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Jllustrirtes Sonntagsblatt" ^ „Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für die Monate November und Dezember werden von allenAaiserlichen Postanstalten, Landbrief- trägem und von der Expedition angenommen.
Amtlicher Teil
H Hliuses her WMneten betreffend.
Im Anschluß an meine Verfügungen vom 18. September d. Js. — Kreisblatt Nr. 111 — und vom 13. d. Mts. — Kreisblatt Nr. 122 — werden die Herren Bürgermeister der (in letzter Verfügnng bezeichneten) U r in a b l o r t e hierdurch angewiesen, die Ihnen in den nächsten Stunden zugehenden Ä b t e i l u n g s l i st e n vom 2. b i s einschließlich 4. November er. in Ihrem Geschäftszimmer auszulegen, vorher aber in Ihrer Gemeinde öffentlich bekannt machen zu lassen, daß die Liste, wie ungeordnet, offen liegt, und Einwendungen gegen deren Richtig- und Vollständigkeit binnen 3 Tagen bei Ihnen schriftlich oder zu Protokoll angebracht werden können.
Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes die Ortspolizeibehörden jedoch verpflichtet, die Oeffnung und Ausgrabung der Leiche des Verunglückten in die Wege zu leiten. Voraussetzung für die Vornahme der Leichenöffnung ist indessen in beiden Fällen die Zustimmung der Hinterbliebenen und sofern die Ausgrabung der Leiche in Frage kommt, auch ein Zeugnis des zuständigen Kreisarztes darüber, daß sani- tätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen. Kann die Ortspolizeibehörde das eine oder das andere nicht erlangen, so muß die Oeffnung und Ausgrabung der Leiche unterbleiben.
Die Kosten der Obduktion sind, wenn sie von der Ortspolizeibehörde von Amtswegen veranlaßt wird, von dieser, sofern sie auf Ersuchen einer Bernfsgenossenschaft vorgenommen wird, von dieser zu tragen.
Berlin W. 66, am 3. Oktober 1903.
Der Minister des Innern. I. A.: von K i tz i n g.
Der Minister für Handel und Gewerbe. I. V.: L ohmann.
Hersfeld, den 29. Oktober 1903.
Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben mir b i s zum 12. November d. Js. zu berichten, in welcher Weise in den Gemeinden die Kosten der Bullen- Haltung aufgebracht werden, insbesondere ob dieselben am Jahresschlüsse auf die Viehbesitzer nach Maßgabe des von diesen' gehaltenen weiblichen Zuchtviehs verteilt werden und ob solches auf Grund eines Ortsstatuts oder Gemeindebeschlusses geschieht.
J. I. 7466.
Der Königliche Landrat Freiherr von S ch l e i n i tz , Geheimer Regierungs-Rat.
mehr. Außerdem werden alle notwendigen Auslagen zurückerstattet. Im Falle einer mutwilligen Beschädigung eines Apparates oder eines Versuches, den Schutzkasten an irgend einer Stelle zu öffnen, wird nicht nur keine Belohnung gezahlt, sondern auch noch ein Verfahren wegen Sachbeschädigung ein geleitet werden.
Die Ballons, Apparate und alles Zubehör sind „fiskalisches Eigentum."
2. Die zu demselben Zwecke benutzten Drachen haben meist die Gestalt eines viereckigen offenen, aus Holz- oder Metallstäben bestehenden Kastens, der teilweise mit Stoff bekleidet ist.
Da die Drachen mittels eines dünnen Stacheldrahtes emporgelassen werden, kommt es gelegentlich vor, daß ein kürzeres oder längeres Stück solchen Drahtes an dem Drachen -hängt. Befinden sich in der Nähe elektrische Straßenbahnen mit oberirdischer Stromzuleitung und liegt die Möglichkeit vor, daß der Drachendraht mit dem elektrischen Starkstrom- Draht in Berührung kommt, so ist jedes Ergreifen des ersteren mit bloßen Händen oder Berühren mit unbedeckten Körperteilen sorgfältig zu vermeiden; man wickle deshalb ein dickes trockenes Tuch um die Hände, ehe man den Draht angreift.
Ist der Drachen bei starkem Winde noch in schneller Bewegung, so versuche man mit aller Vorsicht, den nachschleifenden Draht schnell um einen festen Pfahl oder einen Baum umzuschlingen. Dasselbe gilt auch für einen Ballon, welcher eine Leine oder ein Kabelstück nachschleift.
In dem Falle, daß sich Streitigkeiten über den Anspruch auf die Belohnung oder aus anderen Gründen ergeben, wird das Königliche Landratsamt hierüber entscheiden.
Die Polizei- und Gemeindebehörden werden ersucht, der sachgemäßen Ausführung obiger Vorschriften die tunlichste Förderung und Unterstützung zu teil werden zu lassen und ganz besonders durch Belehrung und gelegentliches gutes Beispiel dabei mitzuwirken, daß diese wichtigen und von allen Kulturnationen betriebenen Experimente von Erfolg begleiten werden.
Am 5. November er. sind sodann die Listen durch ^Extra-Boten hierher zu senden unter Beifügung der etwa erhobenen Einwendungen sowie der berichtlichen Anzeige, daß die Liste nach vorgängiger deshalbiger Be- ; kanntmachung während der bezeichneten drei Tage offen gelegen hat, und nur die überreichten (oder überhaupt gar keine) Reklamationen dagegen erhoben worden sind.
Die bis Abends den 5, November er. dahier nicht ein» i getroffenen Abteilungslisten werden durch einen Warte- boten sofort abgeholt werden.
Die übrigen Herren Ortsvorstände des Kreises haben ; in gleicher Weise sofort bei Empfang dieser Verfügung in Ihren Gemeinden bezw. Gutsbezirken die oben vorge- schriebene Bekanntmachung — nämlich, daß die Abteilungs- P liste bei dem Ortsvorstande des zuständigen Urwahlortes während der bezeichneten drei Tage offen liegt, und bei ^'^ diesem die etwaigen Einwendungen anzubringen sind — al zu erlassen, und sofort, spätestens bis zum 4. No- W ' vember er, bei Meldung oerZusend ung eines Ä Warteboten mir anzuzeigen, daß solches geschehen ist. MG Hersseld, den 29. Oktober 1903.
I. 7574.
Der Königliche Landrat Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
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Nach § 64 des Gewerbe-Unfallversichernngsgesetzes und | den entsprechenden Bestimmungen der übrigen Unfallver- ; sicherungsgesetze liegt den Ortspolizeibehörden die Unter- suchung der zur Anzeige gelangten Betriebsunfälle, insbesondere auch der Art der dabei vorgekommenen Ber- | letzungen ob. Zur Klarstellung des Unfalls kann im Falle ' der Tötung die Leichenöffnung und sofern die Beerdigung des Verunglückten bereits stattgefunden hat, die Ausgrabung der Leiche erforderlich werden. Die Ortspolizeibehörden haben daher schon von Amtswegen auf Grund der erwähnten Bestimmung die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgrabung und Oeffnung der Leiche, namentlid) aber, wenn eine solche Maßnahme von den Hinterbliebenen beantragt wird, zu prüfen und erforderlichenfalls die Obduktion herbeizuführen. Auf Ersuchen des Vorstandes einer Genossenschaft oder einer Sektion sind gemäß § 144 des
Benachrichtung und Anleitung über die Behandlung von Luftballons oder Drachen und zugehörigen Apparaten, welche im Kreise Hersfeld aufgefundeu werden.
Zum Zwecke wissenschaftlicher Erforschung der höheren Luftschichten läßt man kleinere oder größere mit Gas gefüllte Luftballons steigen, oder auch Drachen vom Winde emporheben, welche Instrumente tragen, die selbsttätige Aufzeichnungen über die Temperatur, die Feuchtigkeit, die Wind- stärke u. s. w. ausführen. Da diese Ballons u. s. w. zu klein sind, um Menschen tragen zu können, so wird vorausgesetzt, daß sie — von verständigen Leuten Munden — in zweckmäßiger Weise behandelt und ausbewahrt und schließlich an den Eigentümer zurückgeschickt werden.
Zu diesem Zwecke seien folgende Vorschriften gegeben, von deren strenger Befolgung nicht nur der Wert der Aufzeichnungen, sondern auch die Höhe der an den Finder zu zahlenden Belohnung abhängt.
1. Die Ballons sind mit entzündlichem Gase, Wasserstoff oder Leuchtgas gefüllt und müssen deshalb fern vom Feuer gehalten werden. Besteht die Hülle derselben aus Papier, so zerreiße man sie, um das Gas entweichen zu lassen. Bei Stoff- oder Gummihüllen binde man den Ballon auf, richte die Oeffnung nach oben und entleere das Gas durch Drücken, ohne den Stoff viel zu zerren oder zu reiben; danach wickle man ihn glatt zusammen.
Wird ein Ballon bemerkt, der noch in der Luft fliegt, so gehe man ihm nach und suche zunächst den an ihm hängenden Apparat aufzuftnden, der in einem Kästchen oder Körbchen steckt, und ihn vor Beschädigungen zu sichern. Besonders vermeide man, den Apparat hart anzufassen oder mit den Fingern in ihn hineinzugreifen. Ehe man ihn abschneidet, sichere man den Ballon gegen das Davonfliegen indem man ihn irgendwo festbindet, bis sein Gas entleert ist.
Gummiballons, welche meist einen Durchmesser von 1 bis 2 m haben, pflegen in der Höhe zu platzen und lassen dann den Apparat mittels eines Fallschirmes zur Erde niedersinken; gewöhnlich bedeckt dieser den Apparat, oder er hängt in einem Baum fest, während der Apparat unter ihn hängt oder am Erdboden liegt. Bei dem Herunterholen ist vor allen Dingen ein Herabstürzen des Apparates zu vermeiden
Der Apparat ist nunmehr unter Vermeidung aller unnötigen Erschütterungen in einem trocknen, mcht zu warmen Raum aufzubewahren, bis Jer entweder abgeholt wird, oder bis eine für seinen Rücktransport mit der Post bestimmte Kiste eintrifft, in welcher sich nähere Anweisungen sowie Fragebogen befinden, der tunlichst genau auszufüllen ist
An dem Ballon oder am Apparate findet man einen Briefumschlag, der die Adresse enthält, an welche sobald als irgend möglich unter genauer Angabe der Nummer des Apparates, des Namens und Wohnortes des Finders sowie des nächsten Postamtes eine telegraphische Depesche ab» zuschicken ist. r 7
Der Finder resp, der Ablieferer des Apparates erhält eine Belohnung von 5 Mk., in besonderen Füllen, wenn die Bergung besonders schwierig oder zeitraubend war, aber
Hersfeld, den 19. Oktober 1903.
I. I. 7275. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 26. Oktober 1903.
Im Verlage von Reimar Hobbing, Leipzig, Ge- richlsweg Nr. 11 erscheint seit dem 1. Oktober 1903 eine Wochenschrift «Deutsches Volksblatt für Stadt und Land."
Nach dem hier bekannten Programm widerlegt das Blatt die sozialdemokratischen Bestrebungen und ist wohl geeignet, das Interesse der Arbeiterkreise zu fesseln.
Das Blatt kann durch die Post bezogen werden und kostet vierteljährlich ohne Bestellgeld 50 Pfg, mit Bestellgeld 62 Pfg.
I. 7465.
Der Königliche Sanbrat.
I. V.
T h a m e r.
Hersfeld, den 26. Oktober 1903.
Nach Mitteilung der Königlichen Staatsanwaltschaft zu Cassel sind die Herren Ortsvorstände zu
Eichhof, Eitra, Friedlos HedderSdorf, Kathus, Kleinensee, Lengers, Meckbach, Mecklar, Meisebach, Oberrode, Röhrigshöfe, Sieglos, Tann, Unterbaun, Wehrshausen, Widdershausen, Wilhelmöhof und WölferShausen
mit Einsendung der Anzeige über das Ableben bestrafter Personen für das I. Kalenderhalbjahr 1903 im Nück> stände und werden dieselben deshalb hierdurch an die alsbaldige Erledigung der diesseitigen Verfügung vom 24. September 1890, Nr. 8876, Kreisblatt Nr. 114, mit Frist bis zum 1. N o v e m b e r b. I s. bei Metdung von 3 Mark Strafe erinnert.
Die erfolgte Einsendung der fraglichen mir berichtlich anzuzeigen.
I. 7478. Der Königliche
J. V.
T h a m e
Anzeige ist
Landrat.
r.
Hersfeld, den 22. Oktober 1903.
Die Wählerlisten für den Vollzuq der Esgänzungs- wahlen für den Kreistag im I., IV., VI. und VII, Wrdl. bezirk der Landgemeinden und im Verbände der Groß-