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«S- Fer«fprecher Nr. 8. ^«
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Amtlicher Teil.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzosternschen Lande was folgt:
§ 1. Jagdbare Tiere find:
a) Elch-, Rot-, Dam-, Reh« und Schwarzwild, Hasen, Biber, Ottern, Dachse, Füchse, wilde Katzen, Edelmarder;
b) Auer-, Birk- und Haselwild, Schnee-, Reb- und schottische Moorhühner, Wachteln, Fasanen, wilde Tauben, Drosseln, (Krammetsvögel), Schnepfen, Trappen, Brachvögel,Wachtelkönige, Kraniche, Adler (Stein-, See-, Fisch-,Schlangen-, Schreiadler), wilde Schwäne, wilde Gänse, wilde Enten, alle anderen Sumpf- und Wasser vögel mit Ausnahme der grauen Reiher, der Störche, der Taucher, der Säger, der Kormorane und der Bleßhühner.
§ 2.
Mit der Jagd zu verschonen Rnb :
1. m^-' nliches Elchwild vom 1. Oktober bis 31. August, 2. weibliches Elchwild und Elchkälber das ganze Jahr hindurch,
3. männliches Rot- und Damwild vom 1. März bis 31. Juli,
4. weibliches Rotwild, weibliches Damwild sowie Kälber von Rot- und Damwild vom 1. Februar bis 15. Oktober,
5. Rehböcke vom 1. Januar bis 15. Mai,
6. weibliches Rehwild und Rehkälber vom 1. Januar bis 31. Oktober,
7. Dachse vom 1. Januar bis 31. August,
8. Biber vom 1. Dezember bis 30. September,
9. Hasen vom 16. Januar bis 30. September,
10. Auerhähne vom 1. Juni bis 30. November,
11. Auerhennen vom 1. Februar bis 30. November,
12. Birk-, Hasel- und Fasanenhähne vom 1. Juni bis 15. September,
13. Birk-, Hasel- und Fasanenhennen vom 1. Februar bis 15. September,
14. Rebhühner, Wachteln und schottische Moorhühner vom 1. Dezember bis 31. August,
15. wilde Enten vom 1. März bis 30. Juni,
16. Schnepfen vom 16. April bis 30. Juni,
17. Trappen vom 1. April bis 31. August,
18. Wilde Schwäne, Kraniche, Brachvögel, Wachtelkönige und alle anderen jagdbaren Sumpf- und Wosservögel mit Ausnahme der wilden Gäne vom 1. Mai bis 30. Juni,
19. Drosseln (Krammetsvögel) vom 1. Januar bis 20. September.
Die im vorstehenden als Anfangs- und Endtermine der Schonzeiten bezeichneten Tage gehören zur Schonzeit.
Beim Elch-, Rot-, Dam- und Rehwild gilt das Jungwild als Kalb bis einschließlich zum letzten Tage des auf die Geburt folgenden Februars.
Vorstehende Vorschriften über Schonzeiten finden auf da« Fangen oder Erlegen von Wild in eingesriedigten Wildgärten keine Anwendung.
*
Hersseld, den 29. September 1904.
Indem ich vorstehende Bestimmungen des Wildschon, gesetzes vom 14. Juli 1904 hierdurch zur öffentlichen Kenntnis bringe, bemerke ich zugleich, daß dieselben mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das Preuß. Gesetzblatt in Kraft getreten sind.
*• 6984. Der Königliche Landrat.
J. V.:
T h a m e r.
Hersseld, den 11. Oktober 1904.
Die Ortspolizeibehörden des Kreises »vollen alsbald wiederholt in o rt s ü b l i ch e r W eis e
bekannt machen lassen, daß die Anmeldungen der für das Kalenderjahr 1905 beabsichtigten Gewerbebetriebe imUmherziehen sofort bei den zuständigen Ortspolizeibehörden unter Vorlage des für 1904 erteilten Wandergewerbescheins zu bewirken sind, damit die Gewerbetreibende noch vor Beginn des neuen Jahres im Besitze des Wandergewerbescheins sind.
Für diejenigen Personen, die für das Jahr 1904 noch keinen Gewerbeschein hatten, ist das Formular A (bei Begleitern außerdem B) zur Entgegennahme des Antrags zu verwenden, in allen anderen Fällen das Formular C (bei Begleitern außerdem D). Diese Anträge, auf denen die Nummer des für 1904 erteilten Gewerbescheins anzu- geben ist, sind sofort an mich ein zureichen.
Die Formulare sind hier in der Funkschen Buchdruckerei zu haben.
Im Uebrigen verweise ich aus § 55 bis 63 der Reichsgewerbeordnung.
I. III. 2460. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 8. Oktober 1904.
Auf Grund des Artikels 36 der Ausführungs-Anweisung vom 6. Juli 1900 zum Einkommen- und zum Ergänznngs- steuergesetz hat die Königliche Regierung in Cassel bestimmt, daß die Personenstandsaufnahme für die Staatssteuer- Veranlagung 1905 (1. April 1905 bis zum 31. März 1906) am
Donnerstag, den 27. Oktober d. A., stattzufindeu hat und, wenn sie nicht an diesem Tage beendet werden kann, au den nächstfolgenden Werktagen ununterbrochen fortzusetzen und in möglichst kurzer Zeit zum Abschluß zu bringen ist.
Das zur Ausstellung der Listen und Rollen erforderliche Formular wird den Gemeinde- und Gutsvorständen in der nächsten Zeit mit den Listen des laufenden Steuer- jahres zugehen.
Bezüglich der Personenstandsausnahme, sowie der Aufstellung der Gemeinde- und Staatssteuerlisten und Rollen gelten die in den Artikeln 35 bis 38 der Ausführungs- Anweisung vom 6. Juli 1900 enthaltenen Bestimmungen.
Im Uebrigen verweise ich auf die am Schlüsse der Staatssteuerliste abgedruckte Anleitung zur Ausfüllung des Formulars, welche genau zu beachten ist.
Die neu ausgestellten Listen und Rollen sind mit denjenigen vom laufenden Jahre b e st i m m t bis z n m 15. November d. I. hierher zur Prüfung einzureichen.
Der Vorsitzende der Beranlagungskommission:
Freiherr von Schleinitz.
I. III. 2379.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen H e r b st k o n t r o l Versammlungen im Kreise Hersseld finden wie folgt statt:
Zu Hersfeld I
(Turnplatz au der Hainstraße)
Mittwoch den 2. November 1904,
Vormittags 9 U h r für die Mannschaften aus der Stadt Hersseld.
Zu Obcrgeis
(bei Gastwirt Ernst)
Mittwoch, den 2. November 1904,
Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmershausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gittersdorf, Obergeis und Untergeis.
Zu Heringen (Schulplatz)
Montag, den 7. November 1904,
Mittags 1230 Uhr für die Mannschaften ans den Gemeinden Bengendorf, Heringen mit Hof Füllerode, Leimbach, Lengers, Widders
haufen und Wölfershausen. Die Mannschaften aus Kleinensee erscheinen in Hönebach.
Zu Heimboldshaufen (bei Gastwirt Echtermeyer)
Montag, den 7. November 1904, Nachmittags 230 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Ausbach, Gcthse- mane, Harnrode, Heimboldshausen, Röhrigshos mit Nippe, Philippsthal und Unterneurode.
Zu Friedewald (aus dein Schloßplatz)
Dienstag, den 8. November 1904, Vormittags 10 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedewald, Herfa, Lautenhanseu und Hillartshausen.
Zu Scheuklengsfeld
(bei Gastwirt Kroneberg)
Dienstag, den 8. November 1904, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Geineinden Conrode, Dünkel- rode, Malkomes, Motzfeld, Oberleng^eld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Schenklengsfeld, Schenksolz. Unterweisenborn, Wehrshausen und Wüstfeld.
Zu Unterbaun (bei Gastwirt Sandlos)
Freitag, den 11. November 1904,
Vormittags 1030 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Eitra, Hilper- Hausen, Kohlhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.
Zu Niederaula
(Kirchplatz)
Sonnabend, den 12. November 1904,
Vormittags 1030 Uhr, für die Mannschaften aus den Gemeinden Asbach, Beiers- Haufen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjossa und Holzheim.
Zu Kirchheim
(bei Gastwirt Eydt)
Sonnabend, den 12. November 1904, Nachmittags 3 Uhr für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Frie- lingen, Gersdorf, Gershansen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersdorf, Keinmerode, Kirchheim mit Weich und Eichmühle, Kleba, Reckerode, Reünbvldshausen, Rotterterode mit Hof Beiersgraben und Willingshain mit Hof Löscher.
Zu Hersfeld II (Turnplatz an der Huinstraße) Montag, den 14. November 1904, Vormittags 9 Uhr für die Mannschaften aus deu Gemeinden Kathus, Guts- bezirk Oberrode, Petersberg, Gutsbezirk Wilhelmshof, Sorga, Gutsbezirk Biugartes, Meisebach, Friedlos, Kalkobes, Reilos, Mecklar, Meckbach, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Hccnes, Rohrbach, Tann, Hermannshof und Wehneberg.
Zur strengen Nachachtung für die beteiligten Mannschaften fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu:
1. Zu deu Herbstkoutrollverfammlungeu haben zu erscheinen :
a) diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom
1- April bis 30. September 1892 eingetreten und deshalb zur Landwehr bczw. Secwehr II. Aufgebots übergeführt werden.
5) sämtliche Reservisten und Dispositionsurlauber.
c) die zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften.
d) sämtliche Invaliden der Reserve mit Ausnahme der dauernd abgesnndenen Gaiizinvalidm.
2. Die Einberufung zu den Kontrollvcrsammlnngen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt.