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Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.

Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mark 40 Pfg. excl. Postaufschlag.

Die Jnsertionsgebühren betragen für den Raum einer Spaltzeile 10 Pfg., im amtlichen Theile 15 Pfg. Reklamen die Zeile 20 Pfg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.

Gratisbeilagen:Jllustrirtcs Sonntagsblatt" undJllnstrirte Landwirtschaftliche Beilage."

Fernsprecher Nr. 8.

«r. 151

NntiN Se« 31 Iezemher

1961

Ihiaririts-fiilihii

auf das bmfcltkr Kreisblatt.

Mit dem s. Januar 1904 beginnt ein neues Abonnement auf das wöchentlich 3 mal, und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend erscheinendeHers- felder Areisblatt".

Dasselbe bringt außer den amtlichen Bekanntmach­ungen zuverlässige Mitteilungen über Ereignisse in der Politik, Berichte aus dem Areise, der Provinz und Nachbargebieten. Reichhaltige Nachrichten vermischten Inhalts bringen alle sonstigen mitteilenswerten Ereignisse zur Kenntnis der Leser. Ferner bilden sorgfältig aus­gewählte

spannende Romane, Erzählungen etc., die in jeder Nummer in Fortsetzungen erscheinen, einen weiteren Theil des Lesestoffs.

Die wichtigsten Ereignisse gehen uns durch Tele­gramme zu und werden nötigenfalls durch Extra­blätter verbreitet.

Die Abonnenten erhalten unentgeltlich jede Woche ein Illustrirtes Sonntagsblatt

und alle 14 Tage eine von besten Fachmännern bediente

Jllnstrirte

Landwirtschaftliche Beilage.

Mit Beginn des neuen Jahres erhalten unsere Abonnenten einen geschmackvoll ausgeführten

Wandkalender sowie ein

märkteWerzeichnis der in Stabt und Kreis Hersfeld sowie benachbarter Ortschaften stattfindenden Märkte gratis.

Ferner am j. Mai und J. Oktober je euren Auszug aus dem

Eisenbahnfahrpla».

Zu zahlreichem Abonnement ladet ergebenss ein

Gppedttion des Hersfelder Kreisblartes.

Amtlicher Teil.

, P 0 l i z e i v e r 0 r d n u n g , betreffend den Maulkorbzwang fürHunve.

Auf Grund der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu "wordenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. ' und der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die all­gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (C ' - 72 ) wird unter Zustimmung des Bezirksausschüsse folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1. Die den Maulkorbzwang für Hunde regeln^ Polizeiverordnungen vom 6 Februar 1877 (Am S. 45) und vom 12. August 1895 (Amtsblatt S. K5) werden aufgehoben. . ..

, § 2. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem L Januar 1904 in Kraft. (A. II. 16972 ) Kassel am 22. Dezember 1903 .

Der Regierungspräsident. I- V.- Meje . *

Indem ich vorstehende Polizeiverordnung hiermit zur ffentlichen Kenntnis bringe, weise ich dre OrtSf z

behörden des Kreises zugleich an, auch auf ortsübliche Weise dieselbe alsbald bekannt zu geben. Hersseld, den 24. Dezember 1903.

Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Polizeiverordnung, betreffend das Anspannen der Hunde.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landerverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) und gemäß den §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. Sep. tember 1867 (Gesetz-Samml. S. 1529) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbeziiks Cassel folgendes verordnet:

§ 1. Wer einen Hund zum Anspannen benutzen will, hat dazu die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde seines Wohnortes nachzusuchen.

Zu diesem Zwecke ist der Ortspolizeibehörde durch eine Bescheinigung des Königlichen Kreistierarztes nach- zuweisen, daß der in dieser Bescheinigung genau zu beschreibende Hund zum Ziehen einer, nach dem Gewichte zu bestimmenden Last geeignet ist.

Ist der Hund hierdurch zum Anspannen für taug» lich erklärt, so erteilt die Ortspolizeibehörde einen Erlaubnisschein, welcher eine kurze Beschreibung des Hundes und dir Angabe des Gewichtes enthält, zu dessen Fortschaffung er benutzt werden darf.

Der Erlaubnisschein, welchen der Führer des Fuhr­werks stets bei sich zu führen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen hat, wird nur für das laufende Kalenderjahr erteilt; wenn der Hund noch weiter zum Anspannen benutzt werden soll, muß die Erneuerung des Erlaubnisscheines auf Grund einer neuen Bescheinigung des Königlichen Kreistierarztes nachgesucht werden.

§ 2. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, die Erteilung des Erlaubnisscheines zu versagen oder den bereits erteilten Erlaubnisschein wieder zurückzuziehen, wenn der Antragsteller oder der Inhaber des Scheins wegen Zuwiderhandelns gegen diese Polizeiverordnung oder die durch sie aufgehobenen, den gleichen Gegen­stand regelnden Polizeiverordnungen vom 20. August 1875 (Amtsblatt S. 229) und 23. April 1887 (Amtsblatt S. 140) wiederholt rechtskräftig verurteilt worden ist

§ 3. Hunde, welche zum Ziehen zugelassen, aber infolge von Krankheit oder Verletzungen am Körper zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, oder sich in einem augenscheinlich abgetriebenen Zustande befinden, desgleichen trächtige und säugende Hündinnen dürfen für die Dauer dieses Zustandes zum Ziehen nicht Der» wendet werden.

Bissige Hunde dürfen nicht eingespannt werden.

§ 4. Als Führer der mit Hunden bespannten Fuhrwerke dürfen nur über 14 Jahre alte Personen verwendet werden. Der Führer hat die Hunde während des Fahren» an einer kurzen Leine zu leiten und ihnen beim Anziehen, sowie auch dann kräftig Mithülfe zu leisten, wenn Steigungen, schlechter Zustand des Weges oder sonstige ungünstige Verhältnisse das Ziehen er­schweren.

Außerdem sind die Führer von Hundefuhrwerken verpflichtet, die Hunde rechtzeitig zu tränken und des» halb Gefäße zum Tränken mit sich zu führen.

Das Einspannen der Hunde hat in einer Weise zu erfolgen, die ihnen gestattet, sich beim Halten nieder- ^^Die' Führer von Hundefuhrwerken haben die Hunde beim Halten im Freien durch Unterbreiten einer Unter- läge und Zudecken gehörig vor Kälte und Nässe zu schützen und bei längerem Halten abzusträngen.

8 5. Weder die Führer noch sonstige Personen dürfen auf von Hunden gezogenen Fuhrwerken sitzen;

auch dürfen solche Fuhrwerke die Fußwege, Banketts und Bürgersteige nicht befahren, vielmehr haben sie die fahrbaren Wegs einzuhalten und dabei alle Vorschriften über das Ausweichen der sonstigen Fuhrwerke zu befolgen.

§ 6. Mit Hunden darf niemals im Galopp und innerhalb der Ortschaften, auf Brücken, sowie über­haupt nach eingetretener Dunkelheit stets nur im Schritt gefahren werden.

§ 7. An den von Hunden gezogenen Fuhrwerken ist der Namen und Wohnort des Eigentümers in dauernder Weise deutlich ersichtlich zu machen.

§ 8. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht höhere Straf- bestimmungen zur Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1904 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte werden alle entgegenstehenden Polizeivorschriften, insbesondere die Polizeiverordnungen vom 20. August 1875 und 23. April 1887 ausgehoben. (A. II. 15587.)

Cassel am 10. Dezember 1903.

Der Regierungspräsident. I. V.: Mejer.

*

Indem ich vorstehende Polizeiverordnung hie.rmit zur öffentlichen Kenntnis bringe, weise ich die Orlspolizei- behörden der Kreises zugleich an, auch auf ortsübliche Weise dieselbe alsbald bekannt zu geben.

Hersfeld, den 24. Dezember 1903.

Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Berlin W. 66, den 2. Dezember 1903.

Aus Anlaß eines Spezialfalles ist darauf hin- gewiesen worden, daß Engagementsverträge jeglicher Art in Mexiko nur dann Gültigkeit haben, wenn sie vor einem Notar abgeschlossen und durch einen mexikanischen Konsul beglaubigt sind.

Wir ersuchen Sie, dies im Interesse der deutschen Arbeiter, welche sich nach Mexiko begeben wollen, in Kreis- oder anderen öffentlichen Blättern bekannt zu machen.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: gez. von K i tz i n g.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

In Vertretung : gez. L o h m a n n.

An die Herren Regierungspräsidenten und den hiesigen Herrn Polizeipräsidenten.

* *

Cassel, den 15 Dezember 1903.

Abschrift mit dem Ersuchen, für kostenfreie Ver­öffentlichung Sorge zu tragen.

Der Regierungs-Präsident. I. V. : Mejer.

An die Herren Landräte des Bezuks und an die Herren Polizei-Direktoren hier, in Hanau und in Fulda. I. 9158. *

Hersfeld, den 28. Dezember 1903.

Wird veröffentlicht.

Der Königliche Landrat Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rat.

Hersfeld, den 23. Dezember 1903.

Auch im Sommer 1904 können einige fcrophulöfe Kinder armer bezw. unbemittelter Eltern aus dem hiesigen Kreise zu einer Badekur (von längstens 4 Wochen) in die Kinderheilanstalt zu Sooden a/Werra auf Kreiskosten ausgenommen und verpflegt werden.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, die Eltern oder Angehörigen der einer solchen Badekur bedürftigen Kinder ihrer Gemeinde hierauf aufmerksam machen zu wolle».

Aufnahmefähig sind Knaben im Alter von 3 bis 12 Jahren und Mädchen im Alter von 3 bis 14 Jahren.