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Aintlicher Teil.
Durch das am 1. Januar v. I. in Kraft getretene Gesetz über big privaten Versicherungöunternehmen vom 12. Mai 1901 sind die nachstehenden im hiesigen Regierungsbezirk bisher gültigen Vorschriften über das Versicherungswesen als aufgehoben anzusehen:
1. das Ausschreiben des Kurhessischen Staatsministeriums vom 21. April 1830 (Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhessen S. 10) mit Ausnahme des § 1 Absatz 2 betreffend die Registerführung der Agenten und des § 5 betreffend die polizeiliche Genehmigung zur Auszahlung der Brand - entschädigung;
2. die bayerische Verordnung vom 10. Februar 1865 (KreiSamtsblatt für Unterfranken Nr. 28);
3. die Allerhöchste Verordnung vom 20. Oktober 1829 die Versicherung von Mobilien in ausländischen FeuerversicherungSanstalten betreffend (Großherzogl. Hess. Reg. Bl. vom 21. November 1829 S. 481 ff.) mit Ausnahme des § 5 Absatz 1 betreffend die Buchführung der Agenten);
4. die Allerhöchste Verordnung, die Versicherung von Mobilien in ausländischen Feuerversicherungsan- stalten betreffend, vom 4. Januar 1833 (Großherzogl. Heff. Reg. Bl. S. 238) mit Ausnahme des § 9 betreffend die Buchführung der Agenten;
5. das Reglement über das in Beziehung auf die Versicherung von Mobiliargegenständen bei der Aachener- und Münchener-Feuerversicherungsgesellschaft zu beobachtenden Verfahren vom 19. April 1837 (Großherzogl. Heff. Reg. Bl. S. 272a) ;
6. die Bekanntmachung, die Versicherung von Mobilien in ausländischen FeuerversicherungSanstalten betreffend, vom 20. Juli 1837 (Großherzogl. Heff. Reg. Bl. S. 368);
7. die Verordnung, die Versicherung von Mobilien in ausländischen^ Feuerversicherungsanstalten betreffend, vom 21. Dezember 1837 (Großherzogl. Heff. Reg. Bl. vom 16. Januar 1838 Nr. 3);
8. die Verordnung vom 13. Mai 1857 (Amtsbl. des Großherzogl. Heff. Minist, des Innern Nr. 13);
9. die Verordnung vom 28. Dezember 1860 (Amtsblatt des Großherzogl. Heff. Minist, des Innern Nr. 35);
10. Brandaffekurationsordnung vom 18. November 1816 (Archiv der Großherzogl. Heff. Gesetze Bd.H S. 289);
11. die Verordnung vom 22. Dezember 1835 (Großherzogl. Heff. Reg. Bl. 1836 S. 3 ; Küchlers Handbuch der Lokalstaatsverwaltung im Groß- Herzogtum Heffen, 2. Auflage S. 559) mit Ausnahme der §§ 10, 11 und 15, betreffend die Bücher- führung der Agenten;
12. die Verordnung vom 1. Mai 1842 (K ü ch ler S. 559);
13. die Verordnung vom 18. März 1844 (K ü ch l e r S. 559); zu Nr. 12 und 13 insoweit sie sich nicht auf die Führung von Geschäftsbüchern durch die Agenten beziehen;
14. § 19 der bayerischen Verordnung vom 24. Juni
1862 (Reg. Bl. f. Bayern S. 1418). (A. II. 6060.) Caffel am 7. Mai 1903.
Der Regierungspräsident. J. V.: Mejer.
Hersfeld, den 18. Mai 1903.
Unter dem Schweinebestande in Kathus ist die Seuche ausgebrochen.
I. 3148. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungsMat.
Nichtamtlicher Teil.
Berlin, den 21. Mai.
JhreKaiserlichen Majestäten trafen gestern um 12 Uhr 40 Min. mittags auf Wildparkstation ein. Zum Empfange auf dem Bahnhöfe waren der Kronprinz, Prinz Joachim und Prinzessin Viktoria Luise erschienen. Die Begrüßung zwischen Eltern und Kindern war sehr herzlich. Die Prinzessin überreichte ihrer Mutter und dem Kaiser einen Blumenstrauß. Sodann bestiegen Ihre Majestäten, Prinz Joachim und die Prinzessin einen offenen Zweispänner und fuhren nach dem Neuen Palais. Der Kronprinz folgte.
Auf eine Anfrage des Abg. Richter an den Minister des Innern wegen Erteilung von Ab- schriften der Wählerlisten durch die Gemeindebehörden ist der Bescheid ergangen, daß „die Gemeinde- usw. Behörden nicht behindert sind, an Wahlberechtigte auf Antrag und gegen Erstattung- der erwachsenden Auslagen Abschriften der Wählerlisten zu erteilen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Ob im einzelnen Falle solchen Anträgen ohne Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen stattgegeben werden kann, muß der selbständigen Erwägung der genannten Behörden überlassen bleiben. Eine allgemeine Anweisung zur Erteilung der beantragten Listenabschristen an die Behörden kann hiernach nicht erlassen werden. Ihr würde aber auch entgegenstehen, daß nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit für die beteiligten Behörden besteht, alle in dieser Beziehung her- vortretenden Wünsche zu befriedigen, und daß bei nur teilweise! Berücksichtigung zahlreiche Beschwerden wegen vermeintlicher Bevorzugung einzelner Antragsteller vor andern erhoben werden würden."
Der neuernannte Gouverneur von Metz, Generalleutnant von Hagenow, bisher Gouverneur von Köln, hat sich als junger Husarenoffizier im Jahre 1870 durch einen kühnen nächtlichen Ritt mit wichtigen Depeschen mitten durch das feindliche Heer bei Orleans das Eiserne Kreuz 1. Klaffe erworben. Später gehörte er lange dem Generalstabe an und wohnte während dieser Zeit einem Teil des englischen Feldzuges in Aegypten unter General Wolseley und 1886 den großen Feldübungen im nördlichen Indien bei. 1891 wurde er Kommandeur des 9. Husarenregiments in Trier, 1895 Kommandeur der 15. Kavalleriebrigade in Köln, rückte 1897 zum Generalmajor auf und trat im Mai 1899 an die Spitze der 1. Kavallerieinspektion in Königsberg. Am 22. Mai 1900 wurde er zum Generalleutnant befördert und im September 1901 zum Gouverneur von Köln ernannt.
Den „Dr. N. N." wird von gut unterrichteter Seite aus Lindau gemeldet: Das Befinden der P r i n z e ss i n Luise von Toskana ist durchaus kein befriedigendes. Ihr Aussehen läßt auf einen krankhaften physischen Zustand schließen. Gleichzeitig leidet sie unter andauernd der Schwermut, weil sie befürchtet, daß das Kind später nach Dresden gebracht werden soll. Täglich empfängt die Prinzessin Briese und Karten aus Dresden, die sie gewiffenhaft sammelt. Nie erkundigt sie sich nach Dresdener Hofnachrichten, frägt aber dafür des öfteren, wie das sächsische Volk über sie denke. In dem Seelenleben der Prinzessin scheint sich eine vollkommene Wandlung vollzogen zu haben. Sie verlangt täglich zweimal nach dem Priester und hält mit ihm Gebetsübungen ab.
Alljährlich veröffentlicht das im preußischen Ministerium
der öffentlichen Arbeiten herausgegebene „Archiv für Eisenbahnwesen" eine nach zumeist amtlichen Quellen bearbeitete Abhandlung über die Eisenbahnen der Erde. Das soeben erschienene Maiheft d. Js. enthält eine Statistik der Eisenbahnen, die am Schlüsse des Jahres 1901 in den fünf Erdteilen im Betriebe waren. Am Anfang des neuen Jahrhunderts hat die Eisenbahnlänge der Erde wieder stärker zugenommen als in den letzten Jahren des vorhergehenden. Die im Betriebe befindlichen Eisenbahnen hatten am Schlüsse des Jahres 1901 eine Ausdehnung von 816 755 km, also eine Länge, die das Zwanzigfache des Erdumfangs am Aequator (40 070 km) noch um mehr als 15 000 km und das 2Viofache der mittleren Entfernung des Mondes von der Erde (384 420 km) um nahezu 10 000 km übertrifft. Die angegebene Länge bezeichnet die Bahn-, nicht die G l e i s l ä n g e, die wegen der vielen zwei- und mehrgleisigen Eisenbahnen bedeutend größer ist, und umfaßt nur die sogenannten Hauptbahnen, sowie die für öffentlichen Verkehr bestimmten voll- und schmalspurigen Nebenbahnen, während die unter den Begriff Kleinbahnen fallenden Eisenbahnen, insbesondere die städtischen Straßenbahnen u. dgl., ausgeschlossen sind. Von den einzelnen Erdteilen steht in Bezug auf Eisenbahnlänge, wie auch bisher, Amerika mit 410 630 km, also mit etwa 2200 km mehr als der Hälfte der gesamten Bahnlänge der Erde obenan. Danach folgen Europa mit 290 816, Asien mit 67 292 Australien mit 25 185 und Afrika mit 22 832 km.
In Kroatien dauern die Unruhen fort. In der Ortschaft Draga wurde ein Bild des Banus verbrannt, wobei über ihn und über Ungarn heftige Reden geführt wurden. In Martinschitza wollte die Menge das Marine- lazarett zerstören; die Behörden vereitelten jedoch den Plan noch rechtzeitig. In Crkvenica, Selce und Sklljevo wurden die ungarischen Aufschriften besudelt und die Fenster in den Postgebäuden eingeschlagen. In Granica widersetzten sich die Bauern den behördlichen Anordnungen; die Gendarmerie gab Feuer und verwundete zwei Personen.
In Konstantinopeler maßgebenden Kreisen wird in aller Form erklärt, die beunruhigenden Nachrichten, nach denen von türkischer Seite Drohungen laut geworden seien, man solle der bulgarischen Bevölkerung Mazedoniens dieselbe Lektion geben, wie vor Jahren den Armeniern, was den Beifall des Sultans finden würde, seien unzutreffend, da niemals derartige Wünsche höheren Orts gehegt und in keiner Weise geäußert oder ange- deutet, sondern im Gegenteil wiederholt die strengsten Weisungen erlassen worden seien, damit ein Ausbruch der wohlbegründeten Erbitterung der türkischen Bevölkerung gegen das Treiben der Komitees verhindert werde. Die Nachrichten über derartige Drohungen würden also wahrscheinlich nur seitens der Komitees verbreitet. Ferner wird gemeldet: K o n st a n t i n o p e l, 19. Mai. Die Nachricht des „Temps", daß das Sandschak Serres sich im Ausstande befinde und Kawala von Aufständischen blockiert sei, ist falsch. Das Bandenunwesen ist, wie überall, so auch im Sandschak Serres im Abnehmen begriffen. Der letzte Vorfall ereignete sich im Wilajet Monastir, im Kreise Florina. Im Dorfe Celenic wurde ein Flurwächter auf dem Wege zum Basar erschossen und ein Mohammedaner getötet und zwei verwundet. Dorthin entsandte Gendarmerie führte einen mehrstündigen Kampf mit der Bande, von der sieben Mann getötet wurden, während die Gendarmerie einen Toten hatte. Der Major Abulkader und der Justizinspektor Pascal wurden zur Einleitung der Untersuchung dorthin gesendet. — Die Pforte erklärt die Nachricht, daß der bulgarische Bischof in Nevrokop verhaftet worden sei, für unrichtig.
Eine neue Mordtat, die anscheinend auf politische Beweggründe zurückzuführen ist, wird aus Rußland gemeldet. Nach einem Telegramm aus Ufa wurde der Gouverneur Bogdanowitfch im dortigen Stadtpark von zwei Personen erschossen.
Aus Madrid, 20. Mai, wird berichtet: Als der Panzer „Prinz Heinrich" mit der Flagge auf Halbmast