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Hersfelder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 65.

Dienstag, den 4. Juni

1907.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 31. Mai 1907.

Nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Königlich Preußischen Statistischen Landesamts vom 26. Mai d. Js., betreffend die Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907, bringe ich zur Kenntnis der Herrn Ortsvorstände mit dem Er­suchen, die darin ausgestellten Grundsätze bei Ausführung des Zählgeschäfts zu beachten.

I. 4727. Der Königliche Landrat.

I. B.:

T h a m e r.

Bekanntmachung betreffend die Berufs- und Betriebszählung vom 12. Jnni 1907.

Nach § 7 der Anweisung für die Gemeindevorstände (Druck­sache Nr. VI) müssen die von der Bevölkerung ausgefüllten Er­hebungspapiere der Berufs- und Betriebszählung durch die Zähler sorgfältig auf ihre Richtigkeit geprüft und außerdem von den OrtSbehörden oder deren Beauftragten einer gründlichen Nach­prüfung, welche sich auf die Vollständigkeit des Materials, die Richtigkeit der Eintragungen sowie auf die vorschriftsmäßige Aus­stellung der Land- und Forstwirtschaftskarten, der Gewerbebogen und der Gewerbeformulare zu erstrecken hat, aus jeden Fall unter­zogen werden.

Diese zwingende Vorschrift wird hierdurch noch besonders in Erinnerung gebracht und hinzugefügt, daß bei der Nachprüfung durch die Gemeindevorstände, die Zählungsausschüsse oder die sonstigen Beauftragten folgende, aus Veranlassung von Anfragen einzelnen Gemeinden teilweise bereits mitgeteilte Grundsätze all­gemein und sorgfältig zu beachten sind.

Grundsätze

für die Ausfüllung der ErhebungSpapiere und deren Nachprüfung durch die Gemeindebehörden.

1. Zur Haushaltungsliste.

1. Haushaltungslisten sind auch, wenn sämtliche HaushaltungS- mitglieder vorübergehend abwesend sind, auszufüllen.

2. Wenn aus der Ausfüllung der Spalte 8Familienstand" hervorgeht, daß ein Familienhaupt vorhanden sein muß, dieses aber nicht, auch nicht als vorübergehend abwesend eingetragen ist, der Sachverhalt aufzuklären.

3. Wenn es wahrscheinlich ist, daß vorübergehend anwesende Personen irrtümlich unter B der Haushaltungsliste eingetragen sind, ist Berichtigung zu veranlassen.

4. Falls Töchter, Schwestern, Schwägerinnen oder sonstige nähere Verwandte des HaushaltungsvorstandeS als Dienstmädchen und dergl. in dem betreffenden Haushalte verzeichnet sind, ist in der Regel der Sachverhalt durch Rückfrage aufzuklären und zu bestätigen.

5. Die Angabe des ständigen Wohnorts (Spalte 4 der Haus­haltungsliste bei vorübergehend anwesenden Personen darfniemals fehlen, wenn die Person Inhaber oder Leiter eines landwirtschaft­lichen oder gewerblichen Betriebs ist, weil die Angabe alsdann für die Betriebsstatistik erforderlich ist.

6. Einem selbständigen Landwirte oder Gewerbetreibenden in der Hausholtungsliste muß in der Regel eine Land- und Forst­wirtschaftskarte oder ein Gewerbeformular oder ein Gewerbebogen entsprechen. Bei (dauernd anwesenden) Personen, die ihren Betrieb außerhalb des Zählbezirks haben, ist nachzuprüfen, ob an den

Das Geheimnis.

Roman von Tea van Hufen.

(Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.)

Das wird mir schwer fallen, weiß ich doch selbst nichts"' lautete die Antwort.

Gar nichts!" fuhr er fort.Nicht einmal ein Klatsch- geschichtchen aus der Nachbarschaft? In Ermangelung eines besseren will ich selbst diesem ein williges Ohr leihen."

Wir hören fast gar nichts von der Nachbarschaft," ent- gegnete Konstanze.Aber halt, wissen Sie denn schon, daß wir einen Zuwachs in unserer Familie erhalten werden?"

Was soll das heißen? Zuwachs?" fragte er verwundert und lachte.

Genau das, was ich sage. Ein Fräulein von Erlenbrook, oder Cousine Wanda, wie wir sie nennen, kommt, um ferner­hin bei uns zu leben. Anch kommt sie nicht allein, sondern bringt noch einen kleinen Knaben und dessen Wärterin mit."

Einen kleinen Knaben!" wiederholte Ludols erstaunt.

Ja, ihren Neffen. Sie machen ein Gesicht, als ob Sie mir nicht glaubten", fuhr Konstauze fort.Fragen Sie nur Mama. Mama", rief sie daraus dieser zu,nicht wahr, Wanda von Erlenbrook kommt wirklich in unser Haus. Herr vvn Behringen will es noch gar nicht glauben."

Ja, eS ist so", bestätigte Frau von Hohenstein;ich wollte es eben ihrer Fran Mutter erzählen.

Und der Neffe?" fragte Ludols.Das ist doch eine ganz sonderbare Zugabe."

Der Kleine bleibt nicht bei uns", entgegnete Frau von Hohenstein.

Er wird in der Nähe untergebracht, damit seine Tante ihn immer sehen kann. Die Mädchen", fuhr sie mit einem Blick auf Konstauze fort,sind nicht sehr mit der Aufnahme Wandas in unser Hans einverstanden, aber wir konnten nicht anders handeln. Sie ist meines Mannes Nichte im zweiten Glied und hat außer dem Kinde keinen näheren Verwandten, als ihn. Sie hat bei ihrer verheirateten Schwester in Hannover

Stellen, die in Spalte 12 der Kontrolliste angegeben sind, die Zählpapiere ausgestellt sind, soweit der Betrieb innerhalb der Ge­meinde liegt.

7. Ist bei Fabrikanten, Fabrikarbeitern, Gesellen, Gehilfen, Tagelöhnern, Arbeitern oder Lehrlingen der besondere Berufszweig nicht ersichtlich, so ist er durch Nachfrage zu ermitteln. (Bergt. Erläuterungen zu Spalte 10 der Haushaltungsliste.)

8. Wenn aus der Land- und Forstwirlschaftskarte oder dem Gewerbeformular oder Gewerbebogen hervorgeht, daß die Ehefrau oder andere Familienangehörigehelfen", in der Haushaltungsliste jedoch ein Eintrag dafür sich nicht findet, so ist der entsprechende Haupt- oder Nebenberuf durch Rückfrage festzustellen und nach- zutragen.

9. Hausfrauen, die die Hauswirtschaft besorgen und im Hause beruflich tätig sind, sind im Zweifelsfalle als nebenberuflich tätig anzusehen.

10. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden weder als Haupt- noch als Nebenberuf berücksichtigt. Einer Eintragung solcher ehren­amtlichen Tätigkeiten in den Spalten 10 bis 13 bedarf es daher nicht.

11. Die Angabe des Geburtsortes (Spalte 7 der Hausbaltungs- Hfte) muß so genau sein, daß sie für Preußen den Geburtskreis, für die größeren deutschen Bundesstaaten den Verwaltungsbezirk (Regierungsbezirk, Kreishauptmannschaft, Kreis usw.) und für das Ausland deu Staat erkennen läßt.

12. Den Einträgen in den Spalten 14 bis 22 der HauShal- tungsliste ist die schärfste Kontrolle zuzuwenden, damit hier un­richtige und unvollständige Angaben vermieden werden. In den Spalten 20 bis 22 sind Angaben über Waisen, die 18 Jahre und älter sind, nicht zu machen; auch für Waisen von unter 18 Jahren haben Angaben dann zu unterbleiben, wenn sie bereits verheiratet sind; dagegen sind für unter 18jährige Waisen auch dann Einträge zu machen, wenn sie einen Stief- oder Adoptivvater oder bei ver­storbenen eigenen Eltern eine Stiefmutter haben.

II. Zur Land - und Forstwirtschaf t§ karte.

1. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des Reiches des Staates, der Gemeinden, der kommunalen und anderen öffentlichen Körperschaften sind durch Angabe des Inhabers (Reich, Staat usw.) kenntlich zu machen.

2. Landwirtschaftskarten sind (außer einem Gewerbeformular oder Gewerbebogen) auch von Kunst- und Handelsgärtnern aus- zustellen, wenn sie eine Bodenfläche für ihren Betrieb bebauen. Dabei muß Bedacht darauf genommen werden, daß das bei der Bodenbearbeitung tätige Personal der Gärtnerei von den im ge­werblichen Betriebe beschäftigten Personen getrennt und ohne letzteres in der Landwirtschaftskarte unter Abschnitt C aufgeführt wird. Treibhäuser und andere bauliche Betriebsanlagen gehören zum gewerblichen Gärtnereibetriebe.

3. Für Molkerei- und Milchhandelsbetriebe ohne landwirt­schaftlich genutzte Fläche sind lediglich Gewerbeformulare oder Gewerbebogen auszustellen.

4. Erbpächter haben sich, sofern sie Eigentümer sind, als solche und nicht als Pächter anzugeben und die Fläche ihres Betriebes als eigenes Land aufzuführen.

5. Grundstücke, deren Erträge auf dem Halm, auf dem Schnitt, vom Stock oder vom Baum verkauft werden, sind vom Verkäufer anzugeben. Dieser und nicht der Käufer hat die Angaben in der Landwirtschaftskarte zu machen.

6. Dem forstwirtschaftlichen Boden sind auch zuzurechnen: Grenzflügel, Schneisen, nicht öffentlichen Zwecken dienende Forst­wirtschaftswege, Pflanzgärten zu forstwirtschaftlichen Zwecken, Reutberge (Hauberge.)

7. Gutshandwerker und die von ihnen angenommenen Ar­beitskräfte und Lehrlinge gehören zu dem landwirtschaftlichen Personale, soweit sie auf Grund eines Arbeitsvertrags im Dienste des landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers stehen.

gelebt; vor acht Monaten aber starb diese, nachdem wenige Wochen zuvor ihr Mann gestorben war, und ließ ihr Söhnchen und Wanda ohne jegliche Stütze allein in der Welt zurück. Wanda teilte uns das alles mit, und wir fühlten, daß es unsere Pflicht war, ihr ein Heim zu bieten. Das Kind war die einzige Schwierigkeit, denn daS konnten wir unmöglich auch mit ausnehmen. Nun haben wir die Sache aber so arrangiert, daß der Kleine mit einer alten, zuverlässigen Person, die ihn von der ersten Stunde seines Lebens an gepflegt hat, auf unserem Vorwerk Grics wohnt. Das liegt kaum eine halbe Stunde von uns entfernt, so daß seine Tante ihn sehen kann, so oft sie will. Und Wanda ist uns so dankbar. DaS arme Mädchen! Sie muß sich jetzt sehr verlassen fühlen."

Bei der ganzen Sache ist irgend etwas Geheimnisvolles", sagte Konstauze halblaut zu Ludols.Gertrud und ich können nur noch nicht dahinterkommen, was es eigentlich ist."

So leise sie aber auch gesprochen, so hatte ihre Mutter die Worte doch ausgesangen und zog die Stirn ein wenig in Falten, als sie entgegnete:Konstanze, wie kannst Du so etwas sagen?" Und zu Ludols gewendet fuhr sie fort:Sie hatte einmal eine bittere Sorge, doch das ist nun vorüber und braucht nicht mehr erwähnt zu werden."

Darauf richtete sie an Frau von Behringen eine gleich­gültige Frage und während sie somit dem Gespräch eine andere Wendung gab, plauderten Ludols und Konstanze über tausend andere ihnen interessante Dinge.

Es war nicht hübsch von Dir, Konstanze, daß Du Dich in Mellwitz so äußertest", sagte Frau von Hohenstein, als sie aus dem Heimweg durch den Deubitzer Park fuhren.Ich kann wohl begreifen, daß es Dir nicht lieb ist, ein fremdes Element in unserer Familie einbringen zu sehen, doch ist das keine Entschuldigung für eine derartige UnliebenSwürdigkeit."

Gertrud ist ebenso entrüstet darüber wie ich", entgegnete Konstanze, den Schluß der an sie gerichteten Worte übergehend. »Sie schweigt aber wenigstens dazu", lautete die Antwort.

Keine der beiden Damen sprach weiter ein Wort. Konstanze lenkte wieder die Pferde und ließ den Blick durch die Achtungen dcö Parkes nach dem Herrenhause hingleiten, dessen Fenster von der untergehenden Sonne goldig erglänzten. Als sie

7. Land-und Forstwirtschaftskarten sind überall da auSzustellen, wo eine Bodenfläche, wenn auch von kleinstem Umfange, land- wirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet wird ; nur Ziergärren sind hiervon ausgenommen. Ob eine Land- wirtschaftSkarte auszufüllen ist, hängt nicht von der Größe der bewirtschafteten Fläche ab, auch nicht davon, ob der Ertrag in der eigenen Haushaltung verbraucht oder ob er verkauft wird, ebensowenig davon, ob das bewirtschaftete Land Eigentum, Pach. tung oder sonst dem Bewirtschafter überwiesenes Land ist. Der Umstand allein, daß eine Fläche landwirtschaftlich. gärtnerisch oder forstwirtschaftlich benutzt wird, ist entscheidend für die Aus­stellung einer Landwirtschaftskarte. In gewissen Grenzfällen bei sehr kleinen Flächen, wo man Zweifel darüber haben kann, wird nach der Sachlage zu urteilen sein: ist der Anbau von Nutz­pflanzen für die betreffende Haushaltung von einer gewissen wirt­schaftlichen Bedeutung, so wird ein Landwirtschaftsbetrieb zu zählen sein, andernfalls nicht. Wer die Gartenwirtschaft nur zum Vergnügen betreibt und sich das Pfund selbstgezogenen Spargels 5 Mark kosten läßt, braucht für seinen Garten keine Landwirt- schaftskarte auszufüllen; die Haushaltung kleiner Leute dag egen, die auf wenigen Ar Landes einen Teil ihres Kartoffelbedarfs baut u. dgl., hat einen Landwirtfchaftsbetrieb.

9. Die Lage der zu einem Land- oder Forstwirtschaftsbetriebe gehörigen Flüchen in verschiedenen Gemarkungen ist für die An- gäbe in der Landwirtschaftskarte gänzlich bedeutungslos; alle Flächen, wo immmer sie liegen, werden dem Betriebe zugerechnet, von dem aus sie bewirtschaftet werden. Bei ForstwirtschaftSbe- trieben, bei denen die bewirtschafteten Forstflächen nicht selten in andere Gemarkungen und selbst in andere Verwaltungsbezirke hinübergreifen, ist hierauf besonders zu achten.

10. Ziergärten, Parkanlagen u. dgl. werden, wenn für sonst bewirtschaftete Flächen eine Landwirtschaftskarte auszufüllen ist, ebenso wie Haus- und Hosräume unter B. i. der Landwirtschafts­karte aufgeführt.

III. Zum Gewerbeformular und Gewerbebogen.

1. Lehr- unb Unterrichtsanstalten, die nur der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht oder der Vermittelung der allgemeinen Bildung dienen, ebenso die Fach- und ähnlichen Schulen, die lediglich' theoretisch-" Uri^-rt^t ^teilen und obne Werkstätten und ähnliche Einrichtungen zur praktischen Unterweisung betrieben werden, fallen nicht unter die Betriebsstatistik.

2. Für See- und Binnenschiffe sind Gewerbebogen nach fol­genden allgemeinen Grundsätzen auszustellen: Die ZählungSbe- Hörden haben darauf zu achten, daß auf jedem für ein Schiff aus gestellten Gewerbebogen bei Frage 1 der Name des Schiffes und bei Frage 5 der Heimathafen angegeben ist. Für RestaurationS- betriebe auf Schiffen ist ein besonderer Gewerbebogen oder ein Gewerbeformular auszustellen, auf Seeschiffen nur dann, wenn der Restaurationsbetrieb an einen besonderen Wirt verpachtet ist.

I. Seeschiffahrt: Für jedes im deutschen Schiffsregister ein­getragene Seeschiff ist der ZählungSbehörde des HeimathafenS ein Gewerbebogen einzuliefern. Bei Schiffahrtsgesellschaften er­folgt die Aufnahme durch deren Vermittelung. Ausgenommen sind diejenigen Seeschiffe, die ihrer gegenwärrigen Bestimmung gemäß ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.

II. Die Küstenfischerei, die auf nicht im Schiffsregister einge tragenen Seeschiffen erfolgt, wird am Wohnort des KüstenfischerS festgestellt.

III. Für jedes deutsche Fahrzeug der Binnenschiffahrt, auf dem sich regelmäßigerweise eine Haushaltung befindet, ist ein besonderer Gewerbebogen auszustellen. Die Zählung erfolgt an dem Orte des Inlandes, an dem sich das Schiff am 12. Juni d. JS. be­findet, gleichzeitig mit der Personenzählung. Dasselbe gilt für Flöße.

Außerdem haben die Verwaltungen der Binnenschiffahrtsbe triebe an ihrem Sitze für jedes Binnenschiff der im Absatz 1 er-

ausstieg und an der grauen Steinmauer emporsah, mußte sie unwillkürlich denken, ob dies wohl immer ihr Heim sein werde? Und an diese Frage reihte sich eine andere^ Interessierte sich Ludolf von Behringen ernstlich für sie? Sie wußte es nicht, und doch war ihr zuweilen als ob in der Antwort daraus ihr ganzes Glück oder ihr ganzes Elend liegen müßte.

* *

*

Fünf Wochen waren vergangen und der Tag herangerückt, an dem Wanda von Erlenbrook mit ihrem kleinen Neffen in Deubitz eintreffen sollte. Die Schwestern saßen zusammen unten im Tal; Gertrud saß mit einer Handarbeit beschäftigt in ihrem Garteustuhl, Konstanze neben ihr auf einem kleinen Grashügel, das Skizzenbuch auf dem Schoß und den Zeichen- stift in der Hand. Jetzt war es Herbst und das Laub der Bäume färbte sich immer tiefer gelb, rot und braun, und selbst an dem windstillen Septembernachmittag fiel unaufhörlich bald hier, bald da ein Blatt zur Erde.

Da sind sie!" rief 'Konstanze plötzlich, als sie in einiger Entfernung mehrere Gestalten näher kommen sah.

Gertrud stieß einen leichten Seufzer auS und wie ein Echo tönte ein zweiter aus KonstanzeS Brust, während sie hinzufügte: Und nun, Ruhe und Frieden, lebet wohl!"

Mama bat uns, alle Vorurteile schwinden zu lassen," bemerkte Gertrud säst schmerzlich.Aber ebenso gut hätte sie uns heißen können, nicht zu atmen."

Das hilft nun einmal nichts, wir müssen uns, so lange es sein muß, in das Unvermeidliche fügen und Wanda und den Knaben so gut als möglich ausnehmen unb, in unserm Hause ertragen," bemerfte Konstanze, -während sie den steil sich herabwindenden Fußpfad Hinablickte.Komm, Gertrud, wir wollen sie beobachten, bis sie nahe genug sind, es zu merken."

Gertrud richtete sich auf und begierig hefteten sich nun auch ihre Blicke auf die näher kommende kleine Gesellschaft, Frau von Hohenstein und ein junges Mädchen in tiefer Trauer, an deren Hand sich ein drei bis vier Jahre alter Knabe krampfhaft anklammerte, als ob er sich vor der fremben Umgebung fürchte. _

Soviel sahen sie, bevor Konstanze der Cousine entgegenging,