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Amtlicher Teil.
Heilgehülfen- Ordnung für den Regierungsbezirk Cassel.
1) Zur Beilegung der Bezeichnung „staatlich geprüfter Heilgehülfe und Masseur" sind nur Personen berechtigt, welche ein Befähigungszeugnis von mir, oder, sofern sie früher, außerhalb des Regierungsbezirks ansässig gewesen sind, des für ihren damaligen Wohnsitz zuständigen Re- gierungspräsidenten, in dem Landespolizeibezirk Berlin von dem Polizeipräsidenten in Berlin, erlangt haben.
2) Das Befähigungszeugnis wird auf Grund einer vor dem zuständige» Kreisärzte abgelegten Prüfung ausgestellt, welchem die Bewerber ihr Zulaffungsgesuch einzu- reicheu haben. Dem Gesuche sind nachstehende Bescheinigungen beizufügen:
a. Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Un- bescholtenheit und den Wohnsitz des Bewerbers.
b. Bescheinigung des leitenden Arztes einer Krankenanstalt mit mindestens 50 Betten, daß der Bewerber wenigstens 3 Monate lang in der Krankenpflege, Badepflege und Dienstleistung bei Operationen mit Erfolg ausgebildet worden ist.
Unter besonderen Verhältnissen kann auch die Bescheinigung des leitenden Arztes einer kleineren Krankenanstalt mit mindestens 25 Betten von mir zugelassen werden.
c. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem mit meiner Genehmigung unter ärztlicher Leitung verunstalteten Kurse zur Ausbildung von „staatlich geprüften Heilgehülfen und Masseuren" von mindestens sechswöchiger Dauer.
d. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem unter ärztlicher Leitung veranstalteten sechswöchigen Knrsus in der Massage, einschließlich der Massage innerhalb des Bades.
Die Bescheinigungen unter b.—d. können sich auf die gleiche Zeit beziehen.
Bei der Meldung zur Prüfung sind 10 Mk. Prüfungsgebühren zu entrichten.
3) Die Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Krankenpflege, Badepflege und Dienstleistung bei Operationen, insbesondere anf Schröpfen, Ansetzen von Blutegeln, Klystiergeben, Messen der Körpertemparatur, Zahnziehen, Kathe- terisieren, Anlegen von Bandagen, Bereitung und Anlegung von Umschlägen oder Einwickelungen, Zubereitung und Anwendung von Bädern, Handhabung der Douche, Ansführung von Uebergießungen und Abreibungen, Aus- | führung des Desinfektionsverfahrens mit Ausnahme der Wohnungsdesinfektion und der Desinfektion durch Dampf, Masfage, erste Hilfe bei Unglücksfällen bis zur Ankunft des Arztes und Wiederbelebungsversuche bei Scheintoten.
Außerdem hat der Bewerber die für seinen Beruf erforderlichen Kenntnisse des Baues des menschlichen Körpers nachzuweisen.
4) Die Prüfung ist in der Regel in einer geeigneten Heilanstalt abzuhalten.
Die Verhandlungen über die Prüfung sind mir binnen acht Tagen einznreichen.
5) Personen, welche die Prüfung bestanden haben, er
halten ein Befähigungszeugnis als „staatlich geprüfter Heilgehülfe und Masseur" nach nachfolgendem Muster.
6) Eine Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist nur einmal zulässig und kann frühestens nach Ablauf eines halben Jahres stattfinden.
7) Die Bestimmungen zu 1—6 finden auch auf Personen weiblichen Geschlechts Anwendung. Diese erhalten ein Befähigungszeugnis als „staatlich geprüfte Heilgehülsin und Masfeuse".
8) Personen, welche auf Grund des Runderlasses des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten vom 27. Dezember 1869 das Recht erworben haben, sich als geprüfte Heilgehülfen zu bezeichnen, sind berechtigt, sich in Zukunft die Bezeichnung: „staatlich geprüfter Heilgehülfe" beizulegen.
Personen, welche auf Grund der bisherigen Bestimmungen das Recht erworben haben, sich als „staatlich geprüfter Heilgehülfe und Masseur, staatlich geprüfte Heilgehülfin und Masseuse" zu bezeichnen, sind auch in Zukunft berechtigt, diese Bezeichnung zu führen.
9) Sanitätsmannschaften, welche ein Zeugnis des nächst Vorgesetzten Stabs- oder Oberstabsarztes über eine einwandfreie fünfjährige aktive Dienstzeit im Sanitätsdienst und über ihre Fertigkeit in der Ausübung der Massage besitzen, erhalten auf ihren Antrag das Befähigungszeugnis ohne Prüfung.
10) Die „staatlich geprüften Heilgehülfen und Masseure (Heilgehülfiuneu und Masseusen), sowie die „staatlich geprüften Heilgehülfen" und die „geprüften Heilgehülfen" (cfr. Ziffer 8) unterstehen der Aufsicht des Kreisarztes, bei dem sie sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit unter Vorlegung ihres Befähignngszeugnisses zu melden und dem sie jeden Wohnungswechsel, sowie die Aufgabe ihres Berufes mündlich oder schriftlich anzuzeigen haben.
11) Bei der Ausübung ihres Berufs haben die vor- genaunten Personen sich streng innerhalb der Grenzen der ihnen bescheinigten Befähigung zu halten. Katheterisiren ist jedoch nur auf besondere Anordnung eines Arztes und unter dessen Kontrolle vorzunehmen.
12) Bei Ueberschreitnng dieser Grenzen durch einen Heilgehülfen hat der Kreisarzt die Entziehung des Befähigungszeugnisses bei mir in Antrag zu bringen. Dasselbe hat auch zu geschehen bei Verletzung der nachstehenden Bestimmungen.
13) Die „staatlich geprüften Heilgehülfen usw." sind verpflichtet, auf Auordnung des Arztes diejenigen Verrichtungen vorzunehmen, auf welche ihr Befähigungszeugnis lautet, sie haben hierbei den Weisungen des Arztes unbedingte Folge zu leisten.
14) Es ist ihnen untersagt, selbständig Kuren vorzunehmen oder anzupreisen, Arzneien oder schmerzstillende narkotische Mittel abgegeben, selbständig anzuwenden oder anzupreisen, an der Berufstätigkeit eines Arztes Kritik zu üben," einen Arzt vor den anderen vorzuschlagen oder in anderer Weise Kranke in der Wahl des Arztes zu beeinflussen.
15) Sie haben ein Tagebuch zu führen, aus welchem Name und Wohnung derjenigen Personen, denen sie Hülfe geleistet haben, Veranlassung znr Dienstleistung, Zeit und Art derselben, sowie der Name des behandelnden Arztes zu ersehen sind.
Das Tagebuch ist dem Kreisärzte auf Erforderu vor- zulegen.
16) Auch haben sie die erforderlichen Instrumente, Gerätschaften und die den Hülfesuchenden zugänglichen Räume ihrer Wohnung stets in sauberem Zustande 511 halten und sich auf Verlangen des Kreisarztes jederzeit einer Revision bezüglich der genannten Gegenstände und Räume zu unterwerfen.
Desinfektionsmittel haben sie vorschriftsmäßig zu halten und vorsichtig aufzubewahren.
17) Für ihre berufsmäßigen Leistungen stehen den „staatlich geprüften Heilgehülfen usw." Gebühren nach Maßgabe der von mir unter dem heutigen Datum erlassenen Gebührenordnung zu.
18) Die „staatlich geprüften Heilgehülfen usw." haben sich alle fünf Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen,
welche in der Regel am Amtssitze des Kreisarztes in einem dazu geeigneten Krankenhause stattfindet. Die Ladung zu der Nachprüfung hat mindestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermine zu erfolgen.
Wer ungenügende Kenntnisse zeigt, hat sich nach drei Monaten einer wiederholten Nachprüfung zu unterziehen. Fällt auch diese ungenügend aus, so hat der Kreisarzt die Entziehung des Prüfungszeugnisses bei mir zu beantragen.
Ueber das Ergebnis der Nachprüfungen ist eine Zusammenstellung in den Jahresbericht des Kreisarztes auf- zunehmen.
19) Vorstehende Heilgehülfen-Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte werden alle früheren, das Heilgehülfenwesen des Bezirks betreffenden Verfügungen aufgehoben. (A. II. 2549.)
Cassel am 22. April 1903.
Der Regierungspräsident.
Trott zu S 0 lz.
Gebühren-Ordnung für die staatlich geprüften Heilgehülfen und Masseure im Regierungsbezirk Cassel.
Den geprüften Heilgehülfen und Masseuren (Heilgehülfinnen und Masseusen) stehen in Ermangelung besonderer Verabredung für ihre Leistnngen folgende Gebühren zu:
1. Ansetzen von trockenen Schröpfköpfen bis zu 6 Stück Mk. 1,0—3,0, für jeden folgenden mehr Mk. 0,10—0,30. 2. Ansetzen von blutigen Schröpfköpfen bis zn 6 Stück Mk. 1,50—4,50, für jeden folgenden mehr Mk. 0,15—0,45. 3. Ansehen eines Blutegels Mk. 0,50—1,00, für jeden folgenden mehr Mk. 0,25—0,50 jedoch im ganzen nicht mehr als Mk. 1,75—3,50. 4. Vorschriftsmäßiger Verband einer einfachen Wunde Mk. 0,50—1,50. 5. Ausziehen eines Zahnes Mk. 0,75—1,50. 6. Hülfeleistung bei einer Operation, beim Anlegen eines größeren Verbandes und dergl. Mk. 1,00—3,00. 7. Hülfeleistung bei einer Leichenöffnung Mk. 5—7,00. 8. Bemühung bei Wiederbelebnng eines Scheintoten*) Mk. 2,00—4,00. 9. Klystier oder Einkauf Mk. 0,75—1,50. 10. Kunstgemäße Eiuwickelung eines oder mehrerer Glieder Mk 0,50—1,50. 11. Hydropathische Packung oder Entwickelung Mk. 0,50—1,00. 12. Massage einzelner Körperteile Mk. 0,75—1,50, Massage des ganzen Körpers Mk. 1,50—2,50. 13. Leitung eines Bades Mk. 0,75—2,00. 14. Einführung eines elastischen Katheters oder Bongies**) Mk. 1,00—1,50. 15. Ausführung von Uebergießungen und Abreibungen Mk. 0,75 bis 2,00. 16. Besuch in der Wohnung des Kranken auf Wunsch desselben oder auf Anordnung des Arztes je nach der Zeit, bei Tag Mk 0,50—1,50, bei Nacht Mk. 1,00 bis 3,00. Die Gebühr für den Besuch fällt weg, wenn der Gebührensatz für die dabei erforderliche Verrichtung den Betrag von Mk. 1,50 überschreitet. 17. Krankenpflege während eines Tages bei unausgesetzter 10stündiger Anwesenheit Mk. 2,00—4,00. 18. Nachtwache Mk. 3,00 bis 5,00. 19. Krankenpflege während 24 Stunden Mk. 4,00—6,00,
Bei den Sätzen zu 17—19 sind die Gebühren für besondere Verrichtnugen eingeschlossen.
Bei Besuchen außerhalb des Wohnortes, nicht unter 2 km Entfernung, haben die Heilgehülfen Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen (Eisenbahn III. Kl.). Bei Landwegen erhalten sie pro km Mk. 0,20.
Anm. 1. Die Höhe der zu beanspruchenden Gebühr innerhalb der festgesetzten Grenzen ist nach den besonderen Umständen des Falles, nach der Schwierigkeit der Leistnng, der Vermögenslage der Zahlungspflichtigen, sowie den örtlichen Verhältnissen zu bemessen.
Anm. 2. Die niedrigsten Sätze finden Anwendung, wenn notorisch Unbemittelte, Armenverbünde, Staatsfonds,
*) Die Ansprüche auf Gewährung der staatlich zugesicherten Prämien von 30 Mk. und 15 Mk. bleiben ungeschmälert. Antrag binnen 3 Monaten an die Kreisbehörde.
**) Die Anwendung starrer Instrumente ist nicht erlaubt. S. auch Nr. 11 der Heilgehülfen-Ordnung.