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Herrselder Kreisblatt

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Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 44.

Erstes Blatt.

Amtlicher teil.

Hersfeld, den 31. März 1911.

Mit Rücksicht auf die immer mehr zunehmende Ge­fahr der weiteren Ausbreitung der Maul- und Klauen­seuche hat der Herr Minister für Landwirtschaft rc. die wichtigsten Maßregeln für die Bekämpfung der Seuche neu zusammengestellt.

Ich bringe die Bestimmungen nachfolgend zur Kennt­nis mit Bezug auf die mit Verfügung vom 3. Dezember 19061. No. 9808 Kreisblatt No. 144 veröffentlichten diesbezüglichen Vorschriften, die hierdurch aufgehoben werden, und spreche die bestimmte Erwartung aus, daß sich die Ortspolizeibehörden gegebenenfalls die strengste Durchführung angelegen sein lassen.

I. Sperrbezirk.

Den Sperrbezirk bildet im allgemeinen der verseuchte Ort (Gutsbezirk) mit folgender Einschränkung. Bei ver­einzelt liegenden verseuchten Gehöften ist der Sperrbezirk auf diese zu beschränken. Liegt das verseuchte Gehöft in einer Ortschaft mit nicht geschlossener Ortslage, so ist die Einbeziehung benachbarter Gehöfte in den Sperr­bezirk von einer durch die Nähe und den Verkehr be­dingten besonderen Gefahr der Seuchenübertragung ab­hängig zu machen. Auch wenn das verseuchte Gehöft in einer geschlossenen Ortslage liegt, ist zu prüfen, ob der Sperrbezirk aus Ortsteile beschränkt werden kann. Hiervon ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn in einer Ortschaft ein begrenzter enger Zusammen­schluß von Gehöften vorhanden ist, innerhalb dessen der Seuchenausbruch erfolgt ist.

Innerhalb des so abzugrenzenden Sperrbezirks gelten folgende Bestimmungen:

1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine in dem Sperrbezirk unterliegen der Stallsperre.

Bei dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen kann die Verwendung von Klauenvieh aus den nichtver- seuchten Gehöften des Sperrbezirks zur Feldarbeit durch den Landrat unter den nötigen Vorsichtsmaßregeln innerhalb der Feldmark, ausnahmsweise auch innerhalb eines ohne Rücksicht auf die Feldmarkgrenzen abzu­grenzenden Gebietes gestattet werben, sobald die Ab­heilung der erkrankten Tiere in den verseuchten Ge­höften festgestellt ist, oder die erkrankten Tiere getötet sind und in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Be­nutzung der Zugtiere unverseuchter Gehöfte schon vorher gestattet werden, falls die Tiere keine öffentlichen Wege zu benutzen brauchen. Ist die Benutzung öffentlicher Wege nicht zu vermeiden, so darf diese Erleichterung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die benutzten Wege die verseuchten Ortsteile nicht berühren oder wenn die benutzten Wegeteile an den verseuchten Gehöften täglich mehrmals mit Kalkwaffer sorgfältig desinfiziert werden.

Dieselbe Erleichterung kann für die Zugtiere durch- geseuchter Bestände nach der Abheilung und der Ab­nahme der Desinfektion gewährt werden; ist aber auf die allerdringendsten Falle zu beschränken. Die Ge­nehmigung hierzu bleibt dem Regierungs-Präsidenten vorbehalten.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts­eingängen der verseuchten Gehöfte sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehr­mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des­infizieren.

3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.

4. Die Hunde sind festzulegen.

5. Soweit irgend möglich, ist durch Stationierung von Gendarmen für die genaue Beachtung der Schutz­maßregeln zu sorgen.

6. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.

7. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.

8. Abgabe roher Milch aus den verseuchten Gehöften ist zu untersagen. Das Verbot hat sich aus Mollerei- Rückstände, nicht jedoch auf Butter und Käse zu er- strecken.

9. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation innerhalb des verseuchten Ortes ist zu untersagen. Der Entscheidung des Regierungs-Präsidenten bleibt vorbe­halten, Ausnahmen nach Maßgabe der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse zuzulassen.

Donnerstag, den 13. April

Gegebenenfalls ist eine Kontrolle und Beschränkung des Viehverkehrs auf Wasserstraßen einzuführen.

10. Die Einfuhr von Klauenvieh in Sperrbezirke ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten. Der Landrat kann die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung unter der Bedingung gestatten, daß die Ein­führung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht.

Auch kann mit Genehmigung des Landrats die Ein­fuhr von Vieh zu Nutz- und Zuchtzwecken in unver­suchte Gehöfte erfolgen, falls dafür ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Diese Genehmigung ist nur von Fall zu Fall zu erteilen.

11. Die Ausfuhr schlachtreifen Klauenviehs aus un- verseuchten Gehöften des Sperrbezirkes kann unter den Bedingungen des § 59 Absatz 7 der Bundesratsinstruk­tion durch den Regierungs-Präsidenten gestattet werden, falls ein dringendes Bedürfnis dafür vorliegt.

Die Genehmigung zur Ausfuhr von nur ansteckungs- verdächtigem Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung aus verseuchten Gehöften nach § 59 Absatz 7 der Bun­desratsinstruktion ist auf die allerdringendsten Fälle zu beschränken und nur dann zu erteilen, wenn durch die Abschlachtung außerhalb des verseuchten Gehöfts die Tilgung der Seuche wesentlich erleichtert wird und wenn aus besonderen Gründen, namentlich wegen des unver­meidlichen Verkehres bei der Schlachtung und Fleisch­verwertung die Abschlachtung in dem verseuchten Ge­höft ohne Gefahr der Seuchenverschleppung nicht be­werkstelligt werden kann.

12. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den Sperrbezirk ist verboten.

II. Beobachtungsgebiet.

Um den Sperrbezirk ist ein nach den örtlichen und den Verkehrsverhältnissen zu bemesfendes Beobachtungs­gebiet zu legen, für das folgende Bestimmungen gelten.

1. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet und nötigenfalls in einem darüber hinausgehenden weiteren Bezirke können verboten werden.

2. Der Austrieb von Klauenvieh aus Beobachtungs­gebieten auf Märkte ist verboten.

3. Der Durchtrieb von Klauenvieh kann verboten werden.

4. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen kann verboten werden.

5. Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne Erlaubnis des Landrats ist verboten.

Die Erlaubnis ist für Schlachtvieh nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes aus Grund eines tierärzt­lichen Gesundheitszeugnisses zu gestatten, das nur 24 Stunden Geltung hat (vergl. Erlaß vom 18. Oktober 1910, I. A. III. e. 7244). Die Polizeibehörde desEm- psangsortes ist rechtzeitig (telegraphisch) unter Angabe der Zahl und Art der Tiere sowie der Waggonnummer von dem Eintreffen der Tiere in Kenntnis zu setzen. Der vorherigen Einverstündniserklärung der Polizeibe­hörde des Schlachtortes bedarf es nicht.)

Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht­zwecken kann mit Genehmigung des Regierungs-Präsi­denten unter der Bedingung gestattet werden, daß der gesamte Bestand innerhalb 24 Stuuden vor der Aus- suhr amtstierärztlich untersucht und gesund befunden ist, daß die Polizeibehörde des Empfangsortes sich mit der Zufuhr einverstanden erklärt hat, daß die Tiere am Bestimmungsorte 14 Tage unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden und vor Aufhebung der Beobachtung nochmals amtstierärztlich untersucht werden.

6. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, But­termilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung auf 90 0 C gleichzuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkereirückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur unter gleicher Bedingung gestattet. Diese Maßregel ist stets für den ganzen verseuchten Kreis anzuordnen; sie kann nötigenfalls aus den ganzen Regierungsbezirk ausge­dehnt werden. Für die Abgabe roher Milch zum menschlichen Genuß in Städten oder nach Städten oder größeren Orten können mit Genehmigung des Regie­rungs-Präsidenten Ausnahmen zugelassen werden. I. 3889. ' Der Landrat

von G r u n e l i u s.

Cassel, den 20. Oktober 1910.

In einer der nächsten Nummern deS Amtsblatt- wird die Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1910 betreffend die Körung der Ziegenböcke veröffentlicht werden.

Bei der Au-sührung der Körordnung ist zu beachten:

1. Zu § 7 der Ordnung: Die angekörten Böcke sind im linken Ohr mit einem den betreffenden KreiS angebenden Ab­zeichen und fortlaufender Nummer zu tätowieren.

Im Falle der Abkörung eine- früher angekörten Bocke- ist die bei der Ankörung erfolgte Tätowierung zu durchlochen.

2. Zu § 10 der Ordnung: Die Sprungregister sind nach folgendem Muster, da- von der deutschen Landwirtschast-ge. fellschaft im Vordruck bezogen werden kann, zu führen:

1911.

Sprungregister.

Name und Wohnort deS Bockhalter-..... Für Ziegenbock.....(Name deS Bocks) geb. am..... Tätowierung im linken Ohr . . . (Kennzeichen und Nr.)

Sprung Datum

Eigentümer des weiblichen

Tieres

Vor- und i

Zuname I Wohnort

des weiblichen . Tieres

Name |

g

Die Angabe der Zuchtbuch Nr. (vorletzte Spalte) ist nur vorgesehen für Ziegen, die der Kontrolle von Zuchtvereinen unterstehen. (A. III. Nr. 4356.)

Der RegierungS-Präsident. gez: Bernstorss.

An die Herren Landräte deS Bezirks.

*

HerSfeld, den 30. März 1911.

Abschrift teile ich den Ort-polizeibehörden des Kreise- unter Hinweis aus daS Gesetz vom 12. Juni 1909 (G. 6. 6. 676) über die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen- Nassau zur Ziegenbockhaltung und im Anschluß an meine Verfügung vom 11. Januar 1910 A. 186 KreiSblatt Nr. 8 zur genausten Beachtung mit. Die Polizeiverordnung über die Körung der Ziegenböcke ist in Nr. 43 deS RegierungS- AmtSblattS vom Jahre 1910 abgedruckt.

Im Allgemeinen ist besonders daraus zu achten, daß :

1. ungekörte Ziegenböcke zum Decken fremder Ziegen seitens der Bockhalter nicht verwendet werden, sei eS, daß dies unent­

geltlich oder gegen Bezahlung geschieht,

2. Ziegenbesitzer ihre Tiere nicht von sremden ungekörten oder abgekörten Zie"mböcken decken lasten,

3. das Decken m einem gegen die Möglichkeit bei Zu- schauenS unbeteiligter Personen geschützten Raume stattfindet,

4. Die Böcke nicht von schulpflichtigen Kindern zum Decken vorgesührt werden und

5. daS Sprungregister von dem Bockhalter ordnungsmäßig geführt wird.

DaS geführte Sprungregister haben die Herren Bürger­meister von den Bockhaltern einzuziehen und mir alljährlich bis spätestens zum 10. Januar zur Prüfung einzureichen.

Die Körung der Ziegenböcke ist durch Beschluß bei Kreisausschusses vom 28. März d. JS. gemäß § 6 der KörungS-Polizei-Verordnung mit der Bullenkörung vereinigt worden. Es findet demgemäß jährlich je eine Ziegenbockkörung im Frühjahr und Herbste statt. Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Zur Körung und Nachschau vorhandene Ziegenböcke haben mir die Herren Bürgermeister spätestens je am 5. März und 5. September eines jeden Jahres mitzuteilen. Für die Ankörung der Ziegenböcke sind im Allgemeinen die nachstehenden Grundsätze maßgebend:

Dir angekörlen Tiere sollen je nach der Rasse, welcher dieselben angehören, einen ausgesprochenen Charakter der Saanenziege oder der Rhönziege haben und sich durch einen kräftigen männlichen Charakter auszeichnen. Gut entwickelte Rückpartie, breites nicht abschüssiges Kreuz und kräftige gut entwickelte Glieder sind zu beanspruchen. Tiere, welche lang gesesselt sind und durchirrten, dürfen aus keinen Fall gekört werden.

DaS Gewicht der 1- bis 2jährigen Böcke soll 40 bis 60 Kilo sein. Die Größe der Böcke obigen Alters 60 bis 70 cm betragen. Nur unbedingt gesunde und gut entwickelte Tiere dürsen angekört werden. DaS Alter der Böcke soll wenigstens 9 Monate betragen; jüngere Böcke können aus­nahmsweise nur dann angekört werden, wenn sie nach ihrer ganzen Entwickelung und Anlage von der KörungSkommission alS zur Zucht tauglich angesehen werden. Unter 7 Monate alte Böcke werden dagegen nicht gekört. Ebenso werden langhaarige Böcke von der Zucht ausgeschlossen. Im Weiteren habrn mir die Herren Bürgermeister alljährlich bis zum 1. August zu berichten

a. wieviel decksähige Ziegen und

b. wieviel angekörte Ziegenböcke

in der Gemeinde vorhanden sind. Ueber die vorhandenen Ziegenböcke ist mir bei Erstattung dieses Berichts stets die TätowierungSnummer des Bocks anzugeben.

Zum Schlüsse spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß sich die Beteiligten mit den Bestimmungen deS Bock. haltungSgesetzes und der Ziegenbockkörordnung eingehend ver­traut machen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

A. 2050. von GruneliuS,

Landrat.

HerSfeld, den 3. April 1911.

Aus Anordnung des Herrn RegierungS-Präsidenten ist die Abhaltung der zum 27. April d. JS. in der Stadt Fulda angesehen Viehmarkter aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt worden.

! 4057. Der Landrat.

I. A.:

W e s j e l, KreiSsekretär.

Aus Grund der § 131 der Reich-gewerbeordnung habe