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hersfelder Kreisblatt
i Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage'
Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. 77.
Sonnabend, den 2. Juli
1910.
Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.
Erstes VI-N.
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aus das Bersfelder Kreisblatt
werden für das
3. Quartal 1910 von allen Kaiserlichen Postanstalten, kandbriefträgern und von der Expedition angenommen.
HalM« teil
Bekanntmachung,
betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen
Eintalerstücke deutschen Gepräges vom 28. April 1910.
Aus Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 der Münz- gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzblatt Seite 507) hat der Bundesrat im Verfolg der am 27. Juni 1907 beschlossenen Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges (vergleiche die Bekanntmachung vom gleichen Tage, RcichS-Gesetzblatt Seite 401) die nachfolgende Bestimmung getroffen:
Die bei den Reichs- und Landeskassen noch eingehenden Eintalerstücke deutschen Gepräge- sind durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben.
Ferner hat der Bundesrat sich damit einverstanden erklärt, daß die Kassen der ReichSbank mit diesen Talern in gleicher Weise versahren.
Berlin, den 28. April 1910.
Der Reichskanzler.
I. V.: gez. Wermuth. * *
Hersseld, den 27. Juni 1910.
Wird veröffentlicht.
3. I. Nr. 6194. Der Landrat.
I. V.:
Wessel, KreiSjekretär.
HerSseld, den 24. Juni 1910.
Die OrtSpolizeibehörden des Kreises mache ich auf die im Amtsblatt Nr. 16 für 1910 abgedruckte Polizeiverordnung, betreffend die Regelung deS Verkehrs mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken, besonders aufmerksam. Die Polizei-Ver- ordnung ist am 12. April d. JS. in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkte ist die den gleichen Gegenstand betreffende Polizei-Verordnung vom 18. Juni 1903 (Amtsblatt S. 190) aufgehoben worden.
Auch ist die Anweisung für die Ausführung der Aufsicht über Drogen- und ähnliche Handlungen in einigen Punkten abgeändert worden.
Ich lasse die abgeänderte Anweisung hierunter folgen und ersuche die OrtSpolizeibehörden in Zukunft hiernach entsprechend zu verfahren.
Zugleich nehme ich auch Veranlassung die OrtSpolizeibc- Hörden auf die Verfügung vom 8. Januar 1898 Kreisblatt • 7 Hinzuweisen, wonach mir alljährlich bis zum 15. April eine Abschrift des über die Anmeldung von Gewerbebetrieben zum Handel mit Drogen und chemischen Präparaten zu sühren- den Verzeichnisse- — evtl. Fehlanzeige — einzureichen ist. D^?.'^ Protokolle über die stattgehabten Besichtigungen der hnri.a, n^^ pp- sind mir alljährlich bis zum 20. Januar
I. 4963.
Der Landrat von GruneliuS.
Anweisung für die Ausführung der Aufsicht über i « , ^ UMb ähnlicher Handlungen.
nhAS«^ '" denen Arzneimittel, Drogen, Gifte hüriJ «L^s 81 terlgehalten werden, find nebst den zuge- • S “"b Arbeit-räumen sowie dem GeschäftS- 9 L b;pr3 ^ der Handlung unvermuteten Besichtigungen finAÄ^^ "°ch Bedarf aber auch häufiger L 8 **'" °? Handlungen, in denen die genannten
’ N^„"sLst"n" vorzugsweise seilgehalten werden, ferner ' / s,^'„^ ^°"'^"^n ütztcBcsichtigungcn gröbere Mängel inSmK JT” Geschäftsbetrieb daS Vorhandensein SÄ! r ^ vermuten läßt, und endlich die gci schränke. Bei kleineren Handlungen, namentlich bei
solchen, in denen die genannten Waren nur vereinzelt neben anderen feilgehalten werden, keine Drogenschränke vorhanden sind und der Verdacht von OrdnungSwidrigkeiten nicht vor- liegt, darf ein Zeitraum von zwei ausnahmsweise auch von drei Jahren zwischen zwei Besichtigungen liegen.
2. Zu Beginn jeden Jahres -haben die OrtSpolizeibehörden sich mit dem zuständigen Kreisarzt darüber ins Einvernehmen zu setzen, welche Verkaufsstellen im Lause deS Jahres besichtigt werden sollen. Der streng vertraulich zu behandelnde Be- sichtigungSplan darf bestimmte Termine, an denen die Besichtigungen im Lause des JahreS stattfinden sollen, nicht sestsetzen.
3. Die Besichtigungen erfolgen durch die Ortspolizeibehörde unter Mitwirkung des Kreisarztes, der die Besichtigung leitet. Aus dessen Erfordern ist zu der Besichtigung größerer Handlungen von der Ortspolizeibehörde ein approbierter, nicht im Drogenhandel tätiger oder tätig gewesener Apotheker zuzuziehen. In geeigneten Fällen kann seitens der Ortspolizeibehörde von der Beteiligung des Kreisarztes an der Besichtigung mit dessen Einverständnis abgesehen und statt seiner ein approbierter, nicht im Drogenhandel tätiger oder tätig gewesener Apotheker alS Sachverständiger beteiligt werden.
Besichtigungen an Orten außerhalb seines Wohnsitzes hat der Kreisarzt tunlichst gelegentlich der Anwesenheit aus anderweiter Veranlassung vorzunehmen.
Ein Apotheker darf an dem Orte, in dem er eine Apotheke besitzt oder in einer solchen tätig ist, an der Besichtigung nur teilnehmen, wenn der Ort über 20 000 Seelen zählt, auch in solchen Orten ist von der Mitwirkung eines dort geschäftlich angesessenen oder in einer Apotheke tätigen Apothekers in den Fällen abzusehen, in denen die zu besichtigende Handlung alS Konkurrenzgeschäft für dessen Apotheke zu betrachten ist.
4. Ueber die Besichtigung ist unter Zuziehung deS Ge- schäjtSinhabers oder feines Beauftragten an Ort und Stelle eine Niederschrift aufzunehmen, von welcher dem Geschäftsinhaber aus Antrag kostenpflichtig Abschrift zu erteilen ist.
5. Die Polizeibehörde wird zweckmäßig durch Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft vertreten werden, um erforderlichen Falles sofort Beschlagnahmen ausführen zu können.
6. Bei der Besichtigung ist festzustellen:
a. Ob der Betrieb nur in den der Polizeibehörde angezeigten Räumen stattfindet. Die Durchsuchung anderer Räume darf nur unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 102 und flg. der ReichS-Strasprozeß-Ordnung erfolgen.
d. Ob die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 — R. G. Bl. S. 380 — innegehalten sind, insbesondere, ob etwa in den Nebenräumen, namentlich der Drogenhandlung, Arzneien aus ärztliche Verordnungen angesertigt werden.
c. Ob die Ausbewahrung der Gifte und der Verkehr mit denselben den Vorschriften der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 22. Februar 1906 entsprechen.
Auch die Konzession zum Gisthandel ist einzusehen und daS Gistbuch nebst Gistscheinen auf ordnungsmäßige Führung zu prüfen.
d. Die Besichtigung hat sich ferner aus die Ausstellung und Aufbewahrung sämtlicher Arzneimittel, der indirekten Giste und der giftigen Farben und Trennung der arzneilichen Stoffe von den Nahrung?- und Genußmitteln zu erstrecken.
6. Auch ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Sondergeräte für die Gifte und differenten Mittel (Waagen, Löffel, Mörser) vorrätig, gehörig bezeichnet und sauber gehalten sind.
Präzisirte Waagen und Gewichte, sowie besondere Waagen für unschädliche Arzneimittel sind nicht erforderlich.
Die Vorschriften der Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom 24. August 1895 und 16. Oktober 1901 bleiben für die Bezeichnung der Gefäße, sowie auch im Uebri- gen unberührt.
7. Bei der Beurteilung der Güte der Waren in denjenigen Handlungen, in welchen Arzneistoffe seilgehalten werden, sind nicht so strenge Anforderungen zu stellen, wie an die Beschaffenheit der Arzneistoffe in Apotheken.
8. Vorschriftswidrige Waren find mit zu Protokoll gegebener Zustimmung des Geschäftsinhabers oder feines Vertreters zu vernichten; fall? die Zustimmung versagt wird, sind sie in geeigneter Weife, z. B. durch amtliche Versiegelung bis zur richterlichen Entscheidung aus dem Verkehr zu ziehen.
In dem Strafverfahren ist für den Fall der Verurteilung die Einziehung der vorschriftswidrigen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beantragen.
Für die Beseitigung kleiner, offenbar aus Unwissenheit oder Irrtum beruhender Mängel, geringer Unordnung und Unsauber- keit in den Verkaufs- und Nebenräumen hat die Polizeibehörde unter Hinweis auf den Befund der Besichtigung Sorge zu tragen. Gröbere Verstöße, erhebliche Unordnung und Unsauber- keit sind ernstlich zu rügen und im Wiederholungsfälle zur Bestrafung zu bringen.
Wegen der Uebertretung der Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 und der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Giften vom 22. Februar 1906 hat die Polizei-Verwaltung aus Grund des Gesetzes vom 23. April 1883 — G. S. 8. 65 — in Verbindung mit der Aus- führungS-Anweifung vom 8. Juni beff. Js. — Min. Bl. f. d. in. Verw. 6. 152 — die Strafe festzusetzen, wenn nicht
nach Beschaffenheit der Umstände eine die Zuständigkeit der OrtSpolizei überschreitende Strafe angemessen erscheint, in welchem Falle die gerichtliche Verfolgung durch den AmtS- anwalt zu veranlassen ist.
Mit besonderer Strenge sind Fälle der Anfertigung von Arzneien zu verfolgen, auch ist gegebenen Falls auf Grund deS § 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung für daS Deutsche Reich (in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Juli 1900 — R. G. Bl. S. 871 —) zu verfahren.
9. Der Kreisarzt hat eine Zusammenstellung der unter seiner Leitung stattgehabten Besichtigungen in Gemäßheit der Vorschrift deS § 55 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 1. September 1909 — Min. Bl. f. Mediz. pp. Angel. E. 381 — dem Regierungspräsidenten mit dem Jahresberichte einzureichen.
Gelegentlich der Apothekenbesichtigungen haben die Bevollmächtigten auch die hier gedachten Verkaufsstellen einer Besichtigung nach vorstehenden Grundsätzen zu unterwerfen und die darüber ausgenommenen Verhandlungen dem RegierungS- Präsidenten einzureichen.
10. Die durch die Besichtigung der Verkaufsstellen u. s. w. entstehenden Ausgaben sind als Kosten der örtlichen Polizei- Verwaltung zu betrachten und fallen denjenigen zur Last, welche diese Kosten nach dem bestehenden Rechte zu tragen haben.
11. Auf Geschäfte, welche ausschließlich Großhandel betreiben, finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.
Bekanntmachung.
Ich weise darauf hin, daß alle Anträge auf Gestaltung von Hausfammlungen für daS Jahr 1911 mit dem vorge- schriebenen Kollektenorganisatinnspian spätestens biS zum 1. August d. Js. u ^m u /eli ar bei dem Herrn Oberpräfi- deuten hier, einzureichen find. Bei Kollekten, die sich über den hiesigen Bezirk hinaus aus den Regierungsbezirk Wiesbaden erstrecken sollen, sind für jeden Bezirk getrennte Anträge einzureichen.
Anträge, die nach dem 1. August d. Js. eingehen, können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Kollekten zur Beseitigung eines Notstandes dienen sollen und die Anträge nicht vorher eingereicht werden konnten.
Cassel, den 17. Juni 1910.
Der Regicrungs-Präsident. (Unterschrist.) * * * HerSseld, den 27. Juni 1910.
Wird veröffentlicht.
I. 6157. Der Landrat.
I. V.
Wessel, KreiSfekretär.
HerSseld, den 27. Juni 1910.
Die unter der Schasherde des Schäfers H. H. Diebel zu Christerode, Kr. Ziegenhain, au-gebrochene Räude ist erloschen.
I. 6181. Der Landrat.
I. V.:
Wessel, KreiSsckretär.
Hersseld, den 26. Juni 1910.
Der aus Donnerstag, den 14. Juli d. Js., in der Stadt Fulda angesetzte Viehmarkt wird unter den seither bekanntgegebenen Bestimmungen abgehalten. Mit dem Austrieb darf um 6 Uhr morgens begonnen werden.
Nach § 1 der Polizeiverordnung vom 25. April 1904 ist daS Handeln mit Vieh und daS Mustern von Vieh zweck» Handeln» innerhalb deS Stadtbezirkes vor und während der Dauer deS MarkteS verboten.
I. 6100. Der Landrat.
I. V.:
Wessel, KreiSfekretär.
nichtamtlicher teil.
Politischer Wochenbericht.
Die Berichtswoche hat wiederum einen Wechsel in hohen StaatSämtern gebracht. An die Stelle bei Staatssekretärs deS Auswärtigen AmtS Frhrn. v. Echoen ist der bisherige Kaiserliche Gesandte in Bukarest v. Stderlen- Wächter getreten. Der scheidende Staatssekretär hat, alS die deutsch-sranzösijchen Beziehungen. infolge bei Vorgehen» der Franzosen in Casablanca ziemlich gespannt waren, viel dazu beigetragen, daß allmählich eine Beruhigung eintrat und Abmachungen getroffen wurden, die nicht nur den Geschädigten in Casablanca zu ihrem Rechte verhalsen, sondern auch Deutschland einen bedeutenden Anteil an der wirtschaftlichen Entwick- lung MarokkoS, an Hafenbauten und bei Ausbeutung von Bodenschätzen sicherten. Seiner ganzen mehr konzilianten al» streitbaren Natur nach fühlt er sich mehr zur Tätigkeit eine» Botschafter» al- der an der Spitze einer großen Behörde hin» gezogen und so tritt er in den diplomatischen Dienst zurück, seinem Wunsche gemäß hat er den Pariser Botschasterposten erhalten, von dem Fürst Radolin mit Rücksicht auf sein hohes Alter zurückgetreten ist. Der neue Staatssekretär Herr von Kiderlen-Wächter gilt für einen unserer fähigsten und energisch-