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herrMer Kreisblatt

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Zernsprech-Nnschlutz Nr. 8

Nr. 6.

Amtlicher teil.

Gemäß der §§ 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlecht-, welche

1. in dem Zeiträume vom 1. Januar 1891 bis einschließlich 31, Dezember 1891 geboren sind, S. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatzbehörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärver­hältnis noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben,

sich in der Zeit vom 15, Januar bis 1. Februar d. Js. zur Rekrutierungs-Stammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter entsprechenden sowie der etwaigen sonstigen Bescheinigungen, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr MilitärverhältniS enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren OrtSvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Herren Gutsvorsteher deS Kreises haben dem­gemäß im laufenden Monat folgende Bekanntmachung in orts­üblicher Weise wiederholt zu erlassen.

Jeder Militärpflichtige, welchem über seine Dienstpflicht eine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden noch nicht erteilt ist, hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. JS. bei dem OrtSvorstände seines Wohnortes zur Rekrutierungs-Stammrolle zu melden, bei Vermeidung der im Gesetze angedrohten Nachteile.

Für solche Militärpflichtige, welche ohne an einem anderen Orte im Deutschen Reiche einen dauernden Aufent­haltsort zu haben, abwesend fino, haben deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu besorgen, ebenfalls bei Vermeidung der im Gesetze an- gedrohten Nachteile."

Die sodann genau nach der Instruktion deS Herrn Ober- Präsidenten vom 16. Mai 1876 (Amtsblatt pro 1876, Seite 109 und 110) auszustellenden Rekrutierungs-Stammrollen für 1891 sind mir nebst den bei den Anmeldungen zur Stamm­rolle aus den betreffenden Jahrgängen vorgelegten Attesten u. s. w. und den beiden Rekrutierungs-Stammrollen der Jahre 1889 und 1890 bis spätestens zum 5. februar d. Js. unter der BezeichnungHeeressache" einzurrichen.

Bei Anfertigung der neuen Listen ist insbesondere noch folgendes zu beachten:

Die Einträge sind, wie im § 46,2 der Wehrordnung vor- geschrieben, genau in alphabetischer Reihenfolge zu machen. Sollten Militärpflichtige inzwischen verstorben sein, so bedarf es der Ausnahme in die Rekrutierungsstammrolle nicht, wenn hierüber eine Sterbeurkunde des zuständigen Standesbeamten beigefügt wird. Sollten Militärpflichtige mehrere Vornamen haben, so ist der Rufname zu unter­streichen. Huf die Ausfüllung der Spalte 10 der Rekrutierungs-Stammrolle zur Stammrolle ge­meldet ist besonders zu achten. Es ist in dieser Spalte in allen Jahrgängen bei jedem JMilitärpflich- tigen, welcher in die Rekrutierungs-Stammrolle ausgenommen worden ist, in allen fällen durch Eintragung vonJa oderJ^etn ersichtlich zu machen, ob die Hnmeldung zur Stammrolle erfolgt ist oder nicht.

Zugleich spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Stammrollen sauber ausgestellt und die in Betracht kommenden Rubriken derselben vollständig auSgesüllt werden, insbesondere ist anzuzeigen, ob die Eltern des Militär­pflichtigen noch leben oder nicht. Auch muß der Stand des Letzteren, sowie derjenige seines Vaters bezeichnet werden. (Die mit diesseitiger Versügung vom 29. Januar 1902 J. II. Nr. 247, im Krei-blatt Nr. 13 veröffentlichte An­weisung ist genau zu beachten.) Bei Militärpflichtigen, welche nicht im Kreise geboren sind, ist außer dem Geburtsort auch der Kreis, zu welchem dieser gehört, anzugeben. Etwaige Bestrafungen sind unter Bemerkungen einzutragen. Zweisel- haste Eintragungen dürfen nicht gemacht werden. Die betreffende Spalte ist vielmehr alsdann überhaupt nicht aus- zusüllen.

Ferner haben dir Herren OrtSvorstände pp. deS Kreiset die in ihren Gemeinden sich aushaltenden, zum einjährig- freiwilligen Dienst berechtigten Militärpflichtigen, welche in daS militärpflichtige Alter eintreten, bezw. eingetreten sind, und ihrer aktiven Dienstpflicht noch nicht genügt haben resp, von der Aushebung noch nicht zurückgestellt worden sind, daraus ausmerksam zu machen, daß sie in Gemäßheit der § 93 Pos. 2 der Wehrordnung sich bei der Ersatzkommission ihret Ge- stellungsorteS schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihrer Berechtigungsscheine- ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen haben.

Hersseld, den 2. Januar 1911.

3. M. Nr. 5. Der Landrat.

3. «.:

Wessel, Kreissekretär.

Nach § 46 deS TewerbesteuergesetzeS vom 24. Juni 1891

Sonnabend, den 14. Januar

hat eine ffeuwabl der Mitglieder und Stellveritreter der Steuerausfchüffe der ©ewerbesteuerklasfen III und IV im VeranlagungSbezirk Hersseld sür die nächsten 3 Jahre stattzufinden.

Zur Vornahme der Wahl ist Termin im Sitzungszimmer deS Königlichen LandratsamteS im Stift hier an- beraumt worden:

für die Klaffe III aus

Mittwoch den 25, Januar 1911, Borm. 9 Uhr, für die Klasse IV aus

Mittwoch den 25. Januar 1911, Vorm. 10V2 Uhr.

Zu wählen sind je 5 Abgeordnete und eine gleiche An­zahl Stellvertreter. Die Wahlen erfolgen nach relativer Stimmenmehrheit.

Wählbar sind männliche Mitglieder der betreffenden Ge­werbesteuerklasse, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be­finden. Von mehreren Inhabern eine- Geschäfte- ist nur einer wählbar und wahlberechtigt.

Aktien- und ähnliche Gesellschaften üben bie Wahlbefugnis durch einen von dem geschästsführenden Vorstand zu be­zeichnenden Beauftragten aus. Wählbar ist von den Mit­gliedern de» geschästsführenden Vorstandes nur eins. Minder­jährige und Frauen können die Wahlbefugnis durch Bevollmächtigte ausüben, wählbar sind sie nicht.

Die Wahlberechtigten d. s. sämtliche zur Zeit der Wahl zur Gewerbesteuer veranlagten Gewerbetreibenden deS VeranlagungSbezirk- in ihrer Klaffe werden zu obigen Terminen eingeladen.

Ich weise darauf hin, daß, falls die Wahl der Abgeord­neten und Stellvertreter von der Steuergesellschaft verweigert oder nicht ordnungsmäßig bewirkt wird, oder die Gewählten die ordnungsmäßige Mitwirkung verweigern, die dem Steuer- ausschuffe zustehenden Befugnisse nach § 48 des Gesetzes aus den Vorsitzenden übergehen.

HerSfeld, den 10. Januar 1911.

Der Vorsitzende des Steuerausfchuffes der

Gewerbesteuerklassen Ultimi) IV:

I. Nr. 88. v 0 n G r u n e l i u S,

Landrat.

Hersseld, den 4. Januar 1911.

Der Herr RegierungS-Präsident hat aus Grund des § 8 des Kranken-BersicherungS-Gesetzes vom April 1892 tn Verbindung mit Ziffer 6 der Preußischen AuSsührungs-An- weisung vom 10. Juli 1892 den ortsüblichen Tagrlohn gewöhnlicher Tagearbeiter sür den Umfang des KreiseS Hersseld wie folgt anderweit festgesetzt.

Die Sätze treten mit dem 1. Juli 1911 an Stelle der mit Verfügung vom 9. Juli 1901 I. Nr. 3638 KreiSblatt Nr. 83/01 bekannt gegebenen seitherigen ortsüblichen Tagelöhne gewöbnlicher Tagearbeiter.

für erwachsene Arbeiter

sür jugendliche Arbeiter

für Kinder unter

männliche

weibliche

männliche

weibliche

14 Jahren

Mk. | Ps.

Mk. | Ps.

Mk. | Ps.

Mk. | Pf.

Mk. | Ps.

2 | 50

1 | 70

1 | 50

1 | 20

| 90

I. 13768. Der Landrat

von Grunelius.

Bekanntmachung.

Das Kurmärkische Dragoner-Regiment Nr. 14 in Colmar in Elf. teilt mit, daß bis Ende August 1911 Dreijährig-Frei­willige für Oktober d. Jr. angenommen werden.

Junge Leute, welche bereit und im Besitze eines Melde­scheines zum dreijährig-freiwilligen Dienst sind, wollen denselben unter genauer Angabe der Adresse an daS Regiment einsenden. Handwerker, insbesondere Schuhmacher, Schneider, Sattler, Schmiede, Musiker pp. haben den Vorzug.

HerSfeld, den 11. Januar 1911.

I. M. Nr. 40. Der Landrat.

I U.:

Wessel, Kreissekretär.

HerSfeld, den 12. Januar 1911.

Der für dm 26. Januar d. JS. in Fulda angesetzte Viehmarkt ist zufolge Anordnung deS Herrn RegierungS- Präsidenten in Caffel veterinärpolizeilich untersagt worden. I. 494. Der Landrat.

3. «.:

Wessel, Kreitsekretär.

HerSfeld, den 10. Januar 1911.

Die unter dem Schweinebestande des Jakob Freund in Roßbach au-gebrochene Schweineseuche ist erloschen. I. Nr. 347. Der Landrat.

3. «.:

Wessel, Kreissekretär.

1911.

KääSäÄäHÄBBÄÄäHGHSÄäaÄaHHKÄÄHHSäHfiHSBHfiHHMHÄ Bekanntmachung.

Die Interessenten der Ludolph'schen Familienstistung werden aus die diesseits in dem AmtSblatte der Königlichen Regierung in Caffel heute erlassene Bekanntmachung betreffend Anmeldung der Ansprüche an den Zinsengenuß der Stiftung, hierdurch auf­merksam gemacht.

Rotenburg a/F., den 6. Januar 1911.

Der Landrat. I. V.: gez. Schäser.

* *

Hersseld, den 10. Januar 1911.

Wird veröffentlicht.

I. 351. Der Landrat.

I. A.:

Wessel, Kreissekretär.

Hersseld, den 11. Januar 1911.

Diejenigen Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher bei KreiseS, welche meine Versügung vom 7. Dezember 1910 A. 8680 betreffend Mitteilung des StaatS- und Gemeinde- einkommensteuersolls zum Zwecke der KreiSsteuerveranlagung pro 1911, noch nicht erledigt haben, werden hieran erinnert.

Ich sehe der Erledigung nunmehr bestimmt innerhalb 5 Tagen entgegen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

A. 8680. von Grunelius.

nichtamtlicher teil.

Politischer Wochenbericht.

In der BerichtSwvch« hat der Reichstag feine Arbeiten noch der Weihnachtspause wieder ausgenommen. Leider bildete die Ouvertüre sofort wieder ein parteipolitischer Vorstoß bei Linksliberali-muS, nämlich die Interpellation der Freisinnigen betreffend Aufhebung des Zündholz st euer-Ge» s e tz e S. In klarer, sachlich erschöpfender und überzeugender Weise wies Staatssekretär Wermuth nach, daß die Forderung nach Aushebung der Zündholzsteuer sowohl mit der gebotenen Rücksicht aus die Reichsfinanzen als auch mit der Rücksicht auf die von der Steuer betroffenen Industrie selber unvereinbar sei. ES zeigte sich auch hier wieder, daß die Gaben, dir der Liberalismus dem in Industrie und Gewerbe tätigen Teile des deutschen Volkes darzubringen beflissen ist, zumeist Danaergeschenke sind. Nächstdem wird der Reichstag die Beratung über das ZuwachSsteuergefetz zu Ende führen. Nachdem dieser auf einer konservativen Anregung be­ruhende Gesetzentwurf, der sich in den weitesten Volk-kreisen einer großen Popularität erfreut, in der Kommission eine überaus gründliche Durchberatung gesunden hat und alle gegen ihn erhobenen Einwände widerlegt worden sind, dürfte nun­mehr baldigst die Zustimmung der Reichstagsmajorität zu erwarten sein. ES erscheint dieS auch dringend erwünscht, da die Annahme des Zuwachssteuergesetzes als unentbehrliche Grundlage für die weitere Beratung deS Etats betrachtet werden muß. Denn der Ertrag der Zuwachssteuer bildet einen entscheidenden Bestandteil der Einnahmen, welche er­forderlich sind, um bei Hinzutritt der Hecresverstärkung und einer vermehrten Veteranenfürsorge da- Gleichgewicht im Etat aufrechtzuerhalten.

Auch der preußische Landtag hat seine Pforten zu einer neuen Session geöffnet. Die Thronrede trug einen rein praktischen, geschäftsmäßig nüchternen Charakter, da die Re­gierung von der Einbringung von Vorlagen, die eine größere allgemeinpolitische Tragweite besitzen, diesmal Abstand ge­nommen hat.

In Oesterreich ist daS dritte Kabinett Bienerth nun doch zustande gekommen. Die Tschechen haben sich ge­nötigt gesehen, ihre Forderungen zu ermäßigen, und begnügten sich mit der Berusung eines tschechischen NichipailamentarierS, bei bisherigen Sektionschefs im Eisenbohnmmisterium Karl Marek, zum Arbeit-minister. DaS dritte Muustenum Bienerth weist einen verstärkten bureaukratischen Einschlag auf. Von den sechs neuen Ministern ist nur einer, Glombinski, ein Par­lamentarier, und im gesamten Kabinett finden sich nur zwei aktive Mitglieder deS Abgeordnetenhauses, der christlich­soziale Dr. Weißkirchner und der Pole Glombinski. DaS neue Parlament Bienerth dürste sich bald denselben Schwierig­keiten gegenübersehen wie das frühere, und eS erscheint daher gewagt, ihm eine längere Lebensdauer zu prophezeien.

In dem andern durch den Dreibund mit unS verknüpften Staate, Italien, beschäftigt gegenwärtig die aus eine Reform des geltenden Wahlgesetzes gerichtete Aktion bei Ministerpräsidenten Luzzatti lebhaft die Gemüter. Wir er­fahren aus dieser Aktion zunächst wieder einmal, daß auch in Italien, wie bekanntlich in fast allen übrigen Kulturstaaten, das parlamentarische Wahlrecht lange nicht so radikal auS- gestaltet ist wie bei uns in Deutschland. Bisher galt in Italien vielmehr daS Abgangszeugnis der Volk-schule ali unerläßliche Voraussetzung für die Erlangung des Wahl­rechte-, Nach dem Entwürfe Luzzattis soll nun insofern eine Erweiterung de- Wahlrechte- herbeigeführt werden, als künftig jeder wahlberechtigt fein soll, der den Nachweis führt, daß er