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Herrselder Kreisblatt

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Kernsprech-Anschlutz Nr. 8 $ 6

Nr. 78.

Donnerstag, den 8. Juli

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Amtlicher teil.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 5 der Allerhöchsten Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen vom 20. September 1867, sowie des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, wird unter Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Hersfeld folgende Polizei-Verordnung erlassen:

§ 1.

Das Tragen von Stoß- oder Hiebwaffen ist verboten.

§ 2.

Ausnahmen von dem vorstehenden Verbote finden statt:

1. für Personen, die Kraft ihres Amtes oder Berufes zur Führung dieser Waffen berechtigt sind,

2. für die Mitglieder von Vereinen, denen die Befugnis zusteht, Waffen zu tragen, in dem Umfange dieser Be­fugnis,

3. für Personen, die sich im Besitzes eines Jagdscheines befinden, inbezug aus die zur Ausübung der Jagd dienenden Waffen gedachter Art,

4. für Personen, die einen für sie ausgestellten Waffen- bezw. Erlaubnisschein bei sich führen, inbetresf der in demselben bezeichneten Waffen.

Ueber die Erteilung des Waffen- bezw. Erlaubnisscheines befindet der Landrat. Der Schein kann zu jeder Zeit wieder entzogen werden.

§ 3.

Inbezug auf das Tragen von Schußwaffen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

§ 4.

Uebertretungcn dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. im Unvermögenssalle mit entsprechender Haft bestraft, soweit nicht eine härtere Strafe nach anderen Strasvorschriften eintritt.

§ 5.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

HerSfeld, den 6. Juli 1908.

I. 6100. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Berlin, den 26. Mai 1908.

Auftreten des amerikanischen Stachelbeermehltaues.

An a. sämtliche Herren Oberpräsidenten, b. dem Herrn Regierungspräsidenten in Sigmaringen.

Mit Bezug auf meinen Erlaß vom 12. März v. Js. 1. B. b. 1597 I. Ang. mache ich Euere Exzellenz Hoch- wohlgeboren ergebenst darauf aufmerksam, daß nach den mir gewordenen Mitteilungen der Stachelbeermehltau in Deutsch­land noch an Ausdehnung zugenommen hat. Ich ersuche deshalb, die Gartenbesitzer und Obstzüchter auf die weitere Verbreitung dieser gefährlichen Krankheit hinzuweisen, sie vor dem Bezüge kranker Beerobststräucher zu warnen und sie auch in sonst geeigneter Weise über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Krankheit belehren zu lassen. Auch empfiehlt es sich, nur stark zurückgeschnittene Stachelbeersträucher zum Versand und zum Handel zuzulasien, kranke Sträucher vernichten zu lassen und den Verkauf der mit dem Pilze behafteten Beeren zu ver­hindern. Hierdurch würde zugleich ein Druck zu Gunsten der Bekämpfung des Pilzes ausgcübt werden. Ob es ausreicht, durch Belehrung und Aufklärung auf die Bevölkerung einzu- wirken, oder ob es angezeigt erscheint, zur Einschränkung des Uebels Polizeiverordnungen zu erlassen, stelle ich dem Ermessen Exzellenz Hochwohlgeboren ergebenst anheim. Sollte be­absichtigt werden, derartige Polizeiverordnungen zu erlassen, so sehe ich zunächst der Einreichung der Entwürfe entgegen. Geschästs-Nr. I. B. I. b. 3499.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

I. V.: gez. v. K o n r a d.

* *

Hersfeld, den 4. Juli 1908.

Vorstehendes bringe ich unter Bezugnahme auf meine Ver­fügungen vom 3. Oktober 1905 I. Nr. 6933 Kreisblatt Nr. 118 und vom 6. Mai 1907 I. Nr. 4037 Kreis- blatt Nr. 55 zur allgemeinen Kenntnis der Interessenten des Kreises.

I. I. 6906. Der Königliche Landrat.

I. A.: F e l l i n g e r, Regierungs-Referendar.

, .Polizeiverordrrnrrg, betreffend den Radfahrverkehr.

Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allge­meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G S S. 195) und gemäß den §§ 6, 12 und 13 der Verordnuna vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) werden mit Zustimmung des Provinzial- rats für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau für den Rad- sahroerkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgende Vor­schriften erlassen.

^r. Allgemeine Vorschriften.

8 1. Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß die den Ver­

kehr von Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind.

Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe ver­wendet werden, sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienen­den Beförderungsmittel Anwendung.

Aus Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, ein anderes bestimmt ist.

B. Das Fahrrad.

§ 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein:

1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung;

2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungs­zeichen;

3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft.

C. Der Radfahrer.

a) Ausweis über die Person des Radfahrers.

§ 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zu­ständigen Beamten vorzuzeigen.

Die Karte wird von der zuständigen Behörde des ge­wöhnlichen Aufenthaltsorts des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt.

Für , Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vormundes oder sonstigen Gewalthabers.

Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs.

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerho.o des Deutschen Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen und aus Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen.

bj Besondere Pflichten des Radfahrers.

§ 4. Jeder Radfahrer ist tut gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solchen kennt­lichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.

§ 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.

Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Ge­schwindigkeit gefahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grund­stücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege sowie da wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie bei jedem Bergab­fahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.

§ 6. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrades aufmerksam zu machen.

Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönen­den Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von soge­nannten Radlaufglocken, sofern sie dergestalt in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird, ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß^sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen öder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er lang­sam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

§ 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

§ 8. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtrans- porten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts aus- zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraft­fahrzeuge usw. dem Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts ausweichen kann.

§ 9. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraft- fahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, ViehtranSporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraft­fahrzeuge usw. auf das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei ju lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann.

An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Neberholen verboten.

§ 10. Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Abs. 1 und 2) darf der Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er abzusteigen.

§ 11. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.

O. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.

§ 12. Das Radfahren ist, außer auf den für Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur aus den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außer­halb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern

auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhc >ent Banketten stattfinden. 5ah

Die Wegepolizeibehörden find befugt, den Radfahrverkehr Fußwegen und auf Plätzen, die für Fuhrwei ke nicht besti. sind, zuzulasien.

Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handk.:»,« oder Viehtreiben auf den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz . nicht gestattet. "ajet

§ 13. Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften durch besondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche ordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und, vorbehaltlich anderweiter Anordnungen der LandeS- Polizeibehörden, an den betreffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.

§ 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde, welch« im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.

E. Strafbestimmungen.

§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- ftimmungen und gegen die darin vorbehaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen An- ordnungen (§ 13) werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

F. Ausnahmen.

§ 16. Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-, StaatS- und Gemeindebeamte, die AmtS- kleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen. Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulasien sind, bestimmt die zuständige Landeszentralbehörde.

G. Schlußbestimmungen.

§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. August 1908 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte sind unbeschadet der Besfimmung im § 13 Abs. 3, die bisherigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vom 11. September 1900 und 7. März 1905 (Amtsbl. der Königl. Regierung zu Gaffel von 1900 S. 277 bezw. 1905 S. 65 und Amtsblatt der Königl. Regierungzu Wies­baden v. 1900 Extrabeilage zu Nr. 39 bezw. 1905 S. 122) aufgehoben. Die nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten Radfahr- karten gelten noch bis zum 1. Januar 1910, sofern sie nicht für eine kürzere Zeit ausgestellt sind. (O. P. 5475.) (A. II. 4824.) Cassel am 2. Juni 1908.

Der Ober-Präsident. Hengstenberg.

(Staat)Nr--

Radfahrkarte für

(Name, Stand) wohnhaft zu-- den ten--------------19

(Ort)

Die behörde.

(Stempel.)

-------- ' -------

Hersfeld, am 23. Juni 1908.

Vorstehende Polizei-Verordnung bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.

Die Ortspolizeibehörden weise ich noch besonders darauf hin, daß:

1 eine Ausstellung von Radfahrkarten mit zeitlich beschränkter ' Gültigkeit nicht mehr zulässig ist,

2. die Vorschrift des § 12 Absatz 2 der Polizeiverordnung, soweit sie sich auf Fußwege bezieht, für diejenigen Gebiete, in welchen besondere landesgesetzliche Bestimmungen entgegen- stehen fortfallen kann;

3. die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zu steuerlichen Zwecken die Mitführung von Quittung über Fahrradsteuern oder die Führung von Ülummerfsilbern an den Fahrrädern vorschreiben, unberührt bleiben.

Von der Festsetzung einheitlicher Gebühre, ür die Ausstellung der Radfahrkarten ist auch in der Polizeiverordnung abgesehen worden, vielmehr bleibt die Fesffetzung den örtlichen Polizeibe- Hürden überlassen. Hierbei ist aber zu beachten, daß diese Ge­bühren nur die Selbstkosten zu decken bestimmt sind; sie werden also niedrig bemessen werden können und dürfen jedenfalls über den Betrag von 50 Pfg. nicht hinausgehen. .

Kartenformulare werden in der Waisenhausbuchdruckerei tn Cassel vorrätig gehalten. .

I. 6462. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hersfeld, den 4. Juli 1908.

Am Sonntag den 12. Juli d. Js. nachmittags 3 U h r findet in A s b a ch in der F i n fischen Gastwirtschaft die diesjährige Abgeordneten-Verjammlung des Feuerwehr- Kreisvereins statt.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben dasur zu sorgen, daß von jeder Feuerwehr mindestens ein Abgeordneter (in Uniform) an dieser Versammlung Teil nimmt.

Die entstehenden Reisekosten sind aus der Gemeindekasse zu ersetzen.

I. 6937. Der Königliche Landrat.

J. A.: Fellinger, RegierungS-Referendar.