Erscheint wöchentlich drei Mal Dienstag, Donnerstag und Sonnabend.
Abonnementspreis Vierteljährlich 1 Mark 40 Psg. exd. Postausschlag. K • - -.....- —— ■ /■
Die JnsertionSgebühren betragen für den Raum einer Tpaltzeile 10 Psg., im amtlichen Theile 15 Psg. Reklamen die Zeile 20 Psg. Bei größeren Aufträgen entsprechender Rabatt.
L— —.... ________
Gratisbeilagen: „Jllustrirtes Sonntagsblatt" und „Jllusttirte Landwirtslhastliche Beilage."
»S- Fernsprecher Nr. 8. ^s
Sr. 25. 8«i«Kü i« 27. KKunr 1904.
Amtlicher Teil.
Hersseld, am 12. Februar 1904.
Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:
Montag, den 7. März d. I., von Morgens Va9 Uhr an, und zwar im Saale -es Gastwirts Kroneberg zu Schenklengsfel-,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsseld.
Dienstag, den 8. März d. Js., von Morgens 8 Uhr an, und zwar im Saale -es Gastwirts Träger zu Frie-ewal-,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden PP. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.
Mittwoch den 9. März d. I., von Morgens V28 Uhr an, un- zwar im Saale -es Gastwirts B. Bolender zu
Hersfel-,
Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.
Donnerstag, den 10» März d. I., von Morgens V28 Uhr an, in demselben Lokale,
Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Hersseld.
Freitag, den 11. März d. I-, von Morgens 8 Uhr an, und zwar im Saale des Gastwirts Hatzenpflug zu Niederaula,
Musterung der Militärpflichtigen ans den Landgemeinden pp. des Amtgerichtsbezirks Niederaula.
Sonnabend, den 12. März d. I., von Morgens Vs9 Uhr an,
und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu
Hersfeld,
Loosung, sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Ausgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familien- verhältnisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888.)
Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:
1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar
a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1884 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind, oder einen Ausstand erhalten haben,
b) die in den Jahren 1883, 1882 und 1881 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung erhalten haben, zu den vorbezeichneten Musterungsterminen vorzuladen.
2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, zu deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militär dien st beansprucht wird, sich im Musterungstermine ebenfalls einsinden,
3. in den Terminen sich persönlich einzufln- den u nd so lange zur Stelle zu sein, bis sämtlicheMilitärpslichtige der betreff eude n Gemeinde gem ustert sind. Im Falle einer Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters Sorge zu tragen,
4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben ausdrücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem
Körper und reiner Wäsche zu erscheinen habe n.
Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund im Mnsteruugstermine nicht erscheinen oder bei Ausrufung ihrer Namen im Musternngslokale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrase bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vorteile der Loosung entzogen werden. Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ihre alsbaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Heerespflichtige erfolgen.
Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Landsturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militärdienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden Ortsborstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen, in L. Funk's Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.
Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Personen, (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurückstellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungstermine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Erwerbssähigkeit rc. die nötigen Feststellungen durch den betreffenden Militärarzt, • dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.
Sämtliche Reklamationen find umgehend, bis spätestens zum 28. d. Mts., dahier ein- zureichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürgermeister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eidesstatt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Erkrankungen, welche sich im Termine nur -mit Schwierigkeit seststclleu lassen (z. B. geistige Beschränktheit, Bluthusten, Herzleiden usw.) sind ebenwohl umgehend einzureichen bezw. den Reklamationsverhandlungen beizusügen.
Die Herrn Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wiederholt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu lassen und daß dieses geschehen, bis zum 1. M ä r z d. J. hierher zu berichten.
I. II. 496. Der Königliche Landrat
Freiherr v v » S ch l e i» i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 24, Februar 1904.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß der in den Landwegegräben angeschwemmte Sand, nachdem solcher von den KreiSwegearbeitern ausgehoben worden ist, von Ortsbewohnern verschiedentlich abgefahren und zu Bauzwecken rc. verwendet wird. Der Sand ist zum Einbetten der Decklagesteine bestimmt, kann aber, soweit er entbehrlich ist, zu Gunsten der Kreiskommunalkasse verkauft werden.
Die Herren Bürgermeister haben auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß die Abfuhr von Sand aus den Landwegegräben ohne Genehmigung bei zuständigen Straßenmeisters und Ankauf als Diebstahl angesehen werde und die Schuldigen fortan zur Anzeige gelangen würden.
I. I. 1119. Der Königliche Lrndrat.
I. V.:
T h a m e r.
Hersfeld, den 18. Februar 1904.
Die Oitspolizeibehörden des Kreises werden hierdurch
angewiesen, künftighin von dem Erlöschen einer Seuche bezw. der erfolgten Ausführung der angeordneten Reinigung und Desinfektion der Stallung, analog den Benachrichtigungen von den Seuchenausbrüchen, u n • mittelbar dem Herrn Kreistierarzt Nach, richt zu geben, weil dies im Interesse der Viehbesitzer zur schnelleren Aufhebung der Sperrmaßregeln geboten erscheint.
I. L 983. Der Königliche Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Kiel, Dezember 1903. WilhelmShaven, Dezember 1903.
Im Herbst 1904 wird eine größere Anzahl tropen- dienstfähiger D r e i j ä h r i g . F r e i w i l l i g e r für die Besatzung von Kiautschou zur Einstellung ge. langen.
Ausreise: Frühjahr 1905. — Heimreise: Frühjahr 1907.
Bauhandwerker (Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Tischler, Glaser, Töpfer, Maler» Klempner usw.) und andere Handwerker (Schuhmacher, Schneider usw.) werden bei der Einstellung bevorzugt.
Die dienstpflichtigen Mannschaften erhalten in Kiautschou neben der Löhnung und Verpflegung eine Teurung«, zulage von 0,50 Mk. täglich, die Kapitulanten eine Ortszulage von 1,50 Mk. täglich.
Militärdienstpflichtige Bewerber, von kräftigem und mindestens 1,65 m großem Körperbau für das III. Seebataillon, bezw. 1,67 m für die Matrofen- artillerie-Abteilung Kiautschou, welche vor dem 1. Oktober 1885 geboren sind, haben ihr Einstellungsgesuch mit einem auf d r e i j ä h r i g e n Dienst lautenden Melde- schein entweder: dem Kaiserlichen Kommando der Stamm- kompagnie des III. Seebataillons in Wil - helmshaven: zum Diensteintritt für das III. See- bataillon und die Marinefeldbatterie, oder dem Kaiserlichen Kommando der III. M atrosenartillerie-Abte i l u ng in Lehe. zum Diensteintritt für die Matrosenartillerie-Abteilung Kiautschou (Küstenartillerie) möglichst bis EndeFebruar 1904, spätestens zum 1. August 1904 einzusenden.
Kaiserliche Inspektion der Marineinfanterie. Kaiserliche Inspektion der Marineartillerie.
Nichtamtlicher Teil.
Politischer Wochenbericht.
Die Geschichte der Sozialdemokratie ist reich an parlamentarischen 9lieberlagen, aber ein so glänzendes Fiasko, wie ihr während der verflossenen Woche im preußischen A b - g e o r d n e t e n h a u s e anläßlich der Debatte über den Königsberger Geheimschriften-Schmuggel und die Ausweisung russischer Untertanen von den Ministern Schönstedt und Frhr. v. Hammerstein bereitet wurde, dürfte selbst in den Annalen dieser Partei selten sein. Die ministeriellen Ausführungen, durch die an der Hand eines reichhaltigen Materials dargetan wurde, daß die angeklagten Sozialdemokraten in Königsberg sich der Verbreitung anarchistischer, zum Fürstenmord aufreizender Schriften schuldig gemacht haben und daß die preußische Regierung sich bei ihren bezüglichen Maßnahmen streng innerhalb des gesetzlichen Rahmens gehalten hat, übten auf alle Parteien überzeugende Wirkung aus. Mit vollster Einmütigkeit wurde denr Vorgehen der Regierung Anerkennung gezollt. Das Resultat der Verhandlungen des Abgeordnetenhauses aber reicht in seiner Bedeutung weit über den Augenblick hinaus, sofern wieder einmal in völlig unwiderlegbarer Weise die enge Verbindung von Sozialdemokratie und Anarchismus nachgewiesen worden ist.
__Dom o stasiatisöhenKriegsschauplatze ist eine russtsche Nachricht zu verzeichnen, wonach ein erneuter An- griff der japanischen Flotte auf Port Arthur unter erheblichem Verluste der Angreifer abgeschlagen worden ist. Ferner verdient ein Rundschreiben Beachtung, welches der russische Minister des Auswärtigen an die Vertreter Rußlands mr Auslande gerichtet hat mit der Aufforderung, von dem Inhalte desselben der Regierung, bei der sie beglaubigt sind, Kenntnis zu geben. In dicscin Schreiben wird gegen das Verhalten Japans, das sich über alle in den Beziehungen zwilisierter Völker geltenden Regeln hinweggesetzt habe,