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herssel-er Kreisblatt
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Fernsprech-sinschlutz Nr. 8
Nr. 7». Dienstag, den 2«. Juni WO«.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 20. Juni 1906.
Nachstehend veröffentliche ich die mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft tretende Polizeiverordnung des Herrn RegierungsPräsidenten vom 1. Juni d. Js., betreffend die Reinigung der Schornsteine. Die Ortspolizeibehörden des Kreises haben sie tunlichst zur Kenntnis aller Hausbesitzer und der Bezirksschornsteinfeger zu bringen sowie aus ihre Durchführung zu achten. Das vorgeschriebene Kontroll- und Quittungsbuch wird in der Hof- und Waisenhaus-Druckerei in Cassel vorrätig gehalten.
I. 4537. Der Königliche Landrat von Grunelius.
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Nolheiverordnung, betreffend die Reinigung der Schornsteine.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Landesverwaltungsgesetzes, der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867 (G.-S. S. 1529) und des § 1 des Gesetzes, betreffend die Außerkraftsetzung einiger in der Provinz Hessen-Nassau geltender bau- und feuerpolizeilicher Bestimmungen vom 18. Mai 1903 (G.-S. S. 176) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel folgende Polizeiverordnung erlassen:
Die im § 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Reinigungen der Schornsteine und die damit verbundenen Obliegenheiten haben durch die von der zuständigen Behörde angestellten Bezirksschornsteinfeger oder durch deren Angestellte zu erfolgen.
§ 2.
Jeder Hauseigentümer oder dessen Vertreter ist verpflichtet, die Reinigung der Schornsteine nach Maßgabe der im § 9 bestimmten Reinigungsfristen rechtzeitig vornehmen zu lassen. Er ist ferner verpflichtet, ein Kolrollbuch nach dem unten abgedruckten Muster zu halten.
Dieses Buch ist nach jeder Reinigung dem Schornsteinfeger, der sie ausgeführt hat, zwecks Vornahme der erforderlichen Eintragungen vorzulegen.
Die Spalten 1—5 sind von dem Schornsteinfeger auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalte 6 bleibt dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter freigestellt.
Das Buch ist der Ortspolizeibehörde auf Verlangen vor- zulegen.
. § 3.
Die Hauseigentümer, deren Vertreter und die Hausbewohner sind verpflichtet, dem Bezicksschornsteinfeger oder seinen Angestellten die Reinigung und den Zutritt zu den Räumen, die zu diesem Zweck betreten werden müssen, zu gestatten. Von allen Veränderungen an den Feuerungsanlagen, welche eine Veränderung der Raucheinführung in den Schornstein mit sich bringen, ist bei der nächsten Reinigung dem Schornsteinfeger Kenntnis zu geben.
§ 4.
Der Hauseigentümer oder dessen Vertreter hat dem Schornsteinfeger feuersichere Gefäße zur Aufnahme des bei der Reinigung sich ergebenden Schmutzes zur Verfügung zu stellen und einen geeigneten Platz oder Behälter zur Ablagerung des Schmutzes bereit zu halten.
§ 5.
Der Bezirksschornsteinfeger muß die Reinigung der Schornsteine seines Bezirks in den im § 9 bestimmten Fristen ordnungsmäßig und vollständig bewirken und für gänzliche Entfernung des Rußes aus den Schornsteinen sorgen, auch den bei der Reinigung sich ergebenden Schmutz aus Erfordern des Hauseigentümers oder dessen Vertreters in den von diesem zur Verfügung gestellten Gesäßen sammeln und aus dem von ihm bereit gestellten Platz ober Behälter zu schaffen. Die Reinigung hat mit der erforderlichen Sorgfalt zu geschehen, so daß jede Belästigung oder gar Schädigung der Hausbewohner durch Eindringen von Ruß, Rauch und Staub in die Räume des Hauses, sowie ferner jede Beschädigung der Schornsteine — insbesondere der Reinigungsöffnungen — ober sonstigen Teile des Hauses — z. B. des Daches — vermieden wird. Nach der Reinigung sind die Reinigungstüren ordnungsmäßig zu verschließen.
§ 6.
Von der bevorstehenden Reinigung hat der Bezirksschorn- steinseger am Ort seines Wohnsitzes den Hauseigentümern oder deren Vertretern und den Hausbewohnern spätestens am vorhergehenden Werktage bis 6 Uhr abends mündlich, außerhalb seines Wohnortes aber der Ortspolizeibehörde 48 Stunden vorher schriftlich oder mündlich Kenntnis zu geben. Die Ortspolizeibehörde hat für die ortsübliche Bekanntmachung der bevorstehenden Reinigung zu sorgen.
Die Reinigung darf in den Monaten Oktober bis März nur in der Zeit von 8 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags und in den Monaten April bis September nur in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr nachmittags erfolgen.
§ 7.
Der Bezirksschornsteinfeger muß sich von der Beschaffenheit der Schornsteine seines Bezirks und der Art und Weise ihrer Benutzung genau Kenntnis verschaffen. Er hat mangelhafte und vorschriftswidrige Konstruktionen, Risse und sonstige Schäden der Schornsteine dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter, und sofern nicht bis zur nächsten Reinigung Abhilfe geschaffen ist, der Ortspolizeibehörde schriftlich anzuzeigen. Von allen in Ausübung seines Berufs zu seiner Kenntnis gelangten Zuwiderhandlungen gegen feuerpolizeiliche Bestimmungen, insbesondere von feuergefährlichen Anlagen und feuergefährlicher Ausbewahrung leicht entzündlicher Stoffe hat er unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
§ 8.
Der Bezirksschornsteinfeger kann die Reinigung der Schornsteine auch in seiner Vertretung durch völlig sachkundige Gesellen und Gehilfen ausführen lassen. Er bleibt jedoch für dieBeach- tung derVorschriften dieser Verordnung persönlich verantwortlich.
Lehrlinge bürfen Reinigungen nur unter Aufsicht des Bezirksschornsteinfegers oder eines sachkundigen Gesellen ausführen. Der Bezirksschornsteinfeger muß jeden Schornstein seines Bezirks im Laufe des Jahres mindestens einmal selbst reinigen oder wenigstens auf seine Beschaffenheit untersuchen.
§ 9.
Es müssen gereinigt werden:
A. Besteigbare Schornsteine,
1. welche nur zur Ofen-, Küchen-, Waschküchen- oder Bade- ofen-Feuerung dienen
a. wenn sie dauernd benutzt werden: vierteljährlich einmal,
b. wenn sie nur während der Heizperiode benutzt werden, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai zweimal.
Aus annähernd gleiche Zwischenräume zwischen den Reinigungen ist im übrigen zu halten.
II. welche gewerblichen Zwecken dienen, insbesondere die Schornsteine der Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Waschanstalten usw. sowie die Küchenschornsteine der Hotels, Schank-, Gast- und Speisewirtschaften: alle 8 Wochen.
B. Unbesteigbare Schornsteine,
I. welche nur zur Ofen-, Küchen-, Waschküchen- ober Badeofen-Feuerung dienen
a. wenn sie dauernd benutzt werden: alle 8 Wochen, b wenn sie nur während der Heizperiode benutzt werden:
in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai dreimal.
Auf annähernd gleiche Zwischenräume zwischen den Reinigungen ist im übrigen zu halten.
II. welche gewerblichen Zwecken dienen, insbesondere die Schornsteine der Bäckereien, Brauereien, Brennereien, Waschanstalten, Räucherkammern usw. sowie die Küchenschornsteine der Hotels, Schank-, Gast- und Speisewirtschaften: alle 6 Wochen.
§ io.
Schornsteine, an die nur Gasfeuerungen angeschloffen sind, bedürfen der Reinigung nicht (vergl. jedoch § 7).
Schornsteine, welche nur ausnahmsweise und vorübergehend benutzt werden, unterliegen der regelmäßigen Reinigung nicht. Die Reinigung hat bei ihnen nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre stattzufinden. Im Zweifelsfalle hat über die Notwendigkeit der Reinigung die Ortspolizeibehörde zu entscheiden.
§ 11.
Fabrikschornsteine unterliegen dem Zwange der Reinigung durch den Bezicksschornsteinfeger nicht, wenn' die Besitzer selbst für eine sachgemäße Reinigung sorgen und dies der Ortspolizeibehörde nachweisen.
§ 12.
Eine öftere Reinigung als im § 9 bestimmt hat da statt- zufinden, wo nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde die besondere Beschaffenheit des Schornsteines oder dessen außergewöhnliche Benutzung dies erfordert.
§ 13.
Die Reinigung der Schornsteine in längeren als den im § 9 festgesetzten Fristen kann in einzelnen Ausnahmcfällcn in den Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern durch die Ortspolizeibehörde, im übrigen durch die Landräte gestattet werden.
Konlroll- und Quittungsbuch
über die Reinigung der Schornsteine im Hause Nr. ......... der .......................................................................................-Straße
zu.................................... -................................-..............
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Zeit der Reinigung
Zahl der Schornsteine
Höhe der Schornsteine
m
Betrag der Gebühr
Mk. | Pfg.
Quittung des Schornsteinfegers
Bestätigung und besondere Bemeckungen der Hauseigentümer
Bemeckungen des Schornsteinfegers
Jahr
Monat
Tag
bestcig- bare
unbesteigbare
8 14.
Besteigbare Schornsteine dürfen nicht ausgebrannt werden. § 15.
Das Ausbrennen der nicht besteigbaren (sog. russischen) Schornsteine darf nur erfolgen, wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Bezirksschornsteinfegers
1) sich in dem Schornstein Glanzruß, Schmier- oder Hartruß gebildet hat, der mit den gewöhnlichen Reinigungsmitteln nicht entfernt werden kann und
2) der Schornstein vorschriftsmäßig ausgeführt, nicht schadhaft ist und seine Reinigungstüren feuerfest verschlossen sind.
Das Ausbrennen darf in der Regel nicht öfter als einmal im Jahre vorgenommen werden (vergl. aber § 17 Absatz 2).
§ 16.
Das Ausbrennen darf nicht bei anhaltender Dürre und nur in der Zeit bis 3 Uhr nachmittags und bei stiller Luft geschehen.
Von der Absicht des Ausbrennens ist dem Hauseigentümer oder seinem Vertreter und der Ortspolizeibehörde — in der Stadt Cassel auch dem Branddirektor — mindestens 24 Stunden vor der Ausführung Kenntnis zu geben.
8 17 .
Wider den Willen des Hauseigentümers oder seines Vertreters darf das Ausbrennen nur mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde nach sachverständiger Untersuchung des Schornsteins und nur dann erfolgen, wenn das Ansammeln des Glanz-, Hart- und Schmierrußes sich in feuergefährlicher Weise bemerkbar macht.
Das Gleiche gilt, wenn das Ausbrennen bei einem Schornstein ausnahmsweise mehr als einmal im Jahre vorgenommen werden soll,
§ 18.
Der Bezirksschornsteinfeger hat bei dem Ausbrennen von Anfang bis zum Ende persönlich zugegen zu fein, seine Gehilfen mit Vorsicht anzustellen und sofort nach dem Ausbrennen die Reinigung des Schornsteins zu veranlassen.
§ 19.
Während des Ausbrennens ist an einer von außen sichtbaren Stelle des Gebäudes ein Signal, bestehend aus einer Stange mit einem roten Fähnchen, dessen Bedeutung die Ortspolizeibehörde ein für allemal bekannt zu machen hat, an= zubringen.
§ 20.
Die vorstehend für den Bezirksschornsteinfeger erlassenen Vorschriften finden auch Anwendung auf behördlich bestellte Stellvertreter.
§ 21.
Dem Bezicksschornsteinfeger stehen für seine Tätigkeit die für die Stadtkreise Cassel und Hanau von den Ortspolizeibehörden, im übrigen von den Landräten für den Umfang ihrer Kreise gemäß § 77 der Reichsgewerbeordnung festgesetzten Gebühren zu.
§ 22.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeiverordnung werden, sofern nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
§ 23.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkte treten alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere das Ausschreiben des kurfürstlichen Ministenums des Jnnem vom 29. Januar 1824, betreffend das Reinigen der Schornsteine und die Abstellung deshalbiger Mißbräuche, (Kurh. G.-S. S. 2), das Regulativ des großherzoglich hessischen Ministenums des Innern und der Justiz vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine sowie die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend (Großh. Hess. Reg.-Bl. Nr. 36 S. 376) sowie die Polizeiverordnung, betr. das Ausbrennen der nicht besteigbaren Schornsteine vom 2. August 1889 (A. B. S. 165) außer Kraft. (A. II. 1166a.)
Cassel, am 1. Juni 1906.
Der Regierungspräsident. Graf v. B e r n st o r f f.