Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. Der Bezugspreis beträgt für Hersfeld vierteljährlich 1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark, to
D Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einer eingespaltenen Stile wpfg., im amtlichen Teile 20 Psg. 1 Reklamen die Seile 25 pfg. Bei Wiederholungen H wird ein entsprechender Rabatt gewährt.^v^s^v»
herrftloer Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 71.
Sonnabend, den 19. Juni
1909.
Amtlicher teil.
Polizeiverordnung,
betreffend den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine LandeZverwattung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195 ff.), der §§ 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) und des Gesetzes, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 (G. S. S. 317), erlasse ich hiermit unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel die nachfolgende Polizeiverordnung:
Die §§ 1, 3 zu a, 4, 5 zu a, 8, 9 und 12 der Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen vom 26. September 1905, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 40 für 1905, erhalten folgenden Wortlaut:
§ 1. Geltungsbereich der Verordnung. Die gegenwärtige Polizeiverordnung erstreckt sich auf den Verkehr mit Kohlensäure, Ammoniak, Chlorwasser, freier schwefliger Säure, Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl, Chloräthyl, Stickoxydul, Acetylen, gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes Acetylen (Acetylenlösungen), Grubengas, Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusätze von höchstens 30 Prozent Acetylen (Mischgas), Wassergas, Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Luft in verflüssigtem oder verdichtetem Zustande.
Auf kleine Mengen verflüssigter oder verdichteter Gase bis zu 100 ccm einschließlich finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 3. Anforderungen an die Wandstärke und Beschaffenheit des Baustoffs der Behälter, a) Flaschen. Die Wandstärken neuer, im Verkehr als „Flaschen" bezeichneter eiserner Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase sind, mit Ausnahme der Flaschen für Acetylen und für Acetylenlösungen, so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bei dem Probedruck (§ 4) nicht über 30 kg auf das qmm beansprucht wird. Außerdem muß die aus der schwächsten Stelle der Wandungen und dem Probedruck zu berechnende Beanspruchung mindestens um ein Drittel unter der Spannung an der Streckgrenze liegen. Baustoff, dessen Streckgrenze höher als 45 kg oder dessen Dehnung in einer der Faserrichtungen geringer als 12 mm bei 100 mm Zerreißlänge liegt, ist nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt diejenige Spannung, welche an der Maschine durch Beobachtung klar erkannt wird, im Zweifelsfall diejenige Spannung, welche eine bleibende Längenänderung des Probestreifens über 0,002 der ursprünglichen Länge hervorruft.
Die Wandstärken der Behälter für Aceytlen und Acetylenlösungen sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bei dem Probedrucke (§ 4) nicht über 8 kg auf das qmm beansprucht wird.
Die Wandstärke der Behälter muß mindestens 3 mm betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer Prüfung und Verwendung sorgfältig auSgeglüht werden.
Die Ermittelung der Streckgrenze und Dehnung erfolgt durch Zerreißproben aus den fertigen Flaschen. Letztere sind bei Schweißeisen in Gruppen von je 200, bei Flußeisen, Flußstahl, Formflußeisen oder Gußstahl nach Schmelzungsnummern gesondert bis zu 200 zur Abnahme zu stellen. Aus Gruppenresten können neue Hauptgruppen bis zu 100 Stück gebildet werden. Aus jeder Gruppe von 200 oder weniger zur Abnahme gestellten Flaschen ist von dem Prüfenden eine Flasche für die Prüfungen auSzuwählen. Diese bestehen in der Ermittelung der geringsten Wandstärke durch Herstellung von Querschnitten in drei zur Längsrichtung des Behälters senkrechten Ebenen, in der Vornahme von mindestens je einer Zerreißprobe in der Längs- und Querrichtung des Behälters und von Biegeproben.
Das Abtrennen der Probestreifen muß auf kaltem Wege durch schneidende Werkzeuge geschehen. Die Probestreifen sind erforderlichenfalls auf kaltem Wege vorsichtig gerade zu richten und an den Kanten sauber zu bearbeiten. Biegeproben dürfen an den Kanten etwas abgerundet werben. Die Streifen müssen sich bei der Biegeprobe um einen Dorn, dessen Durchmesser bei Längsstreifen gleich der dreifachen, bei Querstreifen gleich der sechsfachen Blechdicke ist, kalt um 180° biegen lassen, ohne zu brechen. Auf der äußeren Seite dürfen sich in der BiegungSstelle höchstens Anfänge von Rissen zeigen.
Genügt eine der Proben nicht, erfolgt insbesondere das Zerreißen eine; Probe außerhalb des mittleren Drittels der Zerreißlänge, ohne die vorgeschriebene Dehnung zu erreichen, so ist der Prüfende befugt, eine Gegenprobe aus derselben Flasche zu entnehmen oder eine zweite Flasche aus derselben Gruppe für die zu wiederholenden Prüfungen auszuwählen. Fall? dabei den Anforderungen nicht entsprochen wird, ist die Gruppe zurückzu- weisen. Die abzunehmenden Flaschen müssen frei von erheblichen Walz- und Ziehretfen und von fehlerhaften Stellen sein.
Die Flaschen dürfen erst gestempelt werden, nachdem sie der Druckprobe (§ 4) unterworfen worden sind und gemäß den Bestimmungen der §§ 5 und 6 zu keinen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
§ 4. Druckprobe der Behälter. Jeder neue, für verflüssigte oder verdichtete Gase bestimmte, geschlossene Behälter ist, bevor er in den Verkehr gebracht werden darf, von einem Sachverständigen (§ 12) einer Prüfung mit Wasserdruck zu unterwerfen.
Als Probedruck muß bei verflüssigten Gasen, soweit ihr höchster Arbeitsdruck nicht höher als bei 15 Atmosphären Ueberdruck liegt, der doppelte Betrag des höchsten Arbeitsdrucks, in allen anderen Fällen 15 Atmosphären mehr als der höchste Arbeitsdruck angewendet werden. Als höchster Arbeitsdruck wird bei verflüssigten Gasen derjenige bezeichnet, welcher sich für eine Temperatur von 40° C. bei einer Ueberfüllung des Behälters von 5 Prozent aus der erlaubten Maximalfüllung (§ 8) berechnet. Hiernach beträgt der Probedruck für
flüssige Kohlensäure . .
„ schweflige Säure flüssiges Stickoxydul . . „ Ammoniak . . „ Chlor . . . . „ Chlorkohlenoxyd „ Chlormethyl . .
„ Chloräthyl . .
190 Atmosphären Ueberdruck,
12
pl
180
30
PP
22
PP
30
PP
16
12
Der Probedruck muß bei den Behältern für Acetylenlösungen mindestens 40 Atmosphären Ueberdruck betragen, bet den übrigen verdichteten Gasen um 50 Prozent höher sein als der Füllungs- druck, diesen aber mindestens um 5 Atmosphären übersteigen.
Die Behälter müssen dem Probedruck widerstehen, ohne bleibende Veränderung der Form und Undichtigkeiten zu zeigen.
Die Feststellung der Formveränderungen hat bei sog. Flaschen an einem mit der Druckvorrichtung zu verbindenden Meßrohr zu erfolgen. Der Probedruck muß durch Einrichtungen hergestellt werden, die eine stoßfreie Steigerung des Drucks ermöglichen.
Die Wasserdruckprobe aller imVerkehre befindlichen geschlossenen Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase ist in regelmäßigen Fristen zu wiederholen. Behälter für Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlenoxyd, Chlormethyl und Chloräthyl dürfen nicht gefüllt werden, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als zwei Jahre, Behälter für die übrigen verflüssigten oder verdichteten Gase, wenn seit dem Tage der letzten Druckprobe mehr als fünf Jahre verflossen sind. Die Wiederholung in kürzeren Fristen ist zulässig. Für die Höhe des Probedrucks bei den regelmäßigen Druckproben sind dieselben Bestimmungen wie für erste Druckproben maßgebend. Bei den wiederholten Prüfungen ist es nicht erforderlich, die Behälter auszuglühen.
Einer regelmäßigen Wiederholung der Druckprobe bedarf es nicht bei den Behältern für Acetylenlösungen. Bei diesen sind nach fünfjähriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzu- stellen, wobei V2 Prozent der jährlich beschafften Gefäße, mindestens jedoch ein Gefäß, bereitzustellen ist. Von diesen Gefäßen muß der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porösen Massen prüfen.
§ 5. Ausrüstung der Behälter, a) Flaschen müssen mit folgenden Einrichtungen versehen sein:
1. mit einer fest aufgeschraubten Kappe zum Schutz der Absperrventile. Als Baustoff für die Kappen ist Schweißeisen, Flußeisen, Formflußeisen oder schmiedebarer Guß, bei kupfernen Versandtgefäßen für Chlorkohlenoxyd auch Kupfer zulässig. Die Kappen sind mit einer Oeffnung zu versehen,
2. mit einer das Rollen verhindernden Vorrichtung, die nicht mit der Kappe verbunden sein darf. Für den Verkehr auf Fuhrwerken, die mit einer das Rollen der Flaschen verhindernden Vorrichtung versehen sind, ist die Anbringung einer solchen Vorrichtung an den Flaschen selbst nicht erforderlich,
3. an sichtbarer Stelle — in 'Angeschlagener oder erhabener Schrift — mit einer leicht leserlichen, dauerhaften Bezeichnung der Firma oder des Namens deS Eigentümers, der laufenden Fabriknummer des Behälters, dessen Leergewicht (einschließlich Ventil, Schutzkappe oder Stopfen und Fuß. kranz), dem Datum her letzten Prüfung nebst dem daneben anzubringenden Stempel des Sachverständigen; außerdem mit der Bezeichnung der Art der einzufüllenden Gase, sowie bei verflüssigten Gasen mit der Bezeichnung der zulässigen Füllung in Kilogramm (§ 8), bei verdichteten Gasen des höchsten Füllungsdrucks. Die Bezeichnung der einzufüllenden Gase kann durch die chemische Formel erfolgen, auch ist die Bezeichnung mit mehreren Gasen zulässig, soweit es sich um solche handelt, für welche nach § 6 dasselbe Anschlußgewinde gestattet ist.
Die Bezeichnungen sind tunlichst an dem verstärkten Flaschenhals anzubringen. Die Entfernung nicht mehr gültiger Bezeichnungen durch Feilen, Hämmern oder auf andere Weise darf nicht erfolgen, wenn dadurch eine Verschwächung der Flasche unter das rechnungsmäßig zulässige oder festgesetzte Minimalmaß der Wandstärke herbeigeführt werden kann. Die Entfernung der Bezeichnungen darf nur an ungefüllten Flaschen vor- genommen werden. Bezeichnungen, die bei den zu wiederholenden Prüfungen nicht erneuert zu werden brauchen, dürfen an dem etwa vorhandenen Schutzkranz des Flaschenhalses anstatt auf dem Flaschenhals angebracht werden.
Die Angaben über das Leergewicht und zutreffendenfalls über die zulässige Füllung in Kilogrammen sind bei der Ab- nähme neuer Flaschen von dem Prüfenden bei jeder einzelnen durch Berwiegung festzustellen, bei den wiederholten Prüfungen durch herausgreifende Verwiegung von mindestens 10 Prozent der geprüften Flaschen. Bei Flaschen für Acetylenlösungen gilt als Leergewicht das Gewicht der mit den porösen Massen und mit dem Lösungsmittel (Aceton) gefüllten Flaschen. Neue Flaschen dieser Art sind von dem Prüfenden vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porösen Massen und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (§ 8) zu prüfen.
Flaschen für Chlorkohlenoxyd, Fett- und MischgaS dürfen anstatt mit Ventilen mit eingeschraubten Stopfen versehen werden, die jedoch so dicht schließen müssen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. Einer Schutzkappe bedürfen solche Flaschen nicht.
An Flaschen für Ammoniak dürfen andere Ventile als solche aus Schmiedeeisen oder Stahl, an Flaschen für Acetylen und Acetylenlösungen überall da, wo eine Berührung mit Acetylen in Frage kommt, Kupfer oder kupferhaltige Legierungen nicht verwendet werden.
An der Armatur der Flaschen für Sauerstoff und andere oxydierende Gase sollen fett- und ölhaltiges Dichtung?- und Schmiermaterial jedenfalls, andere verbrennliche Stoffe tunlichst ausgeschlossen werden.
§ 8. Zulässige Füllung der Behälter. Die zulässige höchste Füllung der Behälter beträgt bei verflüssigten Gasen:
für Kohlensäure und Stickoxydul 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 1 Fassungsraum des Behälters, für Ammoniak 1 kg Flüssigkeit für je 1,86 1 FassungSraum des Behälters, für Chlor 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 1 FassungSraum des Behälters,
für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd 1 kg Flüssigkeit für je 0,8 1 Fassungsraum deS Behälters, für Chlormethyl und Chloräthyl 1 kg Flüssigkeit für je 1,25 1 FassungSraum deS Behälters.
Vor jeder Neufüllung von Behältern ist durch Verwiegen und Oeffnen der Ventile festzustellen, daß sie völlig entleert sind. Werden bemerkenswerte Unterschiede im Leergewicht festgestellt, die durch Entleerung und Reinigung deS Behälters nicht beseitigt werden können, so sind die Behälter vor der Neufüllung dem Sachverständigen zur erneuten Feststellung des Leergewichtes, etwaiger Abnutzungen und der zulässigen Füllung vorzulegen. Eine gründliche Reinigung des Flascheninnern ist auch dann stets auszuführen, wenn sich beim Schütteln der leeren Flaschen die Anwesenheit von festen Bestandteilen bemerkbar macht namentlich bei Flaschen für brennbare und oxydierende Gase.
Behälter für Acetylenlösungen müssen mit feinporiger, gleichmäßig verteilter Masse ganz auSgefüllt sein. Es darf nur soviel von dem Lösungsmittel (z. B- Aceton) eingefüllt werden, daß sich die durch Aufnahme bei AcetylenS eintretende Volumenver
größerung unbehindert vollziehen kann und daß bei einer Steigerung der Außentemperatur auf 45° C. ein genügender Gasraum verbleibt.
Verflüssigtes Acetylen darf nur insoweit in den Verkehr gebracht werden, als es die Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen etwa gestatten.
Flaschen für verflüssigte Gase sind während ihrer Füllung zu verwiegen und zur Feststellung etwaiger Ueberfüllungen einer nachfolgenden Kontrollwägung zu unterziehen.
§ 9. Besondere Vorschriften für verdichtete Gase. Behälter zur Aufnahme gasförmiger Kohlensäure und von Grubengas dürfen mit einem solchen Gasdruck in den Verkehr gebracht werden, daß der bei einer Temperatursteigerung bis zu 40° C. erreichte Höchstdruck 20 Atmosphären Ueberdruck nicht übersteigt. Jeder derartige Behälter muß mit einer Oeffnung, welche dieBe- sichttgung der Innenwand gestattet, einem Sicherheitsventil, Wasserablaßhahn, einem Füll- bezw. Ablaßventil sowie mit Manometer versehen sein.
Die verdichteten Gase, Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Preßluft dürfen mit einem Füllungsdruck von höchstens 200 Atmosphären Ueberdruck in den Verkehr gebracht werden. Sofern der Verkehr in Flaschen erfolgt, dürfen diese eine Länge von höchstens 2 m und einen lichten Durchmesser von höchstens 21 cm erhalten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muß der Nachweis über den in den Behältern vorhandenen Druck seitens des Absenders durch Einbringung eines richtig zeigenden Manometers gebracht werden.
Verdichtetes Acetylen dars mit einem Füllungsdruck von höchstens 2, Acetylenlösung von höchsten? 15 Atmosphären Ueberdruck in den Verkehr gebracht werden.
Behälter für Acetylen, Acetylenlösungen, Sauerstoff, Wasser- stoff, Stickstoff und Preßluft müssen nahtlos sein.
Verdichteter Sauerstoff darf höchstens mit 4 Volumenprozenten Wasserstoff, verdichteter Wasserstoff mit höchstens 2 Volumenprozenten Sauerstoff verunreinigt in den Verkehr gebracht werden.
Wenn Behälter mit verdichtetem Sauerstoff, Wasserstoff oder Leuchtgas in Kisten befördert oder aufbewahrt werden, so müssen diese di^ deustiche Aufs- erst erdichteter Sauerstoff" usw. tragen.
§ 12. Ernennung der Sachverständigen. Die zur Vornahme der in den §§ 3, 4, 5, 6 vorgeschriebenen Prüfungen und zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 7 zuständigen Sachverständigen ernennt der Regierungspräsident. Derselbe bestimmt auch die Stempel, deren sich die Sachverständigen zu bedienen haben.
Die Bescheinigungen der in den übrigen Regierungsbezirken zugelassenen Sachverständigen werden ohne weiteres anerkannt. Das gleiche gilt hinsichtlich der in anderen Bundesstaaten zur amtlichen Prüfung im Sinne- des Abschnitts 1 d der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung zugelassenen Sachverständigen. Sachverständige deS Auslandes bedürfen der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. (A. II. 3786.)
Cassel, am 18. Mai 1909.
Der Regierungspräsident. I. V.: Rieß v. Scheuernschloß.
Hersseld, den 10. Juni 1909.
Wird veröffentlicht.
J. I. 6406. Der Königliche Landrat
von Grunelius.
Zum Schutz der Reichs-Telegraphenanlagen sind durch daS Gesetz vom 13. Mai 1891, betreffend die Abänderung von Be- stimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, nachstehende Bestimmungen erlassen;
§ 317. Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren bestraft.
§ 318. Wer fahrlässiger Weise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der §§ 317 und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Da die Reichs-Telegraphenanlagen in letzter Zeit häufig teils vorsätzlich (Zertrümmern der Isolatoren durch Stein- würfe usw.), teils fahrlässig (namentlich beim Fällen von Bäumen) beschädigt worden find, so werden die bevorstehenden Bestimmungen hiermit warnend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Zugleich wird demjenigen, welcher vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Reichs-Telegraphenanlagen so zur Anzeige bringt, daß gegen den Täter mit Erfolg eingeschritten werden kann, in jedem einzelnen Falle eine Belohnung bis zur Höhe von 15 Mk. hiermit zugesichert.
Cassel, den 13. Mai 1909.
Kaiserliche Ober-Postdirektion. J. B.: qez. B u ch h 0 l z.
♦ *
HerSfeld, den 10. Juni 1909.
Vorstehendes bringe ich zur öffentlichen Kenntnis.
Die OrtSpolizeibehörden und die Königliche Gendarmerie deS Kreises ersuche ich, dem Gegenstände besondere Aufmerksamkeit zu widmen und bei etwaigen Beschädigungen der Telegraphenanlaze unnachsichtlich einzuschreiten.
I. I. 6218. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.