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Herzfelder Armblatt
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Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Zernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 20. Dienstag, den 15 Februar £910.
Amtlicher teil.
In Nr. 64 deS Zentralblattes für daS Deutsche Reich vom Jahre 1909 ist daS neue Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser und medizinisch- wissenschaftlichen Institute veröffentlicht (§ 59 der Prüfungs- Ordnung für Aerzte vom 28. Mai 1901). Ein aussührlichere Angaben enthaltendes Verzeichnis der preußischen Anstalten ist in Nr. 1 deS Ministerialblattes für Medizinal- und medizinische Unterrichts-Angelegenheiten vom Jahre 1910 abgedruckt.
Im Regierungs-Bezirk Cassel sind zur Annahme von Praktikanten ermächtigt.
die Landkrankenhäuser in Cassel, Fulda, Hanau und Hersseld,
die Lungenheilstätten „Stadtwald" bei Melsungen und in Oberkausungen,
die Landerhospitäler in Haina und Merxhausen, daS hessische Diakonissenhaus und das Krankenhaus vom Roten Kreuz in Cassel,
das St. Vincenz-KrankenhauS in Hanau und die Landesheilanstalt in Marburg. (A. II. 9053 a/09.)
Cassel, den 22. Januar 1910.
Der RegierungS-Präsident, J. V.: Ries von Scheurnschloß. * * Her-feld, den 8. Februar 1910.
Wird veröffentlicht.
I. 1199. Der Landrat.
- I. V.:
W es s el, KreiSsekretär.
Bekanntmachung der Bedingungen, nutet welchen die Bedeckung mit den Königlichen Beschälern des Hessev-Rassanische« Landgestüts Dillenvnrg geschieht.
§ 1. In der mit dem 17. Februar d. Js. beginnenden und am 30. Juni d. Js. endigenden Deckperiode sind die Deck- stunden für die Königlichen Beschäler für Februar und März aus 9 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nachmittags, für April von 8 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 6 Uhr nachmittags, für Mai und Juni von 7 bis 11 Uhr vormittags und 2 bis 6 Uhr nachmittags sestgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.
Stutenbesitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unterweisen sich den im Nachstehenden ausgesührten Bedingungen.
§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbesitzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne Vorzeigung deS vom Gestütwärter ausgefertigten DeckscheineS, in dem der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zugelassen werden. Die ungedeckte Stute darf im Lause einer Deckperiode dem Beschäler
Der Liebe Sieg.
Novell« von F. S t ö ck e r t.
(Nachdruck verboten.)
(Fortsetzung.)
Einen Moment blickte Koser sie halb erstaunt an, dann rief er lachend: „Kleine Schwärmerin, wie könnte je solcher Heroismus von Dir gefordert werden."
„Man kann nicht wissen, was das Leben noch von mir sordert!"
Es leuchtete eine solche Entschlossenheit in den Augen der jungen Frau, daß ihr Mann förmlich frappiert davon wurde.
„Du siehst auS, als gedächtest Du allen Lebensstürmen Trotz zu bieten", sagte er, „hoffen wir; daß sie dir erspart bleiben."
Sie hatten während dieses Gesprächs beide nicht gemerkt, daß der Himmel sich plötzlich verfinsterte, erst als nun der erste Donnerschlag erdröhnte und in den Bergen widerhallte, blickten sie erschreckt auf; war es nicht, als wolle die Natur es ihnen klar machen, daß über dem hellsten Lebenshimmel Wolken und Wetter plötzlich Heraufziehen können ? Ein Regenschauer trieb sie in ihre bescheidenen Logierräume hinein, dort beobachteten sie vom Fenster aus daS großartige Schauspiel eines Gewitters im Gebirge.
-Das verspricht ja ein recht unterhaltender Abend heute zu werden", sagte Koser, vom Fenster wegtretend, er hatte nun genug von diesem Schauspiel hier in der Einsamkeit.
Voll Sehnsucht dachte er an das große Hotel am Genfer Eee, in dem sie zuletzt geweilt, und wo man auch an solchen Jiegenabenben Gesellschaft und anregende Unterhaltung gefunden; diese Gedanken ließen ihn nichts mehr auf die hehre Sprache der Natur da draußen achten, während Ellinore noch ganz davon hingenommen war. Sie vermißte nicht-und dachte an nicht weniger als an die zusammengewürfelte Gesellschaft m den Hotel-, mit ihrer oft so flachen, ermüdenden Unter«
so lange zugesührt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Der Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbesitzer werden in ihrem eignen Interesse gebeten, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
§ 3. Fohlenstuten, Stutbuchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind.
§ 4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder auS sonstigen Gründen verhindert, die von ihm ungedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Station zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Stutenbesitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung der Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung auS, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Station im Lause der Deckperiode dem Gestütwärter der anderen Station vorgelegt werden muß.
§ 5. Das Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung des Deck- geldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler nur für die laufende Deckperiode erworben.
§ 6. Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben oder aus zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nachdecken lassen, sind für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung des höheren DeckpreiseS verpflichtet. Etwaige Differenzbeträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestütwärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf derjenigen Station verrechnet wird, die dru teureren Hengst gestellt hat.
§ 7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestütdirektion aus anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie auf der ersten Station.
§ 8. Die Niederschlagung fälliger Dcckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden FohlenS eingehen.
§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab hastet die Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Ver- letzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.
(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, von Erbfehlern freie, gehörig rossige und in angemessener Verfassung sich befindende Stuten dürfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Gestütwärter zurückgewiesen. Die Zusührung der Stuten zu den Königlichen Hengsten beruht auf einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stutenbesitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst darauf zu achten, daß vor, während und nach dem Deckakt
haltung. Ihr war es, als wäre sie mit Koser allein auf der weiten Erde, abgeschlossen von der übrigen Welt, und sie hätte das sehr süß und beseligend gefunden, wenn Koser ni$t so entsetzlich gelangweilt ausgesehen; auf ihm schien die Einsamkeit wie ein Alp zu liegen und er sehnte sich in diesem Augenblick brennend nach den im elektrischen Licht strahlenden Sälen des verlassenen Hotels; nach der Gesellschaft dort, deren Mittelpunkt er gewesen; nach den schönen eleganten Frauen, die ihm, dem interessanten Mann, auf alle Weise gehuldigt. Arme Ellinore, dein Traum von einer Station der Seligkeit scheint sich hier nicht erfüllen zu wollen! Es war ihr sehr unselig zu Mute, ein beklemmendes Gefühl erfaßte sie plötzlich. Sie genügte ihm nicht, besaß nicht Geist genug für solch einen Mann. O Gott im Himmel, vielleicht trug sie die Schuld an seiner Unlust zu aller Arbeit jetzt. Die schönen koketten Frauen, die ihn zu ihrer Belustigung auf der Reise so viel umschwärmt, die gefielen ihm am Ende doch besser wie sie, und er wäre ganz gewiß ein anderer an der Seite solcher Frau, die da so ganz anders waren wie sie, der nichts fremder war wie Koketterie, aber so lieben wie sie würde ihn doch keine, keine!
Traurig blickte sie hinaus in die Landschaft, das Gewitter war vorübergezogen, nur auS der Ferne vernahm man noch den Donner rollen; glühend rote Sonnenstrahlen des untergehenden Tagesgestirns brachen jetzt wie siegreich aus den Wolkenmassen hervor, sie dünkten Ellinor wie eine Verheißung: durch alle Wolken, die ihren Ehchimmel trüben mochten, würde ihre Liebe gleich diesen Sonnenstrahlen immer wieder siegreich hervorbrechen.
Auch Koser war jetzt wieder an das Fenster getreten, die Landschaft draußen war in der Abendbeleuchtung zauberhaft schön und nahm ihn schließlich so gefangen," daß er seine Sehnsucht nach Menschen und Unterhaltung darüber vergaß.
„Laß uns noch einen Spaziergang machen", bat er Elli- nore. „Dort nach den Höhe» hinauf, die so gigantisch in die Wolken ragen, gleich Riesen-Ungeheuern. Mir ist, als wollte eS licht werden da hinter meinem Hirnkasten, als müßte ich da oben Geisterstimmen vernehmen, dir in solchen Stunden
Beichädigungen pp. vermieden werden. Die Königliche Gestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgendwelchen anläßlich der Deckung durch den Hengst den Stuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.
§ 10. An Dcckgeld sind vor der ersten Deckung fünf und eine halbe Mark zu erlegen.
Auf denjenigen Stationen, wo Hengste des kalten Schlages stationiert sind, dürfen (diese nur zur Bedeckung von Stuten desselben Schlages benutzt werden. Wollen die Besitzer solcher Stuten einen kaltschlägigen Hengst nicht benutzen, so sind ihre Stuten von der Bedeckung ausgeschlossen, weil die warmblütigen Hengste nur zur Bedeckung von Stuten dieses Schlages verwandt werden dürfen. Wollen die Besitzer warmblütiger Stuten einen warmblütigen Hengst nicht benutzen, so sind ihre Stuten ebenfalls von der Bedeckung ausgeschlossen. Sollte zwischen Stutenbesitzer und Gestütwärter Meinungsverschiedenheit über den Schlag der Stute obwalten, so bleibt eS ersterem überlassen, die Entscheidung des Kreistierarztes h:rbeizuführen, der sich der Gestütwärter zu fügen hat.
Stutenbesitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einziehung des Füllengeldes Weiterungen verursachen könnte, sowie Ausländer, haben ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eines Füllengeldes als Deckgeld zehn Mark fünszig Pfennig zu entrichten.
Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für daS erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut auszubewahren, da er bei PserdeauShebungen als Ausweis dient, daß die Stute nicht ausgehoben r-crden darf, und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder benutzt wird.
§ 11. Um den Stutenbesitzern unnütze Wege und lange- Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die Eigentümer haben diese Zeiten genau inne zu halten, und Säumige eS sich selbst zuzuschreiben, wenn sie zurückgeschoben oder ganz abgewiesen werden.
§ 12. Die Stutenbesitzer zahlen, wenn die bedeckten Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Füllen geworfen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt geworden ist, zehn Mark Füllengeld an den Gestütwärter derjenigen Station, aus welcher hie Stute bedeckt war. Sollte ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestütwärter schon die Station wieder verlassen hat, oder die vorjährige Station in diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist das Füllengeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an die Königliche Landgestütkasse in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Station, wo die Stute bedeckt wurde.
§ 13. Die Geburt eines Füllens, sowie der Tod eines solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem Ortsvorstande zwecks des Vermerks in der Gemeinde- AbfohlungSliste.anzuzcigen.
Wer seine unter den angegebenen Bedingungen von einem
durch das Weltall tönen, vielleicht bin ich doch ein Berufener, der sie festhalten darf."
Wie gerne folgte Ellinore dieser Aufforderung. Eilig zog sie ihren Regenmantel über, dann griffen sie beide nach ihren Bergstöcken und nun ging eS hinaus in den wundervollen Abend, zu den nahen Höhen. Je höher sie empor stiegen, je zauberischer entfaltete sich das Panorama unter ihnen.
„Wie herrlich I" rief Ellinore, als sie die Höhe erreicht und nun hinunter schauten auf das Tal. Der Gebirgsbach glitzerte und funkelte, als schaukelten auf seinen klaren WÄen Tausende von Diamanten. Die schneebedeckten Wipfel ferner Berge waren wie in Rosenglut getaucht, da drüben auf grünen Matten weideten noch einzelne Kühe, melodisch klang ihr Glockengeläut durch die Abendstille.
„Ja, solch ein durch nichts gestörter Naturgenuß ist doch vielleicht das höchste und reinste, was die Erde bietet", sagte Koser; „in ihm finden wir auch die rechte geistige Sammlung."
Er hatte den Hut abgenommen, der Abendwind spielte mit seinem lockigen Haar. Ellinore sah zu ihm auf. Wie schön er aussah in diesem Moment; war eS nicht, als leuch- teten hinter seiner weißen Stirn hohe, dichterische Gedanken ?
Alle Zweifel an Kosers Begabung, die hin und wieder in Ellinore ausgetaucht, schwanden dahin, er war doch ein Dichter, ein Aus-rwähltcr, einer, der über der Menge stand, und sie durfte sich selig preisen, sein Weib zu sein.
Glückliche Tage für sie folgten diesem Abend. Zum ersten Male seit ihrer Verheiratung schien ihr Mann mit allem Ernst an die Arbeit zu gehen, wenn sie mit ihrer Zeichenmoppe deS Morgens fortwanberte, denn auch sie wollte nicht untätig sein in dieser glücklichen Zeit, und die Erinnerung daran durch etwas Bleibender festhalten, dann saß er in der Regel schon mit heißen Wangen, die Feder in der Hand, an dem massiven Tisch in der Laube des GartenS und nickte ihr oft nur sehr zerstreut zu, wenn sie ihm ein „Adieu Schatz!" zurief.
Beruhigt konnte sie von bannen gehen, eine Störung war