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Gratisbeilagen:Jllustrirtes Sonntagsblatt" undJllustrirte Landwirtschastliche Beilage."

Fernsprecher Nr. 8.

Drstellungen auf das Hersfelder Kreisblatt mit den Gratisbeilagen Jllustrirtes Somitagsblatt" -"» Jllustrirte landwirthschaftl. Beilage" für das erste Vierteljahr 1904 werden von allen Kaiserlichen Postanstalten, kandbriefträgern und von der Expedition angenommen.

Amtlicher Teil.

Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend Kinder­arbeit in gewerblichen Betrieben, vorn 30. März 1903 (R. G. Bl. S. 113) wird folgendes bestimmt.

(Fortsetzung.)

E. Arbeitskarten.

(§ 11.)

11. Einer Arbeitskarte bedürfen alle Kinder, die als fremde im Sinne des Gesetzes ^vgl. Ziffer 9 dieser An­weisung) beschäftigt werden sollen, soweit die Beschäftigung nicht bloß gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen (vgl. Ziffer 9 Abs. 3) erfolgt.

Für Kinder, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Arbeitskarten in der Regel nicht ausgestellt werden. Sollen jüngere Kinder bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, beschäftigt werden, so ist für sie eine Arbeitskarte dann auszustellen, wenn das Vor­liegen einer von der unteren Ver waltungsbehörde erteilten Erlaubnis (Ziffer 7 dieser Anweisung) glaubhaft nachgewiesen wird. Sofern ein solcher Nachweis von dem Antragsteller selbst nicht beigebracht werden kann, hat die ausstellende Be­hörde in geeigneter Weise vor der Ausstellung der Arbeits­karte festzustellen, daß die Erlaubnis erteilt ist. In die Arbeitskarte ist in diesen Fällen unterBemerkungen" ein Hinweis aufzunehmen, daß die Arbeitskarte nur für die B:- schüftigung bei öffentlichen Vorstellungen oder Schaustellungen gültig ist.

12. Die Arbeitskarten werden von den Ortspolizeibe­hörden ausgestellt. Sie müssen nach Format, Papier und Druck mit dem beigefügten Muster übereinstimmen.

Ohne furcht und Cadel.

Erzählung von Lucie I d e l e r. (Fortsetzung.)

Klimentine senkte schuldbewußt die Augen, sie konnte die Worte der Schwester nicht in Abrede stellen.Und ist denn wirklich kein Ausweg mehr?" fragte sie nach einer Pause kläglich.

Auf den (SiüdefaQ, daß der Onkel Wladislaw in Warschau plötzlich stirbt, können wir doch nicht hoffen. Borgen wollte er uns längst nichts mehr, der alte Geiz- drachen I Und er müßte schon ohne Testament sterben, wenn es uns etwas nützen sollte, dann sind wir die nächsten Verwandten. Da er aber weder Weib noch Kind hat und uns nicht leiden kann, ja sogar gänzlich mit uns zerfallen ist, wird er schon Bestimmungen ge» troffen haben, daß sein großes Vermögen uns nicht in die Hände fällt.

Klemenline seufzte. Auch sie wagte vom Onkel nichts zu hoffen,

Und wenn es auch elend in Groß-Raufchen war, einsam und oft genug tödlich langweilig, es war doch immer ein Dach über den Kopf!" fuhr Jadwiga nach eines beklemmenden Pause fort.Eine leidlich an­ständige Existenz! Sind wir erst heimatlos, so gehen wir beide unter!" Ihre Zähne gruben sich so fest in die Unterlippe, daß ein Tropfen Blut hervorquoll, der h^t? Rest von guter Sitte, von Scham und Ausland in ihr sträubte sich gegen das Los, das ihr dann be- ftrieben war.

Billion 6« 5. Summt

13. Ueber die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem beigefügten Muster ein für jedes Kalenderjahr abzuschließen- des Verzeichnis zu führen.

14. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitskarten nur für solche Kinder auszustellen, welche im Bezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben.

15. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß er dem Anträge zustimmt, oder in den Fällen, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann, daß die Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo das Kind seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zusstmmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt hat (§ 11 Abs. 2 des Ge­setzes).

Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel nur anznehmen sein, wenn er körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung abzu- geben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen.

Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Beibringung einer mündlichen oder schriftlichen Er­klärung) der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung durch die Gemeindebehörde durch die schriftliche Bescheinigung der letzteren (Abs. 2) zu erbringen.

16. Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeits­karte beantragt wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen, die Vorlegung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufschein) zu fördern.

17. Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Aus­füllung des Formulars nach dem beigegebenen Muster (Ziffer 12). Die Nummer der SIrbeitsfarte muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses der Arbeitskarten «Ziffer 13) übereinstimmen. Die Aushändigung der Arbeitskarte darf erst erfolgen, wenn alle Spalten des Verzeichnisses der Arbeits­karten ausgefüllt sind.

18. Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist erforder­lichenfalls durch Anfrage bei der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Kind früher seinen dauernden Aufenthalt ge­habt hat festzustellen, ob für dasselbe Kind bereits früher eine Arbeitskarte ausgestellt ist. In diesem Falle ist darauf zu halten, daß die bisherige Arbeitskarte vor Aushändigung der neuen abgeliefert wird, es sei denn, daß sie verloren ge­gangen, vernichtet oder von dem Arbeitgeber nicht wieder ausgehändigt ist. Ferner ist festzustellen, ob etwa der Aus­stellung der Arbeitskarte um deswillen Bedenken entgegen­stehen, weil für das Kind die Beschäftigung untersagt ist (§ 20 Abs, 1 Ges.; Ziffer 23 Abs. 3 dieser Anweisung).

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt den­selben Vorschriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlegung einer Geburtsurkunde nicht, wenn die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Daß eine Arbeitskarte an Stelle einer früheren, unbrauchbar gewordenen, verloren ge­

Wiederum trat eine Totenstille ein, nur die schlecht gefügten Fenster des alten Hauses klapperten im Winter­sturm.Eine Möglichkeit der Rettung könnte ich noch vor mir sehen," murmelte Jadwiga wiederum vor sich hin.

«Und die wäre?' fragte Klementine gespannt: sie selbst war unfähig, auch nur irgend etwas zu ihrer Hülfe zu erdenken.

Doch noch eine Verbindung mit dem reichen Mann, dem Baron von Durand."

Aber, Jadwiga, das ist Torheit, daran nur zu denken," rief die Schwester heftig.Er hat sich ganz von uns zurückgezogen und zeigt, daß er uns verachtet!"

Das ist richtig. Und er hat uns alle düpiert, denn er ist der Franzosenfreund gar nicht, für den er sich in den Jahren der französischen Herrschaft ausgab, er hält es mit den Preußen und hat er heimlich immer mit ihnen gehalten. Darüber wird öffentlich gesprochen, seit die französische Armee in Rußland vernichtet ist. Das hätte ich früher wissen sollen, dann wäre er mir nicht entschlüpft. Man erzählte mir in Rastenburg das letztemal von seinen bedeutenden Waffenankäufen für ein neu zu bildendes preußisches Heer, er soll diese Waffen in seinem Schlosse versteckt halten. Schon lange! Ein Wort davon an die französischen Truppen. Massen, die im Frühling noch durch unsere Provinz zogen, und der Strang wäre dem Herrn Baron gewiß gewesen. Aber das ist jetzt zu spät. Preußen wird sich bewaffne», ehe Frankreich sich von diesem furchtbaren Fehlschlag erhole» kann, und dann schwimmt Durand

1904

gangenen und dergl. ausgestellt ist, hat die ausstellende Be­hörde unterBemerkungen" in die Arbeitskarte und in das Verzeichnis der Arbeitskarten (Ziffer 13) einzutragen. Ver­merke, wonach die Beschäftigung des Kindes eingeschränkt ist (Ziffer 23 letzter Absatz), sind aus der früheren Arbeitskarte in die neu ausgestellte zu übernehmen.

19. Die Ausstellung der Arbeitskarte muß kosten- und stempelfrei erfolgen.

20. Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nicht an das Kind, sondern an den gesetzlichen Vertreter oder an den Arbeitgeber des Kindes.

Von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte ist dem Vor­steher der Schule, welche das Kind besucht, Mitteilung zu machen.

21. Die Ortspolizeibehörden haben sich zeitig mit einer hinreichenden Anzahl von Formularen zu Arbeitskarten zu versehen und solche fortlaufend vorrätig zu halten.

F. Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Beschäftigung eigener Kinder im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften. (§ 16.)

22. In Orten, die nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als 20000 Einwohner haben, können die unteren Verwaltungsbehörden für solche Gast- oder Schankwirtschafts- betriebe, in welchen in der Regel ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäfstgt, also in der Regel nicht Kellner oder sonstige andere Personen zur Be­dienung herangezogen werden, Ausnahmen von der gesetz­lichen Vorschrift zulassen, wonach im Betriebe von Gast- und von Schankwirtschaften eigene Kinder unter zwölf Jahren überhaupt nicht und von den eigenen Kindern über zwölf Jahre Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, nicht bei der Bedienung der Gäste beschäftigt werden dürfen. Die unteren Verwaltungsbehörden sind hin­sichtlich der Altersgrenze, bis zu der herab sie Ausnahmen in der Beschäftigung der eigenen Kinder zulasten wollen, durch das Gesetz nicht beschränkt, doch wird grundsätzlich nicht unter das Alter von zehn Jahren Herabzugehen sein. Auch wenn hiernach Ausnahmen zugelassen werden, greifen die Be­stimmungen des § 13 Abs. 1 des Gesetzes Platz, so daß eine Beschäftigung der Kinder zwischen acht Uhr abends und 8 Uhr morgens sowie vor dem Vormittagsunterrichte und am Nachmittage eine Stunde nach beendetem Unterricht in allen Fällen ausgeschlossen bleibt, anch den Kindern stets um Mittag eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren ist.

Die unteren Verwaltungsbehörden haben Ausnahmen nur für solche Orte und für solche kleineren Wirtschafts­betriebe zuzulassen, wo nach Lage der Verhältnisse von der erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder sittliche Ge­fahren oder sonstige Nachteile für diese nicht zu befürchten sind und durch die angezogene Verbotsbestimmung ungerecht fertigte Härten hervorgerufen werden würden. Für die Vor­orte der größeren Städte ist in der Regel von der Zulassung einer erweiterten Beschäftigung der eigenen Kinder abzusehen.

Die Ausnahmen können auch allgemein für alle Gast

als treuester Freund seines Vaterlandes oben auf."

Erstaunlich!" antwortete Klementine,und es ge­hört ein gewaltiger Mut dazu, sich allein in ein so ge- fährliche» Unternehmen einzulassen."

Es konnte eben nur glücken, wenn er niemand zu seinem Mitwisser machte, sonst hätte er sich doch ver­raten. Und mir ist es durchaus glaublich, daß dieser Umstand mit dem Tode unseres armen Jean zusammen« hängt. Du weißt, daß jetzt allgemein gesagt wird, die Kugel, die unsern Diener tötete, sei aus dem Falken- walder Schlosse gekommen."

Der Baron ist kein Meuchelmörder!" widersprach Klementine.

Er nicht, aber vielleicht der Förster. Jean kann über diesen Waffenankauf am Ende schon damals etwas Gewisses erfahren haben, die Franzosen waren noch die Herren im Lande, folglich mußte er aus dem Wege ge­räumt werden!"

Aber, Jadwiga, das sind doch schließlich alles nur Hirngespinste!" rief Klementine.Ich verstehe jetzt, daß du den Baron zwingen willst, dich zu ehelichen, und ihn bedrohst. Du kannst ihn aber doch unmöglich des Mordes an Jean beschuldigen, es fehlt dir jeder Beweis, und du sagst selbst, daß das Geheimnis mit dem Waffenan kauf jetzt keinen Wert mehr habe."

Weiß ich alles sehr wohl. Nun weißt du aber auch, wie er mit seinen Leuten steht, und darauf rechne ich. Ein Mordverdacht, der sich gegen ihn richtet, noch dazu ein Mord, an einem Deutschen begangen, kann ihm bei dem Haß und dem Mißtrauen der Dorsbewohnrr