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hersselder Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-Nnschlutz Nr. 8
Nr. 24.
Sonnabend, den 25. Februar
1911.
Erstes Blatt.
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Kreis-Polizeiverordnung für den Kreis ßerefeld, betreffend Muffteilung von Konfishatbehältern in den Schlächtereien.
Auf Grund der §§ 5, 6, 12 und 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Lander- teilen vom 21. September 1867 (Gesetzsammlung Seite 1529) und deS § 142 des Gesetzes über die allgemeine LandeSver- waltung vom 30. Juli 1883 (Gesetzsammlung Seite 195) wird unter Zustimmung der KreiSauSschusseS für den Umfang deS Kreises Her-feld folgender verordnet:
8 1.
In jeder gewerblichen Schlachtstätte ist durch den Inhaber derselben zur Ausnahme der bei der Fleischbeschau beanstandeten Teile und der sonstigen bei den Schlachtungen sich ergebenden festen Abfälle ein hinsichtlich feiner Größe dem Umfange des EchlächtereibetriebeS entsprechender Sammelbehälter auszu- stellen.
Dieser Behälter soll aus verzinktem Eisenblech bestehen und einen verschließbaren und dicht schließenden Entleerung»- deckel besitzen. An letzterem muß eine EinwursStrommel angebracht sein, derart beschaffen, daß ein unbefugtes HerauS- nehmen der Fleischteile unmöglich ist.
Sosern sie den vorstehenden Anforderungen entsprechend umgeändert sind, können auch die Tonnen, welche gemäß Nr. 12 der Konzessionsurkunden in den Schlächtereien ausgestellt sein müssen, beibehalten werden. Zu jedem Behälter sind 2 Schlüssel zu beschaffen. Je einen nimmt der zuständige Fleischbeschau« und der zuständige Polizeibeamte in Verwahr.
§ 2.
Vor Ingebrauchnahme und nach jeder Entleerung sind die Behälter bis zu etwa Vb ihre- Rauminhalt- mit Chlor- kalkmilch (hergestellt aus 1 Teil frischem Chlorkalk und 20 Teilen Wasser) zu beschicken.
8 3.
Die Entleerung der Behälter und die Vernichtung det Inhalts erfolgt nach einem der in § 45 der B. B. v. (AuS- führungsbestimmungen) zum Fleifchbejchaugefetze vom 30. Juni 1900 (ReichSgejetzblatt E. 547) vorgeschriebenen Verfahren (Verbrennen oder Vergraben) unter polizeilicher Aufsicht auf dem von den Polizeibehörden bereitgestellten Platze, und zwar durch eine polizeilicherseitt damit beauftragte Person.
Der Transport deS Behälter- zu dem BerfcharrungSplatz ist Sache der Schlächtereiinhaber.
8 4.
Die Entleerung der Behälter erfolgt an den von den Polizeibehörden näher zu bestimmenden Terminen, in den Monaten Mai bis einschließlich September mindestens alle Woche, in den übrigen Monaten mindesten- alle 14 Tage.
Sofern in einzelnen Fällen eine öftere Entleerung notwendig werden sollte, hat der betreffende Schlächtereiinhaber oder der Fleischbeschauer der Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
§ 5.
Die ordnungsmäßige Benutzung der Sammelbehälter unterliegt der Beaussichtigung durch die Fleischbeschauer. Etwaigen Anordnungen derselben ist Folge zu leisten.
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Poli- zeiverordnung werden mit Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark in jedem einzelnen Falle geahndet, an deren Stelle im Unvermögenssalle verhältnismäßige Haftstrafe tritt.
Unabhängig von der Bestrasung ersolgt zwangsweise Durch- sührung der Vorschristen dieser Polizeiverordnung nach Maßgabe deS § 132 der Gesetze» über die allgemeine Lande»ver- waltung vom 30. Juli 1883.
§ 7.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
HerSseld, den 20. Februar 1911.
Der Landrat von G r u n e l i u S.
HerSseld, den 20. Februar 1911.
Die Ort-polizeibehörden mache ich ganz besonders aus die unterm heutigen Tage veröffentlichte KreiSpolizeiverordnung, betreffend die Aufstellung von KonsiSkatbehältern in den Schlächtereien, aufmerksam.
Diese Polizeiverordnung ist an Stelle der in formeller Hinsicht ungültigen Polizeiverordnung vom 8. Februar 1908, Kreisblatt Nr. 19, getreten und hat in Zukunft Anwendung zu finden.
I. 2347. Der Landrat
von GrunelinS.
Enteignung von Grundeigentum.
Zur Feststellung der Entschädigung für das zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Her-felA nach Heimbold-Hausen zu enteignende, in der Gemarkung Hersfeld belegene, nachstehend bezeichnete Grundeigentum habe ich Termin auf
Donnerstag den 2. März 1911, ^mittags 11 Hr
in Hersfeld auf dem Landratsamte anberaumt.
Alle Beteiligten werden gemäß § 25 des Gefetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (G. S. S. 221) aufgefordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Beim Ausbleiben wird ohne ihr Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung verfügt werden.
Katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks
Eigentümer
(Name, Stand und Wohnort)
Das Grundstück ist verzeichnet im Grundbuch
Wirtschaftsart
Größe der zu enteignenden Grundfläche
Gemarkung
Karten blatt
Parzelle
von
Band
Artikel
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1
Hersfeld
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205
Ackermamr Konrad Trinter und Ehefrau, Anna Martha geb. Kehres in Friedlos
Hersfeld
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911
Acker
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1 ä
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2
M
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202l 203J
Ackermann und Bahnwärter Valentin Kehres und Ehefrau Anna Katharine geb. Sauerwein in Friedlos.
25
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57
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Ehefrau des Bahnarbeiters Heinrich Martin, Marie Elisabeth geb. Roßkopf in Friedlos
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Wiese
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Bahnarbeiter Heinrich Martin in Friedlos
W
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188
Landwirt Georg Peter Keidel (9Hco= laus Sohn) in Friedlos
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Wiese
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12
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6
W
185
Witwe des Metzgermeisters Heinrich Hermann Otto, Marie geb. Otto in Hersfeld
12
465
Wiese
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7
M
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186
Kaufmann Wilhelm Seelig (Jacobs Sohn) und Ehefrau Marie geb. Werschmidt in Hersfeld.
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Wiese
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den 21.
Februar 1911.
Der Enteigmmgskommiffar gez. v. Bergen, Regierungsrat.
Landespolizeiliche Anordnung.
betreffend Maseregeln gegen die 6infchleppung der Maul- und Klauenseuche.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Einschleppung und Weiterverbreitung der in verschiedenen Teilen deS Deutschen Reiche- austretenden Maul- und Klauenseuche ordne ich aus Grund der §§ 18 und 20 der Reichs- gesetze», betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 für den Umfang deS Regierungsbezirks Caffek mit Genehmigung deS Herrn Minister» für Landwirtschaft, Domänen und Forsten bis auf weitere» folgendes an:
§ 1. DaS mittelst der Eisenbahn auS mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Teilen deS Deutschen Reicher in den Regierungsbezirk Caffel eingesührte Klauenvieh ist bei der Entladung bezw. vor dem Entfernen von der Entladestelle von dem zuständigen beamteten Tierarzt oder dessen Stellvertreter zu untersuchen.
Dar Vieh dars erst von der Entladestelle entfernt werden, wenn durch die amtStierärztliche Untersuchung festgestellt ist, daß alle Tiere deS Transports frei von Maul- und Klauenseuche oder nicht seuchenverbächtig sind.
Welche Teile deS Deutschen Reiche- als verseucht gelten, ergibt sich auS den bezüglichen amtlichen Bekanntmachungen.
§ 2. Wird bei der Untersuchung die Maul- und Klauenseuche auch nur bei einem Tiere festgestellt oder wird ein der Seuche verdächtiger Tier gefunden, so ist mit dem ganzen Transport im Sinne deS § 66 der BundeSrat-bekannt- machung vom 27. Juni 1895, betreffend die Instruktion zur Ausführung der 88 19 bis 29 der ReichSviehseuchengefetzeS zu verfahren.
§ 3. Der beamtete Tierarzt oder dessen ein für allemal bestellter Vertreter ist über das bevorstehende Eintreffen unter- suchungSpflichtigen Viehs, welcher entladen werden soll, von dem Besitzer oder Begleiter der Viehr rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 4. Die Kosten der Untersuchung fallen gemäß der § 24 der Preußischen «uSsührungsgesetz-r zum Reich-vieh- ftuchengesetz vom 12. März 1881 dem Einführer der Viehr zur Last, sofern die Einführung durch ihn zum Zwecke deS
| öffentlichen Verkaufs erfolgt, dagegen der StaatSkasie gemäß i § 23 a. a. O., sofern die Einführung durch oder für Landwirte zu eigenem Bedarf geschieht.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 328 deS R.-Etr.-G.'B. und nach den §§ 66 und 67 des Reichsviehjeuchengesetze- vom 23. Juni 1880— 1. Mai 1894 bestraft.
§ 6. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 7. Die Aushebung dieser Anordnung wird erfolgen, sobald die im Eingänge bezeichnete Seuchengefahr beseitigt ist. (A. III. 4646.)
Casfel, am 7. November 1910.
Der Regierungspräsident.
I. V.: Rieß von Scheurnschloß.
♦ * *
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Massregeln gegen die 6tnfchleppung der Maul- und Klauenseuche.
I. Durch meine landespolizeiliche Anordnung vom 7. November v. I-, — A. III. 4646 — veröffentlicht in Nr. 45 S. 324 deS RegierungS-AmtSblatts — ist die amtliche Untersuchung des mittels der Eisenbahn aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten Teilen der Deutschen Reiche- in den Regierungsbezirk Casfel eingesührte« Klauenvieh- angeordnet. Diese Anordnttttg bleibt in vollem Umfange bestehen und erstreckt sich auf daS Vieh, daS auS verseuchten Regierungsbezirken oder den Regierungsbezirken gleichstehenden Verwaltungsbezirken mittels der Eisenbahn ««geführt wird. Die verseuchten Bezirke sind a«S den amtlichen Nachweisungen ersichtlich.
II. Für die AuSsuhr aus den nachstehend bezeichneten stärker verseuchten Bezirken wird diese Anordnung auf Grund der 8§ 18 und 20 deS Reich-gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen' vom 23. Juni 1880— 1. Mai 1894, mit Genehmigung der Herrn Minister» für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für den Umfang deS Regierungsbezirk» Casfel bi- aus weiteres folgendermaßen erweitert :
§ 1. Klauenvieh, da» an» den Provinzen Ostpreußen,