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herrfel-er Kreisblatt

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Kernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 129.

Donnerstag, den 2. November

1905.

Amtlicher teil.

Polizetverordnung, betreffend den Verkehr mit Spreng st offen.

(Schluß.)

III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.

§ 20. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht transportiert, an Schießpulver oder Feuerwerks­körpern jedoch darf soviel mitgesührt werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist.

Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.

Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhrwerke oder Personen befördern.

§ 21. Die §§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19 finden für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.

Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe verwendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §§ 8, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Ent­fernung 200 Meter beträgt.

Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgesührten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.

Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Orts- Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Mit unserer Genehmigung kann auch in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden eine Stelle angewiesen werden, sofern tiefe Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion ge­nügend gesichert sind.

Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugängig sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus- oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll.

§ 12. Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierte Lein- wand) überspannt sein.

Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daran- stoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre ver­packt sein.

Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleich­zeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.

§ 23. Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Transportführer dem Brücken- oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken- oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.

Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem Publikum nicht zugängig sind.

Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichts­maßregeln im einzelnen zu treffen.

IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über deren Aufbewahrung und Verausgabung.

§ 24. Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes.

Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Behällern oder kleineren dicht­schließenden Originalverpackungen der Fabrikationsstätte von i, Vs, 1 unh- 2V2 Kilogramm abgegeben werden. Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der Ab­gabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer ha§ Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung uns zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder Spreng­patrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von uns gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung.

In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken.

§ 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, welche dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle An- und Ver­käufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als ein Kilogramm ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer, und der Ab­nehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hin­sichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz.

§ 26. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von wel­chen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dgl.). Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knall­satz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen berech­tigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.

§ 27. Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den

Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf nur von den­jenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anord­nungen zum Besitze von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt find.

Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerb­lichen Anlagen sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. zu anderen Zwecken tunlichst ausschließen.

V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.

§ 28. Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zu­stand, daß die weitere Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende Anwendung.

§ 29. Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Sal­peter (§ 2 Ziffer 1), Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen Amorces (§ 2 Ziffer 4) oder solchen Patronen für Hand­feuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 2b fallen, Handel treibt, darf:

1. im Kaufladen nicht mehr als 2V2 Kilogramm,

2. im Hause außerdem nicht mehr als 10Kilogramm Dorrätig halten.

Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Er­höhung des Vorrats unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden.

Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welche beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Be­hälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein.

§ 30. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für die Aufbewahrung von mehr als 212 Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der polizeilichen Erlaubnis.

§ 31. Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Maga­zinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter-befinden.

Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizei­behörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vor- zunehmen.

Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den Händen der Behörde bleiben.

§32 Die Aufbewahrung 'der im § 29 genannten Spreng­stoffe an der Herstellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften.

§ 33. Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ab gesehen von den im § 29 vorgesehenen Ausnahmen nur an der Herstellungsstätre oder an denjenigen Orten, wo sie inner­halb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.

Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Er­mangelung besonderer, bei Genehmigung der Anlage gemäß

MoM).

Roman von Friedrich Jacobsen.

(Nachdruck verboten.) -

(Fortsetzung.)

' Sonst gingen die Tiere verstreut, ein jedes seiner Nahrung nach; aber wenn irgend etwas in der Lust lag, was den feinen Instinkt der Kreatur anregte, dann drängten sie sich wohl zu Haus und sahen, was keines Menschen Auge sieht.

Es lag wohl wirklich etwas in der Lust.

Drübeu die große Düne, unter der das alte Rautum be­graben >var, regte sich wieder einmal, und der seine Sand stäubte herüber auf die Fennen.

Sie wanderte.

Das tat sie wohl immer, Zoll für Zoll, und wer könnte es von Jahr zu Jahr obmeffen, aber die Leute von Neu- Rautum sagten ganz alte Freunde sprechen mitunter des Abends beim Spinnen davon daß ein Tag kommen würde, wo die Düne nicht mehr allmählig vorwärts schlich, sondern wo sie sich in ihrer ganzen mächtigen Aus­dehnung emporheben mußte, um die Gebeine der Toten auf- zudeckcu.

Und dann würbe sie das Dorf verschütten zur Strafe für irgend etwas, von dem man noch nicht wußte, was es war. Aber es mußte ein Frevel sein, ein Auslehnen gegen die her­gebrachte Sitte, gerade wie damals, als die Bewohner von Wcnniugstedt und von Runghold aus den Abendmahlskelchen ihrer Kirchen Branntwein soffen, oder als friesische Jungfrauen mit fremden Likedahlern gebuhlt hatten.--

Rasmus Jvers schüttelte sich und betrat daS Haus.

Wenn seine Tochter wirklich schon aufgestauden war und das mußte ja doch der Fall sein dann kam sie ihm jetzt entgegen und nahm ihm das Gerät ab und freute sich über die Beute dieser Nacht. Aber sie kain nicht, es war alles totenstille, und nur in der Küche knisterte das Feuer auf dem Herd.

Der Fischer legte ab und trug den Korb mit den Fischen in die Küche; da saß Helene und hatte die Hände in den Schoß gelegt.

Auf dem Herde saß sie und halb in der Asche; die Flamme züngelte dicht neben ihr empor und leckte fast an ihren Kleidern sie warf einen roten Schein auf die blonden Flechten des Mädchens und aus das Gesicht, das dennoch so blaß und so übernächtig War, als wenn es für dieses Kind keinen Schlaf auf der Welt gegeben hätte; aber zugleich sah Rasmus Jvers etwas anderes, was er bisher noch niemals gewahr geworden war und was doch unmöglich über Nacht gekommen sein konnte.

Er sah, daß seine Tochter die Kindheit abgestreist hatte.

In den Jahren mit siebzehn hatte ihre Mutter ganz anders ansgeschen; von dem späteren üppigen Weibe war noch keine Spur vorhanden gewesen, und die Leute nannten sie damals denGrashüpfer" aber das junge, blühende Wunder, was sich in dieser trüben Morgenstunde mitten unter Ruß und Rauch vor den plötzlich geöffneten Augen des Fischers auftat das war ein jungfräuliches Weib, dem nur der Kuß eines Mannes fehlte, um die Knospe vollends zu entfalten.

Sie hatte geweint.

Vielleicht nur ein paar große Tränen, denn ihre Augen waren nicht gerötet, aber sie glänzen in einem feuchten ver­räterischen Schimmer, und RasmuS, der seine Tochter sonst nur mit einem verträumten Lächeln auf den Lippen kannte, war darüber so verwirrt, daß er an jene Tränen eines Kindes dachte, welches etwa im Spiele auf die Erde gefallen ist.

Hast du dir weh getan, Seite?" fragte er und legte seine große, harte Hand aus die Schulter des Mädchens. Er hätte vielleicht richtiger fragen sollen, ob ein anderer ihr weh getan habe, aber diese Vorstellung lag vollkommen außerhalb seines Gedankenkreises, deun es gab in der Nähe nur wenige Menschen, und unter diesen Wenigen hatte Helene ganz gewiss keinen Feind.

Seine Sorge drehte sich auch immer nur um das leibliche Wohlergehen seines einzigen Kindes; denn sie war so schlank und sein und so ganz anders als die meisten ihrer Shlter

Schwestern ihre Mutter aber hatte wegen allzu schwerer Arbeit so früh unter den Rasen gehen müssen.--

Rasmus Jvers atmete daher erleichtert auf, als Seite ent- gegnete:

Nein, Vater, der Rauch ist mir in die Augen gekommen, es geht schon vorüber."

Ja, der Rauch", sagte er mürrischder Rauch von dem nassen Torf. Ich sah ihn schon vor einer Stunde so dick herauskommen, daß ich an ein Unglück dachte. Warum bist du so früh aufgestanden?"

Ich konnte nicht schlafen, Vater. Erst schien der Mond so hell in die Stube, und dann als der Mond weg war und der Wind kam, da mußte ich an dich denken."

Das kannst du dir für den Winter aussparen, Seite. Im Sommer ist es ein Spaß draußen in den Watten."

Mitunter doch nicht. Heute gibt es waS, heute abend könntest du wohl zu Haus bleiben, Vater."

Wo denkst du hin, mein Deern; es gibt ein Gewitter, weiter nix. Und dann gehen die Fische am besten ins Netz."

Sie schritt an ihm vorüber in die Stube und er folgte ihr nach. Die Reste des Frühstücks standen noch auf dem Tisch, und Rasmus machte ein verwundertes Gesicht.

So so, der hat auch schon gefrühstückt das ist sonst nicht feine Mode. Für gewöhnlich schläft er doch in den Tag hinein."

Seite kramte mit den Tassen und schänkte ihrem Vater den Kaffee ein.

Er ist gar nicht zu Bett gewesen", sagte sie endlich ab- gewendet.Er kam als der Mond weg ging, und dann bin ich auch aufgestauden. Er mußte doch was Warmes haben."

Der Fischer schnitt sich ein Stück Brot ab und begann langsam zu essen. Und unter dem Kauen schüttelte er immer wieber den Kopf.

So was! Die ganze Nacht, und ich dachte, er wäre ein solider Mensch!"

Er hatte auch nichts getrunken", sagte Seite eifrig. So was merkt man doch, Vater, daS sieht man einem Menschen an."