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Herchlder Kreisblatt

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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

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Nr. 83. Donnerstag, den 19. Juli 1906.

Amtlicher teil.

Polizeiverordnunq.

Aus Grund der §§ 6 bis 9 und 19 Absatz 1 des Wild- schongesetzes vom 14. Juli 1904 (G. S. S. 159), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) wird für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau mit Zustimmung des ProvinzialratS verordnet, was folgt:

§ 1.

Folgendes Wild;

Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, Auer-, Birk-, Haselwild, Fasanen und schottische Moorhühner bedarf, sofern nicht iin § 6 dieser Polizeiverordnung Abweichen­des bestimmt ist, einer Bescheinigung über den rechtmäßigen Erwerb, wenn es:

1) ganz oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet versendet, oder in Gemeinde- (Guts-) bezirke ein gebracht,

2) unzerlegt innerhalb eines Gemeinde- oder Gutsbezirks zum Verkauf herumgetragen, in Läden, auf Märkten oder sonst aus irgend eine Art zum Verkauf ausgestellt oder feilgebotcn, oder wenn sein Verkauf vermittelt wird.

8 2.

Der Ursprungsschein ist von dein Jagdberechtigten oder dessen Bevollmächtigten nach dem am Schlüsse beigesügten Muster mit Tinte oder Tintenstift auszufüllen und muß enthalten:

1) die Wildgattung,

2) bei Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild das Ge­schlecht,

3) den Jagdbezirk, in welchem das Wild erlegt oder ge­sunden worden ist,

4) den Tag, an welchem das Wild erlegt oder gesunden worden ist.

5) den Namen des Jagdberechtigten.

Zahlenangaben sind in Buchstaben zu machen.

Die Unterschrist des Ausstellers und die Jagdberechtigung muß von der Ortspolizeibehörde, einer höheren Polizeibehörde oder einem Königlichen Oberförster unter Beidruck des Dienst­siegels oder in Ermangelung eines solchen durch Unterschrist unter Beifügung des Amtscharakters beglaubigt sein.

Ist der Jagdberechtigte oder sein Stellvertreter selbst zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt, so genügt der Beidruck dieses Siegels.

§ 3.

Der Ursprungsschein, der aus festem dauerhaften Papier oder Pappe bestehen muß, ist für jedes unzerlegte Stück Wild besonders auszustellen und sichtbar an ihm zu befestigen.

Bei zerlegtem Wild genügt die Befestigung einer amtlich beglaubigten Abschrift des für das ganze Stück ausgestellten Ursprungsscheins.

§ 4.

Der Ursprungsschein oder dessen beglaubigte Abschrift (§ 3 Absatz 2) verliert die Gültigkeit, wenn 14 Tage seit dem Tage vergangen sind, an dem das Wild nach der ?ln= gäbe im Ursprungsschein erlegt oder gefunden ist. Die Polizei­behörden sind befugt, bei nachgewiesenem Bedürfnisse die Gültigkeitsdauer der Ursprungsscheine und deren beglaubigten Abschriften (§ 3 Abs. 2) durch einen mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen Vermerk bis auf 4 Wochen zu erstrecken. Auf den Antrag von Kühlhausbesitzern, aus deren Kühlhäusern während der Schonzeit ein Vertrieb von Wild nach Maß­gabe der ministeriellen Ausführungsbestimmungen zum Wild- schongesetze vom 14. August und 1. Dezember 1904 stattfindet, kann die Gültigkeitsdauer ausnahmsweise bis aus 8 Wochen verlängert werden.

§ 5.

Die Ursprungsscheine können von der Ortspolizeibehörde den Jagdberechtigten oder ihren Bevollmächtigten gegen Er­stattung der Kosten im Voraus erteilt werden, nachdem daraus die Jahreszahl, der Jagdbezirk, die Namensuuter- schrist des Ausstellers und der Beglaubigungsvermerk ausge- süllt sind.

Den Jagdberechtigten ist es verboten, Scheine welche nicht vollständig ausgefüllt sind, an Personen wciterzngcben, die nicht aus Grund schriftlichen Erlaubnisscheins zur Ausübung der Jagd berechtigt sind.

§ 6.

Eines Ursprungsscheins bedarf nicht:

1) Wild, welches der berechtigte Jäger aus der Jagd oder aus der Rückkehr von der Jagd bei sich führt oder durch Be­auftragte nach seinem Wohnorte oder nach seinem BeförderungS- inittcl schaffen läßt.

2) Wild, welches im Strafverfahren in Beschlag genommen oder eingezogen oder welches mit Genehmigung oder aus Anordnung der zuständigen Behörde oder in Fällen erlegt ist, in welchen besondere gesetzliche Vorschriften cS gestatten. §§ 8, 19 des Wildschongesetzcs. )

Wer jedoch derartigs Wild in ganzen Stücken oder zerlegt versendet, zum Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder feilbietet, verkauft oder den Verkauf von solchem Wild ver­mittelt, bedarf einervon der Ortspolizeibehörde auszustellenden be­fristeten Bescheinigung. Diese Bescheinigung welche sich der Käufer des Wildes vorzeigen lassen muß, hat zu ent­halten :

a. den Namen des Kreises und der Gemeinde (des Guts­bezirks) woselbst das Wild beschlagnahmt, eingezogen oder erlegt ist,

b. die Wildgattung,

c. bei Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild das Geschlecht, d. die Angabe, ob das Wild im Strafverfahren in Be­schlag genommen oder eingezogen oder ob es mit Ge­nehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Be­hörde oder in Fällen erlegt ist, in denen besondere gesetzliche Vorschriften es gestatten.

e. den Tag der Erlegung, falls es sich nicht um im Strafverfahren beschlagnahmtes oder eingezogenes Wild handelt,

f. den Tag der Ausstellung der Bescheinigung,

g. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung,

h. die Unterschrist der ausstellenden Behörde nebst Abdruck ihres Amtssiegels.

Im übrigen finden auf die Bescheinigung die Vorschriften über den Ursprungsschein (§§ 24) entsprechende Anwendung.

3) Wild, welches auf Grund der ministeriellen Aus­führungsbestimmungen zum Wildfchongesetze vom 15. August und 1. Dezember 1904 aus Kühlhäusern während der Schon­zeit zum Vertrieb gelangt, sofern dasjelbe mit den vorge­schriebenen Kontrollzeichen (Ohrmarke oder Plombe) versehen ist.

4) Wild, welches aus dem Auslande oder einem anderen Bezirke des Inlandes in die Provinz Hessen-Nassau eingeführt wird. In diesem Falle genügt an Stelle des Ursprungs­scheins ein Post-, Fracht- oder sonstiger Versendungsschein, welcher den auswärtigen Ursprung des Wildes nachweist, eine Bescheinigung der Grenzzoll- oder der auswärtigen Polizei­behörde oder der nach dem am Versendungsorte etwa gelten­den Vorschriften ausgestellte Ursprungsschein.

Bei einer etwaigen Weiterversendung derartigen Wildes genügt statt des Ursprungsscheins eine Bescheinigung der Orts­polizeibehörde, daß das Wild ordnungsmäßig eingeführt ist. Aus diese Bescheinigung finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 entsprechende Anwendung.

' § 7.

Es ist verboten, den für ein bestimmtes Wildstück ausge­stellten Ursprungsschein oder eine dem Ursprungsscheine gleich- stehende Urkunde der im § 3 2. Absatz und § 6 Ziffer 3 und 4 näher bezeichneten Art für ein anderes Stück zu ver­wenden.

§ 8.

Die Ursprungsscheine und die ihnen nach §3 2. Absatz und § 6 Ziffer 3 und 4 gleichstehenden Urkunden sind den zuständigen Polizei-, Steuer-, Eisenbahn-, Post-, Forst- und Jagdschutzbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer­den mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet.

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.

Wit diesem Zeitpunkte treten die Bestimmungen der Pro- vinzial-Polizeiverordnung vom 24. Juni 1888 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Cassel Seite 153, Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Wiesbaden Seite 229, Amtsblatt für den Stadt- und Landkreis Frankfurt a. M. Seite 306), sowie die das Versenden von Wild betreffenden Vorschriften des Ausschreibens des Kurfürstlich Hessischen Staatsministeriums vom 30. Oktober 1822 (Kurhessische Gesetz-Sammlung S. 46) und der Landgräflich Hessischen Verordnung vom 4. April 1854 (Archiv Langräflich Hessische Gesetze rc. S. 470) außer Krast. (Nr. 5828 A. II. 5662).

Cassel am 26. Juni 1906.

Der Oberpräsident, v. W i n d h e i m.

* * *

Ursprungsschein

Jahr 190

Gültig 14 Tage von dem Tage ab, an dem das Wild erlegt oder gefunden ist.

Wildgattung......Geschlecht...... (bei Rot, Dam-, Reh- und Schwarzwild) Erlegt oder gesunden am............ Jagdbezirk..... Jagdberechtigter...... .....den......190

Unterschrist.

Beglaubigt durch

Unterschrist. Dienstsiegel.

Die Gültigkeitsdauer ivird bis zum .(.... verlängert.

Unterschrift, Dienstsiegel.

Berlin C. 2, den 22. Juni 1906.

Auf Grund der Ziffer 3 Abs. 1 Teil III 10 der Anleitung für die Zollabfertigung (Seite 130) bestimme ich im Einver­ständnisse mit den Herren Ministern für Landwirtschaft, Do­mänen und Forsten und des Innern, daß die Prüfung und Genehmigung etwaiger Anträge anf zollbegünstigten Bezug von Zuchttieren und zwar von Pferden im Sinne der An­merkung zu Nr. 100 des Zolltarifs und von Bullen von Höhenvieh im Sinne der Anmerkung 1 zu Nr. 103 des Zolltarifs den Landräten, und in Stadtkreisen, sofern dort ausnahmsweise der Fall vorkommen sollte, den Ortspolizei- behörden übertragen wird.

Aus Grund der Nr. 2 Abs. 2 a. a. O. wird den Kreisen und Landwirtschaftskammern selbst die Genehmignng zum Bezüge der bezeichneten zollbegünstigten Zuchttiere allgemein mit Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs hierdurch erteilt.

Zu dem zollbegünstigten Bezüge von großem Höhenfleck- Vieh oder von Braunvieh der Alpen auf Grund der An­merkung 3 zu Nr. 103 des Zolltarifs bedarf es einer beson­deren staatlichen Genehmigung nicht.

Wer Rinder dieser Art unter Inanspruchnahme der Zoll­begünstigung einbringen will, hat die in den Anmerkungen 1 bis 3 unter 103 der Anlage A zum Zusatzverträge zum Handels­verträge mit der Schweiz (Reichsgesetzblatt 1905 S. 331/2) vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen und in der Regel mindestens 2 Tage vor der Einsuhr der in Betracht kommenden Gngangszollstelle von seiner Absicht Anzeige zu machen, damit diese dem beamteten Tierarzte nötigenfalls Mitteilung machen kann. Die Eingangszollstelle wird von der zollbegünstigten Ablassung des Viehs dem zuständigen Bezirksoberkontrolleu. Nachricht zu geben haben, der in geeigneter Weise von der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Bedingungen Ueberzeugung zu nehmen haben wird.

Die Landwirtschaftskammern und die Landräte werden, und zwar letztere durch Vermittelung der Regierungspräsidenten, mit entsprechenden Anweisungen versehen werden.

Diese Verfügung und die Bundesratsbestimmrmgen über die Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh gelangen in den Amtsblättern zur Veröffentlichung, zu welchem Zwecke von hier aus das Weitere veranlaßt werden wird.

Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Ihnen unterstellten Behörden hiernach gefälligst mit Anweisung zu versehen. (I. Nr. III 7946. M. f. L. I. A. a 4590.)

Der Finanzminister. J. A. gez.: Köhler.

An die Herren Provinzialsteuerdirektoren und den Herrn Ge­neraldirektor des Thüringer Zoll- und Steuervereins zu Erfurt.

* *

Berlin, den 22. Juli 1906.

Abschrift übersenden wir ergebenst zur gefälligen Kenntnis und Beachtung.

Der Finanzminister. I. A. gez.: Köhler.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

I. V. gez.: v. C o n r a d.

An den Herrn Regierungspräsidenten in Cassel.

*

*Cassel, den 6. Juli 1906.

Abschrift übersende ich zur gefälligen Beachtung.

Den Stadt- und Landgemeinden Ihres Bezirks wollen

Sie hiervon Kenntnis geben. (A. III. 2994.)

Der Regierungs-Präsident. I. V.: M e j e r.

An den Herrn Polizei-Präsidenten hier, die Magistrate hier und in Hanau und die Herren Landräte des Bezirks.

* *

Hersfeld, den 16. Juli 1906.

Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis der Interessenten des Kreises.

J. I. 5765. Der Königliche Landrat.

I. V.:

Thamer.

Berlin, ben 23. Juni 1906.

Einer Anregung aus Handelskreisen entsprechend ersuche ich Euer Hochgeboren ergebenst, die Standesbeamten gefälligst anzuweisen, jede berufsmäßig kaufmännisch tätige Person, welche sich ihnen gegenüber alsKaufmann" bezeichnet, unter dieser Bezeichnung in die Standesregister einzutragen und von den: Verlangen einer Spezialbezeichnung wie Buchhalter, Kassierer rc. abzusehen. (la 1000.)

Der Minister des Innern. gez.: v. B et h m an n - H o l l w c g- An den Herrn RegierungS-Präsidenten zu Cassel.

* Cassel, den 3. Juli 1906.

Abschrift erhalten Sie zur Mitteilung an die Standes­beamten der Landgemeinden. (A. I. 2637.)

Der Regierungs Präsident. J. V.: M ej e r.

An die Herren Landräte des Bezirks.

HerSfeld, den 14. Juli 1906.

Vorstehendes teile ich den Herren Standesbeamten der Landgemeinden des Kreises zur Beachtung mit.

A. 2616. Der Königliche Landrat.

I.' B.:

Thamer.