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Gratisbeilagen:Jllvstmtcs Sonntagsblatt" undJllustrilte Landwirtschaftliche Beilage;

«S- Ner«spr-»-r Nr. 8. -gx

Sr. 89.

den 80. Wi

1901

Amtlicher Teil.

Er wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Gewerdeausffchtrbeamten der hiesigen Regierungsbezirks bestimmte Sprechstunden für Arbeitgeber und Arbeit, nehmer festgesetzt haben und zwar:

1) der Regierung«« und Gewerberat zu Caffel (Regierung-gebäude I. Stock, Zimmer 23) an jedem Sonnabend von 11I2V2 Uhr;

2) der Gewerbeinspektor zu Caffel (Bureau Emilien- flraße 1) an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat, Vormittags von 8 bis 9V2 Uhr, und Sonnabend«, Vormittags von 912 Uhr;

3) der Gewerbeinspektor zu Eschwege (Bureau Friedrich-Wilhelmüraße 7) an jedem 1. u. 3. Sonntag im Monat, Vormittag» von 89V2 Uhr, und an jedem 2. und 4. Sonnabend im Monat, Vormittag« von 810 Uhr;

4) der Gewerbeinspektor zu Fulda (Bureau Hein. richstraße 13) an jedem 1. und 3. Sonntag im Monat, Vormittag» von 89V2 Uhr, und an jedem 2. und 4. Montag im Monat, Vormittag» von 810 Uhr. (A. II. 9481.)

Caffel am 7. Juli 1904.

Der Regierungspräsident. I. B.: M e j e r.

Hersfeld, den 20. Juli 1904.

Nach einer im Austrage des Ministeriums für Land' wirtschaft, Domänen und Forsten zu Berlin vor einiger Zeit herausgegebenen Anleitung zur Ausübung des Schutzes der heimischen Vogelwelt ist es notwendig, der irrtümlich als vorwiegend schädlich angesehenen tatsächlich aber wie neuere eingehende Untersuchungen ergeben haben mehr nützlichen Vögel, nämlich der kleinen und mittleren Eulen, (Sumpfohreule), Waldkauz, Schleier­eule, Steinkauz, Waldohreule (der Buffarde, Mäusebussard, Rauschfußbuffard, Wespenbuffard) und der Turmfalken, mit allen Mitteln entgegenzutreten.

Wenngleich die vorgenannten Vögel vielfach ale schädlich bekannt sind, verdienen sie trotzdem nach Mög­lichkeit Schutz, weil sie in besonderem Maße als Schmuck und lebendes Element der Natur wirken, und weil die­selben schon jetzt so selten sind, daß ihre dauernde Verfolgung einer Vernichtung der Art gleichkäme.

Die Herren Ortsvorstände wollen Vorstehendes in Jäger- und Lehrerkreisen weiter bekannt geben.

I. 4823. Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

Hersseld, den 13. Juli 1904.

Am 13. Juli 1904 ist zum OrtSschätzer der Gemeinde Unterweisenborn der Landwirt Johanne« Seligmann und zum stellvertretenden OrtSschätzer der Landwirt Peter Möller, beide au» Unterweisenborn, eidlich verpflichtet worden.

L 4795. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Hersseld, den 22. Juli 1904.

Im Herbst l. I«. wird ein vierwöchentlicher Kursu» in der Fleisch, und Trichinenbeschau am hiesigen Schlacht­hof abgehalten werden.

Anmeldungen zu diesem Kursu» werden schon jetzt seitens des Schlachthosverwalter« Herrn Friederich hier entgegen genommen.

4993. Der Königliche Landrat.

I. 93.:

Thamer.

Hersfeld, den 8. Juli 1904.

Der dem Landwirt Andrea» Künne in Rotensee gehörige iVajährigt Bulle, Gelbschack, Simmentaler Raffe, von der Körungtkommiffion für den Amt«gerichl«be,trk

Her-feld gekört und zur Nachzucht geeignet befunden worden.

I. 4539a. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierung- Rat.

Her-feld, den 22. Juli 1904.

Unter dem Schweinebestande des Schreiners Josef Klüber in Steinbach ist die Rotlaufseuche ausgebrochen. I. 5019. Der Königliche Landrat.

J. V.:

____________________________ Thamer._________

Hersfeld, den 18. Juli 1904.

Nachstehend bringe ich die Artikel 10, 11, 12 und 15 des neu erlassenen rumänischen Reglements für den Polizeidienst an den Grenzübergangspunkten, in den Häfen und aus den Bahnhöfen vom 31. März d. Js., welche für das reisende Publikum von besonderer Bedeutung sind, zur öffentlichen Kenntnis.

Art. 10. Kein fremder Reisender dars in das Land eintreten, der nicht einen ordnungsmäßigen, von dem ru­mänischen Konsul oder diplomatischen Vertreter des Ortes, von wo der Reisende ist, oder von wo er den Paß er­halten hat, visirten Paß oder ein solches Reisedokument besitzt.

Der Eintritt in das Land wird indessen, ohne daß ihre Pässe und Reisedokumente das obige Visum tragen, gestattet:

1. Ausländer, welche aus einer Ortschaft kommen, wo ein Rumänischer Konsul oder diplomatischer Vertreter nicht ist;

2. deu Untertanen der Staaten, mit welchen Rumänien Konventionen oder spezielle Uebereinkommen in dieser Be­ziehung hat;

3. den nahe der Grenze wohnenden Untertanen der Grenzstaaten, welche gemäß den bestehenden oder abzu- schließenden Konventionen ermächtigt sind, mit Billets für kurze Zeit oder in den Konventionen besonders vorgesehenen Zertifikaten in's Land einzutreten;

4. den diplomatischen und konsularischen Repräsentanten, den Legationssekretären und Attachss wie auch ihrem Amtspersonal, den von ihrer Regierung mit speziellen Missionen betrauten Personen und den besonderen diplo­matischen Kurieren auf Grund der Gegenseitigkeit;

5. Den Ausländern, welche erklären, daß sie sich im Lande nicht aufhalten, sodern direkt von einem zum an­dern Grenzpunkte gehen; in diesem Falle setzt der Polizei- Offizier des Eingangspunkts auf die Reisedokumente das Visa, daß sie nur sür den Transit gut sind.

6. Den in Rumänien wohnhaften Ausländern, wenn sie von einem Hafen zum andern fahren, sofern sie dem Polizei-Offizier im Einschiffungshafen ihre Reisedokumente vorlegen, damit er darauf das Visa für die Einschiffung und die Befreiung vom Visa setze.

7. Den in Rumänien wohnenden Ausländern, wenn sie das Land sür eine Zeit nicht über drei Tage verlassen, sofern sie bei den: Austritt aus dem Lande sich bei dem Polizei-Offizier des Uebergangspunktes einfinden, damit er aus die Reisedokumente das Visa für die Befreiung setze.

Der obige Zeitraum wird für drei freie Tage berechnet.

8. Den in Rumänien wohnhaften Ausländern, wenn sie das Land kraft eines Passes oder Rciscdokuments ver­lassen, das von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter ihres Staates in Rumänien ausgestellt ist, wenn sie sich vor der Abfahrt in Bukarest und Jassi auf der Polizeipräscktur, im übrigen aus deu respektive» Bezirks- präfekturen einfinden, damit ihnen auf das Reisebillet das Visum gesetzt werde, daß esgut sür die Hiu- und Rück­fahrt ist."

9. Jedem Reisenden, welcher von dem Ministerium des Innern von der Formalität des Visa befreit wird.

Art. 11. Der Eintritt in das Land ist Ausländern verboten, selbst wenn sie ordnungsmäßig visierte Reise- dokumente haben:

1. Wenn sie aus Rumänien aus administrativem Wege oder durch gerichtliches Urteil ausgewiesen wurden, so lange die Srafe nicht aufgehoben wirb;

2. Irrsinnigen, welche nicht von jemand anderem be­gleitet werden;

3. Wenn ihnen der Eintritt in das Land von der Regierung als Sicherheitsmaßregel untersagt worden ist;

4. Wenn die Rede von dem Einttitt ausländischer Arbeiter in Gruppen ist und diese nicht die besondere Au- torisation von dem Ministerium des Innern laut den fest­gesetzten Vorschriften erhalten haben;

5. Den Vagabunden und im allgemeinen allen Indi­viduen, welche gleich von ihrer Ankunft an der öffentlichen Mildtätigkeit anheimfallen mußten.

Art. 12. Den Individuen, welche die Erlaubnis zum Eintritt in das Land unter der Angabe nachsuchen, daß sie das Land im Besitze eines rumänischen Passes verlassen hätten, den sie nicht mehr haben, oder wenn die Gültig­keitsdauer des Passes abgelaufeu ist, wird der Uebertritt ohne spezielle Zustimmung des Ministeriums des Innern nicht gestattet werden.

Art. 15. Die Entbindung von der Formalität des Visums für die ausländischen Reisepapiere befreit den aus­ländischen Reisenden auch von der Zahlung der Visagebühr. Diejenigen aber, welche sich in den in Art. 10 Abs. 1, 2 und 9 vorgesehenen Fällen befinden, ausgenommen, wo Konventionen und spezielle Abkommen mit ausländischen Staaten in Betracht kommen, sind gehalten, die Visagebühr zu bezahlen, welche von ihnen beim Einttitt in das Land erhoben wird.

Die Visagebühr beträgt 5 Lei für jeden Paß; für aus­ländische Arbeiter, denen der Eintritt in Gruppen gestattet ist, ist die Gebühr 2 Lei.

Für die erhobene Gebühr stellt der Polizei-Offizier eine Quittung aus einem besonderen Register L souche aus und verzeichnet auf dem Reisedokument die Nummer der Quittung, unter welcher er die Gebühr erhoben hat.

Die erhobenen Gebühren sind alle 10 Tage an das Zollamt des Punktes abzuführen.

I. 4623. Der Königliche Landrat.

J. V.:

T h a m e r.

Hersseld, den 25. Juli 1904.

Unter dem Schweinebestande des Landwirts Hermann Jckler zu Ertzebach bei Obergeis ist die Schweineseuche ausgebrochen.

I. 5115. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz,

Geheimer Regierungs-Rat.

Nichtamtlicher Teil.

Politischer Wochenbericht.

Die deutschen Ansprüche, die aus den Zwischen- fällen im Roten Meer entstanden waren, sind ent­sprechend den Beschwerden unserer Regierung in vollem Umfange prompt erledigt worden.

Die russische Regierung hat dadurch den Be- tveis erbracht, daß es ihr ernstlich darum zu tun ist, freundjchastliche internationale Beziehungen aufrecht zu er- halten und diese nicht durch den blinden Uebcreiser unter­geordneter Organge stören zu lassen.

In England hat die Erregung höhere Wellen ge­schlagen als bei uns. Es macht sich wieder eine Strömung bemerkbar, die dahin zielt, die D a r d a n c l l e n s r a g e auszurollen. Der Premierminister Balfour ist im Unter­hause einer Aeußerung darüber aus dem Wege gegangen. Er bat, diese Frage für den Augenblick als verbotenes Terrain zu betrachten. Das Unterhaus ließ sich auch durch die Versicherung beschwichtigen, daß die Meinnngs-Vcr schiedenheit, die über die Dardanellenfrage zwischen Eng­land und Rußland besteht, leichter zu beseitigen sein wird, wenn das Unterhaus aus ihre Erörterung vorläufig ver­zichtet. Das Recht der Freiwilligen Flotte, unter Handels­flagge die Meerengen zu passieren, dürste kaum in Frage gestellt werden. Wohl aber bestreitet man ihren Schiffen