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Herrselder Kreisblatt
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Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 83
Sonnabend, den 17. Juli
1909.
Amtlicher teil.
Polizeiverordnung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bierdruckvorrichtungen.
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine LandeSverwaltung vom 30. Juli 1883 — G. S. S. 195 ff. — der §§ 6, 12 und 13 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 — G. S. S. 1529 — und des Gesetzes, betreffend die Kosten der Prüfung überwachungSbedürftiger Anlagen vom 8. Juli 1905 — G. S. S. 317 — erlasse ich hiermit unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel nachstehende Polizeiverordnung:
§ 1. Geltungsbereich der Verordnung. 1. Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung unterliegen alle zum Ausschanke von Bier aus Fässern gegen Entgelt benutzten Vorrichtungen, sofern dabei Rohrleitungen und eine höhere Pressung als der natürliche Luftdruck zur Verwendung gelangen. Daneben finden, wenn als Druckmittel Kohlensäure verwendet wird, auf die Behälter für die flüssige oder gasförmige Kohlensäure die Bestimmungen der Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen vom 26. September 1905 — Amtsblatt S. 230 ff., abgeändert durch Polizeiverordnung vom 18. Mai 1909, Amtsblatt S. 138 — Anwendung, soweit nicht in folgendem etwas anders bestimmt ist.
§ 2. Anzeige- und Betriebserlaubnis. 1. Die Unternehmer der Bierdruckvorrichtungen haben vor deren Ingebrauchnahme oder vor wesentlichen, d. h. das verwendete Druckmittel, die Art der Druckregelung oder die Kontrollvorrichtungen betreffenden Veränderungen der zuständigen Ortspolizeibehörde unter Beifügung einer von dem Unternehmer und dem Lieferanten der Vorrichtung zu unterzeichnenden Beschreibung der Anlage schriftliche Anzeige zu erstatten. Ein Muster dieser Beschreibung ist beigefügt.
2. Die Erlaubnis zur Benutzung wird von der Ortspolizeibehörde schriftlich erteilt, wenn die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der ganzen Anlage nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden §§ 3 bis 7 festgestellt ist.
§ 3. Druckmittel. 1. Als Druckmittel darf bei Neuanlagen in der Regel nur Kohlensäuregas, das aus flüssiger Kohlensäure entwickelt wird, verwendet werden. Bei vorhandenen Anlagen ist bis auf weiteres auch die Verwendung reiner, durch Filtern keimftei gemachter verdichteter atmosphärischer Luft zulässig. Diese darf nur auS dem Freien und zwar an solchen Stellen entnommen sein, wo eine Verunreinigung der Luft nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Außerdem muß die Luftansaugeöffnung gegen den Eintritt von Regen und Schnee gesichert sein.
2. Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure ist zwischen den zum Abstiche bestimmten Fässern und der Kohlensäureflasche zur Druckregelung ein Zwischenbehälter oder ein Druckminderungsventil einzuschalten. Wird Druckluft verwendet, so ist zwischen der Luftpumpe und den zum Abstiche bestimmten Fässern ein Luftkessel anzuordnen. An die Stelle dieses besonderen Luftkessels kann der Windkessel der Luftpumpe treten, wenn er den Anforderungen des § 4a genügt.
3. Die Anwendung von Spritzvorrichtungen (Luft- und Bier- spritzen) ist verboten.
4. Gefüllte Kohlensäureflaschen dürfen nicht geworfen werden; sie sind vor dem Umstürzen und vor Stößen zu bewahren und so aufzustellen, daß sie vor der unmittelbaren Wirkung der Sonnenstrahlen oder anderer Wärmequellen geschützt sind.
§ 4. Beschaffenheit der Druckregelvorrichtungen, a) Kohlen- säurezwischenbehälter und Luftkessel. 1. Die zur Druckregelung dienenden Kohlensäurezwischenbehälter und Luftkessel müssen einen Rauminhalt von mindestens 100 Litern haben. Für den Bau dieser Behälter kommen aus dem § 3 der Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen vom 26. September 1905 — Amtsblatt S. 230 ff. — nur der Abschnitt b Abs. 1 Satz 1 und der Abschnitt c in Anwendung. Die Kohlensäurezwischenbehälter und die Lustbehälter müssen mit einer ReinigungS- und BesichtigungSöffnung von ausreichender Größe, einem zuverlässigen Sicherheitsventil, einem zuverlässigen Manometer und einer Wasserablaßvorrichtung versehen sein. An den Kohlensäurezwischenbehältern müssen sich außerdem eine Füll- und eine AuSlaßvorrichtung für Kohlensäure und eine Vorrichtung zur Anbringung eines Kontrollmanometers befinden. Diese hat aus einem mindestens 15 mm langen mit ö/szölligem Gasgewinde versehenen zylindrischen Ansatz zu bestehen, der so anzuordnen ist, daß daS mit einer entsprechenden Ueber- wurfmutter versehene Kontrollmanometer leicht befestigt werden kann.
2. DaS Sicherheitsventil darf nicht abgesperrt werden können; eS muß bei einem Ueberdrucke von höchstens IVs Atmosphären sicher abblasen. DaS Sicherheitsventil ist ferner so einzupichten, daß er durch Plombenverschluß oder auf andere Weise gegen unbefugte Veränderung der Belastung gesichert werden kann.
3. DaS Manometer darf nicht abgesperrt werden können und muß auf dem Zifferblatte bei IV2 Atmosphären Ueberdruck eine deutlich erkennbare Marke tragen.
4. Die Wasserablaßvorrichtung ist an der tiefsten Stelle deS Kohlensäurezwischenbehälters oder deS Luftkessels anzubringen.
d) DruckminderungSventile. 1. Die DruckminderungSventile Efftn so eingerichtet sein, daß sie nach richtiger Einstellung selbsttätig und sicher die gasförmige Kohlensäure mit dem beab sichttgten Höchstdrucke, der P/2 Atmosphären Ueberdruck niemals überschreiten darf, entweichen lassen.
Die Gehäuse der Druckminderungsventtle müssen an beut« «ch sichtbarer Stelle in leicht leserlicher Schrift die Bezeichnung der Firma und des Wohnortes des Lieferanten und die laufende Fabriknummer tragen.
3. Die DruckminderungSventile müssen mit einem zuverlässigen ^Sicherheitsventil, einem Manometer und einer Vorrichtung zum Anbringen deS Kontrollmanometers ausgerüstet sein. Für diese Vorrichtungen gelten die einschlägigen Bestimmungen im Abschnitt» Abs. 1, 2 und 3 deS § 4.
... 8 b. Leitungen und Zubehör (Zapfeinrichtungen). a) Leitungen , die gasförmige Kohlensäure oder für die Druckluft. 1. Diese Zeitungen können auS beliebigem Materiale bestehen; jedoch ist
Zwischen dem Spundaufsatz (§ 5 c und dem Bierfange (Abs. „) befindliche Teil der Leitungen auS bletfreiem Gummi vder aus reinem Zinn (§ 5b Abs. 1) herzustellen.
,.2m*nL?a5 Eintreten von Bier in die Kohlensäure oder in die Druckluftleitung zu verhindern, ist in letzterer möglichst nahe
dem Bierfaß ein Rückschlagventil anzubringen. Zwischen diesem und dem Druckminderungsventil oder dem Kohlensäurezwischenbehälter oder Luftkessel muß eine Vorrichtung zum Prüfen der Wirksamkeit deS Rückschlagventils vorhanden sein.
3. Die Saugleitungen der Druckluftvorrichtungen müssen überall dicht sein und auch dicht erhalten werden.
4. Zwischen Luftpumpe und Windkessel muß in der Luftleitung ein geeigneter Oelfänger und außerdem ein durchsichtiges Glas angebracht sein, welches die Wirksamkeit deS OelfängerS erkennen läßt. Der Oelfänger ist an seiner tiefsten Stelle mit einer nach jedesmaligem Gebrauche der Luftpumpe zu betättgenden Vorrichtung zum Ablassen deS angesammelten Schmieröls zu versehen.
5. Zur jederzeittgen Beobachtung des in der Leitung herrschen- den Druckes muß an der AuSschankstelle oder in angemessener Entfernung davon ein Manometer angebracht sein, dessen Zifferblatt bei IV2 Atmosphären Ueberdruck eine deutlich erkennbare Marke trägt.
b) Leitungen für das Bier. 1. Für die Bierleitung dürfen nur Röhren aus reinem, in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als einen Gewichtsteil Blei enthaltenden Zinn verwendet werden.
2. Die Bierleitung muß überall eine glatte Innenfläche und, abgesehen von etwa eingeschalteten Kühlvorrichtungen, vom Bierfasse bis zum Abläufe des Zapfhahns (bei Automaten bis zum Automatenmechanismus) einen durchweg gleichmäßigen inneren Kreisquerschnitt von mindestens 10 mm Durchmesser haben und frei von Knicken und scharfen Krümmungen sein.
3. Etwaige Rohrverbindungen in der Bierleitung müssen so beschaffen sein, daß die innere RohrwandungSfläche ohne Unterbrechung und ohne Absatz glatt durchgeht. Befinden sich lösbare Rohrverbindungen in einer Entfernung von weniger als 2 m vor und hinter dem Kontrollhahn (§ 6), so müssen sie so eingerichtet sein, daß eine willkürliche Lösung dieser Verbindungen ausgeschlossen ist.
c) Spundaufsätze oder Anstich Hähne, Stecherrohre (auch Stocherrohre) und Zapfhähne. 1. Diese Teile müssen, soweit sie nicht aus reinem, in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als einen Gewichtsteil Blei enthaltenden Zinn bestehen, aus massivem Messing, Neusilber, Weißmerall oder ähnlichen Legierungen, die beim Gebrauche keine gesundheitsschädlichen Bestandteile an daS Bier abgeben können, hergestellt werden; die Stecherrohre können auch aus Kupfer bestehen.
Der Anstichkörper des AnsttchhahnS und das Stecherrohr müssen, sofern sie nicht aus Zinn oder einem dem Zinn gleichwertigen Weißmetalle bestehen, innen und außen, der obere, nicht mit dem Bier in Berührung kommende Teil deS Anstichhahns und der Zapfhahn müssen mindestens innen durchweg gleichmäßig mit einem starken Ueberzug auS reinem, in 100 GewichtS- teilen nicht mehr als einen Gewichtsteil Blei enthaltenden Zinn versehen sein. Die Verzinnung kann auf den DichtungSflächen des Abstellhahns und des Zapfhahns fehlen.
2. Der Anstichkörper muß im Innern eine glatte zylindrische Bohrung haben.
3. Das Stecherrohr muß am unteren Ende (Sauger) behufs Prüfung der Reinhaltung und des Vorhandenseins der inneren Verzinnung geöffnet werden können. Der Durchgang des Hahn- kükenS im Abstellhahn muß zylindrisch sein, und seine Innenfläche muß die glatte Fortsetzung der zylindrischen Innenfläche deS Hahngehäuses und des Stecherrohrs bilden.
4. Die Hahnkörper der Ansttchhähne und die im Stecherrohre befindlichen Abstellhähne sind an passenden Stellen durch eingeschlagene oder eingefeilte Nummern oder sonstige UnterscheidungS- merlmale zu kennzeichnen.
§ 6. Kontrolloorrichtungen. 1. In den Bierleitungen und zwar möglichst in der Mitte zwischen Bierfaß und Zapfhahn muß eine bequem zugängliche und leicht anzuwendende Kontroll- vorrichtung vorhanden sein, welche von der Landespolizeibehörde als geeignet anerkannt ist, um jederzeit den Zustand im Innern der Bierleitungsröhre zuverlässig festzustellen. MtVon der Anordnung einer besonderen Konttollvorrichtung kann Abstand genommen werden, wenn die Bierleitungen in einzelne Stücke zerlegt werden kann, die durch Hindurchsehen gegen das Licht oder, falls dies infolge Krümmung eines Rohrteils nicht möglich ist, durch Hindurchführen einer sauberen Rohrbürste mit bieg- samen Sttel und durch Ausspülen dieser Bürste in klarem Wasser auf ihre Sauberkeit geprüft werden können.
2. Werden zu diesem Zwecke Kontrollhähne benutzt, so müssen sie so beschaffen sein, daß das BierleitungSrohr ohne eine Querschnittsänderung geradlienig durch sie hindurchgeht, und daß weiter eine Abstellung des Zulaufs deS Bieres vom Fasse aus während der Vornahme der polizeilichen Revision nicht erforderlich ist. Die Konttollfläche muß genau in den Ausschnitt des LeitungSrohrS hineinpassen, eine genügende Länge haben und durchweg gleichmäßig mit einem starken Ueberzuge von reinem, in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als einen Gewichtsteil Blei enthaltenden Zinn versehen sein.
Kontrollhähne müssen in leicht leserlicher Schrift die Be- zeichnung der Firma deS Lieferanten und die laufende Fabrik- nummer tragen. Alle Kontrollvorrichtungen müssen mit einer Vorrichtung zur Anlegung einer polizeilichen Verschlußplombe versehen sein, die nur vom kontrollierenden Polizeibeamten entfernt und auch nicht beschädigt werden darf. Bei Kontrollhähnen muß die Plombierung die Feststellung des Hahnes in der vom konttollierenden Beamten beabsichtigten Lage und außerdem die Unzugänglichkeit deS HahnkükenS sichern.
§ 7. Besondere Vorschriften. Für die Benutzung von Druckvorrichtungen zum AuSschank obergäriger Biere sind die etwa erlassenen besonderen Vorschriften betreffs der zur Vermeidung des Schäumens zu treffenden Vorrichtungen zu beachten.
8 8. Aufftellung, Betrieb und Reinigung. 1. Die Bierausschankstelle muß derart angeordnet sein, daß eS den Gästen möglich ist, daS Einschenken deS Bieres zu beobachten.
2. Alle beim Ausschanke von Bier unter Druck zur Verwendung kommenden Vorrichtungen (§§ 4 bis 7) sind dauernd in durchaus sauberem und ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Die Aufstellung muß so erfolgen, daß dieser Zustand leicht kontrolliert werden kann. Die Bierleitungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle vierzehn Tage, innen gründlich zu reinigen.
3. Die Art der Reinigung bleibt dem Betriebsunternehmer überlassen.
4. Zum Nachspülen nach der Reinigung muß einwandfreies Wasser verwendet werden.
(Forffetzung folgt)
Cassel, den 3. Juli 1909.
Ich weise daraus hin, daß alle Anträge auf Gestaltung von Hau-sammlungen für daS Jahr 1910 mit dem borge- schriebenen Kollektenorgm Ationsplan spätesten- bis zum 1. August d. I«. unuftttel bar bei dem Herrn Oberpräsidenten, hier, einzureichen sind. Bei Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk hinaus auf den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, sind für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen.
AnttSgr, die nach dem 1. August d. JS. eingehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie zur Beseitigung einer Notstandes dienen sollen und nicht vorher eingereicht werden konnten. (A. n. 4225.)
Der Regierungspräsident. * *
Herrfeld, den 14. Juli 1909.
Wird veröffentlicht.
I. I. 7541. — Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
HerSfeld, den 15. Juli 1909.
Die Aktiengesellschaft Kaliwerke Hattors zu PhilipPSthal beabsichtigt auf ihrem Zechengrundstück „auf der Ufflange 275 m“ in der Gemarkung PhilippSthal ein
AllsbertitWzsgediiilüe (Khtmischt StriWjton) zu erbauen.
Die Zeichnungen und Beschreibung für diese Anlage liegen während der nächsten 14 Tage in meinem Geschäftslokal zu Jedermann- Einsicht offen.
Einwendungen hiergegen können innerhalb dieser Zeit bei mir schriftlich in zwei Ausfertigungen oder zu Protokoll angebracht werden.
Rechtzeitig erhobene Einsprüche werden im mündlichen Verhandlungstermin am
Mittwoch, den 4. August d. Js.,
vormittags 10 Uhr, in meinem Geschäftslokale — auch im Falle des Ausbleiben- deS Unternehmers oder der Widersprechenden erörtert werden.
B. 3484. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
Hersfeld, den 14. Juli 1909.
Die Kaiserliche Biologische Anstalt für Land- und Forstwirtschaft in Dahlem bei Eteglitz hat ein Flugblatt Nr. 45 betitelt „Der KleekrebS" herausgegeben.
Die beteiligten Kreise inache ich hieraus mit dem Ansügen aufmerksam, daß das Flugblatt auch von Privatpersonen durch die gedachte Anstalt unentgeltlich bezogen werden kann. I. 7542. Der Königliche Landrat
von GruneliuS.
nichtamtlicher teil.
Politische^ ^^enbericht.
Von den innerpolitischen Ereignissen der verflossenen Woche ist in erster Linie der nunmehr vollzogene Reichskanzler- Wechsel zu nennen. Der vierte Kanzler deS deutschen ReichS Fürst Bülow hat die Stätte langjähriger Mühe und Arbeit verlassen, und daS Deutsche Reich hat in dem bisherigen Staatssekretär im ReichSamt des Innern Dr. v. Bethmann- Hollweg seinen fünften Kanzler erhalten. Fürst Bülow, der mit allen Zeichen der Huld und Gnade bei Kaiser- und unter dem aufrichtigen Bedauern aller Patrioten nunmehr auS dem Amte geschieden ist, kann auf eine von vielen inneren und äußeren Erfolgen begleitete, an wohlverdienten Auszeichnungen und hohen Ehren, aber auch an Mühe und Arbeit reiche amtliche Laufbahn zurückblicken. Mehr als ein Mcnjchenaltcr hindurch hat er, der als schlichter Bernhard v. Bülow in den Staatsdienst trat, im Jahre 1899 durch den Grasentitel und im Jahre 1905 durch die Fürstenwürde ausgezeichnet wurde, ununterbrochen alle seine Zeit und alle seine Kraft dem Dienste fürS Vaterland gewidmet, und waS er dem deutschen Vaterlande geleistet, wird unauslöschlich in den Büchern der Geschichte verzeichnet bleiben. Sein Nachfolger Herr v. Beth- mann-Hollweg ist der erste deutsche Reichskanzler, der auS dem Gebiete der inneren Verwaltung hervorgegangen ist. AuS seiner bisherigen Tätigkeit kennt und schätzt man ihn als einen Mann von scharfem Verstände, bedeutender Arbeitskraft und großem Fleiße. Auf dem Gebiete der inneren Polirik sind ihm sicherlich alle Verhältnisse und Faktoren wohlvcr- traut, und wenn der Kaiser in ihn daS Vertrauen setzt, daß er auf dem Gebiete der auswärtigen Politik in den Bahnen seines Vorgängers weiterfchreiten wird, so kann auch die Nation dem neuen Kanzler diese- Vertrauen nicht versagen. V.ll Hoffnung und Zuversicht begrüßt daher daS deutsche Volk deS Reiches fünften Kanzler bei dem Antritt seines hohen und verant- wortung-vollen AmteS.