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Hersfelder Kreisblatt
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Fernsprech-slnschlutz Nr. 8
Nr. 113. Dienstag, den 24. September 1907*
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 19. September 1907.
Anweisung
zur
Ausführung der Jagdordnung vom 15. Juli 1907.
Am 10. August d. Js. ist die auch für die Provinz Hessen-Nassau geltende Jagdordnung vom 15. Juli d. Js. in Kraft getreten. Hierzu ist am 29. Juli eine ministerielle Ausführungs-Anweisung ergangen. Nach den im Gesetz und in der Anweisung gegebenen Bestimmungen sind 'die Vorsteher der Gemeinden und Gutsbezirke zur Verwaltung jagdlicher Angelegenheiten mannigfach berufen. Es ist daher erwünscht, daß sie sich von dieser Gesetzesmaterie möglichst bald eine genaue Kenntnis verschaffen. Zur Erleichterung habe ich die wichtigsten Bestimmungen in der folgenden auszugsweisen Zufammenstellung kurz zusammen gefaßt.
I.
Nach § 2 des Gefetzes steht das Jagdrecht jedem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Dieses Recht verleiht ihm indessen nicht die Befugnis, die Jagd auf feinem Grund und Boden ohne weiteres auszuüben, gewährt ihm aber die Möglichkeit, seine Interessen bei der Verwaltung und Regelung der Jagd geltend zu machen.
II.
Die Jagd wird ausgeübt auf Jagdbezirken (§ 3). Als solche unterscheidet das Gesetz:
a. Eigenjagdbezirke, die gemäss § 4 des Gesetzes gebildet werden. Vor allem kommen hier die Grundflächen in Betracht, die demselben Eigentümer, beim Miteigentum denselben Miteigentümern gehören und einen zusammenhängenden land- oder forstwirtschaftlich benutzbaren Flächenraum von wenigstens 75 Hektar (etwa 300 Kasseler Morgen) einnehmen.
b. Gemeinschaftliche Jagdbezirke. Diese werden durch alle Grundflächen eines Gemeindebezirkes gebildet, die nicht zu einem Eigenjagdbezirke gehören und im Z u - sammenhang wenigstens 75 Hektar umfassen (§ 7).
Die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke wird im hiesigen Kreise nach der ländlichen Bodenverteilung die Regel sein. Es wird daher in folgendem nur von diesen die Rede sein.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk, nicht zu verwechseln mit den bisher üblichen, jetzt aber rechtlich nicht mehr bestehenden Begriff „Gemeinde-Jagd", wird in der Regel alle Grundflächen der Gemeinde-Feldmark umfassen (§ 7). Ausnahmen treten ein bezüglich des sogenannten Enklaven. § 7 Abs. 5 behandelt diejenigen, von Wald umschlossenen Grundflächen der Gemeindefeldmark, welche mit dem aus der Gemeindefeldmark gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Zusammenhang stehen, während § 10 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 sich auf solche von Wald umschlossenen Flächen bezieht, die von der Feldmark durch andere Gemeinde- (Guts-) Feldmarken oder Eigenjagdbezirke abgeschnitten werden, also Trennstücke der Gemeinde bilden.
Noch bestehende Eigenjagdbezirke, welche nicht den Bedingungen der Jagdordnung entsprechen (kleiner als 75 ha) fallen in der Regel dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ihres Gemeindebezirkes von selbst zu (vergl. § 14 Abs. 2). Beim Vorliegen gültiger und bis zum 1. April 1914 reichender Pachtverträge erlischt die Qualität dieser Eigenjagdbezirke erst mit dem 1. April 1914 (§ 84). Vor Ausübung der Jagd auf diesen heimfallenden Eigenjagdbezirken, muß die Jagdgenossenschaft zunächst die etwa gezahlten Ablösungs-Kapitalien zurückerstatten (§ 15).
in.
Der Träger der Jagdgerechtigkeit ist nicht mehr die Gemeinde, dre damit alle Befugnisse hinsichtlich der Jagd verloren hat, sondern es sind die Grundstrickseigentümer des Jagdbezirks. Sie bilden als Gemeinschaft der Jagd- genossen die Jagdgenossenschaft, die Rechtfähigkeit hat (§ 16). Der Vorsteher dieser Jagdgenossenschaft ist der Vorsteher der Gemeinde, (Bürgermeister bezw. Gutsvorsteher).
IV.
a. Die Verwaltung der Angelegenheit der Jagdge- nossenschaft unb ihre Vertretung erfolgt durch den Jagdvorsteher als Einzelperson, und zwar traft des ihm durch dieses Gesetz erteilten Auftrage. Er ist in seinen Entschließungen weder an die Mitwirkung der Gemeindevertretung noch an diejenige der Jagdgenossen gebunden. Er beschließt allein nicht nur über die Bildung der Jagdbezirke, sondern auch über die Höhe der Pachtentschädigung (§ 17). Seine Stellung ist aber zur Wahrung der Interessen der Jagdgenossenschaft und zum Zwecke einer pfleglichen Verwaltung der Jagd nach folgenden Richtungen eingeschränkt:
1. Für die wichtigeren Beschlüsse des Jagdvorstehers
ist die Genehmigung der Verwaltungsbeschlußbehörden vorgeschrieben.
2. Das Gesetz stellt bestimmte Grundsätze aus, die von den Jagdvorstehern bei der Verwaltung der Jagdangelegenheiten zu beachten sind.
3. Den Jagdgenossen ist durch Einräumung eines formellen Beschwerderechts gegen gewisse Beschlüsse des Jagdvorstehers ein weitgehender Einfluß auf die Verwaltung gesichert.
4. Es ist eine besondere Jagdaussichtsbehörde geschaffen worden, an welche ein allgemeines Beschwerderecht binnen gewisser Frist gegeben ist.
b. Die Verwaltung der Jagdangelegenheiten wird sich folgendermaßen gestalten:
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt in der Regel durch Verpachtung (§ 20). Diese Bestimmung bedeutet eine wesentliche Neuerung für die kurhessischen Gebietsteile, wo die Jagd bisher nicht in der Regel, sondern allein durch Verpachtung, und zwar durch öffentlich-meistbietende genutzt werden durste. Jetzt sind hiervon auch die im § 20 genannten Ausnahmen zugelassen; überdies braucht die Verpachtung nicht öffentlich meistbietend zu erfolgen.
Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vor- zunehmen und vollzieht sich in 3 vom Gesetze begrenzten Zeitabschnitten, in deren Verlauf die gesetzlichen Bestimmungen bei Strafe der Nichtigkeit des Pachtvertrages (24) zur Anwendung gelangen müssen.
1. Die Verpachtung ist vorzubereiten (§ 21).
2. Sodann ist der Pachtvertrag abzuschließen, bei öffentlich Meistbietender Verachtung an dem dazu bestimmten Tage (§ 21 Abs. 5 und § 22).
3. Der Pachtvertrag hat nach dem Abschluß eine gewisse Zeit öffentlich auszuliegen (§ 23 ad 1). Bei dem Bevorstehen einer Neuverpachtung der Jagd sind die erforderlichen Vorbereitungen zur Verpachtung mindestens 6 Monate vor Ablauf des bestehenden Pachtvertrages ein- zuleiten. Da die Jagdgenossen sowohl gegen die Arider Verpachtung und die Pachtbedingungen, wie gegen den Pachtvertrag selbst Einspruch erheben bürfen, wird das Verfahren in manchen Fällen längere Zeit in Anspruch nehmen. Ueber die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen hat der Jagdvorsteher sich rechtzeitig schlüssig zu machen.
Die Art der Verpachtung (freihändig, öffentlich meistbietend, in einem vorher beschränkten Kreis von Bietern) ist zwar dem Ermessen des Jagdvorstehers anheim gestellt, jedoch soll für sie das Interesse der Jagdgenossen- schaft maßgebend sein. Im allgemeinen wird dieses Interesse am besten durch die öffentliche Meistbietende Verpachtung gewahrt werden, da dieses abgesehen davon, daß sie den Jagdvorsteher vor dem etwaigen Vorwurf der Willkür schützt, den höchsten Ertrag sichert. Jedoch erschöpft vor allem das letztere Moment nicht immer das Interesse der Jagdgenossenschaft und der einzelnen Jagdgenoffen, da neben der Erzielung eines angemessenen Pachtzinses die Schonung der Feldfrüchte und die pflegliche Ausübung der Jagd zur Erhaltung der Nachhaltig- keit der Jagdnutzung in Betracht kommen und den Ausschlag für die freihändige Verpachtung oder dieVerpachtung mit beschränkter Konkurrenz geben können.
Die Pachtbedingungen hat ebenfalls der Jagdvorsteher nach seinem Ermessen aufzustellen.
Zur Erleichterung dieser Aufgabe wird von hier aus im Einvernehmen mit der Beschlußbehörde ein Normal- pachtvertrag entworfen werden, der den örtlichen Verhältnissen entspricht und der der Verpachtung zu Grunde gelegt werden kann, soweit nicht die Verhältnisse des einzelnen Falles eine Abweichung erfordern.
Die Pachtbedingungen müssen sich im Rahmen der Bestimmungen des § 22 halten.
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung ortsüblich bekannt zu machen und gleichzeitig Ort und Zeit der Auslegung der in Aussicht ge- nom'menen Pachtbedingungen anzugeben. Danach haben die Pachtbedingungen 2 Wochen lang öffentlich auszuliegen.
Wenn die Jagdverpachtung öffentlich meistbietend erfolgen soll, kann die ortsübliche Bekanntmachung des Termins der Verpachtung zugleich mit der ersten öffentlichen Bekanntmachung ber, Art der Verpachtung verbunden werden. Falls dieser Termin wegen des etwa einzuleitenden Einspruchsverfahrens nicht innegehalten werden kann, würde eine neue öffentliche Bekanntmachung erforderlich sein.
Für den hiesigen Kreis bestimme ich bis auf Weiteres als Blatt, in dem der Versteigerungstermin der öffent lich Meistbietenden Verpachtung bekannt zu geben ist, das Kreisblatt. Dem Jagdvorsteher ist es aber unbe- nommen, den Termin auch noch in andern Blättern bekannt zu machen.
ad 2) Der Pachtvertrag ist schriftlich abzuschließen
(§ 22). Die Genehmigung des Pachtvertrages durch die Vorgesetzte Behörde ist nicht allgemein, sondern nur in den von dem Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen ein- zuholen. Ich ordne aber von Aufsichtswegen an, daß mir von jedem Pachtvertrag unmittelbar nach dessen Abschluß eine Abschrift einzusenden ist.
ad 3) Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag 2 Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen (§ 23).
Die Rechte der Jagdgenossen während der Verpachtung sind folgende:
1. Bei der Vorbereitung der Verpachtung kann jeder Jagdgenoffe gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pachtbedingungen während der Auslegungsftist Einspruch beim Kreisausschuß erheben. Bei der Verpachtung selbst stehen ihm keinerlei Rechte zu. Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher allein vorzunehmen.
2. Nach Abschluß des Pachtvertrages kann jeder Jagdgenosse während der Auslegungsftist beim Kreisausschuß Einspruch gegen den Pachtvertrag erheben (§ 23 Abs. 2). Jedoch soll sich der hier zulässige Einspruch nur gegen diejenigen Teile des Pachtvertrages richten dürfen, die noch nicht in dem Verfahren bei der Vorbereitung der Verpachtung (§ 21, 22) festgestellt sind, damit nicht über dieselbe Angelegenheit ein doppeltes Verfahren stattfindet. Gegen die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen ist daher ein Einspruch nicht mehr zulässig, soweit sie dem ersten Verfahren zu Grunde gelegen haben, sei ex. haß sie gegenüber der Bekanntgabe des Jagdvorsteyers unverändert geblieben, oder daß sie im Einspruchsverfahren abgeändert worden sind. Soweit bei der schließlichen Verpachtung von ihnen abgewichen ist, würde der Einspruch aus § 23 Abs. 2 nicht ausgeschlossen fein. Im allgemeinen wird sich der hier zugelassene Einspruch nur richten können gegen die Höhe des Pachtpreises und die Person des Jagdpächters.
VI.
Die Erhebung der Pachtgelder und sonstigen Einnahmen aus der Jagdnutzung erfolgt durch den Jagdvorsteher (§ 25). Er verteilt sie nach Abzug der der Genossenschaft zufallenden Ausgaben unter die Jagdgenossen des Bezirks nach dem Verhältnisse des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke, wofern er sich für dieses Verfahren entscheidet oder soweit die anteilweise Auszahlung von den Grundeigentümern verlangt wird. Wenn auch hiermit für die Provinz Hessen-Nassau eine Aenderung eingetreten ist, da hier bisher kraft gesetzlicher Bestimmung oder herkömmlich die Jagderträge in die Gemeindekasse geflossen und zu Gemeindezwecken verwandt worden sind, so steht dem doch nichts entgegen, daß es hierbei verbleibt, allerdings mit der Einschränkung, daß jeder Grundeigentümer befugt ist die Auszahlung seines Anteils zu verlangen. Im allgemeinen scheint es unter Berücksichtigung der hiesigen Verhältnisse kaum für die Jagdvorsteher besonders empfehlenswert, sich für die Auszahlung der Anteile an den Pachtgeldern zu entscheiden, da vielfach die auszuzahlenden Anteile nur sehr gering sein werden, während die Störung des Gemeindehaushaltes in einem solchen Falle äußerst empfindlich sein kann.
Der Verteilungsplan, welcher eine Berechnung der Einnahmen und Ausgaben enthalten muß, ist zur Einsicht der Jagdgenoffen zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort' und Zeit der Auslegung sind vorher vom Jagdvorsteher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Gegen den Verteilungsplan ist binnen zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung Einspruch beim Jagdvorsteher zulässig. Gegen diesen Bescheid findet innerhalb 2 Wochen die Klage beim Kreisausschuß statt. Die Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft sind durch die Gemeindekasse zu führen; hierfür kann eine vom Kreisausschuß festzusetzende angemessene Vergütung gewährt werden.
Die gemäß Ziffer 1 schriftlich abzufassenden Jagdpachtverträge sind dem Stempel von: Vio v. H^ des bedungenen Pachtzinses nach der Tarifstelle 48 a des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 unterworfen, wenn der nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Pachtzins mehr als 300 Mark beträgt. Die Jagdvorsteher sind hiernach verpflichtet, die ftempclpflid)tigen Verträge in das durch die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Stempelsteuergesetzes vom 13. Februar 1896 in der Fassung deS 'Nachtrags I vorgeschriebene Pachtverzeichnis (vergl. Zentralblatt der Abgaben usw., Gesetzgebung imb Verwaltung für 1900, Beilage zum 19. Stück S. 482 bis 485) einzutragen und das Verzeichnis bei demjenigen Hauptamt oder Steueramt bezw. Nebenzollamt, in dessen Geschäftsbezirk die verpachteten Grundstücke belegen sind, oder bei einem benachbarten Stempelverteiler spätestens im Januar jeden Jahres zu versteuern. Statt der Ver