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Verteilungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Sonntagsblatt"" Illustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate August und September werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 3. August 1903.

Aus Anlaß eines Spezialfalles, in welchem von einem Fleischbeschauer die Notschlachtung einer Kuh ge­stattet und das Fleisch derselben zum Verkauf auf der Freibank für zulässig erklärt wurde, obgleich er nach Lage der Verhältnisse hierzu nicht befugt war, werden die Herren OrtSvorstände des Kreises veranlaßt, die Fleischbeschauer auf die hierunter abgedruckten §§ 30 und 33 der AuSsührungS Bestimmungen vom 30. Mai 1902 zu dem Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleisch­beschau vom 3. Juni 1900, sowie auf die nachstehende besondere kurze Zusammenstellung derjenigen Fälle, in welchen dieselben zur Erteilung der Erlaubnis zur Schlachtung und zur selbstständigen Beurteilung des Fleisches berechtigt sind, hinzuweisen.

In allen anderen, in dieser Zusammenstellung nicht ausgeführlen Fällen bleibt die Entscheidung dem zu­ständigen tierärztlichen Beschauer (Kreistierarzt) Vor­behalten.

I. I. 5275. Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

I. Die Laienfleischbeschauer sind befugt, die Erlaubnis zur Schlachtung nur zu erteilen, wenn

1) das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit über­haupt nicht zeigt, oder

2) lediglich Erscheinungen von solchen Krankheiten auf» weist, welche nur unerheblich sind und das Allge­meinbefinden nicht wesentlich stören;

3) bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Ver­letzungen; bei Vorfall der Gebärmutter, sofern der­selbe in unmittelbarem Anschluß an die Geburt ein» getreten ist; bei Geburtshindernissen, Ausblähen nach Ausnahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung jedoch dürfen höchstens 12 Stunden nach Eintritt dieser Schäden erst verstrichen sein;

4) wenn bei anderweit erkrankten Tieren sich der Zu­stand des Tieres bis zum Erscheinen des tierärzt­lichen Beschauers erheblich verschlechtern würde.

II. Die Laienfleischbeschauer dürfen die selbstständige Beurteilung des Fleisches nur übernehmen:

1) in den in § 30 B. B. A, 1, am ausgeführten Fällen;

2) sofern das Fleisch genu ß untauglich ist:

a. infolge von Gelbsucht, hochgradige allgemeine Wasser- sucht, hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch K., vollständige Abmagerung eines Tieres infolge einer Krankheit (§ 33 Absatz 1 Nr. 12, 13, 16, 17. B. B. A.) oder

b. weil bei plötzlichen Todesarten (§ 2 Nr. 1) die Tiere nicht unmittelbar ausgeweidet sind, oder weil das Tier verendet oder im Verenden getötet, oder totgeboren oder ungeBoren ist;

3) in allen anderen Fällen, sofern der Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer

für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstan­den ist;

4) bei leichten Fällen von Rotlauf bei Schweinen (als bedingt tauglich zu erklären).

Die §§ 30 und 33 der Ausf.-Bestimmungen vom 30. 5. 02 lauten:

§ 30. Beschauer, welche nicht im Besitze der Appro­bation als Tierarzt sind, dürfen die selbstständige Be­urteilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Untersuchung wichtige Teile nicht entfernt sind:

1. wenn bei der Untersuchung alle Teile des Schlacht­tieres gesund befunden werden oder nur folgende Mängel am Fletsche festgestellt sind:

a) tierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die ge­sundheitsschädlichen Finnen (beim Rinde Cysti- cercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege Cysticercus cellulosae);

b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde;

c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche;

d) örtlich begrenzte Geschwülste ;

e) örtliche Strahlenpilzkrankheit;

f) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Verbreitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die veränderten Teile (vergl. § 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind;

g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul- und Klauenseuche oder von Rotlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Ge­schlechtsteilen ;

h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;

i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemein­befindens oder eine Veränderung der Fleischbe­schaffenheit damit nicht verbunden ist;

k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoffablagerungen, Ver­härtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körperteilen;

1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen oder im Blute;

m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. f. w., sowie Ver­änderung desselben durch Aufblasen;

2 . in den im § 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genußuntauglichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einver­standen ist.

§ 33. (1) Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (Fleisch mit Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen ge­eigneten Teilen der Haut sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mangel fest­gestellt worden ist:

1. Milzbrand;

2. Rauschbrand;

3. Rinderseuche;

4. Tollwut;

5. Rotz (Wurm);

6. Rinderpest ;

7. eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust- und Bauchfells, des Darmes;

8. Tuberkulose, wenn das Tier in Folge der Er­krankung hochgradig abgemagert ist;

9. Rotlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Ver­änderung des Muskelfleisches oder des Fettgewebes entsteht ;

10. Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung eingetreten ist;

11. Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches bestehen;

12. Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb oder gelb­grün gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind;

13. hochgradige allgemeine Wassersucht;

14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;

15. Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden;

16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtrgeruch, wider- licher Geruch oder Geschmack des Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Kochprobe und dem Erkalten;

17. vollständige Abmagerung des Tieres in Folge einer Krankheit;

18. vorgeschrittene Fäulnis und ähnliche Zerfetzungs- vorgänge.

(2) Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Tier in den im § 2 Nr. 1 be- zeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getötet, oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist.

Hersfeld, den 5. August 1903.

Die unter dem Schweinebestande des Königlichen Oberförsters von Görfchen zu Wallenstein, Kreis Homberg, ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen.

I. 5374. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Cassel, den 4. August 1903.

Der dem diesseitigen Bezirksverbande auf Grund des Preußischen Gesetzes vom 2. Juli 1900 zur Fürsorgeerziehung überwiesene und von mir bei dem Schmiedemeister Sauer zu Sontra als Geselle uutergebrachte Zögling Wilhelm Rothämel von Steinbach-Hallenberg, geboren am 12. Juni 1886, ist am 26. Juli 1903 aus seiner Dienststelle entlaufen.

Ich ersuche ergebeust, nach dem Zögling umgehend Nach­forschungen gefälligst anstellen, im Betretungsfalle ihn sest- nehmen und durch eine geeignete Civilperson, welcher ich neben den baren Auslagen für Eisenbahnfahrt ein Tage­geld von 3 Mk. und bei nötig werdender Uebernachtung ein solches von 4 Mk. gewähren werde, der oben genannten Dienststelle wieder zuführen lassen zn wollen.

Von dem Geschehenen bezw. dein Ergebniß der Nach- forschnngen bitte ich mich hiernachst gefälligst zu benachrich­tigen. (I. II. No. 4273.)

Der Landes-Hanptmann in Hessen.

Im Anstrage: v. D e h n - R o t f e l s e r. An das Königliche Landratsamt zu Hersfeld.

* *

Hersseld, den 6. August 1903.

Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Ortspolizei­behörden und der Gendarmerie des Kreises behufs Fahn- dung nach dem 2C. Rothämel.

Im Betretungsfalle ist derselbe in seine Dienststelle zu- rückznbringen und über das Geschehene mir zu berichten. I. 5413. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.