Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. Der Bezugspreis beträgt für Herr seid vierteljährlich 1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. ^
Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einer ein- I gespaltenen Zeile Wpfg., im amtlichen Teile 20 Psg. Reklamen die Zeile 25 psg. Bei Wiederholungen wird ein entsprechender Rabatt gewährt.vvvsns^ I
herMder Armblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Sernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 38.
Donnerstag, den 28. März
1907.
Amtlicher teil.
Das in den Bekanntmachungen vom 10. Dezember 1889 (Amtsblatt S. 252) und vom 30. März 1894 (Amtsblatt S. 79) angegebene Verfahren zur Erlangung von Unterstützungen aus der UnterstützungSkasse für im Feuerlöschdienste Verunglückte zu M e r s e b u r g ist durch die vom 1. Januar d. Js. ab in Kraft getretene neue Verwaltungsordnung, wie folgt, abgeändert worden.
1) Von der Beschädigung eines Feuerwehrmannes bei einem Brande muß der Ortsbehörde des Brandortes sowie dem Leiter der Löschanstalten des Brandes sofort Anzeige erstattet werden, außerdem ist hiervon aber auch behufs Ausnahme eines Unterstützungsantrages der Ortsbehörde des Wohnortes der beschädigten Person und dem Leiter der Feuerlöschanstalten in demselben oder dem Feuerwehrkommando binnen 3 Tagen Meldung zu machen.
2) Ist die Beschädigung bei einer im Feuerlöschdienste angeordneten Uebung erfolgt, so ist hiervon der Ortsbehörde des Wohnortes der beschädigten Person und dem Leiter der Uebung ober dem Feuerwehrkommando binnen 3 Tagen Anzeige zu erstatten. .
3) Die Anträge aus Gewährung von Unterstützungen sind von der Ortsbehörde des Wohnortes der beschädigten Person aufzunehmen und, soweit es sich um den Regierungsbezirk Cassel handelt, an den Direktor der Hessischen Brandver- sicherungs-Anstalt in Cassel mit möglichster Beschleunigung einzusenden, welcher das Weitere veranlassen wird.
Ein Rechtsanspruch aus Gewährung der Unterstützung steht den Beschädigten oder den Verunglückten bezw. den Hinterbliebenen nicht zu.
Cassel am 9. März 1907.
Der Direktor der Hessischen Brandversicherungs-Anstalt. Or. K n o r z. ♦ * Hersfeld, den 18. März 1907. Wird veröffentlicht.
I. 2545. Der Königliche Landral.
J. V.:
T h a m e r.
Hersseld, den 25. März 1907.
Die unter der Schasheerde des Landwirts Bächstädt zu Oberhülsa Kreis Homberg ausgebrochene Schasräude ist erloschen.
I. 2788. Der Königliche Landrat.
I. V.
x Thamer.
Hersseld, den 26. März 1907.
Die Zimmerlehrlinge der Kreise Hersseld und Hünseld, welche ihre Gesellenprüfung ablegen müssen, werden ausgefordert,
Crugglück.
Erzählung von Helene V o i g t.
(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)
„Aber mein Blick glitt verständnislos über jene kalten, herzlosen Worte hinweg; ich konnte nicht glauben, ich hielt eS nicht für möglich, daß ich hier tatsächlich das Todesurteil meines so heißersehnten Glückes vor mir sah.
Dann begannen die Buchstaben vor meinen Augen zu tanzen, in meinen Schläfen hämmerte ein stechender Schmerz, und ich schrie auf wie ein Wahnsinniger. Meine Fieberphan- tasien zeigten mir die Geliebte neben einem anderen am Altar stehen, ließen mich ihre süße Stimme hören, als sie ein Helles „Ja" aussprach — und dann war's vorbei.
Was ging mich das Weib eines fremden Mannes an? Ich stieß Margots Bild mit einem Wort des AbscheuS von mir; ihre Augen schimmerten so falsch, häßliche Flecke entstellten ihr Antlitz.
Sie konnten nicht abgewaschen werden — und hätte ich auch mein Herzblut verspritzen wollen!
Ein böser Rückfall des Fiebers hatte mich gepackt und warf mich noch einmal für Wochen ausS Krankenlager.
Doch meine feste ManneSkrast und der Gedanke an Dich, mein Mütterchen, halfen mir — ich genaS endlich. Und nun kehre ich heim, müde und ohne Ideale, aber ruhig und genesen.
„Vielleicht war's mein Glück, daß alles so kam, sonst könnte ich noch elender geworden sein. Du wirft meiner Berechnung nach jetzt in Wiesbaden sein und dort will ich Dich aussuchen. Grüße Deine Pflegetöchterchen, Fräulein Linstow, von mir; ich will ihr persönlich danken für all die treue Liebe, die sie Dir gewidmet hat. Meinen alten, guten Fuschini bringe ich mit, er will mich nicht »erlassen und ich danke ihm ja mein Leben. Ohne ihn läge ich längst im Grabe.
Aus Wiedersehen, meine geliebte Mutter.
Dein treuer Sohn. Hasso."
An den Wimpern der Majorin hingen Freudentränen, ein glückselige- Lächeln verklärte ihr Antlitz. Olga war über und
sich bis zum 15. April d. I. bei dem Unterzeichneten zu melden, und nachstehende Papiere einzusenden. 1. Einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf. 2. Ein Gesuch um Zulassung zur Gesellenprüfung. 3. Ein Zeugnis des Lehrmeisters. 4. Ein Zeugnis der Volksschule. 5. Ein Zeugnis der Fortbildungsschule, wenn eine solche besucht. 6. Den Lehrvertrag oder den Nachweis der Eintragung in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer.
Die Prüfung findet Dienstag den 30. April Vormittags 8 Uhr auf dem GeschästSplatz des Unterzeichneten statt.
Der Vorsitzende deS Prüfungsausschusses für die Zimmerlehrlinge in den Kreisen Hersfeld und Hünseld.
Georg Lämmerzahl, Zimmermeister.
Anweisung zur Bekämpfung des Rotlaufs. (Fortsetzung.)
Die Desinfektionsvorschriften sind dem Besitzer sogleich mit den Sperrmaßregeln durch den beamteten Tierarzt, sofern dieser zugezogen wird, sonst durch die Polizeibehörde mit der ausdrücklichen Bestimmung zu eröffnen, daß die Desinfektion, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, geschlachtet, getötet oder ausgeführt ist, sofort, andernfalls frühesten? fünf Tage nach der Abheilung oder Beseitigung deS letzten Krankheitsfalls zu beginnen hat, dann aber ohne Verzug auSzuführen ist.
‘ Der Desinfektion hat stet? die Beseitigung deS verseuchten Düngers und aller von den kranken Tieren herrührenden Abfälle voraufzugehen.
Der Dünger ist entweder auf möglichst undurchlässigen Wagen auf das Feld zu fahren und sogleich unterzupflügen oder zu verbrennen oder an einem Platze, der von Schweinen nicht betreten werden kann, aufzustapeln und mit anderem Dünger (am besten Pferde- oder Kuhdung) oder wenn solcher nicht vorhanden ist, mit Stroh, Laub, Torf oder anderem losen Material zu überschichten. Dünger, der in dieser Weise aufgestapelt ist, wird innerhalb 14 Tagen durch Selbsterbitzung puschädlich und kann alsdann ohne weiteres abgefahren werden.
§ 8. Der Rotlauf gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregein sind aufzuheben:
1. w enn der gesamte Schweinebestand gefallen, geschlachtet, getötet oder ausgeführt ist; oder
2. f alls ein Bestand verblieben ist: wenn mindestens fünf Tage verflossen sind, nachdem das letzte kranke oder senchenverdächtige Tier gefallen, geschlachtet, getötet, ausgeiührt oder genesen ist und wenn in beiden Fällen (zu 1 und 2) außerdem die Desinfektion vorschriftsmäßig erfolgt und abgenommen ist.
§ 9. Die Abnahme der Desinfektion erfolgt durch die OrtS- polizeibehörde. Jedoch ist der beamtete Tierarzt zur DeSinfektionS- abnahme zuzuziehen, wenn es sich um Händler- dber Gaststal- lungen oder um solche Bestände handelt, aus denen regelmäßig Schweine zur Zucht abgegeben werden.
Nach Abnahme der Desinfektion hat die Ortspolizeibehörde die Schutzmaßregeln aufzuheben und davon den beamteten Tierarzt zu benachrichtigen, wenn dies nicht schon bei der DesinfektionS- abnahme (Abs. 1) geschehen ist, ebenso dem Landrat von der Auf- Hebung der Schutzmaßregeln Kenntnis zu geben.
§ 10. Verletzungen der Anzeigepflicht i§ 1) und Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der vorstehenden Vorschriften angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, den Straf- Vorschriften des § 328 Strafgesetzbuches, sowie der §§ 65, 66 und 67 deS ReichSviehseuchengesetzes.
§ 11. Diese Anweisung tritt am 1. April er. in Kraft.
über rot geworden bei den Worten, welche der Kapitän über sie geschrieben.
„Nicht doch, Tante Marie," meinte sie verlegen, „Dein Herr Sohn überschätzt mich bei weitem. Ich bin ein einsames, verwaistes Mädchen, dem Du daS Leben wieder hell und freundlich gestaltet hast und das Dich dafür zärtlich liebt."
„Meine Olga," zärtlich glitt die Hand Frau Leutmanns über den blonden Scheitel deS jungen Mädchens. „Du gabst mir Deine volle, reine Kindesliebe, Herzchen, und hast mich dadurch glücklich gemacht. Und nun wirst Du auch Hasso kennen lernen; ihr werdet Euch sicherlich befreunden."
„Aber nun müssen wir heim, Tantchen," rief Olga fröhlich, „es schlägt eben zwölf Uhr."
Die Damen erhoben sich gerade, als von der anderen Seite eine kleine Gesellschaft herankam.
Voran ging eine schlanke, schöne Frau in eleganter Toilette, welche sich lebhaft und ausschließlich mit einem Herrn von unverkennbar südlicher Abkunft unterhielt und seine feurigen Huldigungen lächelnd annahm. Der hinter beiden schreitende alte Herr, offenbar ein Offizier in Zivil, wurde von ihnen wenig beachtet.
Frau Leutmanns und OlgaS Blicke begegneten sich er- schrockcn: sie hatten die Dame erkannt! Feindlich schaute die Majorin auf jenes schöne Weib, welches ihrem vergötterten Sohne so weh getan. Sie hatte spielend und tändelnd Haffo die Treue gebrochen und ließ nun den alten Gatten, der ihr Rang und Reichtum zu Füßen gelegt und sie zärtlich liebte, um einen Dritten ebenso gleichgültig im Schatten stehen!
Und Olga? Trotz deS Generals freundlichen ProtesteS hatte sie die sehlende Summe der Hypothek gesammelt, durch anhaltendes Arbeiten und Abschreiben, auch Gesangstunden, die sie gegeben, und erst vor wenig Tagen den Rest des Kapitals an Frau von Martin gesandt; nun fühlte sie sich frei und konnte der schönen Frau ruhig inS Gesicht sehen, deren Benehmen so niedere Habsucht ausgedrückt hatte. Aber noch wußte sie nicht, daß eS jene heißgeliebte Margot auS deS Kapitän- Bliesen war, die hier vor ihr stand; jenes wunder- bar funkelnde Kleinod, welches die Generalin trug, eine Chrysantheme, mit Perlen und Brillanten geschmückt, zog immer
Die landeSpolizeiliche Anordnung vom 16. Mai 1902 wird hiermit aufgehoben. (A. III, 1002.)
Cassel, am 6. März 1907.
Der Regierungspräsident. Graf o. Bernstorff.
Anweisung zur Bekämpfung der Lchweineseuchc.
Zur Bekämpfung der Schweineseuche wird auf Grund deS Gesetzes betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880— 1. Mai 1894 (R. G. Bl. 1894. S. 409 , deS preußischen AuSführungSgesetzes vom 12. März 1881 (G. S. S. 128), — 18. Juni 1894 (G. S. S. 115), des § 1 der BnndesratSin- struktion vom 27. Juni 1895 (R. G. Bl. S, 357) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Lchweinepest und den Rotlauf der Schweine vom 8. September 1898 (R. G. Bl. S. 1039) mit Genehmigung deS Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgende Anweisung erlassen.
§ 1. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem AuSbruche der Schweineseuche unter seinen Schweinen sowie von dem Auftreten von Erscheinungen, die den AuSbruch der genannten Seuche in seinem Schweinebestande befürchten lassen, ohne Verzug spätestens innerhalb 24 Stunden, der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, auch die kranken und die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
Die gleichen sowie die sonstigen in dieser Anweisung dem Besitzer von Schweinen auserlegten Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung deS Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Schweine deren Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Schweine dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln und Weiden. Zur sofortigen Anzeige (Abs. 1) sind auch die in § 9 Abs. 3 des ReichSviehseuchengesetzes namhaft gemachten Personen verpflichtet.
Sind bereits Schweine unter Erscheinungen der bezeichneten Seuche gefallen oder wegen Verdachts der Seuche geschlachtet, oder finden sich verdächtige Erscheinungen bei der Schlachtung, so soll der Besitzer die Kadaver nebst Eingeweiden oder die gemäß § 15 der AusführungSbestimmungen A des Bundesrats zu dem Gesetze, betreffend die ^ch.achtoich- und Fleischbeschau neun 30. Juni 1900 (vergl. Bekanntmachung deS Reichskanzlers vom 30. Mai 1902, Zentralblan für daS Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22, S. 115) vom Fleischbeschauer bezeichneten, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile bis zu der amtStierärztlichen Untersuchung oder der ohne eine solche Untersuchung ergehenden polizeilichen Verfügung aufbewahren und jede Berührung der ausbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen verhüten.
§ 2. Erhält die Ortspolizeibehörde durch die gemäß § 1 er- iftattete Anzeige Kenntnis von dem AuSbruche der Schweineseuche oder dem Seuchenverdachte, so hat sie sofort den beamteten Tierarzt behufs sachverständiger Ermittelung und Begutachtung deS Tatbestandes zuzuziehen und durch Absperrung der kranken und der verdächtigen Tiere im Stalle dafür zu sorgen, daß eine Berührung mit anderen Schweinen nicht stattfindet. In gleicher Weise hat die Ortspolizeibehörde vorzugehen, wenn sie auf andere Art von dem AuSbruch oder dem Verdachte der Schweineseuche Kenntnis erhält. Der Ortspolizeibehörde liegt weiter die Sorge dafür ob, daß die Besitzer von Schweinen ihre im § 1. Absax 3 aufgeführten Verpflichtungen erfiillen.
(Fortsetzung folgt.)
von neuem die Blicke des jungen Mädchens auf sich: ein Rätsel, dessen Lösung nahe schien. Jetzt sah die Generalin die beiden Damen an, erkannte die Majorin und eilte mit vollendeter Selbstbeherrschung und Heiterkeit auf sie zu.
„Tante Marie," rief sie, ihre beiden Hände entgegenstreckend. „Du bist hier? Wie mich das freut! Ja, kennst Du mich denn gar nicht mehr?"
Ernst und kühl schaute die Angeredete sie an: „Oh gewiß, Margot, ich habe Sie sogleich erkannt und freue mich, Sie nach Ihrer Verheiratung hier zu sehen." Margot! Dieser eine Name erklärte Olga manches. Nun begriff sie, weshalb die stets gütige Tante Marie der Dame so eiskalt entgegen- ' trat, auch deren ausgestreckte Hände völlig überleben hatte.
Frau von Martin war jäh errötet und biß sich auf die Lippen; daS war der verwöhnten Frau noch nicht vorgekommen, daß sie so zurückgewiesen wurde, doch sie faßte sich schnell und rief lächelnd:
„Wie freue ich mich, daß wir nun eine Weile hier zu- sammenbleiben und uns öfter sehen werden. Darf ich wohl meinen Mann vorstellen?"
Freundlich begrüßte die Majorin den General und wandle sich noch Olga: „Sie kennen Fräulein Linstow, mein liebeS Pflegetöchterchen, Herr General? Ihre Gattin ebenfalls, denn ich bin sehr genau über die nun erledigte Gefchäftsangelegenheit unterrichtet."
Der ernste Blick, der diese Worte begleitete, schien der Generalin unbequem; sie neigte nur kühl und oberflächlich den Kopf nach dem jungen Mädchen und wiederholte die Bitte an Frau Leurmann um näheren Verkehr.
„Sie find sehr freunblid), Margot," entgegnen diese steif; doch muß ich wegm gichnscher Schmerzen ganz still und kur gemäß leben, gehe auch gar nicht auS und mein Töchterchen verläßt mich niemals."
Nach wenigen konventionellen Sorten trennte man sich, offenbar zu allseitiger Befriedigung. Olga sah tiefalmend der schönen Frau nach; welch ein eigenartiger schimmerndes Schmuckstück hatte dieselbe getragen ? Ob das nicht no* ein LiebeSgruß von Haffo gewesen fein mochte: Welch ein neu lose Frau ohne Her; und Gemüt 1