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hersfelder Armblatt
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Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 65.
Sonnabend, den 5. Juni
1909.
Amtlicher teil.
Berlin C 2, den 14. März 1909.
AuS den Ergebnissen der durch den Erlaß vom 26. Juni 1905 — F. M. II. 4709, M. f. H. u. G. II. b. 5514, M. d. I. IV. b. 1293 — veranlaßten Erhebungen über die Betrieb-Verhältnisse der Wanderlager ist zwar zu entnehmen, daß das Gesetz vom 27. Februar 1880, betreffend die Besteuerung deS WanderlagerbetriebeS (Gesetzsamml. S. 174) im großen und ganzen sachgemäß gehandhabt wird.
Indessen besteht in einigen Punkten Unsicherheit bei der Auslegung und Anwendung deS Gesetzes, zu deren Behebung folgende- bemerkt wird:
1. Wanderlager im Sinne des GesetzeS sind Unternehmungen in denen außerhalb de» Wohnorte- deS Unternehmers und außerhalb de» Meß- und MarktverkehrS von einer festen Ver- kaufsstätte auS vorübergehend Waren feilgehalten werden.
Als feste Verkauf-stätten gelten: Laden, Magazine, Zimmer, Schiffe, Wagen, Zelte, Räume in Hotel», Gast- und Schank- wirtschaften. Umschlossene Räume sind indessen kein Erfordernis, eine feste Verkaufsstätte ist auch anzunehmen, wenn die Waren unter freiem Himmel aus Tischen oder aus ebener Erde auS- gelegt und von dieser Stelle au» feilgchalten werden.
Daß mit den Waren von Ort zu Ort gewandert wird, ist nicht Voraussetzung; insbesondere liegt ein Wanderlager auch dann vor, wenn ein Unternehmer an einem Ort, der nicht sein Wohnort ist, oder an dem er keine gewerbliche Niederlassung besitzt, die Ware erst ankaust und sodann von einer festen Verkaufsstätte vorübergehend seilbictet (vergl. Mitt. H. 21 S. 83 Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen (Band 29 S. 1, Band 38 S. 32) und der Kammergerichts (Band 31 S. C. 8.)
2. Besondere Aufmerksamkeit erheischen die Versuche Gewerbetreibender, Wanderlagerbetriebe durch Anmeldung eines stehenden Gewerbes zu verdeck e n; indem neu zugezogene Personen ein stehendes Gewerbe zunächst anmelden, einige Zeit nach der Eröffnung aber wieder mit der Begründung abmelden, daß sich der Versuch, ein stehender Gewerbe zu betreiben, als Fehlschlag erwiesen habe. In solchen Fällen bedarf der Tatbestand einer sorgfältigen Klarstellung. Namentlich ist die Dauer des abgeschlossenen Mietsvertrages zu erörtern. Häufig werden auch die Ankündigungen in den Zeitungen das Geschäftsgebaren im allgemeinen und die Persönlichkeit deS Gewerbetreibenden erkennen lasten, ob dir Förmlichkeiten der Anmeldung eines stehenden Betriebes nur behuss Verdeckung des Wanderlagerbetriebes erfolgt sind.
3. Obschon Wanderv ersteigerungen nach Erlaß deS Gesetzes vom 27. Februar 1880 durch § 56 c der Gewerbeordnung im allgemeinen verboten und nur für Waren zugelasten sind (vergl. Versg. vom 13. März 1901, Mitt. H. 42 S. 24), die dem raschen Verderben aus - gesetzt sind, also überwiegend nur für LebenSmittel, deren Feilbieten der Wanderlagersteuerpflicht überhaupt nicht unterliegt, sind in beiden Berichtsjahren je 10 unzulässige Wander- versteigerungen vorgckommen.
Die Ortspolizeibehörden müssen mit Nachdruck auf die Unzulässigkeit solcher Versteigerungen hingewiesen werden.
4. Nach der Entscheidung deS Kammergerichts vom 17. Januar 1907 — Entscheidungen Band 33 S. C. 23 — unterliegen Wanderlager, wenn sie l e d i g l i ch au» Gegenständen bestehen, die vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen sind, nicht den Vorschriften deS Gesetzes vom 27. Februar 1880.
5. Durch § 3 Nr. 5 deS GesetzeS ist dem Finanzminister, um Härten vorzubeugen, die sich bei der Handhabung des GesetzeS ergeben könnten, sowie um die Fernhaltung von Wirkungen derselben zu ermöglichen, welche über den Zweck deS Gesetzes hinauSgehen würden, die Befugnis cingerüumt, für gewisse Gcwerbsarten oder in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb steuerfrei zu gestatten:
Aus Grund dieser Bestimmung ist wandcrlagerstcuer- srei gestattet:
a. daS Feilbieten von Töpferwaren in Landgemeinden nur an einem Kalendertage (Mitt. Hest 14 S. 67),
b. daS Feilbieten von Waren bei Festen und anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten (Mitt. H. 14 S. 69). Voraussetzung ist aber dabei, daß die zuständigen Behörden da- Feil- bieten der betreffenden Waren gestattet haben (vergl. Ent- scheidungen deS Kammergerichts Band 18 6. 248),
c. daS Feilbieten von Schweinen und sonstigem Vieh (Mitt. H. 30 S. 58),
d. da» Feilbieten von GlaS- und Porzellansachen aus Schützenfesten (Mitt. Heft 30 E. 58).
In der an letzterer Stelle mitgeteilten Verfügung ist zum Ausdruck gekommen, daß bet unbedeutendem Warenvorrat ein Wanderlager im Sinne de» Gesetze- nicht anzunehmen ist. Demgemäß sind z. B. auch Gewerbetreibende, die gelegentlich der AuShebungs- und Musterung-geschäft- Rekrutensträußchen auS künstlichen Blumen und Bändern oder ähnliche Artikel in Gastwirtschaften oder an öffentlichen Orten zum Verkauf aurlegen, wanderlagersteuerfrei zu lassen, sofern nicht im einzelnen
Falle der Warenvorrat über den in solchen Fällen üblichen Umfang hinauSgeht.
Von den vorgedachten Fällen abgesehen, kommt dagegen die Bestimmung unter Nr. 1 der Rundverfügung vom 4. März 1880 — F. M. II. 3073 —, M. d. J. L B. 1759 — zur Anwendung. Die Regierungen haben danach, wenn sie die Voraussetzung zur Gewährung der Steuerfreiheit für vorliegend erachten, in der Regel an den Finanzminister zu berichten. Nur wenn beim Betriebe eine» Wanderlager» vorzugsweise künstlerische, wissenschaftliche oder antiquarische Interessen obwalten, können die Regierungen Steuerfreiheit selbständig bewilligen, haben aber gleichzeitig hiervon dem Finanzminister Anzeige zu machen.
6. Die Steuer ist nach dem im § 5 der GesetzeS vor- geschriebenen Sätzen zu erheben. Die Staatsbehörden sind nicht ermächtigt, bei N a ch st e u e rfestsetzungcn eine Ermäßigung der Steuer eintreten zu lasten (vergl. Rundverfügung vom 21. Dezember 1907 — H. 12078 —). (I. Nr. II. 1200 II. Ang. M. d. I. IV. b. 528).
Der Finanzminister. I. A.: gez. Wallach.
Der Minister des Innern. I. V.: gez. H o ltz.
An die Königlichen Regierungen pp. ♦ *
Hersfeld, den 29. Mai 1909.
Vorstehend abgedruckten Ministerial-Erlaß teile ich den Ort-polizeibehörden deS Kreise» zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
J. I. Nr. 5730. Der Königliche Landrat von Gruneliu».
Hersfeld, den 12. Mai 1909.
DaS Ober-Ersatz-Geschäft ^m Kreise Hersseld findet am:
Mittwoch den S. Juni d. 3s. und Donnerstag den 10. Juni d. 3s. jedesmal von Morgens 8 Uhr ab im Saale des Gastwirts Herrn B. Bolender hierfelbst statt.
Die Herren OrtSvorstände deS hiesigen KreiseS haben die ihnen demnächst zugehenden Vorladungen den betreffenden Militärpflichtigen alsbald auSzuhändigen.
Gleichzeitig erhalten sie den Auftrag, mit den Militärpflichtigen in den genannten Terminen pünktlich zu erscheinen und ihnen zu eröffnen, daß diejenigen, welche beim Aufruf ihrer Namen im Musterungsraum nicht anwesend sind, neben einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. ober Haft bis zu drei Tagen die im § 26 bczw. 66 der Wehrordnung bezeichneten Nachteile sowie nach Lage der Sache die sofortige Einstellung alS unsichere HcereSpflichlige zu gewärtigen haben.
Beim Ober-Ersatz-Geschäft werden sämtliche in Betracht kommenden Reklamationen der Ober-Ersatz-Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Alk familienglieder, auf deren Arbeits- oder piichtarbeitsfäbigkeit es bei der Beurteilung der Reklamation ankommt, (also auch die etwaigen jüngeren oder älteren Brüder des Reklamierten) haben deshalb im Vermin mit zu erscheinen, widrigenfalls eine Berücksichtigung der betreffenden Reklamation nicht stattfinden kann,
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat den Nachweis hierfür durch drei glaubhafte, persönlich anwesende Zeugen zu führen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen, wenn der Nachweis nicht in anderer glaubwürdiger Weise ge- sührt werden kann. Die von den Zeugen zu machenden Angaben müssen sich auf die in letzter Zeit vorgekommenen Anz fälle beziehen; ebenso müssen auch die etwa zur Vorlage kommenden ärztlichen Atteste sich vorzugsweise über neuere fälle aussprechen. Jm fiebrigen sind Krankheiten, welche sich im Cermin nur mit Schwierigkeit feststellen lassen (z. B. geistige Beschränkung, Bluthusten, Berzleiden u. s. w.) durch Vorlage von ärztlichen Attesten nachzuweisen.
Befinden sich Reklam anten, welche ihre Angehörigen durch Geldsendung unterstützt haben, ausserhalb, find die diesbezüglichen postscheine mitzu- bringen.
Die OrtSvorstände haben daS Vorstehende in ihren Gemeinden wiederholt veröffentlichen und namentlich zur Kenntnis der betreffenden Militärpflichtigen und deren Angehörigen bringen zu lassen, auch haben sie die Militärpflichtigen noch besonder- anzuweisen, daß sie mit vollständig reinem Körper und reiner Wäsche zu erscheinen und die Eoosungsfcheine mit zur Stelle zu bringen haben, da anderenfalls der Betrag von fünfzig Pfennig für Ausstellung eines Duplikat- scheine- gezahlt werden muß.
I. M. 985. Der Königliche Landrat
von Gruneliu».
Her«seld, den 27. Mai 1909.
Mit der aushülfSwcisen Mitwirkung bei Au-übung der Jagdpolizei habe ich bis auf Weitere- beauftragt:
1) Fürden GemeindejagdbezirkMecklar den Königlichen Förster Lehmann zu Friedlos und den Königlichen Forstausseher Etiebling zu Her-feld.
2) Für den Jagdbezirk KathuS und Her-
mannshos den Königlichen Hegemeister Prenzel und Forstaufseher Hamprecht zu KathuS, Förster Lehmann zu Friedlos und Forstaufseher Etiebling zu HerSseld.
I. 5977. Der Königliche Landrat von Gruneliu».
Her-seld, am 1. Juni 1909.
Im Monat M a i d. I». sind die-seit» den nachbezeichneten Persönlichkeiten Jagdscheine ausgestellt worden:
A. Jahresjagdscheine:
a. entgeltliche:
am 12/5. dem Gastwirt Peter Führer in Herfa;
„ 14/5. „ Bernhard Sperber in Philipp-thal;
„ 14/5. „ Landwirt Wilhelm Klotzbach n. in Malkome»;
„ 15/5. „ Guttpächter Carl Eschstruth in Frielingen;
„ 15/5. „ Dachdeckermeister Hermann Ritzel in Hertfeld; „ 15/5. „ Gastwirt JustuS Göbel in Wüstfeld;
„ 15/5. „ Landmesser Rausch in Hertfeld;
„ 15/5. „ Fabrikanten JuliuS Stelzner in Hertfeld;
„ 17/5. „ Professor Stern in Hersfeld;
„ 17/5. „ Rechnung-rat Schultheiß in Her-feld;
„ 18/5. „ Lederfabrikanten Jean Rechberg in Her-feld;
„ 19/5. „ Werkmeister Martin Engel in Her-feld;
„ 21/5. „ Bergwerk-direktor Reinhard Effertz in Heringen;
„ 21/5. , Schuhmachermeister Jakob Fink in Ger-Hausen; „ 22/5. , Landwirt und Schmied Johannes Horn 1. in Hedder-dorf;
„ 24/5. „ Wilhelm Paul in Willingthain;
„ 27/5. „ Domänenpächter Julius Baumann zu Eichhof;
„ 28/5. „ GaSverwalter Hermann Reuß in Her-feld;
„ 28/5. „ Photographen Otto Marx in Hertfeld;
b. unent yj tIiche:
am 26/5. dem Königlichen Fv.,..'r Troch in Meckbach;
B. Tagesjagdscheine:
am 17/5. dem Buchbindermeister Valentin Both in Hertfeld. Der Königliche Landrat von Gruneliu».
HerSfeld, den 1. Juni 1909.
Der Bürgermeister Heinrich GroScurth in Unterbaun ist als solcher für einen am 20. d. Mts. beginnenden weiteren achtjährigen Zeitraum wiedergewählt worden.
Ich habe diese Wiederwahl auf Grund deS § 55 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.
A. 3537. Der Königliche Landrat von Gruneliu».
Hertfeld, den 2. Juni 1909.
Der Bürgermeister George Croll in UntergeiS ist als solcher für einen am 26. d. Mt». beginnenden weiteren acht- jährigen Zeitraum wiedergewählt worden.
Ich habe diese Wiederwahl aus Grund deS § 55 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 bestätigt.
A. 3571. Der Königliche Landrat von Gruneliut.
Hertfeld, den 2. Juni 1909.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat gemäß Ziffer I. Abs. 2 der Vorschriften vom 23. Januar 1907 — Regierungs-Amtsblatt de 1907 Seite 55/56 — dem Frauen- bildungSverein in Casscl widerruflich das Recht zur AuS- bildung von Gewerbeschullehrerinnen für die unter Ziffer n. a. bis f. aufgeführten Lehrfächer (Kochen und Hauswirtschaft, einfache und seine Handarbeiten, sowie Maschinennähen, WSsche- ansertigung, Schneidern, Putz, Kunsthandarbeiten) erteilt, I. 6027. Der Königliche Landrat von Gruneliu».
HerSseld, den 29. Mai 1909.
Unter der Schafherde des Landwirts Hrch. Gerst zu Hof Huhnstadt, Kreis Ziegenhain, ist die Räude autgebrochen. I. 6040. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
HerSseld, den 1. Juni 1909.
Der auf Donnerstag den 17. Juni d. Jt. in der Stadt Fulda angesetzte Viehmarkt wird unter den seither bekanntgegebenen Bestimmungen abgehalten. Mit dem Auftrieb darf um 6 Uhr morgen- begonnen werden.
Nach 8 1 der Polizeiverordnung vom 25. April 1904 ist daS Handeln und das Mustern von Vieh zwecks Handeln» innerhalb de- Stadtbezirks vor und während der Dauer deS Marktes verboten.
I. 6072. Der Königliche Landrat von Gruneliu».
nichtamtlicher teil.
Politischer Wochenbericht.
Die KommissionS-Verhandlungen über die ReichSsinanzresorm find zum Abschlüsse gelangt. Leider entspricht daS Resuftat nicht den Erwartungen, die