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Herchlder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-ktnschlutz Nr. 8

Nr. 46. Donnerstag, den 18. April 1907.

Amtlicher teil.

Cassel, den 8. April 1907.

Nach einem neuerdings in einem Einzelsalle ergangenen Erlasse des Herrn Ministers des Innern bezieht sich der Erlaß vom 20. März 1900 11. a 1678 mitgeteilt durch Rund- versügung vom 14. April 1900 A II. 3702 lediglich auf die Vollstreckung von Haftstrafen, welche durch polizeiliche Ver­fügung gemäß § 453 der Strafprozeßordnung verhängt sind, nicht aber auf die Vollstreckung der aus Grund dieser Vor­schrift verhängten Vermögensstrafen.

Es muß daher auch dem Erlasse vom 22. Januar 1903 11. a 107 mitgeteilt durch Rundverfügung vom 4. Februar 1903 A. II. 1188 die gleiche Auslegung gegeben werden.

Ich ersuche für die Folge den Ersuchen großherzogl. Hessischer und sächsischer Behörden auf Vollstreckung von gemäß § 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung festgesetzten Vermögensstrafen stattzugeben. (A. II. 1046 a)

Der Regierungs-Präsident. gcz. B e r n st o r f f.

An die Herren Landräte des Bezirks. * * *

Hersfeld, den 13. April 1907.

Vorstehendes bringe ich mit Bezug auf die Verfügung vom 14. Februar 1903 I. 936 (Kreisblatt Nr. 22) zur Kenntnis der Ortspolizeibehörden des Kreises. I. 3298. Der Königliche Landrat

von G r u n e l i u S.

Hersseld, den 12. April 1907.

In oen Gemeinden Allendorf und Wehrshausen befinden sich z. Zt. keine Schlachtvieh- und Trichinenbeschauer.

Bis aus Weiteres rvird

1. die Gemeinde Allendorf dem Beschaubezirk Kemmerode, 2. die Gemeinde Wehrshausen dem 1. Beschaubezirk Schenk- lengsseld zugeteilt.

Die beteiligten Herren Ortsvorstände haben Vorstehendes alsbald in den Gemeinden öffentlich bekannt machen zu lassen.

J. 1. 3240. Der Königliche Landrat

von G rn n e lin s.

Hersfeld, den 13. April 1907.

In nächster Zeit wird im hiesigen Kreise eine Revision der Baupolizei durch Kommissare des Herrn Regierungs-Präsidenten stattfinden. Ich weise die Herren Bürgermeister des Kreises an, alle auf die im Jahre 1906 genehmigten Neu- und Verän­derungsbauten Bezug habenden Verhandlungen, zeitweise zu ordnen und bereit zu halten. Von der Befolgung dieser An- orbnung werde ich mich gelegentlich überzeugen.

B. 597. Der Königliche Landrat

von G r u n e l i u s.

Die Deicbscbau.

Erzählung von Heinrich Smidt. (Fortsetzung.)

Als am nächsten Sonntagmorgen die Kirchenglocken läu­teten, war Elsbeth Kreuzegger eine der ersten, die im Geleite des Vaters das Gotteshaus betraten.

In der Abenddämmerung ging Jakob Kreuzegger, der Krüger, nach dem Nagelshof und erklärte dem stolzen Voll­bauer unerschrocken, daß seine Tochter für die ihr erwiesene Ehre danke, sie aber nicht annehmen könne, da sie ihr Herz schon an einen andern vergeben habe. Er möge ihr den Kummer verzeihen, den sie ihm dadurch bereite; sie könne aber nicht anders, so ihr Gott gnädig sein möge!

Wie ein erstarrender Gifttopfen fiel jedes einzelne dieser Worte in das siedende Blut deS Vollbauern. Krampfhaft ballten sich die Finger ineinander. Das Gesicht war bleich wie der Kalk an der Wand, und die Augen traten aus ihren Höhlen.

Und aus wen ist ihre Wahl gefallen?" stieß er endlich hervor.

Er wußte es nach dieser Absage schon, allein er wollte es von dem Vater selbst hören. Der sagte, daß seine Tochter sich für den jungen Peter Bolt entschieden habe. Er möge sich wie ein Christ in Geduld fassen und das Glück seines armen Kindes nicht durch seine Feindschaft trüben.

Ich erinnere Euch," schloß er mit gehobener Stimme,an den Eid, den Ihr in meine Hände an dem Tage niederlegtet, da Ihr um meine Tochter anhieltet. Gott hält die Hand fest, die einen Eid schwört, und wirb den Eidbrnch rächen!"

Nach diesen Worten verließ der Krüger den Hos des Voll­bauern. Als er vor die Tür hinaustrat, vernahm er ein schneidendes Gelächter, daS hinter ihm her klang und ihm Mark und Bein erschütterte. Der Jakob Kreuzegger hat dies Lychen bis zu seinem Todestage nicht vergessen können.

DaS ist das Blatt aus vergangenen Tagen, dessen Schrist allmählich zu verlöschen beginnt.

Trina hatte den Vater unruhiger verlassen, alS sie sich

Anweisung zur Bekämpfung der Schweinepest. (Fortsetzung.)

4. Schweinepestkranke oder der Seuche verdächtige Schweine dürfen nur aus dem Seuchengehöfte geschlachtet werden. Die Ausführung solcher Tiere vom Seuchengehöfte ist nicht zu ge­statten.

AnsteckungSoerdächtige Schweine, (Ziffer 3 Abs. 2) dürfen aus dem Seuchengehöft nur mit vorheriger Genehmigung des Land­rats in Stadtkreisen mit ortspolizeilicher Genehmigung und nur zum sofortigen Schlachten ausgeführt werden. Die Schlach­tung solcher Schweine darf außer auf dem Seuchengehöfte selbst auch in einer gewerblichen Schlachtstätte des SeuchenorteS oder in dem am Seuchenort befindlichen öffentlichen Schlachthause oder mangels eines solchen in einem der nächstgelegenen öffent­lichen Schlachthäuser stattfinden.

Der Landrat in Stadtkreisen die Ortspolfieibehörde hat bei Genehmigung der Ausführung von Schweinen zum sofortigen Abschlachten folgende Bedingungen vorzuschreiben:

a. Die aus dem Seuchengehöft ausgeführten Schweine müssen auf Wagen oder auf der Eisenbahn befördert werden und dürfen nicht mit anderen Schweinen in Berührung kommen oder in fremde Gehöfte gebracht werden.

b. Die benutzten Wagen sind sofort nach dem Ausladen der Schweine an dem Ausladungsorte gründlich zu reinigen und mit heißer Sodalauge zu waschen.

c. DaS auf dem Wagen befindliche Stroh ist zu verbrennen oder sonst unschädlich zu beseitigen.

d. Bei Benutzung der Eisenbahn ist die Eisenbahnverwaltung vor dem Verladen vo der Verdächtigkeit der Schweine in Kennt­nis zu setzen.

e. Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter ortspolizeilicher Ueberwachung stattfinden, wenn sie nicht in einem unter tierärztlicher Leitung stehenden öffentlichen Schlacht­hause erfolgt. Letzterenfalls hat der Schlachthofsvorsteher der Ortspolizeibehörde des Schlachtorts eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.

f. Liegt der Ort, an dem die Schlachtung stattfinden soll in einem anderen Ortspolizeibezirk, so ist die Ortspolizeibehörde von dem Zeitpunkte des Eintreffens der Sendung rechtzeitig zu be­nachrichtigen.

5. Es ist anzuordnen, daß kein der Stall- oder Gehöftssperre unterworfenes Schwein, das verendet oder geschlachtet wird, ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde verwendet oder be­seitigt oder aus dem Gehöft entfernt werden darf. Hat die OrtS- polizeibehörde eine solche Genehmigung erteilt, so muß sie hier­von spätestens bei der Feststellung deS Erlöschens der Seuche (§ 8) den beamteten Tierarzt in' Kenntnis setzen. Wenn die Sperrmaßregeln lediglich wegen Verdachts der Schweinepest ver­hängt worden sind, so hat die Ortspolizeibehörde vor Erteilung der Genehmigung eine amtstierärztliche Obduktion des TierkörperS zu veranlassen.

6. Der Besitzer ist anzuhalten, den Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schweinen unbefugten Personen, namentlich Viehhändlern, Fleischern und Kastrierern nicht zu gestatten, auch das Betreten deS SeuchengehöfteS durch Schweine anderer Be­sitzer zu verhüten.

7. Gewinnt die Schweinepest in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so ist die Abhaltung von Schweinemärkten, sowie der Auftrieb von Schweinen auf Wochen- oder Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen Umgebung von dem Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zu verbieten.

DaS Verbot ist öffentlich bekannt zu machen.

8. In den Fällen zu 7 ist durch die dort genannte Behörde, wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und all­gemeinere Gefahr einschließt, je nach den Umständen die Sperre

selbst gestehen wollte. Sie trat in die Milchkammer, in der die Mägde mit dein Abrahmcn und dem Buttern beschästigt waren, und griff so herzhaft zu, daß die alte Brümmer, die vom Großvater her auf dem Boltenhose diente, verwundert die Hände zujammenschlug und ausrief:Wenn du von einer andern als von mir das Buttern gelernt hättest, Trina, wollte ich mich nicht wundern, daß du es so verkehrt angreisst . . .

Aber schnell sich besinnend, daß es unschicklich sei, die Tochter des Hauses vor den Mägden zu tadeln, setzte sie hinzu: Ich weiß aber, weshalb du es tust!"

Und warum?" fragte Trina verlegen, indem sie von der Arbeit abließ.

Weil du die Annedore damit ausziehen wolltest, die alle Arbeit bei dem verkehrten Ende ansaßt!" antwortete die alte Magd, die die junge Herrin auf ihren Armen getragen und von Kindesbeinen an gehütet hatte.Aber das ist eine ver­gebliche Arbeit, denn aus der Annedore wird nie eine recht­schaffene Milchmagd werden. Komm mit mir, Trina! Wir wollen einmal nach dem Leinen auf der Bleiche sehen. Es ist, dünkt mich, weiß genug, und wir können es bort weg- nehmen!"

Sie zog das junge Mädchen mit sich fort. Als sie draußen waren, sagte sie warnend:Kind! Kind! Was fällt dir ein, unter die Mägde zu treten, wenn deine Backen glühen und die Augen funkeln, daß man kaum hineinschauen kann. Was hat es in der Dönse gegeben? Ist der Vater endlich hinter die Geschichte gekommen? Ich habe dich genug gewarnt. Du hast nicht auf mich gehört und mir besohlen, daß ich schweigen soll. Ich habe es getan, weil ich die Magd bin und du die Herrin; allein recht war es nicht, und die Schelte, die ich von dem Alten kriege, wenn er dahinter kommt, ist verdient, und ich muß sie geduldig hinnehmen. Aber nun habe ich es satt. Der Bursche soll dir nicht wieder zu nahe kommen und wenn er »och so schön bittet. Darum habe ich ihm auch heute früh gesagt, daß er sich nicht unterstehen solle, nach der Bleiche zu gehen, denn wir hätten dort alle Hände voll zu tun, und du wolltest nichts von ihm wissen!"

Trina konnte bei diesen Worten einen Freudenrus nicht unterdrücken. Sie schlang ihren Arm um den Nacken der

des OrtS oder von Ortsteilen vorzuschreiben, außerdem ist das gemeinschaftliche AuStreiben von Schweinen aus mehreren Gehöften zur Weide zu verbieten.

Für die Ausfuhr der in gesperrten Orten oder OrtSteilen be­findlichen Schweine haben die Vorschriften dieses Paragraphen unter Ziffer 4 sinngemäß Anwendung zu finden.

Bei der Verhängung der Sperre ist zugleich anzuordnen, daß durch gesperrte Ortsteile oder Orte Schweine nicht getrieben und nur unter der Bedingung durchgefahren werden dürfen, daß die Transporte dort nicht anhalten. Ferner ist vorzuschreiben, daß an der Grenze des gesperrten OrteS oder der gesperrten Ortsteile Tafeln mit der deutlich lesbaren AufschriftGesperrt wegen Schweinepest" leicht sichtbar anzubringen sind.

§ 5. Wird Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuche bei Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transporte befinden, so ist die Weiterbeförderung aller Schweine von der OrtSpolizeibe- Hörde zu verbieten und "ihre Absperrung anzuordnen, sofern eS der Besitzer nicht vorzieht, sie schlachten zu lassen. Dem Besitzer ist aufzugeben, falls ein Schwein währeud der Absperrung ver­enden sollte, dies unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die behufs Feststellung der Todesursache den beamteten Tierarzt zuzuziehen hat.

Können die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, in dem sie für die Dauer der Sperre untergebracht oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Schweine unterwegs nicht auf fremde Gehöfte gebracht, und daß sie zu Wagen oder auf der Eisenbahn befördert werden.

Vor Erteilung der Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere in einen andern Ortspolizeibezirk ist bei der OrtSpolizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung der Tiere erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde deS Bestimmungsortes von der Zeit, zu der die Ankunft des Transportes voraussichtlich erfolgen wird, in Kenntnis zu setzen.

§ 6. Die Kadaver der an Schweinepest gefallenen Schweine sind durch höhere Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, Ausschmelzen, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung für Weichteile un- schädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden.

Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, §at bie Beseitigung durch Vergraben möglichst an Stellen zu erfolgen, die von Tieren nicht betreten werden. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem trockenem Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlen- teerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphtplamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief an- zulegen, daß die Oberfläche deS Fleisches von einer mindestens

1 m starken Erdschicht bedeckt wird. (Fortsetzung folgt.)

nichtamtlicher teil.

Reichstag.

Am Montag wendete sich Abg. Dirksen (Rp.) gegen die Sozialdemokratie und ihren gegen die Arbeitswilligen bei Streiks gerichteten Terrorismus. Staatssekretär GrasPosadowsky bemerkte hierzu, daß sich das Reichsjustizamt bei der Schaffung des neuen Strafgesetzbuches auch um eine schärfere Fassung aller gegen ungerechtfertigten Zwang gerichteten Bestimmungen bemühe, daß aber gegen eine Einschüchterung Arbeitswilliger

Magd und sagte leise:Ach, wie ich dir das danke! Du weist, wie ich mich nach einem Motte von ihm sehne. Und wenn du erst wüßtest, welche Ursache ich gerade heute habe, mit ihm zu sprechen! Ach, du alte, treue Seele, ist er denn auch ganz gewiß dort? Von diesem Gespräche mit ihm hängt so vieles ab!"

Geh nur langsam voraus, Trina! Ich will die Gieß­kanne bringen, denn das Seinen muß erst noch einmal tüchfig angefeuchtet werden, bevor es Angebracht werden kann!"

Sie kehrte nach dem Hose zurück und sagte im Weiterschreiten vor sich hin:Ich weiß, waS ihr das Herz abstößt. Der Alte hat es nicht länger bei sich behalten können, was ihn quält. Das Glück ist von dem Hose gewichen, seitdem die selige Frau die Augen schloß. Hier ist auch nichts mehr zu hoffen. Nun soll eine frembe Hand daS tun, was die eigene nicht vermag! Und was für eine Hand! Der Taler, den der Garsten Nagel an den Boltenhos wegwirst, brennt wie Feuer in der Hand dessen, der ihn anfaßt. Ich sehe kein sriedlicheS Ende, und der alte Mann wird den Spaten in die Hand nehmen und ihn vor dem Hecklor in die Erde stoßen müssen. ES wird ein trauriger Tag sein. Lange Jahre vergingen, seitdem es in den Hadeler Marschen Spatenland gab, und der gute Gott wolle es in Gnaden von uns abivehrcn!"

Mit diesem Stoßseufzer trat die Altmagd in das HauS und kehrte in die Milchkammer zurück. Trina hatte daS Bleich- feld erreicht und den Geliebten gesunden. Sie schüttete ihm ihr Herz aus, und er suchte sie freundlich zu trösten.

Weine nicht mehr, Trina! Ich will alles tun, waS ich dir versprochen habe. Mein Vater ist ein strenger Mann, und ich werde einen harten Stand haben: allein ich habe guten Mut und setze durch, was ich will. Bist du nun ruhig ?'

Ich will es sein, Marx Nagel I" sagte daS Mädchen, ihre Tränen trocknend. .Deine Worte haben mir neuen Mut gegeben. Rette du meinen Vater vom Sturze, und mein ganzes Leben will ich dazu verwenden, es dir zu vergelten Dank, Dank für alles! Und wenn es dir nicht gelingen will."

Quäle dich nicht mit solchen Gedanken!" bat der junge Bauer.

Ich will nur sagen!" fuhr sie fort,was geschieht, wenn