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mblatt

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Sernsprech-Nnschlutz Nr. 8

Nr. 12t Donnerstag, den 18. Oktober 1906.

Amtlicher teil

Hersfeld, den 12. Oktober 1906.

Die Amtsdauer der Schiedsmänner und deren Stellver­treter läuft demuächst ab. Näheres ergibt das nachstehend abgedruckte Verzeichnis.

Die Herrn Ortsvorstände der in Betracht kommende» Gemeinden haben unter genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 2 und 8 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, Kreisblatt Nr. 52, die Neuwahl rechtzeitig vornehmen zu lassen und, nachdem die etwa geltend gemachten Ablehn- ungsgründe erledigt sind, die Wahlverhandlung rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Wochen vor Ablauf der Amtszeit an das Präsidium des Königlichen Landgerichts zu Cassel einzusenden. Der Wahlverhandlung ist zugleich auch eine Mitteilung über das Alter, die Beschäftigung, etwaige Bestrafungen, Ver­mögenslage rc. der Gewählten beizufügen.

Ueber die Erledigung dieser Verfügung ist mir nach Vor­nahme der Wahl zu berichten.

I. I. 8261. Der Königliche Landrat

von G r u n e li u s.

5?

Gemeinde

Ablauf der Amtsdauer des

Schieds- manns

Stellver­treters

1

Allendorf

10. 12. 06

10. 12. 06

2

Allmershausen

21. 1. 07

21. 1. 07

3

Ausbach

8. 1. 07

4

Beiershausen

10. 12. 06

10. 12. 06

5

Bengendorf

28. 1. 07

23. 1. 07

6

Biedebach

20. 1. 07

7

Dünkelrode

8. 1. 07

8. 1. 07

8

Eitra

20. 1. 07

20. 1. 07

9

Friedlos

20. 1. 07

20. 1. 07

10

Frielingen

20. 12. 06

23. 12. 06

11

Gersdorf

22. 12. 06

10. 12. 06

12

Gershausen

10. 12. 06

10. 12. 06

13

Getsemane

17. 2. 07

28. 11. 06

14

Gittersdors

20. 1. 07

20. 1. 07

15

Goßmannsrode

10. 12. 06

10. 12. 06

16

Harurode

23. 1. 07

23. 1. 07

17

Hattenbach

10. 12. 06

10. 12. 06

18

Heddersdorf

10. 12. 06

10. 12. 06

19

Heenes

20. 1. 07

20. 1. 07

20

Heimboldshausen

22. 1. 07

22. 1. 07

21

Hersa

22. 1. 07

22. 1. 07

22

Hillartshausen

8. 1. 07

8. 1. 07

23

Hilmes

8. 1. 07

8. 1. 07

24

Hilperhausen

28. 1. 07

21. 1. 07

25

Holzheim

10. 12. 06

10. 12. 06

26

Kathus

21. 1. 07

20. 1. 07

27

Kemmerode

1. 12. 06

1. 12. 06

28

Kerspenhausen

10. 12. 06

10. 12. 06

29

Kirchheim

10. 12. 06

10. 12. 06

30

Kleba

22. 12. 06

10. 12. 06

31

Kleinenfee

23. 1. 07

23. 1. 07

32

Kruspis

10. 12. 06

10. 12. 06

33

Landershausen

8. 1. 07

8. 1. 07

34

Lautenhausen

20. 1. 07

20. 1. 07

35

Leimbach

23. 1. 07

23. 1. 07

36

Lengers

23. 1. 07

23. 1. 07

37

Malkomes

8. 1. 07

8. 1. 07

38

Mecklar

20. 1. 07

20. 1. 07

39

MengShausen

10. 12. 06

10. 12. 06

40

Motzfeld

8. 1. 07

8. 1. 07

41

Niederjossa

22. 12. 06

22. 12. 06

42

Oberhaun

20. 1. 07

20. 1. 07

43

Obergeis

21. 1. 07

21. 1. 07

44

Oberlengsfeld

8. 1. 07

8. 1. 07

45

Philippsthal

9. 1. 07

9. 1. 07

46

Reckerode

10. 12. 06

10. 12. 06

47

Rcilos

20. 1. 07

20. 1. 07

48

Reimboldshausen

10. 12. 06

10. 12. 06

49

Rohrbach

21. 1. 07

21. 1. 07

50

Rotensee

20. 1. 07

20. 1. 07

5]

Rotterterode

10. 12. 06

10. 12. 06

52

Röhrigshof

8. 1. 07

9. 1. 07

53

Schenklengsfeld

12. 12. 06

12. 12. 06

54

Sieglos

21. 1. 07

21. 1. 07

55

Stärklos

10. 12. 06

10. 12. 06

56

Tann

21. 1. 07

21. 1. 07

57

UntergeiS

20. 1. 07

20. 1. 07

58

Uuterueurode

8. 1. 07

8. 1. 07

59

Unterweifenborn

8. 1. 07

8. 1. 07

60

Wehrshausen

8. 1. 07

8. 1. 07

61

Widdershause»

23. 1. 07

23. 1. 07

62

Williugshain

10. 12. 06

10. 12. 06

63

Wölfershausen

23. 1. 07

23. 1. 07

64

Wüstfcld

8. 1. 07

8. 1. 07

Hersfeld, den 13. Oktober 1906.

Die Herren Bürgermeister des Kreises mache ich hierdurch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß ohne Weiteres keine Ge­meinde befugt ist, im Laufe eines Rechnungsjahres mehr Steuern (Kommunalsteuern) von den steuerpflichtigen Ortsan­gehörigen zu erheben, als in dem für das betreffende Rech­nungsjahr festgestellten Voranschlag vorgesehen ist.

Ergibt sich erst im Laufe des Rechnungsjahres, daß in­folge unvorhergesehener Aufwendungen die etatsmäßigen Ge­meinde-Einnahmen nicht ausreichen, um die fälligen Ausgaben zu bestreiten, so hat die Gemeindevertretung wegen der Be­schaffung der erforderlichen Mittel rechtzeitig entsprechenden Beschluß zu fassen. Wird beschlossen, daß die Mehrausgaben durch Erhebung weiterer Gemeindesteuern aufgebracht werden sollen, so ist der Voranschlag aus Grund des bezüglichen Ge­meindebeschlusses zu berichtigen, bezw. neu aufzustellen und mir mit einer Abschrift des Beschlusses zur Herbeiführung der weiter erforderlichen Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

A. 3800. II. Ang. Der Königliche Landrat

von GruneliuS.

Hersfeld, den 13. Oktober 1906.

Um die Prüfung der Gemeinde-Rechnungen sür's Jahr 1. April 1905/06 rechtzeitig beenden zu können, daß sie als Unter­lagen bei Aufstellung des Voranschlags für's nächste Rech­nungsjahr dienen können, ist es durchaus notwendig, daß mir die abgeschloffenen Rechnungen möglichst frühzeitig, s p ä t e st e n s aber am 3. Dezember cr., wie dies im letzten Absatz der pos. 7 der Vorschriften für die Gemeindevorstände der Landgemeinden vom 22. März 1898 ausdrücklich angeordnet ist, nebst Belägen, den PrüfungSverhandlungen, einer Abschrift des FestftellungSbcschlusseS und den etwa von Gemeindean­gehörigen erhobenen Einwendungen eingereicht werden.

Die Herrn Bürgermeister der Gemeinden, in denen die Jahresrechnung für 1905/06 durch die Gemeindevertretung (Versammlung) bereits festgestellt ist und auch zur Einsicht der Gemeindeangehörigen inzwischen ausgelegen hat bzw. in der allernächsten Zeit ausgelegt werden wird, ersuche ich, mir die Rechnung nach Ablauf der Offenlegungsfrist sofort vorzu­legen, da es sonst ganz unmöglich ist, die Prüfung der zahl­reichen Gemeinderechnungen durch das mir zur Verfügung stehende Büreaupersonal in der ihm hierfür verbleibenden kurzen Frist vorschriftsmäßig und rechtzeitig zu beenden. Im Ueb- rigen ersuche ich die Herrn Bürgermeister erneut streng daraus zu sehen, daß die H e b e l i st e genau nach dem durch die Dienstanweisung für die Gemeinderechner vom 22. März 1898 vorgeschriebenen Formular (Muster V S. 33/35 aufgestellt wird. Besonders weise ich darauf hin, daß in Spalte 4 dieser Liste die Beträge, die nach Maßgabe der zur Erhebung kom­menden Prozente zu berechnen sind, genau angegeben werden müssen.

In Spalte 5 ist die Jahressumme der in Spalte 4 be­rechnenden Beträge einzustellen sowie die vierteljährliche Teil- summe.

In Spalte 6 müssen die tatsächlich gezahlten Teilbeträge unter Angabe des Datums der Zahlung eingetragen werden. Ebenso sind die Spalten 7 u. 8 sofern Zu u. Abgänge im Laufe des Rechnungsjahres vorgekommen sind, an zutref­fender Stelle entsprechend auszufüllen.

Jede einzelne Seite ist für sich unten in sämtlichen Spalten ordnungsmäßig abzuschließen. Umfaßt die Hebeliste mehrere Seiten, so ist auf der letzten Seite eine Zusammenstellung sämtlicher Seiten-Abschlüsse zu machen, aus der die summarischen Zahlenangaben jeder einzelnen Spalte ohne weiteres entnommen werden können.

Ferner ist darauf noch zu achten, daß die d u r ch l a u f e n - den Posten in gleicherZahlenangabe in Einnahme und Ausgabe erscheinen.

Es ist unzulässig in Einnahme den Erhebungsbetrag nach- zuweisen und in Ausgabe den Erhebungsbetrag abzüglich der Erhebegebühren?c. einzustellen.

In Betracht kommen hier vorzugsweise das Loosholzgeld, Viehseuchenabgabc, Landwirtschaftskammer-Beiträge und bergt. A. 3800. 111. Aug. Der Königliche Landrat

von G r u n e l i u s.

Hersfeld, den 12. Oktober 1906.

Der Landesausschuß hat beschlossen, für das Jahr 1907 die Erhebung einer einfachen Viehseuchen-Abgabe für Pferde usw. 20 Pfg. für jedes Stück und einer dreifachen Abgabe für Rindvieh 15 Pfg. für ein jedes Stück (bergt. §§ 5 bis 7 des Reglements vom_^en^

14. Januar 1882) anzuordnen. Zur Erhebung der Abgabe für Rindvieh ist die nach § 10 dieses Reglements erforderliche Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten erteilt worden.

Die Herren Ortsvorstünde des Kreises werden veranlaßt, wegen der Zählung des Viehbestandes am 2. November d. Js. die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Das Formular zur Aufstellung des Verzeichnisses wird in Kürze übersandt werden.

Nach bewirkter Ausstellung ist das Verzeichnis nach zu- voriger öffentlicher Bekanntmachung 14 Tage lang vom 6. bis einschließlich 19. November d. Js. offen zu legen und hierauf, mit der Offenlegungsbescheinigung versehen, spätestens bis zum 2 5. N o v e m b e r d. I s. zur Feststellung hierher einzureichen.

A. 3792. Der Königliche Landrat von Grunelius.

Hersfeld, den 15. Oktober 1906.

Unter dem Schweinebestande des Schreiners Peter Siering in Asbach ist die Schweineseuche ausgebrochen.

I. 8310. Der Königliche Landrat.

I. V:

T h a m e r.

Warnung.

Der Ortsgesundheitsrat zu Karlsruhe hat unter dem 18.

August d. Js. folgende öffentliche Warnung erlassen:In Nr. 303 der Bad. Presse vom 3. Juni d. Js. ist unter der UeberschriftSchwerhörigkeit" ein Inserat erschienen, in dem das System des Engländers Professor Keith-Hawey zur Heilung der Schwerhörigkeit empfohlen und auf einBuch" diesesSpezialisten" verwiesen wird, das kostenlos erhältlich sei.

Das angeblicheBuch" ist ein kleines Schriftchen, in dem für die elektrische Gehörbatterie des Professors Keith- Hawey Reklame gemacht wird. Diese Batterie soll durch Zuleitung einesmilden galvanischen Stromes" an die ge­schwächten oder gelähmten Muskeln des inneren Ohres schmerzlos Taubheit und Schwerhörigkeit beseitigen.

Es liegt hier ein ganz grober Schwindel vor. Es ist selbstverständlich, daß eine elektrische Gehörbätterie, selbst wenn sie wirklich funktionieren sollte, gegen Gehörleiden wirkungslos ist. Wie gewissenlos diese Ausbeutung der leidenden Mensch­heit betrieben wird, ergibt sich daraus, daß auf eine einge­sandte genaue Diagnose eine einschließlich Unterschrift ge­druckte Anweisung über die Behandlung des Leidens dem Patienten zugesandt wird, obwohl der angebliche Professor Keith-Hawey zuvor versichert, er werde nach Erhalt des aus­gefüllten Diagnosezettels der Behandlung des Patienten seine größte Aufmerksamkeit zuwenden.

Wir warnen vor diesem lediglich auf Ausbeutung Leicht­gläubiger hinauslaufenden Schwindel.

Da Keith-Haway auch in hiesigen Zeitungen häufig an­nonciert, so wird vorstehende Warnung zur öffentlichen Kennt­nis gebracht. (I. Aa 3983. 06.)

Berlin, den 3. September 1906.

Der Polizei-Präsident. I. V. gez.: Fried heim.

*

* Hersfeld, den 16. Oktober 1906.

Wird veröffentlicht.

I. 8370. Der Königliche Landrat.

I. V.:

T h a m e r.

nichtamtlicher Ceil.

Iciiischlmi» « der Dreibund.

Man kann mit großer Sicherheit annehmen, daß die deutsche Regierung gegenwärtig diplomatische Anstrengungen macht, um die Stellung der Dreibundmächte, zumal diejenige Italiens, zu gewissen politischen Fragen und Aufgaben in der europäischen wie auch in der überseeischen Politik zu klären und zu regeln. Er ist noch in zu frischer Erinnerung, daß die Haltung Italiens auf der Marokko-Konferenz eine im hohen Grade zweifelhafte und mit den Interessen des Dreibundes ganz unvereinbare gewesen ist. Kann man des­wegen auch noch lange nicht von einer Umgarnung Italiens durch England und Frankreich reden, so ist es doch klar, daß Italien in den Fragen, die das Mittelmeer und dessen Gestade betreffen, mindestens die Neigung hat, sich aus Furcht vor den großen Seemächten England und Frankreich auf deren Seite zu schlagen. Es muß auch zugegeben werden, daß Italien bei dem zweifelhaften Zustande feiner Kriegsflotte gar nicht im Stande fein würde, sich zur See gegen England oder Frankreich oder gar beide zusammen mit Erfolg zu verteidigen. Deutschland und Oesterreich sind aber zur See nicht mächtig genug, um auch noch die italie­nischen Häfen und Küstenstriche gegen fremde Angriffe ver. leidigen zu können. Vom italienischen Standpunkte aus ist also wegen der Gefahren zur See eine Freundschaft und Anlehnung Italiens an England und Frankreich natürlich und durchaus nicht ohne weiteres zu verdammen. Aber die Hinneigung Italiens zu England und Frankreich bat feine Grenzen in der Gruppierung der europäischen Mächte. Der Dreibund Deutschlands, Oesterreichs und Italiens verfolgt keine Eroberungspolitik, er hat nur den Zweck, den Länder­bestand der Dreibundsmächte zu erhalten und den europä­ischen Frieden gegen Eroberungsgelüste von Osten und Westen zu schützen. Innerhalb des Rahmens dieser einfachen und