbeschauer approbierte Tierärzte oder Laien sind) und den Trichinenschauern stehen für die inner­halb der Zuständigkeit der Laienbeschauer vorgenommene Schlachtvieh- und Fleischbeschau (ordentliche Beschau) zu­sammen und für die Trichinenschau folgende Sätze zu:

1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälber) 1 Mk. 50 Pf.,

2. für ein Schwein, (einschließlich der Trichinen­schau) 1 Mk.,

3. für ein Schwein (ausschließlich der Trichinen­schau), für ein Kalb oder für ein sonstiges Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege) 50 Pf.

Diese Sätze sind in voller Höhe auch zu zahlen, wenn eine Schlachtviehbeschau ohne nachfolgende Fleisch­beschau, oder wenn lediglich eine Fleischbeschau stattfindet.

Wenn ein Beschauer an demselben Tage die Be­schau mehrerer Schlachttiere derselben Art und desselben Besitzers vornimmt, so steht ihm für die Beschau des zweiten und jedes nachfolgenden Tieres nur die Hälfte der vorstehenden Gebührensätze zu.

Die vorstehenden Gebührensätze erhöhen sich um die Hälfte ihres Betrages, wenn der Beschauer fünf Kilo­meter oder darüber vom Wohnort des Beschauers ent­fernt liegt.

4. für die Trichinenschau allein:

a) für einen ganzen Tterkörper 75 Pf.

b) für eine Speckseite 35 Pf.

c) für ein anderes Schweinefleischstück 50 Pf.

II. Den zu Fleischbeschauern für die den appro­bierten Tierärzten vorbehaltenen Zweige der Beschau ernannten Tierärzten stehen für die den Tierärzten ausschließlich vorbehaltene Beschau (Ergänzungsbeschau) folgende Sätze zu:

1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich Kälber), für ein Pferd, einen Esel oder ein Maultier 3 Mk.,

2. für ein Schwein 2 Mk.,

3. für ein Kalb oder ein sonstiges Stück Kleinvieh 1. Mk. 50 Pf.

Außer diesen Sätzen erhalten die Tierärzte in den Fällen der Ergänzungsbeschau, wenn die Entfernung ihres Wohnortes von dem Befchauorte mehr als zwei Kilometer beträgt, an Reisekosten für den km Land­weg 40 Pf. und für den km Eisenbahn ^ Pf. ohne Zu- und Abgangsgebühren. Eine Abrundung auf mindestens 8 km hat nicht stattzufinden, die Sätze sind vielmehr nur für die wirklich zurückgelegte Ent­fernung des Hin- und Rückwegs zu gewähren. Sind die Tierärzte bereits aus anderem Anlaß am Orte der Beschau anwesend, so haben sie keine Reisekosten zu beanspruchen.

Hinsichtlich der Kosten der Untersuchung der in ein öffentliches Schlachthaus gelangenden Schlachttiere,

ferner der Kosten der durch Beschlüffe von Schlacht- I Hausgemeinden angeordneten Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachteten frischen Fleisches sowie hinsichtlich der für diese Untersuchungen zu erhebenden Gebühren verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Der vorstehende Gebührentarif tritt mit dem Zeit­punkte seiner Veröffentlichung in Geltung. (A. II. 3814.)

Cassel am 30. März 1903.

Der Regierungspräsident. J. V. M a u v r. * *

*

Die unter I 14 der vorstehenden Bekanntmachung aufgeführten Gebühren für die ordentliche Beschau sind den Fleischbeschauern und Trichinenschauern von dem schlachtenden Publikum zu entrichten.

Die unter II der Bekanntmachung aufgeführten Ge­bühren und Reisekosten für die Ergänzungsbeschau sind den für die Ergänzungsbeschau bestellten Tierärzten von den Gemeinden, als den Trägern der Kosten der öffentlichen Polizeiverwaltung zu zahlen.

Die Herren Bürgermeister werden hierdurch ange­wiesen, die vorliegende Kreisblatt-Nr. den Schlachtvieh- und Trichinenbeschauern im Gemeindebezirk alsbald zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Hersfeld, den 8. April 1903.

Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Allgemeine Verfügung Nr. 10/1903.

Berlin, den 13. März 1903. An sämtliche Herren Regierungs-Präsidenten.

Nach einer Anzeige des hiesigen Polizei-Präsidenten ist es in letzter Zeit wiederum mehrfach unterlassen worden, bei Sperrviehsendungen nach dem Berliner Zentralviehhofe die vorherige EinverständniSerklärung der Königlichen Veterinär-Polizei des Zentralviehhofes einzuholen. Vielfach sind auch die auf Sperrvieh­sendungen bezüglichen Anfragen verspätet eingegangen oder an die falsche Adreffe, so namentlich häufig an die Schlachthofdirektion und an das Königliche Poltzei- Präsidium, anstatt an die Veterinär-Polizei des Zentral- Viehhofs, gerichtet worden. Da die Veterinär - Polizei in solchen Fällen meist nicht in der Lage ist die zur Verhütung von Seuchenverschleppungen erforderlichen Schutzmaßregeln rechtzeitig zu treffen, ersuche ich Euer Durchlaucht Euer Hochgeboren Euer Hochwohl- geboren den Polizeibehörden und beamteten Tierärzten die Beachtung der Erlaffe vom 17. Dezember 1892 I 24723 10. März 1894 l 4523 22. April 1895 - I 7766, 24. Dezember 1896 1 G9663 und 28. Juli 1899 I G 5568 erneut zur Pflicht zu machen. Der Polizei-Prästdent zu Berlin ist ange­wiesen worden, Ihnen jeden Verstoß gegen die Vor- schristen der genannten Erlaffe behufs Einschreitens gegen die schuldigen Beamten anzuzeigen. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

I. V. gez.: K t e r n e b e r g.

* * *

Hersfeld, den 7. April 1903.

Vorstehendes wird den Ortspolizeibehörden des Kreises mit Bezug auf das Ausschreiben vom 5. April 1899 J I 2077 (Kreisblatt Nr. 41) zur strengsten Beachtung mitgeteilt.

J. I 2207. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, ________________________Geheimer RegierungS-Rat.

Hersfeld, den 6. April 1903.

Nach Mitteilung der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Caffel sind die Herren Ortsvorstände zu

Bingarles, Eichhof, Eilra, Heringen, Kleinensee, Kohl­hausen, Lampertsfeld, Lengers, Malkomes, Meckbach, Meisebach, Oberrode, Unterhaun, Wilhelmshof und Wölfershausen

mit Einsendung der Anzeige über das Ableben bestrafter Personen für das 2. Kalenderhalbjahr 1902 im Rück­stände und werden dieselben deshalb hierdurch an die

sofortige Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 24. September 1890, Nr. 8876, Kreisblatt Nr. 114, erinnert.

Die erfolgte Einsendung der fraglichen Anzeige ist mir bis zum 14. d. Mt s. b ei M e id u n g vo n 3 M k. Strafe berichtlich anzuzeigen.

I. 2185. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 2. April 1903.

Im Verlage von Richard Schoetz in Berlin NW. Luisenstr. 26, ist kürzlich einLeidfaden für Fleisch­beschauer; eine Anweisung für die Ausbildung als Fleischbeschauer und für die amtlichen Prüfungen"' von dem Professor an der tierärztlichen Hochschule in Berlin Dr. R. Ostertag zum Preise von 6,50 Mk. für ein ge- bundenes Exemplar erschienen.

Das Buch eignet sich sowohl zu Unterrichtszwecken für Laien als auch zum Handbuch für Beschauer und kann daher zur Anschaffung empfohlen werden.

Die Herren Bürgermeister haben den Fleischbeschauern hiervon Kenntniß zu geben. Etwaige Bestellungen auf das Handbuch können hierher gerichtet werden.

I. 2005. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 6. April 1903.

Der Vorstand der Schmiede-Berufsgenossenschaft zu Berlin hat gebeten, auf alle Seitens der Vertrauens­männer der Genoffenschaft im Interesse des Genossen- fchaftswesens ergehenden Anfragen die gewünschte Aus­kunft zu erteilen.

Die Ortspolizeibehörden weise ich hierdurch an, den von der Schmiede-Berufsgenoffenschaft bezw. den Ver­trauensmännern derselben an sie gerichteten Ersuchen zu entsprechen.

Als Vertrauensmann für den hiesigen Kreis ist der Schmiedemeister Valentin Glebe zu Hersfeld bestellt, wovon die beteiligten Handwerker in Kenntnis zu fetzen sind.

I. 1910. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 7. April 1903.

Den Herren Bürgermeistern des Kreises werden demnächst je 2 Handbücher, von welchen

Teil II von der Unfall- und Krankenversicherung

III von der Invalidenversicherung handelt, kostenfrei zugehen. Die Herren Gutsvorsteher erhalten nur den II. Teil (Unfall und Krankenversicherung). Die Bücher sind zu inventarisiren und zum dienst­lichen Gebrauche in der Repositur aufzubewahren.

I. 1852. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 7. April 1903.

Der auf Donnerstag, den 23. April 1903 in Stadt Fulda angesetzte Viehmarkt wird unter den seither be­kannt gegebenen Bestimmungen abgehalten.

Mit dem Auftrieb darf um 6^/2 Uhr begonnen werden.

I. 2244. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrollversanunlungen im Kreise Hersfeld finden wie folgt statt:

Zu Hersseld 1.

(Turnplatz an der Hainstraße.) Donnerstag, den 16. April d. Js., Vormittags 9 Uhr, für die Reservisten, Wehrleute I. Aufgebots, die Ersatz- Reservisten und die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften der Stadt Hersfeld.