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Herchl-er Kreisblatt

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Fernsprech-Hlnschlutz Nr. 8

Nr. 51

Sonnabend, den! Mai

1909

Mtlicder teil

Hersfeld, den 20. April 1909.

Die diesjährigen Impf- und Nachschautermine für

den Kreis Hersfeld sind wie folgt anberaumt:

1. Station Hersfeld.

a. Stadt Hersfeld, Impfung.

Impfung: Montag, den 10. Mai 1909, Vormittags 10 Uhr.

Nachschau: Montag, den 17. Mai 1909, Vormittags 10 Uhr.

b. Stadt HersfeldWiederimpfung und Land.

Impfung: Mittwoch, den 12. Mai 1909, Vormittags 10 Uhr.

Nachschau: Mittwoch, den 19. Mai 1909, Vormittags 10 Uhr.

Jmpflokal: bei a. und b. Saal des Gastwirts Con- stantin Otto.

2. Station Sorga.

Impfung und Wiederimpfung: Freitag, den 14. Mai 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Nachschau: Freitag, den 21. Mai 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Daube.

3. Station Friedlos.

Impfung und Wiederimpfung: Freitag, den 3. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau: Freitag, den 11. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Grebe.

4. Station Obergeis.

Impfung und Wiederimpfung: Montag, den 7. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau: Montag, den 14. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Ernst.

5. Station Schenklengsfeld.

Impfung und Wiederimpfung: Mittwoch, den 9. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau: Mittwoch den 16. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Steinhauer.

6. Station Ransbach.

Impfung und Wiederimpfung: Sonnabend, den 19. Juni 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau: Sonnabend, den 26. Juni 1909, Nach­mittags 4 Uhr.

Jmpflokal: Schule.

7. Station Philippsthal.

Impfung und Wiederimpfung: Sonnabend, den 19. Juni 1909, Nachmittags 1 Uhr.

Nachschau: Sonnabend, den 26. Juni 1909, Nachmittags 1 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Zinn.

8. Station Asbach._

Impfung und Wiederimpfung: Donnerstag, den 1. Juli 1909, Nachmittags 2Va Uhr.

Nachschau: Donnerstag, den 8. Juli 1909, Nachmittags 27s Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Fink.

9. Station Unterhaun.

Impfung und Wiederimpfung: Sonnabend, den 3. Juli 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Nachschau: Sonnabend, den 10. Juli 1909, Nachmittags 4 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Großkurth.

10. Station Niederaula.

Impfung und Wiederimpfung: Dienstag, den 13. Juli 1909, Nachmittags 272 Uhr.

Nachschau: Dienstag, den 20. Juli 1909, Nachmittags 272 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Stein.

11. Station Frielingen.

Impfung und Wiederimpfung: Donnerstag, den 15. Juli 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Nachschau: Donnerstag, den 22. Juli 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Schmidt.

12. Station Kirchheim.

Impfung und Wiederimpfung: Donnerstag, den 15. Juli 1909, Nachmittags 5 Uhr.

Nachschau: Donnerstag, den 22. Juli 1909, Nachmittags 5 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Eydt.

13. Station Friedewald.

Impfung und Wiederimpfung: Sonnabend, den 24. Juli 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Nachschau: Sonnabend, den 31. Juli 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Träger.

14. Station Widdershausen.

Impfung und Wiederimpfung: Dienstag, den 3. August 1909, Mittags 12 Uhr.

Nachschau: Dienstag, den 10. August 1909, Mittags 12 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Adam Ruch.

15. Station Heringen.

Impfung und Wiederimpfung: Dienstag, den 3. August 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Nachschau: Dienstag, den 10. August 1909, Nachmittags 3 Uhr.

Jmpflokal: Gemeindehaus.

16. Station Heimboldshausen.

Impfung und Wiederimpfung: Dienstag, den 3. August 1909, Nachmittags 5 Uhr.

Nachschau: Dienstag, den 10. August 1909, Nachmittags 5 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Bock.

17. Station Holzheim.

Impfung und Wiederimpfung: Donnerstag, den 5. August 1909, Nachmittags 172 Uhr.

Nachschau: Donnerstag, den 12. August 1909, Nach­mittags 172 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Hochhaus.

18. Station Rohrbach.

Impfung und Wiederimpfung: Sonnabend, den 7. August 1909, Nachmittags 5 Uhr.

Nachschau: Sonnabend, den 14. August 1909, Nach­mittags 5 Uhr.

Jmpflokal: Saal des Gastwirts Schilling.

Dabei gehören zur:

Station Hersseld-Land folgende Gemeinden: Bingartes, Meisebach, KalkobeS, Heenes, Allmershausen mit Hählgans.

Zur Station Sorga: Petersberg, Kathus, Ober­rode, Wilhelmshof, Hermannshof.

Zur Station Friedlos: Mecklar, Meckbach.

Zur Station Obergeis: Neuenstein, Aua, Unter- geis, Gittersdors.

Zur Station Schenklengsfeld: Oberlengsfeld, Unterweisenborn, Landershausen, Conrode, Wüstseld, Lampertsfeld, Schenksolz, Dünkelrode, Hilmes,Malkomes.

Zur Station Ransbach: Wehrshausen, Ausbach, F. H. Stückig.

Zur Station Asbach: Beiershausen, Kerspen- Hausen, Roßbach, Kohlhausen, O. F. Niederaula, F. H. Falkenbach, Hilperhausen.

Zur Station UnterHaun: Rotensee, Oberhaun, Sieglos, Eitra, Wippershain.

Zur Station Niederaula: Mengshausen, Solms, Niederjossa, Engelbach, Hattenbach.

Zur Station Frielingen: Willingshain, Gers­dorf, Heddersdorf.

Zur Station Kirchheim: Kleba, Gershausen, Reimboldshausen, Allendorf, Kemmerode, Goßmanns- rode, Reckerode, Rotterterode.

Zur Station Friedewald: Motzfeld, Lauten- Hausen, Hersa, Hillartshausen.

Zur Station Widdershausen: Leimbach, Kleinensee.

Zur Station Heringen: Bengendorf, Wölfers- hausen, Lengers.

Zur Station Heimboldshausen: Unterneu­rode, Gethsemane, Harnrode, Röhrigshöse.

Zur Station H o l z h e i m: Kruspis, Stärklos.

Zur Station R o h r b a ch : Biedebach, Reilos, Tann.

Die Impfung ist unentgeltlich.

Außer denjenigen, welche sich aus freier Entschließung impfen lassen wollen, unterliegen der Impfung im Jahre 1909.

1. jedes im Jahre 1908 geborene Kind, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat,

2. die Kinder, die im Jahre 1908 ohne Erfolg oder garnicht geimpft worden sind, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern über­standen haben,

3. jeder Schüler einer öffentlichen oder Privatschule, welcher

a. in diesem Jahre das 12. Lebensjahr zurückgelegt, bezw. zurücklegt, oder

b. den Nachweis der geschehenen Impfung, oder wenn er über 12 Jahre alt ist, auch denjenigen der Wiederimpfung nicht erbracht hat.

Die Herren Ortsvorstände haben Vorstehendes, namentlich die Termine auf ortsübliche Weise zu wieder­holten Malen bekannt machen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß alle zu impfende Kinder und Schüler an Ort und Stelle sind. Sie haben ferner darauf zu achten, daß die Impflinge sauber gewaschen, und mit reiner Wäsche und Kleidern erscheinen.

Bei der Bekanntmachung der Termine ist gleichzeitig ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 14 des oben erwähnten Gesetzes Eltern, Pflegeeltern

und Vormünder, welche es unterlassen, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder oder Pflege­befohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 20 Mark und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und kotz amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr olgenben Nachschau entzogen geblieben sind, mit Geld- trafe bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen Gestraft werden. Die Herren Lehrer haben ebenfalls als Vorsteher der Schulanstalten die Verpflichtung, bei der Ausnahme von Schülern durch Einforderung der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist bezw. dafür zu sorgen, daß die während des Besuches der Anstalt impfpflichtig werdenden Zöglinge dieser Verpflichtung genügen.

Schließlich mache ich noch darauf aufmerksam, daß gemäß der zur Sicherung der gehörigen Ausführung des Jmpsgeschäfts ergangenen Vorschriften ein Vertreter der Ortspolizeibehörde und (für die Wiederimpfung) ein Lehrer in dem betreffenden Jmpfgeschäftstermine zur Unterstützung des Jmpsarztes und Aufrechterhaltung der Ordnung zu erscheinen haben.

Für Bereithaltung des Jmpflokals und Stellung der erforderlichen Schreibhülfe beim Jmpfgeschäft ist seitens der Herren Bürgermeister der Jmpsstationsorte Sorge zu tragen. Das Jmpflokal muß gehörig feucht gereinigt und gelüftet sein. Auch muß es mit zweckmäßigen Sitzgelegenheiten für den Jmpsarzt und die Mütter der Impflinge, mit einem Tisch zum Aufftellen der Jmpf- geräte und mit der nötigen Waschgelegenheit ausge­stattet sein. Wo diese Einrichtungsgegenstände fehlen, müssen sie beschafft und rechtzeitig bereit gestellt werden.

J. I. 4092. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

Hertseld, den 28. April 1909.

Der König» Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 29. v. Mts. dem Zentralverbande der Gemeindebeamten Preußens zu Berlin die Genehmigung zur Veranstaltung einer Geldlotterie mit einem Spielkapital von 25 000 M. zu Gunsten seiner mildtätigen Einrichtungen für das Jahr 1909 unter der Bedingung zu erteilen geruht, daß der Vertrieb der Lose aus die Mitglieder deS Verbandes beschränkt bleibt.

Die Ziehung soll nach dem von den Herren Ministem ge­nehmigten Spielplan am 12. Juni d. I». stattfinden.

Die Ort-polizeibehörden ersuche ich, dafür zu sorgen, daß dem Vertriebe der Lose bei Mitgliedern dc- Verbandet der Gemeindebeamten Preußen- im hiesigen Kreise keine Hinder- niste bereitet werden.

L 4418. Der Königliche Landrat

von Grunrliu-

Berlin NW., den 7. April 1909.

AuS Anlaß einet Spezialfallet machen wir daraus auf- merksam, daß die gemäß § 7 Abs. 1 dct ReichtvereintgesetzeS vom 19. April 1908 (R. G. Bl. E. 151) erteilten polizei­lichen Genehmigungen öffentlicher Auszüge, mit Rücksicht darauf, daß ihre Erteilung ausschließlich im öffentlichen In- tereffe erfolgt, in stempelsteuerlicher Hinsicht ebenso zu behandeln sind, wie die nach derselben Bestimmung autgestellten Geneh­migungen von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, deren Steuerfreiheit durch unsern Runderlaß vom 13. August v. I. M. d. I. II. c. 2938 F. M. III. 14305 bereits aner­kannt ist.

Der Finanzminister. Im Austrage (Unterschrift.) m. 5403 Der Minister deS Innern. I. V.: (Unterschrist.) II. c. 874 An sämtliche Herren Regierungk-Präfidenten.

Hertseld, den 28. April 1909.

Abschrist teile ich den Orttpolizeibchörden det Kreiset unter Bezugnahme aus meine Vcrsügung vom 15. September 1908 (KreiSblatt Nr. 111) zur Lenutnitnahme und Be­achtung mit.

I. 4417. Der Königliche Landrat

von Grunelius.

ptltjewererbrnm^.

Aus Grund des § 5 der Verordnung vom 20. September 1867 und deS § 143 über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 wird mit Zustimmung der Gemeinde­vertretung für den Gemeindebezirk Widderthausen solgende Polizeiverordnung erlassen.

§ 1.

Wer während der Saatzeit vom 10. April bit 30. Mai und vom 10. Oktober bis 15. November seine Haustauben inS Feld fliegen läßt, oder wer ei unterläßt, Vorkehrungen zu treffen, daß seine Hauttauben nicht int Feld fliegen können, wird mit einer Geldstrase bis zu neun Mark oder entsprechender Hast bestraft.