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herchlder Kreisblatt
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Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 51.
Dienstag, den 2. Mai
1905.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 27. April 1905.
An
die Ortspolizeibehörden und die Königlichen Gendarmen des Kreises.
Im Hinblick daraus, daß nach einer Verfügung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 7. d. M., A. II. 15976, ein großer Teil des Regierungsbezirkes wieder stark unter der Zigeunerplage zu leiden hat, mache ich die Ortspolizeibehörden und die Königlichen Gendarmen des Kreises unter Bezugnahme auf die bereits in den früheren Jahren ergangenen bezüglichen Anordnungen erneut darauf aufmerksam, daß:
1. Zigeuner, wenn sie angetroffen werden, st e t s aufzu- fordern sind, ihre Legitimationspapiere vorzulegen und danach ihre Personalien festzustellen.
Ergibt sich dabei, daß sie Ausländer sind, so sind dieselben sestzunehmeu. In diesem Falle ist mir unter Vorlage der bezüglichen Unterlagen unverzüglich entsprechender Bericht zu erstatten, damit deren Ausweisung aus dem Staatsgebiet gemäß Rundverfügung des Herrn Regierungs- Präsidenten vom 11. Mai 1886, A. II. 6843, diesseits sofort angeordnet wird.
2. Bei den Zigeunern, welche Inländer zu sein behaupten, ist die Staatsangehörigkeit genau zu prüfen, da dieselben, wenn der Nachweis der Staatsangehörigkeit in einem Bundes- staate nicht erbracht werden kann, als Ausländer zu behandeln und demgemäß auszuweisen sind.
3. In Anbetracht, daß den inländischen Zigeunern gegenüber die Vorschriften der Reichsgewerbe-Ordnung über die ErteilniP won Wandergewerbescheinen strikte Anwendung finden, ausländische Zigeuner überhaupt keinen, inländische Zi- geuner aber nur dann einen Wandergewerbeschein erhalten, wenn sie alle zu stellenden Anforderungen erfüllen, wozu sie nur in den seltensten Fällen im Stande sind, ist anzunehmen, daß die überwiegende Mehrzahl der umherziehenden Zigeuner nicht im Besitze eines gültigen Wandergewerbescheines ist.
Die Ortspolizeibehörden und Königlichen Gendarmen weise ich daher hiermit ausdrücklich an, von den Zigennern namentlich den Nachweis des Besitzes eines gültigen Wandergewerbescheines zu verlangen.
Wer von denselben nicht im Besitze eines solchen ist, ist wegen Landstreicherei (mittel- und erwerbszweckloses Umher- ziehen § 461 Ziffer 3 R.-St.-G.-B) zu verhaften und dem nächsten Amtsgericht zur Bestrafung vorzuführen. Ich bemerke hierbei, daß nach dem Ministerialerlaß vom 30. Dezember 1901 (M. B. 02 S. 14) der Besitz von Pässen und Paßkarten nicht ohne weiteres vor dem Verdacht der Landstreicherei schützt.
Sollten Zigeuner im Besitz von Wandergewerbescheinen gefunden werden, so ist dies mir in jedem Falle unter Angabe des Namens des Inhabers, der Nummer des Scheines,
Die JKa^l der Liebe.
Roman von A. v. Liliencron.
(Fortsetzung.)
Der Bauernsohn Rappel aus dem Nachbardorfe, der mit Klaus die Reise machte, schrieb allerhand lustige Geschichten an seine Schwester, Narrenspossen, die sie getrieben hätten, und von denen er behauptete, daß Klaus sie ausgeheckt habe, der überhaupt der fidelste von ihnen sei, der erste abends in der Schenke und der letzte dort. Solche Dinge mußte die geschwätzige Schwester natürlich sofort der Grete berichten. Auch die Briese selbst sollten dem Mädchen aufgedrängt werden, wurden aber von dieser achselzuckend zurückgewiesen.
Kühl und hochmütig erschien die Grete der jungen Bauerntochter, die ihr so eilfertig Nachricht vom Klaus gebracht hatte, rmd diese begriff es jetzt um so weniger, daß es im Winter eine Zeit gegeben hatte, wo der Bruder sich ganz arg in der Grete hübsches Gesicht vergafft hatte, so daß er rein außer sich geinten war, daß der Jmmenhöfer das Mädchen zu seiner Braut gemacht hatte.
Kühl und hochmütig war sie nicht, das arme Ding, brennend heiß empfand sie den Schmerz um den Geliebten S8’l) lVÜ^e mir H^ die Menschen hineinsehen lassen in ihr
, ^"^ädel, du gefällst mir nicht," erklärte ihr der Vater. „Was ^ ^"'^ nicht alles akkurat zu im Hause, und habe ich Stalle alles am Bändel?" sagte sie mit einem matten Sßerfudjc zu scherzen.
ÄS’ Ober, da ist in allem kein Murr drin, wenn verlernt hast " W^cme H^Spupp und das Singen und Lachen
ändern," antwortete das Mäd- Smbi" ®^ ® und verliess mit
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der ausstellenden Behörde und des Zeitpunktes der Ausstellung sofort zu berichten.
Werden abgelaufene Wandergewerbescheine als Legitimation vorgezeigt, so sind solche zur Vermeidung weiteren Mißbrauchs zu konfisziren und anher mit entsprechendem Bericht einzuliefern.
Sodann ist ferner die Wahrnehmung gemacht worden, daß sich Zigeuner von den Verwaltern der ländlichen Ortspolizeibehörden Arbeitsbücher oder Bescheinigungen über geleistete Arbeit haben ausstellen lassen, um nur irgendwie ein Legitimationspapier in Händen zu haben. Da bei der Ausstellung von Bescheinigungen und Legitimationspapieren an und für sich schon die größte Vorsicht und Zurückhaltung zu üben ist, weise ich die Ortspolizeibehörden des Kreises ganz besonders an, sich der Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen und -Bücher an Zigeuner überhaupt zu enthalten.
' Schließlich veranlasse ich noch die Herren Bürgermeister, die Ortsbewohner auf ortsübliche Weise dahin ;u verständigen, daß sie bettelnde Glieder der den Ort passierenden Zigeunerbande beim Betreten ihrer Hofraiten rc. rücksichtslos aus dem Besitztum ausweisen bezw. entfernen, da die Erfah- rung bereits hinreichend gelehrt, daß solche fast ausnahmslos die Mildtätigkeit der Ortsbewohner in der schnödesten Weise ausnutzen.
Ueber den Erfolg vorstehender Anordnungen ist mir bis zum 10. Dezember d. Js. entsprechender Bericht zu erstatten.
I. I. 2810. Der Königliche Landrat
Freiherr von S ch l e i n i tz, Geheimer Regierungs-Rat.
Hersfeld, den 28. April 1905.
An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
Im Hinblick aus die Rundverfügung des Herrn Re- gierungs-Piäsidenten vom 20. September v. Js., A. III, 8989, die Abhaltung von Polizeijagden betreffend, mache ich die Herren Bürgermeister und Gutsbezirksvorsteher aus- drücklich darauf aufmerksam, daß die Ortspolizeibehörde nicht zugletchJagdpolizeibehörde ist, letztere nach § 103 des Zuständigkeit-gesetzes vom 1. August 1883 vielmehr — soweit nicht Stadtkreise in Frage kommen — in Händen des Landrats ruht.
Die im § 28 Abs. 2 des Kurhess. Jagdgesetzes vom 7. September 1865 der Ortspolizeibehörde übertragene Befugnis ist sonach — abgesehen von Stadtkreisen — stets von dem Landrate auszuüben. Da es sich aber bei den auf Requisition der Iagdpolizeibehörde abgehaltenen Jagden um eine Angelegenheit der Ortspolizeiverwaltung handelt, folgt hieraus und aus den Bestimmungen über die Aufbringung der Polizeikosten, daß die Kosten der auf Grund des § 28 a. a. O. angeordneten Polizeijagden als sächliche Polizeikosten von der Gemeinde zu tragen sind, in deren Gemarkung die Jagd stattfindet.
Zum Ersatz der durch Polizeijagden entstandenen Kosten
Und nun holte er aus dem Tischkasten Tinte, Feder und einen Bogen Papier hervor. Er wollte sich zu der ungeheuren Ausgabe ausschwingen, einen Brief zu verfassen. Lang war das Schreiben nicht, aber es sprach beutlid) und erfüllte seinen Zweck. Es lautete:
„Lieber Hannes!
„Mit der Grete ist nichts mehr anzufangen. Komme her, sonst gibl's ein Unglück. Du verstehst es wie kein anderer, dem Mädel den Kopf zurecht zu setzen. Es tut not, daß das geschieht; also lasse mich nicht lange warten.
Dein alter Onkel
Fritz Nitsche."
V.
Am nächsten Sonntage sollten im Dorfe die Maienstangen geschmissen werden, und die jungen Burschen bereiteten geheimnisvoll schon allerhand Ueberraschungen vor, um den Maienzug dadurch zu verherrlichen.
Grete sah am Sonnabend trüben Blickes auf die Maienstange vor ihrer Tür. Es hatte die letzen Tage geregnet und gestürmt, nun sahen die bunten Kücher, die dgran hingen, traurig verwaschen aus, der von Papierrosen war ausgeweicht, und das Flittergold zerrissen.
„Ja, es hatte eben alles seinen Glanz verloren seit dem Psingstsonnabend," dachte Grete. Mochte die Stange nun wegkommen, sie hatte diesmal wenig Freude daran gehabt, und ihr graute nur noch vor dem Schlußfeste der Maien. Was ihr sonst ein lustiges Vergnügen gewesen war, erschien ihr jetzt wie ein Narrenspiel, wenn sie mit ihrem wunden Herzen dabei sein sollte.
Klaus kam am Sonnabend zu später Stunde an und ging am andern Morgen gleich zum Bauer Nitsche, fand aber außer den Knechten niemand zu Hause, denn die ganze Familie war zur Kirche gegangen. Da er noch allerhand mit den Burschen wegen des Festzuges zu verhandeln hatte, auch für eine Verkleidung sorgen mußte, so blieb ihm keine Zeit übrig, noch einmal zu Grete hinüberzugehen, aber er war ja noch den ganzen Nachmittag und Abend mit ihr zusammen, da mürbe sie's wohl selbst einsehen, daß es jetzt das gescheiteste sei, er kümmere sich
kann der Jagdberechtigte nur dann herangezogen werden, wenn in dem Jagdpachtvertrag die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
Das auf Poltzeijagden erlegte Wild steht dem Jagd- berechtigten zu und ist demselben nach Schluß der Jagd sofort zur Verfügung zu stellen, ohne Rücksicht daraus, ob er oder die Gemeinde für die Unkosten der Polizeijagd auszukommen hat.
Sollte der Jagdberechtigte die Annahme des auf der Polizeijagd erlegten Wildes verweigern, so ist dasselbe öffentlich meistbietend zu versteigern und der Erlös nach Abzug der Versteigerungskosten bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle zu Gunsten des Jagdberechtigten zu hinterlegen.
Mit Bezug auf das Vorausgeschickte ordne ich im Interesse der Gemeinden hierdurch an, daß in den Jagdpachtverträgen der Gemeinden künftig die Be, stimmung stets ausgenommen wird, daß der Jagdpächter der Gemeindekaffe die Kosten der Polizeijagden zu ersetzen hat, sofern solche von der Jagdpolizeibehörde etwa aus Grund de» § 28 des Kurhess. Jagdgesetzes angeordnet werden.
Hinsichtlich der zur Zeit noch laufenden Jagdpachtverträge behalt« ich mir die nähere Bestimmung über die Tragung der durch die Abhaltung von Polizeijagden entstehenden Unkosten von Fall zu Fall vor.
Bei dem raschen Wechsel von S ch w a r z w i l d von einem Jagdgebiet in da« andere sind Anträge auf Abhaltung von Polizeijagden stets als E i l f a ch e n zu behandeln. Bezügliche Anträge sind daher möglichst auf telegraphischem oder telephonischem Wege bei mir zu stellen.
I. I. Nr. 2717. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer RegierungS-Rat.
Hersfeld, den 27. April 1905.
Die unter dem Schweinebestande des Gutsbesitzers Kämmerer in Nippa ausgebrochene Rotlaufseuche ist erloschen. 1 2883. Der Königliche Landrat
Freiherr von Schleinitz, Geheimer Regierungs-Rat.
Der Plan über die Errichtung einer oberirdischen Telegraphenlinie an dem Wege von Hönebach nach Heringen (Werra) liegt bei den Postämtern Bebra und Heringen aus. Cassel, den 15. April 1905. Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Königliches Landratsamt.
Sprechstunde: Täglich von 9—12 Uhr an den Wochentagen vormittags.
um den Maienzug, bei dem er doch das erste Wort mitzn- reden hatte, weil er, als reicher Bauernsohn, auch den verhältnismäßig größten Teil der Kosten trug. So urteilte Klaus und danach handelte er. Es war drei Uhr. Vor der Schenke sammelte sich der Festzug, und das nahm alle Aufmerksamkeit von jung und alt im Dorfe in Anspruch, die einen dichten Kreis um die Burschen gebildet hatten. Nun ordnete sich der Zug. Die Musiker setzten ihre Blasinstrumente an den Mund, pusteten die Backen auf und schmetterten die ersten Klänge in die Luft. Um einen halben Ton waren die Instrumente wenigstens auseinander, und gleichzeitig setzten sie auch nicht ein, sondern segelten in Gemütsruhe immer schiejer. Doch das störte sie selbst ebensowenig, wie die versammelte Menge, die aus dem besten Wege >var, sich rückhaltlos dem Festrausche Hinzugeben, der sich zu entwickeln begann. Die Ochsen, die man davorgespannt hatte, trugen an Stelle der Geschirre Ketten von Kornblumen umwickelt. Junge Burschen mit bemalten Gesichtern, als Harlekin verkleidet, führten die Ochsen, schlugen Purzelbaum, oder stürzten auf die begleitende Kinder schar, ihre blumenumwundene Peitsche schwingend. Das gab dann jedesmal einen großen Jubel, in den sich auch verschiedenes Geschrei und Hundegebell mischte.
Der Wagen war vollgepfropft von lächerlichen Figuren; hinter Masken und in Weibenöcken steckte ein Teil der lustigen Gesellschaft, die andern hatten sich mit allein möglichen bunten Kram ausstaffiert, schwangen rote Regenschirme und jodelten so laut, daß sie die Musik übertönten.
Bären- und Kameelsührer in umgekehrten Pelzen mit schäbigen Zylinderhüten auf dem Kopse, trösteten hinterher und zogen ihre Tiere nach sich. Diese Vicrbcine warm auch nichts anderes, als junge Burschen, die mit Zuhülfenahme von Stroh, Decken und Pelzen gar wunderliche Gestalten abgaben.
Unter den Klängen der Musik und dem Jauchzen der Dorfleute bewegte sich der Mummenschanz vorwärts. Der Hof des Nitsche, der die höchste Stange auszuweisen hatte, war das erste Ziel. , .
Die Harlekins klopften mit der blumcnumwundcneil Peitsche an die Fenster, wie an die sestvcrschlvsscnc Haustür.