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Verteilungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen „Jllustrirtes Sonntagsblatt" “"‘ „Illustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate August und September werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträaern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 3. August 1903.
Aus Anlaß eines Spezialfalles, in welchem von einem Fleischbeschauer die Notschlachtung einer Kuh gestattet und das Fleisch derselben zum Verkauf auf der Freibank für zulässig erklärt wurde, obgleich er nach Lage der Verhältnisse hierzu nicht befugt war, werden die Herren OrtSvorstände des Kreises veranlaßt, die Fleischbeschauer auf die hierunter abgedruckten §§ 30 und 33 der AuSsührungS Bestimmungen vom 30. Mai 1902 zu dem Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, sowie auf die nachstehende besondere kurze Zusammenstellung derjenigen Fälle, in welchen dieselben zur Erteilung der Erlaubnis zur Schlachtung und zur selbstständigen Beurteilung des Fleisches berechtigt sind, hinzuweisen.
In allen anderen, in dieser Zusammenstellung nicht ausgeführlen Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen tierärztlichen Beschauer (Kreistierarzt) Vorbehalten.
I. I. 5275. Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
I. Die Laienfleischbeschauer sind befugt, die Erlaubnis zur Schlachtung nur zu erteilen, wenn
1) das Schlachttier Erscheinungen einer Krankheit überhaupt nicht zeigt, oder
2) lediglich Erscheinungen von solchen Krankheiten auf» weist, welche nur unerheblich sind und das Allgemeinbefinden nicht wesentlich stören;
3) bei Knochenbrüchen und sonstigen schweren Verletzungen; bei Vorfall der Gebärmutter, sofern derselbe in unmittelbarem Anschluß an die Geburt ein» getreten ist; bei Geburtshindernissen, Ausblähen nach Ausnahme von Grünfutter oder bei drohender Erstickung — jedoch dürfen höchstens 12 Stunden nach Eintritt dieser Schäden erst verstrichen sein;
4) wenn bei anderweit erkrankten Tieren sich der Zustand des Tieres bis zum Erscheinen des tierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern würde.
II. Die Laienfleischbeschauer dürfen die selbstständige Beurteilung des Fleisches nur übernehmen:
1) in den in § 30 B. B. A, 1, a—m ausgeführten Fällen;
2) sofern das Fleisch genu ß untauglich ist:
a. infolge von Gelbsucht, hochgradige allgemeine Wasser- sucht, hochgradiger Harn- oder Geschlechtsgeruch K., vollständige Abmagerung eines Tieres infolge einer Krankheit (§ 33 Absatz 1 Nr. 12, 13, 16, 17. B. B. A.) oder
b. weil bei plötzlichen Todesarten (§ 2 Nr. 1) die Tiere nicht unmittelbar ausgeweidet sind, oder weil das Tier verendet oder im Verenden getötet, oder totgeboren oder ungeBoren ist;
3) in allen anderen Fällen, sofern der Besitzer mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer
für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist;
4) bei leichten Fällen von Rotlauf bei Schweinen (als bedingt tauglich zu erklären).
Die §§ 30 und 33 der Ausf.-Bestimmungen vom 30. 5. 02 lauten:
§ 30. Beschauer, welche nicht im Besitze der Approbation als Tierarzt sind, dürfen die selbstständige Beurteilung des Fleisches nur in folgenden Fällen und nur dann übernehmen, wenn vor der Untersuchung wichtige Teile nicht entfernt sind:
1. wenn bei der Untersuchung alle Teile des Schlachttieres gesund befunden werden oder nur folgende Mängel am Fletsche festgestellt sind:
a) tierische Schmarotzer, ausgenommen jedoch die gesundheitsschädlichen Finnen (beim Rinde Cysti- cercus inermis, beim Schweine, Schafe, Hunde und bei der Ziege Cysticercus cellulosae);
b) bindegewebige Verwachsungen von Organen ohne Eiterung und ohne übelriechende wässerige Ergüsse, sowie vollständig abgekapselte Eiterherde;
c) Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche;
d) örtlich begrenzte Geschwülste ;
e) örtliche Strahlenpilzkrankheit;
f) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ beschränkt ist, in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt, die Verbreitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blutkreislaufs erfolgt ist, hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die veränderten Teile (vergl. § 35 Nr. 4) leicht und sicher entfernbar sind;
g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul- und Klauenseuche oder von Rotlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen ;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoffablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körperteilen;
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen oder im Blute;
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. f. w., sowie Veränderung desselben durch Aufblasen;
2 . in den im § 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen der Genußuntauglichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist.
§ 33. (1) Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (Fleisch mit Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten Teilen der Haut sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mangel festgestellt worden ist:
1. Milzbrand;
2. Rauschbrand;
3. Rinderseuche;
4. Tollwut;
5. Rotz (Wurm);
6. Rinderpest ;
7. eitrige oder jauchige Blutvergiftung, wie sie sich anschließt namentlich an eitrige oder brandige Wunden, Entzündungen des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen und der Hufe, des Nabels, der Lungen, des Brust- und Bauchfells, des Darmes;
8. Tuberkulose, wenn das Tier in Folge der Erkrankung hochgradig abgemagert ist;
9. Rotlauf der Schweine, wenn eine erheblichere Veränderung des Muskelfleisches oder des Fettgewebes entsteht ;
10. Schweineseuche und Schweinepest, wenn erhebliche Abmagerung oder eine schwere Allgemeinerkrankung eingetreten ist;
11. Starrkrampf, wenn die Ausblutung mangelhaft ist und sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches bestehen;
12. Gelbsucht, wenn sämtliche Körperteile auch nach Ablauf von 24 Stunden noch stark gelb oder gelbgrün gefärbt oder wenn die Tiere abgemagert sind;
13. hochgradige allgemeine Wassersucht;
14. Geschwülste, wenn solche an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder Fleischlymphdrüsen vorhanden sind;
15. Finnen (Cysticercus cellulosae) oder Trichinen bei Hunden;
16. hochgradiger Harn- oder Geschlechtrgeruch, wider- licher Geruch oder Geschmack des Fleisches nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln u. dergl., auch nach der Kochprobe und dem Erkalten;
17. vollständige Abmagerung des Tieres in Folge einer Krankheit;
18. vorgeschrittene Fäulnis und ähnliche Zerfetzungs- vorgänge.
(2) Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Tier in den im § 2 Nr. 1 be- zeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getötet, oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist.
Hersfeld, den 5. August 1903.
Die unter dem Schweinebestande des Königlichen Oberförsters von Görfchen zu Wallenstein, Kreis Homberg, ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen.
I. 5374. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Cassel, den 4. August 1903.
Der dem diesseitigen Bezirksverbande auf Grund des Preußischen Gesetzes vom 2. Juli 1900 zur Fürsorgeerziehung überwiesene und von mir bei dem Schmiedemeister Sauer zu Sontra als Geselle uutergebrachte Zögling Wilhelm Rothämel von Steinbach-Hallenberg, geboren am 12. Juni 1886, ist am 26. Juli 1903 aus seiner Dienststelle entlaufen.
Ich ersuche ergebeust, nach dem Zögling umgehend Nachforschungen gefälligst anstellen, im Betretungsfalle ihn sest- nehmen und durch eine geeignete Civilperson, welcher ich neben den baren Auslagen für Eisenbahnfahrt ein Tagegeld von 3 Mk. und bei nötig werdender Uebernachtung ein solches von 4 Mk. gewähren werde, der oben genannten Dienststelle wieder zuführen lassen zn wollen.
Von dem Geschehenen bezw. dein Ergebniß der Nach- forschnngen bitte ich mich hiernachst gefälligst zu benachrichtigen. (I. II. No. 4273.)
Der Landes-Hanptmann in Hessen.
Im Anstrage: v. D e h n - R o t f e l s e r. An das Königliche Landratsamt zu Hersfeld.
* *
Hersseld, den 6. August 1903.
Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden und der Gendarmerie des Kreises behufs Fahn- dung nach dem 2C. Rothämel.
Im Betretungsfalle ist derselbe in seine Dienststelle zu- rückznbringen und über das Geschehene mir zu berichten. I. 5413. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.