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herzfelder Kreisblatt
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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 79. Sonnabend, den 6. Juli 1907.
Amtlicher teil.
Die Anträge aus Annahme zur Vorbereitung für den Ge- werbeaussichtsdienst lassen häufig erkennen, daß den Studierenden und auch den Behörden unbekannt ist, von welchen Bedingungen gegenwärtig die Ernennung zum Gewerbereserendar abhängig ist.
Die Bestimmungen der Vorbildungs- und Prüfungsordnung für die Gewerbeaussichtsbeamten vom 7. September 1897 und der Anweisung dazu vom 13. November 1897 (Min.-Bl. d. i. V. 1898 S. 29) haben auch heute noch Geltung. Seit dem 1. Januar 1904 ist außer den darin bezeichneten Voraussetzungen auch der Besitz des Reifezeugnisses einer neunklassigen höheren Lehranstalt Vorbedingung für den Eintritt in den Gewerbeaussichtsdienst.
Demnach sind den Gesuchen um Annahme zur Vorbereitung für den Gewerbeaussichtsdienst, die dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe in Berlin einzureichen sind, beizusügen:
1. Der von dem Bewerber selbst versüßte und eigenhändig geschriebene Lebenslauf.
2. Das Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt.
3. Das Zeugnis über
a) die Prüfung als Bergreserendar oder
b) die Diplom-, Vor- und Hauptprüfung als Hütteningenieur oder als Maschineningenieur an der Bergakademie oder einer anderen preußischen technischen Hochschule oder
c) die in den Bundesratsbestimmungen vom 22. Februar 1894 bezeichnete Vorprüfung als Nahrungsmitteltechniker oder die Diplomprüfung als Chemiker an einer preußischen technischen Hochschule oder die Habilitation für Chemie oder die Doktorpromotion an einer preußischen Universität, wenn Chemie bei der Promotionsprüfung das Hauptfach bildete.
4. Von den
a) diplomierten Hütten- und Maschineningenieuren der Nachweis, daß sie wenigstens ein Jahr lang aus einem Hüttenwerk oder in einem verwandten Betrieb oder im Maschinenbau praktisch gearbeitet, oder ein solches Werk zwei Jahre lang ganz oder teilweise geleitet haben;
b) von den Nahrungsmittelchemikern, den Diplomchemikern und den Doktoren und Dozenten der Chemie der Nachweis, daß sie wenigstens zwei Jahre lang den Betrieb einer Fabrik ganz oder teilweise geleitet haben.
5. Das Zeugnis eines beamteten (Kreis-) Arztes darüber, daß der Bewerber von kräftigem Körperbau und frei von körperlichen Gebrechen ist.
Die Zeugnisse und Nachweise sind in Urschrift einzureichen. Casfel am 10. Juni 1907. (A. 11. 4376.)
Der Regierungspräsident. J. A.: Lücke.
Hersfeld, den 25. Juni 1907.
Verfügung betreffend die Handhabung der Baupolizei.
Bei der vor Kurzem durch Kommissare des Herrn Regierungspräsidenten vorgenommenen baupolizeilichen Revision im Kreise Hersseld hat sich ergeben, daß die Handhabung der Baupolizei durch die Ortspvlizeibchörden in vieler Hinsicht noch zu wünschen übrig läßt. Es ist dringend erforderlich, daß die Vorschriften der Baupolizeiordnungen über das baupolizeiliche Verfahren künftig genauere Beachtung finden.
a. Es muß zunächst darauf gehalten werden, daß alle Bauanträge vollständig zur Vorlage kommen und den Bestimmungen in § 4 der Baupolizeiordnungen II und III genau entsprechen. Insbesondere ist auch ein katasteramtlicher Lage- Plan mit einzureichen, welcher den Vorschristen in § 4 Ziffer 1 der B. O. entspricht, und in welchem die vorgeschnebcnen Maße sorgfältig eingetragen sind.
Die Bürgermeister müssen sich vor Weitergabe der Bauvorlagen von der Richtigkeit der Lagepläne und der Maße überzeugen und dies bescheinigen.
b. Zu den Obliegenheiten der Ortspolizeibehörden gehört neben der Jnstruierung der Baugesuche auch die aiißertcrininlichc Ueberwachung der Bauausführungen.
Die Herrn Bürgermeister mache ich dafür verantwortlich, daß unter keinen Umständen der Beginn eines Baues, für welchen eine baupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist, zu- gelassen wird, ehe diese Genehmigung erteilt ist, und die genehmigte Zeichnung, welche während der Bauausführung auf der Banstelle bereit gehalten werben muß, sich in den Händen des Bauherrn befindet.
Es ist ferner dauernd zu beaufsichtigen, daß genau nach ben genehmigten Zeichnungen gebaut wird, und daß keine Abweichungen vorgenommen werden. Sollten derartige Abweichungen sestgcstcllt werden, so sind die Bauarbeiter» alsbald, wenn erforderlich unter schriftlicher Androhung von Geldstrafen gemäß § 132 des Landesverwaltungsgesetzes einzustellen und die abgeänderten Zeichnungen, zwecks weiterer Genehmigung mir wieder einzureichen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Bauordnung, hierzu gehören auch etwaige Ab- weichungcn von den genehmigten Zeichnungen, sind grundsätzlich gerichtlich oder polizeilich zu ahnden, ehe die dreimonatliche
Verjährungsfrist verstrichen ist, und zwar gilt dies namentlich auch bezüglich der beteiligten Bauunternehmer. Die äußer- terminliche Ueberwachung der Bauausführungen hat sich insbesondere auch auf den Schutz der Bauhandwerker gegen Krankheit und Unfälle zn erstrecken. Aus die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Baugewerksberufsgenossen- schaften ist dabei zu achten.
Es mnß hauptsächlich daraus gehalten werden, daß die Trägerlager und die Gerüste sicher abgedeckt werden, und daß die letzteren mit Fußbrettern und Schutzlehnen und haltbar konstruiert werden. Auch dürfen keine unvorschristsmäßigen Leitern z. B. solche bei denen die Sprossen nicht in Kerben eingelegt sind, geduldet werden.
c. Bezüglich der Bauabnahmen ist die genaue Beachtung der Bestimmungen in § 9 und 10 der Bauordnungen II und IH dringend erforderlich. Bei den Abnahmen müssen stets die vorgeschriebenen Formulare, welche in der L. Funkschen Buchdruckerei dahin zu haben sind, ausgesüllt werden. Die Vorschrift der §§ 92 und 103 der B. P. O. II und III ist bisher überhaupt nicht beachtet worden. Es muß das baupolizeiliche Verfahren formell dadurch zum Abschluß gebracht werden, daß ein Rohbau- und Schlußabnahmeschein von der Ortspolizeibehörde erteilt wird. In dem letzteren ist zu bestimmen, wann Wohngebäude in Benutzung genommen werden dürfen. Vor der Schlußabnahme darf die Ingebrauchnahme der Gebäude unter keinen Umständen gestattet werden. Wenn von einer Schlußabnahme Abstand genommen werden soll, so ist ein Vermerk hierüber in die Rohbauabnahmebescheinigung und in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Abnahmeverhandlungen sind stets mit Datum und Unterschrift zu versehen.
d. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, für jeden Baufall getrennte und geheftete Akten anzulegen. Die von mir über* sandte Duplikatzeichnung darf darin niemals fehlen, damit dieselbe bei der Ueberwachung der Bauausführungen stets zur Hand ist.
Ich ersuche die Herren Bürgermeister sich die genaue Durch- sührung dieser Anordnungen angelegen sein zu lassen. Von der gehörigen Beachtung der getroffenen Bestimmungen werde ich mich durch gelegentliche Revisionen überzeugen. Die Herren Gendarmerie-Wachtmeister des Kreises haben auf eine genaue Durchführung derselben ebenwohl zu achten. Von einer jeden Uebertretung der baupolizeilichen Bestimmungen ist mir Anzeige zu machen.
B. 1413. ' Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Hersfeld, den 2. Juli 1907.
Es ist wiederholt vorgekommen, daß auf die Ausstellung der Urlisten über die in den Gemeinden vorhandenen Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, die den Amtsgerichten bis spätestens 1. September d. I. zu übersenden sind, nicht die gehörige Sorgfalt verwendet worden ist. Mehrfach sind sie zu spät eingereicht worden, so daß sie bei den bezüglichen Terminen nicht zur Verfügung standen. Auch haben sie sich verschiedentlich als unvollständig herausgestellt.
Ich sehe mich daher veranlaßt, die Herren Bürgermeister des Kreises wiederholt auf meine Verfügung vom 22. Juli 1880 — Kreisblatt Nr. 59 — hinzuweisen und erwarte, daß in Zukunft der Termin zur Einreichung der betreffenden Listen an die Amtsgerichte genau eingehalten wird, widrigenfalls ich mich gezwungen sehen würde, gegen die Säumigen mit Disziplinarmittel vorzugehen.
A. 3022. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Hersseld, den 2. Juli 1907.
Diejenigen Herrn Bürgermeister und Gutsvorsteher deS Kreises, welche meine Verfügung vom 29. Juni 1880 I. I. Nr. 7650 — Kreisblatt Nr. 52 — betreffend Einreichung der Verzeichnisse über die im Laufe dieses JahreS in ihren Gemeinden geborenen, von Privathengsten abstammenden Füllen noch nicht erledigt haben, veranlasse ich hiermit, diese Verfügung bis spätestens zum 10. Juli b. J§. zu erledigen. A 3007. Der Königliche Landrat.
I. V.: T h a m e r.
Hersfeld, den 1. Juli 1907.
Die Militärpflichtigen deS Kreises, -welche beabsichtigen, die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzusuchen, mache ich zur Vermeidung etwaiger Versäumnisse aus die nachstehenden Bestimmungen der Wehrordnung aufmerksam. Die Herren Ortsvorstände des KreiseS haben diese Bestimmungen alsbald auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
I. 5866. Der Königliche Landrat.
I. V.:
Thamer.
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre
nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, auSmchmS» weise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelaffen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung deS Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Läenkjahr zu ersotgen.
Der Nachweis der Berechtigung bqm. Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins ersorder- lichen Unterlagen hat bei Verlust deS Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten MilitärpflichtjahreS (§ 22,2 der W.-O.) bei der Prüsungskommiffion zu erfolgm. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüsungskommiffion für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.)
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten MilitärpflichtjahreS bei der unter Ziff. 2 bezeichneten Prüfungskommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April deS ersten Militärpflichtjahres eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüsungskonmission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4. Der Meldung (Ziffer 3) ist beizusügen:
a. ein Geburtszeugnis,
b. die Einwilligung des Vaters ober Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß auS dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt währ^d d-s einjährige!: Dienstes bestritten werden sollen, oder.tzt Erklärung eineS britten (des Vaters, des Vormundes oder einer anderen Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung, sowie die Fähigkeit des Bewerbers oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der Dritte zur Gewährung deS Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedarf die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberreal- schulcn, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit ober ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Originale einzureichen. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. DaS Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüsung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassungsgesuche bürfen durch die Prüsungskommiffion nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung noch nicht statt- gehabt und der im § 89, 1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
•) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung deS Vaters oder Vormundes (§ 15,4 der W.-O.)
Hersfeld, ben 2. Juli 1907.
Sonnabend den 6. und Sonntag den 7. Juli d. JS. findet in der hiesigen Turnhalle die diesjährige Abgeordneten- Versammlung des Feuerwehrverbandes für den Regierungsbezirk Casfel, sowie die deS hiesigen Feuerwehr-KreisvereinS statt.
Die Herren Ortsvorstände deS Kreises wollen dafür sorgen, daß von jeder Feuerwehr minbeftenS ein Abgeordneter in Uniform an diesen Versammlungen teilnimmt. Die Reisekosten sind auS der Gemeindekasse zu ersetzen.
I. 5947. Der Königliche Landrat von GruneliuS.
Hersseld, den 3. Juli 1907.
Die unter dem Schweinedestande deS Johannes Orhm, Valentin Hartwig, Bürgermeister Nuhn in Niederaula und Metzgermeisters Wilhelm Peter Wolff in HerSseld ausgebrochene Schweinepest ist erloschen.
Der Königliche Landrat von Grunelius.
nichtamtlicher teil.
Politischer Wochenbericht.
Durch den mehrtägigen Besuch unseres Kaiser- oaareS am dänischen Königshof«, der in der BerichtSwoche stattgesunden hat, haben die freundschaftlichen