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hersfel-er Kreisblatt
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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 37t Donnerstag, den Ä9. März 1906.
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Bersfelder Kreisblatt
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das zweite Quartal 1906
von allen Kaiserlichen Postanstalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher teil.
HerSfeld, den 23. März 1906.
Die Ortspolizeibehörden beS Kreises mache ich auf die nachstehend abgedruckte neue Polizeiverordnung vom 22. Februar d. Js. über den Handel mit Giften besonders aufmerksam.
Die Aenderungen und Ergänzungen gegenüber der Polizeiverordnung vom 24. August 1895 sind gesperrt gedruckt.
Die strenge Durchführung der Verordnung mache ich den Ortspolizeibehörden zur Pflicht.
I. 2369. Der com. Landrat.
I. V.:
T h a m e r.
Polizeiverordnung über den Handel mit Giften.
Auf Grund des § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, G.-S. S. 195 ff. — wird unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesrats vom 29. November 1894, 17. Mai 1901 und 1. Februar 1906 die nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Der gewerbsmäßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen der §§ 2 bis 18.
Als Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage I aufgeführten Drogen, chemischen Präparate und Zubereitungen.
Aufbewahrung der Gifte.
§ 2. Vorräte von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waren getrennt und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs- oder Genußmitteln aufbewahrt werden.
§ 3. Vorräte von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Giftböden verwahrten giftigen Pflanzen und Pflanzen- teile (Wurzeln, Kräuter usw.), müssen sich in dichten, festen Gefäßen befinden, welche mit festen gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind.
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abteilungen 2 und 3 der Anlage 1 aufgeführten festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Stoffe aufbewahrt werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen sind, daß ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen ist.
Außerhalb der Vorratsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahmebestimmung im Absatz 1, sich nicht befinden.
§ 4. Die Vorratsgefäße müssen mit der Aufschriit „Gift", sowie mit der Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage I enthaltenen Namen, außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in kleinerer Schrift gestattet ist, und'zwar, bei Giften der Abteilung 1 in weißer Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abteilungen 2 und 3 in roter Schrift auf weißem Grunde deutlich und dauerhaft bezeichnet sein. Vorratsgefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittels Radier- oder Aetzversahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben.
Diese Bestimmung findet auf Vorratsgefäße in solchen Räumen, welche lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für eine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnung gesorgt ist. Werden jedoch aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäftsinhabers bestimmten Vorräte entnommen, so müssen, abgesehen von der im Geschäfte sonst üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 bezeichnet sein.
§. 5 . Die in Abteilung 1 der Anlage I genannten Gifte müssen in einem besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Giftkammer) aufbewahrt werden, in welchem andere Waren als Gifte sich nicht befinden. Dient als Gift- kammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in einem vom Verkaufsräume getrennten Teile des Warenlagers angebracht sein. Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Tür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift" versehen sein.
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten zugänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen sein.
§ 6. Innerhalb der Giftkammer müssen die Gifte der Abteilung 1 in einem verschlossenen Behältnisse (Giftschranke) aufbewahrt werden.
Der Giftschrank muß auf der Außenseite der Tür mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift" versehen sein.
Bei dem Giftschranke muß sich ein Tisch oder eine Tischplatte zum Abwiegen der Gifte befinden.
Größere Vorräte von einzelnen Giften der Abteilung 1 dürfen außerhalb des Giftschrankes aufbewahrt werden, sofern sie sich in verschlossenen Gefäßen befinden.
§ 7. Phosphor und mit solchem hergestellte Zubereitungen müssen außerhalb des Giftschrankes, sei es innerhalb oder außer- halb der Giftkammer, unter Verschluß an einem froftfreien Orte in einem feuerfesten Behältnisse und zwar gelber (weißer) Phos
phor unter Wasser aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Phosphorpillen, auf diese finden die Bestimmungen der §§ 5 und 6 Anwendung.
Kalium und Natrium sind unter Verschluß wasser- und feuersicher und mit einem sauerstofffreien Körper (Paraffinöl Steinöl oder dergleichen) umgeben, aufzubewahren.
§ 8. Zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abteilung 1 und zum ausschließlichen Gebrauch für die Gifte der Abteilungen 2 und 3 sind besondere Geräte (Wagen, Mörser, Löffel und dergleichen) zu verwenden, welche mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift" in den, dem § 4 Absatz 1 entsprechenden Farben versehen sind. In jedem zur Aufbewahrung von giftigen Farben dienenden Behälter muß sich ein besonderer Löffel befinden. Die Geräte dürfen zu anderen Zwecken nicht gebraucht werden und sind mit Ausnahme der Löffel für giftige Farben stets rein zu halten. Die Geräre für die im Giftschranke befindlichen Gifte sind in diesem aufzubewahren. Auf Gewichte finden diese Vorschriften nicht Anwendung.
Der Verwendung besonderer Wagen bedarf es nicht, wenn größere Mengen von Giften unmittelbar in den Vorrats- oder Abgabegefäßen gewogen werden.
§ 9. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Giften in den Apotheken greifen nachfolgende Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 Platz:
(Zu § 4.) Die Bestimmungen im § 4 gelten für Apotheken nur insoweit, als sie sich auf die Gefäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod beziehen. Im übrigen bewendet es hinsichtlich der Bezeichnung der Gefäße bei den hierüber ergangenen besonderen Anordnungen.
(Zu § 5.) Die Giftkammer darf, falls sie in einem Vorratsraum eingerichtet wird, auch durch einen Lattenverschlag hergestellt werden. Kleinere Vorräte von Giften der Abteilung 1 dürfen in einem besonderen, verschlossenen und mit der deutlichen und dauerhaften Aufschrift „Gift" oder „Venena" oder „Tabula B" versehenen Behältnisse im Verkaufsräume oder in einem geeigneten Nebenraume aufbewahrt werden. Ist der Bedarf an Gift so gering, daß der gesamte Vorrat in dieser Weise verwahrt werden kann, so besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung einer besonderen Giftkammer nicht.
(Zu § 8.) Für die im vorstehenden Absatz bezeichneten kleineren Vorräte von Giften der Abteilung 1 sind besondere Geräte zu verwenden und in dem für diese bestimmten Behältnisse zu verwahren. Für die in den Abteilungen 2 und 3 bezeichneten Gifte, ausgenommen Morphin, dessen Verbindungen und Zubereitungen, sind besondere Geräte nicht erforderlich.
Abgabe der Gifte.
§ 10. Gifte dürfen nur von dem Geschäftsinhaber oder den von ihm hiermit Beauftragten abgegeben werden.
§ 11. Ueber die Abgabe der Gifte der Abteilungen 1 und 2 sind in einem mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenen gemäß Anlage II eingerichteten Giftbuche die daselbst vorgesehenen Eintragungen zu bewirken.
Die Eintragungen müssen sogleich nach Verabfolgung der Waren von dem Verabfolgenden selbst und zwar immer in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung ausgeführt werden. Das Giftbuch ist zehn Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf die Abgabe der Gifte, welche von Großhändlern an Wieder- verkäufer, an technische Gewerbetreibende oder an staatliche Un- tersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden, sofern über die Abgabe dergestalt Buch geführt wird, daß der Verbleib der Gifte nachgewiesen werden kann.
§ 12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis nicht hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben.
Die Erlaubnisscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sachlage gemäß Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine bestimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnisschein verliert mit dem Abläufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf demselben etwas anderes nicht vermerkt ist.
An Kinder unter vierzehn Jahren dürfen Gifte nicht ausge- händigt werden.
§ 13. Die in Abteilung 1 und 2 verzeichnten Gifte dürfen nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung (Giftscheim des Er Werbers verabfolgt werden. Wird das Gift durch einen Beauftragten abgeholt,' so hat der Abgebende (§ 10) auch von diesem sich den Empfang bescheinigen zu lassen.
Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster auszustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre lang aufzubewahren.
Die Empfangsbestätigung desjenigen welchem das Gift ausgehändigt wird, darf auch in einer Spalte des Giftbuches abgegeben werden.
Im Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheines nicht erforderlich.
§ 14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte der Abteilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch die selben ein Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird.
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im §4Absatz 1 angegebenen Aufschrift und Inhaltsangabe sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes versehen sein. Bei festen an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abteilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht" verwendet werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufe!, technische Gewerbetreibende und staatliche Untersuchungs- oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende A u f s ch r i s t und Inhaltsangabe; auch brauchen die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen nicht mit dem Namen des ab gebenden Geschäfts versehen zu sein.
§ 15. Es ist verboten, Gifte in Trink oder Kochgefüßen oder in solchen Flaschen oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des Inhalts mit Nahrungs- oder Genußmitteln herveizuführcn geeignet ist.
§ 16. Aus die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 nicht An
wendung.
Besondere Vorschriften über Farben.
§ 17. Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz- oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben sind, finden die Vorschriften der §§ 2—14 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder in geschlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertiggestellt sind, sofern auf jedem einzelnen Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gift" beziehungsweise „Vorsicht" und der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung deutlich angebracht ist.
Ungeziefermittel.
§ 18. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen schädliche Tiere sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehruug über die mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wortlaut der Belehrung kann von her zuständigen Behörde vorgeschrieben werden.
Arsenhaltiges Fliegenpapier d a r f n u r mit einer Abkochung von Quassiaholz oder Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12 : 12 cm, deren jedes nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure enth ält und auf beiden Seiten mit dreiKreuzen, derAbbildung eines Totenkopfes und der Aufschrift „Gift" in schwar- zer Farbe deutlich und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Ab - gabedarfnur in einem dichten Umschläge erfolgen, auf welchem in schwarzer Farb e deutlich und dauerhaft die Inschriften „Gift" und „Arsen - haltiges Fliegenpapier" und imKleinhan- delaußerdem der Name des abgebendenGe- schäfts angebracht ist.
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leichtlöslichen grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur gegen Erlaubnisschein s§ 12) verabfolgt werden.
Strpchninhaltige Ungeziefermittel dürfen nur in Form von vergiftetem Getreide, welches in tausend Gewichtsteilen höchstens fünf Gewichtsteile salpetersaures Strychnin enthält und dauerhaft dunkelrot gefärbt ist, feilgehalten oder abgegeben werden.
Vorstehende Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit gesetzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Aufsicht außerordentliche Maßnahmen zur Ver- tilgung von schädlichen Tieren, z. B. Feldmäusen, zu treffen.
Gewerbebetrieb b er Kammerjäger.
§ 19. Personen welche gewerbsmäßig schädliche Tiere vertilgen (Kammerjäger) müssen ihre Vorräte von Giften und gifthaltigen Ungeziefermitteln unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7 und soweit sie die Vorräte nicht bei Ausübung ihres Gewerbes mit sich führen, in verschlossenen Räumen welche nur ihnen und ihren Beauftragten zugänglich sind, aufbewahren. Sie dürfen die Gifte und die Mittel an andere nicht überlassen.
§ 20. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. März 1906 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Verkehr mit arsenhaltiger und arsenfreier Salzsäure und Schwefelsäure, die erst am 1. Juli 1906 Geltung erlangen. Alle entgegenstehenden Verordnungen, insbesondere die Polizeiverordnung vom 24. August 1895 — Min. Bl. f. d. inn. Verm. S. 265 —_ und die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1901 — Min. Bl. f. Med. rc. Ang. S. 263 — werden von dem gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben.
§ 21. Die für Apotheken über den Handel mit Giften bestehenden weitergehenden Vorschriften bleiben auch ferner in Kraft.
§ 22. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, soweit in den bestehenden Gesetzen nicht höhere Strafen vorgesehen sind, nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Berlin ant 22. Februar 1906.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten. S t u d t.
Der Minister des Innern.
I. V.: von B i s ch o f f s h a u s e n. Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: v. d. H a g e n.
Min. d. geistl. 20. Angel. M. Nr. 5606. — Min. d. Innern II b.
Nr. 605. — Min. f. Handel II b. Nr. 1565.
Hersfeld, den 22. März 1906.
In jüngster Zeit ist zur Vertilgung von Ratten und Mäusen das „Ratin", ein von der Aktiengesellschaft Ratin zu Kopenhagen in fester und flüssiger Kultur gezüchteter Bazillus, angewendet worden. Ueber die Wirkung und die Anwendbarkeit dieses Mittels hat die Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen sowohl in ihrem bakteriologischen Institut als auch in der Praxis eingehende Versuche anfießcn lassen. Die nunmehr abgeschlossenen Untersuchungen führten zu folgendem Ergebnis:
1. Das „Ratin", in flüssigen oder festen Kulturen aus gelegt, ruft auch in Fällen, wo Gifte vollständig versagten, unter den Ratten eine verheerende Seuche hervor, der die meisten Tiere, oft sogar 100 % zum Opfer fallen. Die Kul- turen, welche von den Tieren sehr gern ausgenommen werden, sind ohne Aufwand von Zeit und Mühe auszulegen und gc sährden in den zur Verwendung kommenden Mengen, im Gegensatz zu den gebräuchlichen Giften, nicht die Gesundheit oder das Leben der Hanstiere.
2. An einzelnen, örtlich begrenzten Plätzen ist das Ratin unwirksam.
Mit Rücksicht auf die bisher erzielten Erfolge wird die Landwirtschaftskammer in Halle in ihrem bakteriologischen Institut die Ratinbakterien in gebrauchsfertigen Kulturen züchten und ist so den Landwirten ein leicht anwendbares, gutes Hilfsmittel in die Hand gegeben, um der Rattenplage wirksam entgegenzutreten.