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Nr. 81

gonno6tiiNiim 18. W

M.

Amtlicher Teil.

Polizei verordn ung betreffend die Regelung deSVerkehrS mit ArzneimittelnaußerhalbderApotheken.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 verordne ich mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungs­bezirks Gaffel was folgt:

§ 1. Wer den Verkauf von Arzneimitteln außer­halb der Apotheken betreiben will, hat zugleich mit der durch § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 26. Juli 1900 Reichs Gesetz-Blatt Seite 871) vorgeschriebenen Anzeige einen Lageplan und eine genaue Angabe der Betriebsräume einschließlich des Geschäftszimmers (Büreau, Kontor) der Ortspolizeibe­hörde einzureichen. Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs- noch als Vorrats- und ArbeitSräume benutzt werden. Auch die Aufstellung von sogenannten Drogenschränken ist genau anzugeben.

§ 2. Sämtliche Räume sowie die Behältnisse für Arzneimittel und Arzneistoffe sind stets ordentlich und sauber zu halten.

§ 3. Arzneimittel müssen sowohl in den Verkaufs- als auch in den Vorrats-Räumen in dichten, festen Be­hältern mit dicht schließenden festen Deckeln oder Stöpseln ausbewahrt werden. Schiebladen müssen entweder mit derartigen Deckeln versehen sein oder in vollen Füllungen laufen. Säcke oder Papierbeutel letztere abgesehen von den Bestimmungen im § 7 sind als Aufnahme­behälter unzulässig. Arzneimittel verschiedener Art dürfen in einem und demselben Behälter (VorratSgefäße, Schiebladen, Kasten usw. nichtzusammenausbewahrt werden.

§ 4. Die Behältniffe für die nicht zu den Giften zählenden Arzneimittel sollen mit lateinischen und in gleicher Schriftgröße ausgesührten deutschen Bezeich­nungen, welche dem Inhalte entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift auf weißem Grunde versehen sein. Bezeichnungen in anderen Sprachen sind unzulässig. Lediglich für den Gebrauch in der Tierbehandlung dem freien Verkehr überlassene 'Arzneimittel sind durch die BezeichnungTierheilmittel" auf dem Behältnis kenntlich zu machen.

§ 5. Die Behältniffe sind im Verkaufsräume wie in den Vorratsräumen getrennt von anderen Waren nach Alphabet insoweit lateinische Bezeichnungen vorgeschrieben sind, nach dem Alphabet dieser Bezeich. nungen in Gruppen geordnet, übersichtlich aufzustellen.

Bei der Neueinrichtung von Geschäften und bei Ver­legung bestehender Geschäfte in neue Geschäftsräume hat die Ausstellung einreihig zu erfolgen. Vom 1. Januar 1907 ab ist ausschließlich die einreihige Aus­stellung zulässig.

§ 6. Arzneimittel, welche gleichzeitig als NahrungS- ober Genußmittel dienen oder technische Verwendung finden, sind an der dem überwiegenden Gebrauch ent­sprechenden Stelle einzureihen.

§ 7. Dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter ober pulverisierter Ware darf in gesonderten Fächern desselben Kastens auch in bezeichneten Popierbeuteln ausbewahrt werden.

§ 8- Abgesaßte Arzneimittel können in verflossenen Behältnissen vorrätig gehalten werden. Dem Besich- tigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probe­entnahme ohne Entschädigung zu.

8 9. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt unb zum Gebrauch für Menschen und Tiere geeignet, dürfen weder verdorben, noch verunreinigt sein.

8 Au f Geschäfte, wleche ausschließlich Groß- yandel mit Arzneimitteln betreiben, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.

§ 11. Der Handel mit Giften unterliegt den hierüber bestehenden besonderen polizeilichen Bestimmungen.

§ 12. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Zeit­punkt ihrer Verkündigung in Kraft. Mit diesem Zeit« punkt wird die Polizei-Verordnung vom 30. November 1894 (Reg -Amlsbl. S. 255) aufgehoben.

Zur Herstellung der im § 4 verlangten Bezeichnungen wird für bestehende Handlungen eine Frist bis zum 31. Dezember 1912 gewährt. Neue Einrichtungen sind diesen Vorschriften sofort unterworfen.

§ 13. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften mit höheren Strafen zu ahnden sind, mit Geldstrafen bis zu sechzig Mark, an deren Stelle im Unvermögens­falle entsprechende Hast tritt, bestraft. (A. II. 6847.)

Gaffel, den 18. Juni 1903.

Der Negierungs-Präsident. J. V.: M e j e r.

Zu der Vorschrift in dem § 18 Abs. 2 der Polizei- Verordnung über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1901 Min. Bl. f. d. tnn. Verw. von 1895 S. 265, Min. Bl. s. Med. rc. Angel, von 1901 S. 263 wird gegenüber hervorgetretenen Zweifeln bemerkt, daß die Verabfolgung von arsenhaltigem Flie- genpapier nicht von der Beibringung eines Erlaubnis- scheine» (§ 12 der Pol.-Verord.) abhängig gemacht werden sollte. Es hat indes nicht die Absicht bestanden, die Abgabe arsenhaltigen Fliegenpapiers auch von dem Er­fordernis der in § 13 der Polizei-Verordnung für die Verabfolgung von Giften der Abteilung I und II vor­geschriebenen Empfangsbescheinigung auszunehmen. (M. d. g. A. M. Nr. 7107. Min. b. Jnn. II b. 2312. M. f. H. II b, 5794.)

Berlin, den 15. Juni 1903.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. Im Austrage: Förster.

Der Minister des Innern. J.V.: von Bischosfshausen. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V. :Lohmann.

Die diesjährige technische Revision der Maße, Waagen und Gewichte erstreckt sich auf die Ortschaften der Amtsgerichte Friedewald und Schenklengsfeld und findet statt am:

4. A ugust in den Gemeinden Conrode, Landershansen und Wüstfeld, 5. August in Schenklengsfeld und Unter­weisenborn, 10. August in Oberlengsfxld und Wehrshausen, 11. August in Ransbach, vom 13. August ab in Nippe, Röhrigshöfe und Philippsthal, 17. August in Hilmes, Hillartshausen und Ausbach, 18. August in Malkomes, Schcuksolz und Motzfeld, 20. August in Lautenhausen, Unternenrobe und Gethsemane, vom 21. August ab in Friedewald, Heiligenmühle und Hermannshof, 25. August in Heimboldshausen, 26. August in Harurode, Lengers und Wölfershausen, 28. August in Bengendorf und Herfa, vom 31. August ab in Kleineusee, Widdershausen, Leim­bach und Heringen.

Die Herren Ortsvorstände der vorbezeichneten Ort­schaften erhalten die Weisung, die Gewerbetreibenden a l s - b a l d von den angesetzten Terminen in Kenntnis zn setzen, dieselben auf die Folgen einer etwa Vorgefundenen Un­richtigkeit der Maße rc. hinzuweisen und anfzufordern, die Letzteren, soweit deren Richtigkeit zweifelhaft erscheint, zuvor zur aichamtlichcn Prüfung zu bringen, auch sämt­liche r e v isi o n s p f l i ch ti g e n G eg e n st ä u d e am Tage vor der Revision einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. "Die Revision, welcher bestimmungsgemäß der Ortsvorstand oder ein Ver­treter desselben beizuwohnen hat, wird von dein Aich- techniker, Klempnermeister G. Rößing dahier, ausgeführt. Hersfeld, den 7. Juli 1903.

I. 4408. Der Königliche Landrat.

I. B.:

T h a in e r.

Nichtamtlicher Teil.

Politischer Wochenbericht.

Die Zeit ist wieder gekommen, wo der Friede auf- gescheucht und verjagt wird im verborgensten Dickicht des Waldes, am einsamen Strande der See und selbst auf den eisumstarrten Gipfeln der Bergriesen. Es ist eine glückliche Zeit, wo die Ferien vielen Tausenden die notwendige Ausspannung nach arbeitSvollen Monaten schaffen. Ferien nimmt sich des Reiches tatkräftiger Hüter, Kaiser Wilhelm II., und umgeben von einer Schar ihm persönlich angenehmer Gesellschafter sucht er auf seiner schlanken, weißgoldenen PachtHohenzollern" Allmutter Natur im Norden auf, wo sie ihren wilden Lieblingskindern, dem Meere und dem Sturme, ein ge­waltiges Felsenland zum Zerzausen und-, Zerfetzen in übermütigem Spiele aufgebaut hat. Ferien hat auch der Reichskanzler gemacht, um am Strande von Nor- deruey Erholung und Zerstreuung zu suchen, und ebenso weilt der größte Teil der übrigen Minister und Staats­sekretäre fern von dem Staube der Reichshauptstadt, um auszuruhen von den Strapazen, die ihre Aemter mit sich bringen, und neue Kräfte zu sammeln für die kommenden Tage.

Die Lage in O st a s i e n ist nicht ungefährlich. Ruß­land kann die von ihm übernommene Verpflichtung, die Mandschurei zu räumen, nicht so erfüllen, daß England, Japan und China sich damit zufrieden geben. An eine unmittelbare Kriegsgefahr braucht man indeß trotz aller englischen Treibereien nicht zu denken. Lägen die Dinge wirklich so bedenklich, wie englische Berichte glauben machen wollen, und rechnete Rußland ernstlich mit dem Ausbruch von Feindseligkeiten, so würde der Kriegs­minister Kuropatkin schwerlich Port Arthur jetzt ver- laffen und die Rückreise nach Petersburg angetreten haben.

Auch die Zustände auf der B a l k a n h a l b i n s e l, die infolge der Haltung der bulgarischen Regierung zu Besorgnissen Anlaß gegeben hatten, find friedlicher ge­worden. Vor allem hat dazu die einmütige Haltung der beiden nächstbeteiligten europäischen Mächte, Oester- reich-Ungarns und Rußlands, beigetragen, die mit allem Nachdruck der bulgarischen Regierung versichert haben, daß türkischerseits j^de Kriegsabsicht und jeder Gedanke an eine Verletzung der bulgarischen Grenze fehle und daß die türkischen Truppenbewegungen lediglich das Ziel haben, den Uebeltritt von aufständischen bul­garischen Banden nach Macedonien zu verhindern. Die Regierung in Sofia mahnt die aufgeregte Bevölkerung in energischem Tone zur Ruhe, und auch in Konstan­tinopel wird den alarmierenden Gerüchten entgegen- getreten. So läßt sich hoffen, daß eine Periode der Ruhe eintritt, die der Pforte die Möglichkeit gibt, nun­mehr mit Reformen wirkliche Erfolge zu erreichen.

Die schwere Krisis, die das Leben des Papstes nun feit 14 Tagen bedroht, läßt das Schlimmste be­fürchten. So sehr sich auch die erstaunliche Lebenskraft Leos XIII. gegen die seinen Körper zerstörende Krankheit wehrt sie schreitet dennoch sicher, wenn auch langsam fort, und die Aerzte, die die BesserungS-Erscheinungen im Befinden ihres Patienten immer als nur vorüber­gehend bezeichneten sowie alle die, die in der sorg­fältigen Behandlung, die dem Greise auf seinem Schmerzenslager zuteil wird, von Anfang an nur ein Hinausschieben der Katastrophe erblickten, dürften die Richtigkeit ihrer Ansicht in nicht zu ferner Zeit be­stätigt fehen.

Unter diesen Umständen ist es begreiflich, daß sich die öffentliche Meinung bereits mit der Wahl des neuen Papstes beschäftigt. Es werden verschiedene Kandidaten genannt, aber allem Anschein nach wissen auch die Eingeweihtesten nicht, wem es beschieden sein wird, demnächst den päpstlichen Stuhl zu besteigen. Die deutsche Regierung verhält sich durchaus neutral. Sie folgt dem Beispiel des Fürsten Bismarck, der eben-