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Hersfelder Kreisbkitt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

^ernsprech-slnschlutz Nr. 8

Nr. 25

Dienstag, den 28. Februar

1905.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 16. Februar 1905.

Zur Abhaltung des diesjährigen Ersatz-Geschäftes für den

Kreis Hersfeld sind folgende Termine bestimmt worden:

Dienstag den 7. März d. I.,

von Morgens V29 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirts Kroneberg zu Scbenklengsfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Schenklengsfeld.

Mittwoch, den 8, März d. I., von Morgens Va9 Uhr aN,

und zwar im Saale des Gastwirts Trägen zu friedewald,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Friedewald.

Donnerstag, den 9. März d. I.,

von Morgens V28 Uhr a N,

und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu

Rersfeld,

Musterung der Militärpflichtigen aus der Stadt Hersfeld.

Freitag, den 10. März d. I.,

von Morgens V28 Uhr an,

in demselben Lokale,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Hersfeld.

Sonnadend, den 11. März d. I.,

von Morgens 8 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirts J. JNubn zu

Piiederaula,

Musterung der Militärpflichtigen aus den Landgemeinden pp. des Amtsgerichtsbezirks Niederaula.

Montag, den 13. März d. I ,

von Morgens V29 Uhr an,

und zwar im Saale des Gastwirts B. Bolender zu ßersfeld,

Loosung, sowie außerdem Zurückstellung derjenigen Mann­schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots, welche wegen häuslicher, gewerblicher oder Familienverhält- nisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen wollen. (§ 123 der Wehrordnung vom 22. November 1888).

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises werden angewiesen:

1. die militärpflichtigen Mannschaften ihrer Gemeinden rc. und zwar

a) die in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember 1885 geborenen, soweit sie nicht bereits in das Militär eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben,

b) die in den Jahren 1884, 1883 und 1882 oder früher geborenen, welche bei den Ersatz-Geschäften des vorigen Jahres zurückgestellt, überzählig geblieben oder gar nicht erschienen sind, und demnach über ihr Militärverhältnis noch keine feste Bestimmung er­halten haben, zu den vorbezeichneten Musterungster­minen vorzuladen.

2. dafür zu sorgen, daß diejenigen Personen, z u deren Gunsten eine Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst be­ll n spru ch t >v ird, sich im Mu st er u ng s t er- mine ebenfalls ein finden.

3. in den Terminen sich persönlich e i nz u fi nde n und so la n gezur Stelle zu sein, bis sämt- liche Militärpflichtige der betreffenden Gemeinde g emustert sind. JmFalleeiner Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stell­vertreters Sorge zu tragen.

4. für rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen rc. zum Ersatz-Geschäft Sorge zu tragen und denselben aus­drücklich zu eröffnen, daß sie mit sauberem Körper und reiner Wäschezu erscheinen habe n.

_ Militärpflichtige, welche ohne genügenden Entfchuldignngs- gumd im Mnstcrungstermine nicht erscheinen oder bei Aus- rufnng ihrer Namen im Mnstcruugslvkale nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk, oder Hast bis^ zu drei Tagen bestraft; außerdem können ihnen die Vor­teile der Loosung entzogen werden, Ist die Versäumnis in böswilliger Absicht oder wiederholt erfolgt, so kann ibre alobaldige Einziehung zum Militärdienst als unsichere Hecrespflichtige erfolgen,

Reklamationen Militärpflichtiger um Zurückstellung bezw. Befreiung vom Militärdienst, oder von Mannschaften

der Reserve, Landwehr und Ersatz-Reserve sowie des Land­sturms zweiten Aufgebots um Zurückstellung vom Militärdienst im Falle einer Mobilmachung des Heeres find schleunigst bei dem betreffenden Ortsvorstande anzubringen, welcher für ordnungsmäßige und vollständige Ausfüllung des vorgeschriebenen in L. Funk' s Buchdruckerei dahier stets vorrätigen Fragebogens sorgt.

Einer Beifügung von ärztlichen Attesten bedarf es in der Regel nicht, da, wie schon erwähnt, diejenigen Personen, (Eltern, Geschwister rc.) zu deren Gunsten eine Zurück­stellung rc. vom Militärdienst beansprucht wird, im Musterungs- termine mit zu erscheinen haben, wobei in Betreff ihrer Er­werbsfähigkeit rc. die nötigen Feststellungen durch den be­treffenden Militärarzt, dessen Ausspruch allein maßgebend ist, bewirkt werden.

Sämtliche Reklamationen sind umgebend, bis spätestens zum 1. k. JVIts. dahier einzureichen. Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf ihre Kosten drei glaubhafte Zeugen bei dem Bürger­meister ihres Wohnortes zu stellen, welcher dieselben an Eides­statt protokollarisch darüber vernimmt, daß, wann, wie oft und in welcher Weise sie selbst die epileptischen Anfälle bei dem betreffenden Militärpflichtigen wahrgenommen haben. Diese Protokolle nebst etwaigen ärztlichen Attesten über Fehler und Erkrankungen, welche sich im Termine nur mit Schwierigkeit feststellen lassen (z. B. geistige Veschränktheit, Bluthusten, Herz­leiden u. s. w.) sind ebenwohl umgehend einzureichen bezw. den Reklamationsverhandlungen beizufügen.

Die Herren Ortsvorstände rc. haben Vorstehendes wieder­holt in ihren Gemeinden, insbesondere den gestellungspflichtigen Mannschaften und deren Angehörigen, bekannt machen zu, lassen und daß dieses geschehen, bis zum 1. März d. I. hierher zu berichten.

I. II. 718. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Polizeiverordnung, betreffend den Arbeitszugbetrieb auf der Nenbaustrecke Oberaula-Hersseld der Nebenbahn Treysa-Hersfeld.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwallung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195 ff.) sowie der §§ 6, 12 und 13 der Ver. ordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529 ff.) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses zu Cassel zur Sicherung des Verkehrs mit Arbeitszügen auf der inner« halb der Kreise Ziegenhain und Hersfeld belegenen Neubau- strecke OberaulaHersfeld der Neubahn TreysaHersfeld folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1. Das Publikum muß den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung zur Aufrecht­erhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von Baumaterialien rc. getroffen werden, und hat den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be« findlichen oder mit einem Dienstabzeichen ober einem sonstigen Ausweise über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahn- beamten Folge zu leisten.

§ 2. Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne ErlaubniS- karte der Bahnverwaltung nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern oder Beauftragten, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Forstschutzes, den in Wahrnehmung des Telegraphen-, Fernsprech-, Zoll- oder Steuerdienstes innerhalb des Bahngebietes begriffenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen Offizieren gestattet. Dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufent­halt innerhalb der Fahr- und Rangiergleise möglichst zu vermeiden.

Die bezeichneten Personen haben, soweit sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen.

Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten und zwar nur dann, wenn diese nicht abgesperrt sind, und nur so lange, als sich kein Zug oder keine Maschine nähert.

In allen Fällen ist jeder unnötige Verzug auf dem Bahngebiete zu vermeiden.

§ 3. Es ist verboten, auf den Uebergängen stehen zu bleiben oder aus ihnen Vieh oder sonstige Gegenstände zu- rückzulassen. Für die Uebertretung dieser Vorschrift durch Kinder ist derjenige verantwortlich, dem die Aufsicht über dieselben obliegt.

§ 4. Für das Betreten der Bahn und der zugehörigen Anlagen, soweit sie nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.

§ 5. Das Hinüberschaffen von Baumstämmen, Pflügen,

Eggen und anderen schweren Gegenständen auf den Ueber­gängen über die Bahn darf, sofern die Gegenstände nicht getragen werden, nur aus Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

§ 6. Sobald sich ein Zug, eine Maschine oder dergl. nähert, müssen bei Wegeübergängen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger rc., Treiber von Vieh und Lasttiere«, diese nebst dem Vieh und den Lasttieren, in angemessener Ent­fernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, an diesen halten, bezw. das Bahnplanum sofort räumen.

§ 7. Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten ober zu übersteigen ober etwas daraus zu legen oder zu hängen.

§ 8. Jede Beschädigung der Bahn und der dazu ge­hörigen Anlagen mit Einschluß der Fernsprech- und Tele­graphenanlagen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, desgleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum oder das Anbringen sonstiger Fahrthindernisse ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver­stellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.

§ 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafen bis zu 60 Mk. und im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.

§ 10. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft und mit dem Tage der Er« Öffnung des öffentlichen Verkehrs auf der Bahn außer Kraft. (A. II. 1910.)

Cassel, am 20. Februar 1905.

Der Regierungspräsident. J. V.: von Kameke.

* *

Hersfeld, den 23. Februar 1905.

Indem ich vorstehende Polizeiverordnung zur öffentlichen Kenntnis bringe, weise ich die Herren Ortsvorstände der inte­ressierten Gemeinden zugleich an, auch auf ortsübliche Weise dieselbe alsbald bekannt zu geben.

Der Königliche Landrot Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

Hersfeld, den 23. Februar 1905.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hierdurch an die Erledigung meiner Verfügung vom 9. Februar 1905 I. 944, betreffend Einsendung der Hebelisten zur Land- wirlschaflskammer, mit Frist bis zum 3. März d. J. er­innert, bei Meidung von 3 Mk. Ordnungsstrafe.

I. 944. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs Rat.

Hersfeld, den 24. Februar 1905.

Unter dem Schweinebestande des Gastwirts George Götz in Hsenes ist die Schweineseuche ausgebrochen. l. 1305. Der Königliche Landrat

Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.

nichtamtlicher teil.

Her Durchstich M ÄWlR-MM.

Ein hochbedeutsames Kulturwerk steht unmittelbar vor seinem Abschluß, ein Werk, das eine neue Verbindung zwischen dem Norden und dem Süden Europas herbeiführen soll.

Vor wenigen Tagen ist die letzte, 2V2 Meter starke Scheidewand gefallen und damit nach fast siebenjähriger harter Arbeit das Riesenwerk des Simplon-Durchschags vollendet. Es war im November 1898, als nach schwierigen Verhandlungen der Vertreter der beteiligten Länder die eigentliche Vorarbeit an der Nordseile begann, und einen Monat später an der Südseite. Die Seele des Unternehmens war der geistvolle und unternehmungsfreudige Alfred Brandt, der alle nur erdenklichen Hülfsmittel der verbesserten Sprengung, Schutzförderung und Ventilation bei der harten Arbeit in Anwendung brächte, und b.em e» auch in erster Linie gelang, die namentlich vom zweiten Baujahr sich zeigenden enormen Schwierigkeiten zu Überwinden. Welcher Art diese waren, mag daraus erhellen, daß zeitweise Bohrer und Zimmerleute halbgesotten im Wasser der heißen Quellen stehen und alle halbe Stunde abgelöst werden mußten, und daß dasGestein stellenweise so hart und fest war, daß man beispielsweise im Jahre 1900 nur 3Va Kilometer Vordringen konnte. Dazu kam, daß die Lüftung und Kühlung immer schwerer wurde und die Hitze besonders im Nordstollen so rasch anwuchS, daß sie Ende 1901 bereits 30 Grad Celsius erreichte. Es war ein wildes Ringen der Menschen