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herrfelder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 8.

Donnerstag, den 17. Januar

1907.

Amtlicher teil.

NtiWGmhl betreffend.

Hersseld, den 14. Januar 1907.

Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 14. De­zember v. Js. Kreisblatt Nr. 147 und vom 17. De­zember v. Js. Kreisblatt Nr. 148 verfehle ich nicht, die Herren Bürgermeister und Wahlvorsteher ausdrücklich noch auf die nachstehenden, am Wahltage und bei Führung pp. der Wahlverhandlungen genau zu beachtenden Bestimmungen aufmerksam zu machen.

1. Der Gemeindevorstand darf nicht übersehen, die Wähler­liste mit der Bescheinigung zu verseben, daß und wie lange bezw. in welchem Zeitraum die Auslegung der Listen statt- gefunden hat. § 2 Abs. 3 des Rglmt.

2. Berichtigungen der Wählerliste sind nicht einfach durch Streichungen und Einschreibungen, sondern unter Angabe der Gründe der Aenderungen am Rande der Lifte zu bewirken.

Die Wählerliste ist vorschriftsmäßig abzuschließen.

Das zweite Exemplar der Wählerliste bedarf der amtlichen Bescheinigung der Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplar. § 4 Abs. 1 u. 2 des Reglmt.

3. Der Wahlvorsteher hat rechtzeitig mindestens 2 Tage vor dem Wahltermine einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer aus der Zahl der Wähler feines Wahlbezirkes zu ernennen und sie einzuladen, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu er­scheinen.

Wahlvorsteher, Protokollführer und Beisitzer dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

4. Am Tage der Wahl ist darauf zu achten, daß nach Beendigung der Verhandlungen die Wählerliste und die Gegen­liste von dem Wahlvorstande also von dem Wahlvorsteher, dem Protokollführer und den Beisitzern § 18 Abs. 2 des Reglmt. vorschriftsmäßig unterzeichnet werden.

5. Werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses Stimm­zettel für ungültig erklärt, so sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen, dem Protokolle beizufügen und die Gründe anzugeben, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist. ~

Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet werden sollte, ist auch der Umschlag anzuschlreßen. § 20 Abs. 1 u. 2 des Reglmt.

6. Der Zutritt zu dem Wahllokal steht jedem Wähler also jedem wahlberechtigten Deutschen ohne Rücksicht auf den Wahlbezirk frei. § 26 Abs. 3. des Reglmt.

7. Der Wahlvorstand hat in der Nähe des Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentisch (§ 11 Abs. 4 des Reglmt.) eine Person (Ortsdiener pp.) aufzustellen, welche den Wählern je einen amtlich abgestempelten Umschlag überreicht, in die sie ihre Wahlzettel im Jsolierraum stecken.

Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu überreichen, dürfen sich der Bci- Hülse einer Vcrtrauensperfon bedienen. § 15 des Reglmt.

8. Der Wahlvorsteher hat streng darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um die Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 8 15 Abs. 4 des Reglmt.

9. Communalbeamte, welche wenn auch nur neben­amtlich ein unmittelbares Staatsamt bekleiden, sind nicht mit den Funktionen eines Wahlvorstehers, Beisitzers oder Protokollführers zn betrauen. In bezug auf die Ernennung von Standesbeamten und Standesbeamten-Stellvertretern zu Wahl- vorstehern bezw. Beisitzern und Protokollführern bemerke ich, daß nur diejenigen vom Staate zu remnnerierenden Standesbeamten, im Sinne des § 9 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1869 ein unmittelbares Staatsamt bekleiden, welche als solche von der Staatsbehörde auf Grund der Schlußbestimmung im 8 7 des ReichS-Perfonenstand-Gesetzes vom 6. Februar '1875 ernannt sind.

10. Der Wahlvorsteher hat am 25. Januar er. vor* mittags" Punkt 10 ft.hr 'die Wahlhandlung damit zu er­öffnen, daß er die Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlages an ÄideSstatt verpflichtet und so den Wablvor- stand bildet § 12 Abs. 6 des Reglmt.

Die Wahlhandlung ist von vormittags lO,Uhr bis nach mittags 7 Uhr «nuntervrochen fortznsetzen.

Punkt 7 Uhr abends ist sie durch den Wahlvorsteher für geschlossen zu erklären. § 17 Abs. 1 des Reglmt.

11. Der Wahlvorsteher und der Protokoll­führer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleich­zeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.

Zu keiner Zeit dürfen weniger als 3 Mit- gliever des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. § 12 Abs. 2 des Reglmt.

12. Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange auszubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat § 21 des Reglmt.

1. 497. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 2. Januar 1907.

In Gemäßheit des § 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November,1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

i. in dem Zeitraum vom i. Januar 1887 bis ein- schliesslich 31. Dezember 1887 geboren find,

2. dieses Hiter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zur Musterung bezw. Hushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihre blilitärverhält- nis noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben,

sich in der Zeit vom 15. Januar bis I Februar d. Js. zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militärverhältnis enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Gutsvorsteher des Kreises haben demgemäß im laufenden Monate folgende Bekanntmachung in ortsüb­licher Weise wiederholt zu erlassen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dem Ortsvorstande seines Wohnortes zur Rekrutirungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem an­deren Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Hufent- haltsort zu haben, abwesend sind, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr, Brod- oder Fabrikherren die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze an« gedrohten Nachteile."

Die sodann genau nach der Instruktion des Herrn Ober- Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) aufzustellenden Rekrutirungs-Stammrollen pro 1887 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stamm­rolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten rc. und den beiden Rekrutirungs-Stammrollen der Jahre 1885 und 1886 bis spätestens zum 5. februar d. Js. unter der BezeichnungMilitaria einzureichen.

Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zu beachten.

Die Einträge sind, wie in § 46 2 der W.-O. vorgeschric- ben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Ausnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle nicht, wenn hier­über eine Sterbeurhunde des zuständigen Standes­beamten beigefügt wird. Sollten Militärpflichtige mehrere Vornamen haben, so ist der Rufname zu unterstreichen.

Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber ausgestellt uud die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig ausgefüllt werden, insbeson­dere ist anzuzeigen, ob die Eltern des Militärpflichtigen noch leben oder nicht. Auch muß der Stand des Letzteren, sowie derjenige seines Vaters bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Verfügung vom 29. Januar 1902 I. II. Nr. 247, im KreiS- blatt Nr. 13, veröffentlichte Anweisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im diesseitigen Kreise ge­boren sind, ist außer dem Geburtsort auch der Kreis, zu welchem derselbe gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweifelhafte Eintragun­gen dürfen nicht gemacht werden. Die betreffende Spalte ist vielmehr alsdann überhaupt nicht auSzufüllen.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände pp. deS Kreises die in ihren Gemeinden sich aufhalteuden, zum einjährig frei* willigen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in daS militärpflichtige Alter eintreten, bezwse. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben, resp. von der Aushebung noch nicht zurückgestellt morben sind, darauf aufmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit des § 93 pos.

2 der Wehrordnung sich bei der Ersatz-Kommission ihres GestellungSortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

M. 3. Der Königliche Landrat von Grunelius.

In W e i ß e n b 0 r n, Kr. Hersseld ist eine Telegraphcu- anstalt mit Unfallmeldedienst und öffentlicher Fernsprechstelle in Wirksamkeit getreten.

Cassel, 14. Januar 1907.

Kaiserliche Ober-Postdirektion. J. V. B u ch h 0 lz.

nichtamtlicher teil.

Was schenken mir unserm Kaiser zum 8ebnrtslaie?

Ucberall in deutschen Gauen, wo das Band der Liebe die Familie umschließt und die Freunde an sie fettet, ist der Ge­burtstag jedes Gliedes ein besonderer Festtag für alle. Wer es nur irgendwie ermöglichen kann, eilt herbei, um seine Glück­wünsche zu überbringen, und je nach seinen Mitteln ein kleineres oder größeres Geschenk zu überreichen; es ist ein Tag unge­trübter Freude, denn die Liebe vereinigt alle unter ihrem Zepter. Das Geburtstagskind selbst strahlt in Glück und Freude über die zahlreichen Beweise der Liebe und Freundschaft, die Ange­hörigen aber sind voller Dank gegen Gott, der ihnen in dem Geburtstagskinde soviel Glück und Segen gab. Vor allem ist es wohl der Geburtstag des Familienvaters, dem die höchste Bedeutung beigelegt wird. Schon lange vorher zerbrechen sich die Kinder den Kopf und fragen sich, womit sie wohl dem ge­liebten Vater eine besondere Freude bereiten, und kein Opfer erscheint ihnen zu groß; selbst die Kleinsten bringen einen Sparpfennig, weil sie nicht zurückstehen möchten, wenn es gilt, den Vater zu ehren.

Was dieser aber in dem kleinen Bereich seiner Familie ist, das ist unser Kaiser für sein ganzes Volk, dem sein Herz, sein Denken und Fühlen ebenso gehören, wie auch feine Sorge und Fürsorge. Nicht kriegerischen Ruhm sucht er, sondern unter der Wohlfahrt des Friedens will er Mehrer und Hüter des Reiches sein) Wie treu ist er diesem Vorsatz geblieben ! Trotz aller Wirren und politischen Verwickelungen, ja trotz aller Ver- irrungen im eigenen Volke hat er mit sicherer Hand das Staats­schiff gesteuert und die Kriegswolken gebannt) und doch haben unser Handel und unsere Industrie einen nie geahnten Auf­schwung genommen; doch hat der deutsche Name in allen Landen einen gewaltigen Klang, doch steht Deutschlands Macht und Kraft mit alter Festigkeit unerschütterlich da. Daneben aber hat der geliebte Landesvater reiche Beweise seiner Fürsorge gegeben, ist doch in keinem andern Lande so viel für die wirt­schaftlich Schwachen unb Bedrängten geschehen. Wo gibt es eine Alters-, Unfall-, Kranken- und Invalidenversicherung wie bei uns? Dennoch hat der Kaiser ihren weiteren Ausbau in seiner letzten Botschaft verheißen und angeordnet.

Wie hat ihm sein Volk das gedankt? Der Reichstag, dessen Mitglieder durch das allgemeine Wahlrecht vom Volke selbst bestimmt sind, hat die zur Unterdrückung des Aufstandes in Südwestafrika geforderten Mittel abgelehnt und damit be­wiesen, daß ihm seine Parteiinteressen höher stehen, als die nationale Ehre und die Liebe zu unseren tapferen Soldaten, die sich in Afrikas Gefilden verbluteten oder unmenschliche An­strengungen auf sich nahmen, um ihrer Pflicht getreu, die Liebe zu unserem ruhmreichen Vaterlande und zu unserem Volke zu krönen. Die teuren Toten und alle die tapferen Helden, die garnicht hoch genug geehrt werden können, werden wegen einiger Millionen vom eigenen Volk im Stich gelassen.

'Wie mag das Herz unseres Kaisers schmerzlich gezuckt haben, als ihm die Hiobspost zur Kenntnis kam, wie mag sein Herz geblutet haben in dem traurigen Bewußtsein, daß das Volk, dessen Ehre, Ruhm und Ansehen zn mehren er so unermüdlich bestrebt ist, sich selbst so erniedrigt hat. Fürst Bülow sagte in seiner Rede am Tage der Reichstagsauflösung:Soll sich das deutsche Volk kleiner zeigen, soll das deutsche Volk kleiner dastehen als andere Völker? Das also ist die Frage, aus die unser heiß geliebter Kaiser am 25. die Antwort erwartet, und damit wissen wirsauch, was wir ihm zu schenken haben, nämlich einen Reichstag, mit dem sich regieren läßt, und der in großer nationaler Einmütigkeit nun endlich die Summen bewilligt, die zur gänzlichen Niederschlagung des Aufstandes sowie zur gedeihlichen Entwicklung unserer Kolonieen unerläßlich sind. Welch eine GcbnrrSlagssrende würde unser Volk dem Kaiser bereiten, wenn eS am 25. über den alten Reichstag zu Gerichr säße und ihn durch die Neuwahl schuldig spräche. Wohl an jedem Geburtstag haben wir Sr. Majestät daS Gelübde der Treue erneuert, aber wir konnten es immer nur mit Worten: in diesem Jahr gilt eS indessen, durch die Tat zu zeigen, daß wir allezeit feststehen in der Treue zu Kaiser und Reich.