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Herrselder Kreisblatt
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Fernsprech-Anschlutz Nr. 8
Nr. 44.
Erstes Blatt.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 31. März 1911.
Mit Rücksicht auf die immer mehr zunehmende Gefahr der weiteren Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche hat der Herr Minister für Landwirtschaft rc. die wichtigsten Maßregeln für die Bekämpfung der Seuche neu zusammengestellt.
Ich bringe die Bestimmungen nachfolgend zur Kenntnis mit Bezug auf die mit Verfügung vom 3. Dezember 19061. No. 9808 — Kreisblatt No. 144— veröffentlichten diesbezüglichen Vorschriften, die hierdurch aufgehoben werden, und spreche die bestimmte Erwartung aus, daß sich die Ortspolizeibehörden gegebenenfalls die strengste Durchführung angelegen sein lassen.
I. Sperrbezirk.
Den Sperrbezirk bildet im allgemeinen der verseuchte Ort (Gutsbezirk) mit folgender Einschränkung. Bei vereinzelt liegenden verseuchten Gehöften ist der Sperrbezirk auf diese zu beschränken. Liegt das verseuchte Gehöft in einer Ortschaft mit nicht geschlossener Ortslage, so ist die Einbeziehung benachbarter Gehöfte in den Sperrbezirk von einer durch die Nähe und den Verkehr bedingten besonderen Gefahr der Seuchenübertragung abhängig zu machen. Auch wenn das verseuchte Gehöft in einer geschlossenen Ortslage liegt, ist zu prüfen, ob der Sperrbezirk aus Ortsteile beschränkt werden kann. Hiervon ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn in einer Ortschaft ein begrenzter enger Zusammenschluß von Gehöften vorhanden ist, innerhalb dessen der Seuchenausbruch erfolgt ist.
Innerhalb des so abzugrenzenden Sperrbezirks gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine in dem Sperrbezirk unterliegen der Stallsperre.
Bei dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen kann die Verwendung von Klauenvieh aus den nichtver- seuchten Gehöften des Sperrbezirks zur Feldarbeit durch den Landrat unter den nötigen Vorsichtsmaßregeln innerhalb der Feldmark, ausnahmsweise auch innerhalb eines ohne Rücksicht auf die Feldmarkgrenzen abzugrenzenden Gebietes gestattet werben, sobald die Abheilung der erkrankten Tiere in den verseuchten Gehöften festgestellt ist, oder die erkrankten Tiere getötet sind und in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Benutzung der Zugtiere unverseuchter Gehöfte schon vorher gestattet werden, falls die Tiere keine öffentlichen Wege zu benutzen brauchen. Ist die Benutzung öffentlicher Wege nicht zu vermeiden, so darf diese Erleichterung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die benutzten Wege die verseuchten Ortsteile nicht berühren oder wenn die benutzten Wegeteile an den verseuchten Gehöften täglich mehrmals mit Kalkwaffer sorgfältig desinfiziert werden.
Dieselbe Erleichterung kann für die Zugtiere durch- geseuchter Bestände nach der Abheilung und der Abnahme der Desinfektion gewährt werden; ist aber auf die allerdringendsten Falle zu beschränken. Die Genehmigung hierzu bleibt dem Regierungs-Präsidenten vorbehalten.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen der verseuchten Gehöfte sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Die Hunde sind festzulegen.
5. Soweit irgend möglich, ist durch Stationierung von Gendarmen für die genaue Beachtung der Schutzmaßregeln zu sorgen.
6. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
7. Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.
8. Abgabe roher Milch aus den verseuchten Gehöften ist zu untersagen. Das Verbot hat sich aus Mollerei- Rückstände, nicht jedoch auf Butter und Käse zu er- strecken.
9. Das Verladen von Vieh auf der Bahnstation innerhalb des verseuchten Ortes ist zu untersagen. Der Entscheidung des Regierungs-Präsidenten bleibt vorbehalten, Ausnahmen nach Maßgabe der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse zuzulassen.
Donnerstag, den 13. April
Gegebenenfalls ist eine Kontrolle und Beschränkung des Viehverkehrs auf Wasserstraßen einzuführen.
10. Die Einfuhr von Klauenvieh in Sperrbezirke ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten. Der Landrat kann die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Ab- schlachtung unter der Bedingung gestatten, daß die Einführung auf Wagen oder mit der Eisenbahn geschieht.
Auch kann mit Genehmigung des Landrats die Einfuhr von Vieh zu Nutz- und Zuchtzwecken in unversuchte Gehöfte erfolgen, falls dafür ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Diese Genehmigung ist nur von Fall zu Fall zu erteilen.
11. Die Ausfuhr schlachtreifen Klauenviehs aus un- verseuchten Gehöften des Sperrbezirkes kann unter den Bedingungen des § 59 Absatz 7 der Bundesratsinstruktion durch den Regierungs-Präsidenten gestattet werden, falls ein dringendes Bedürfnis dafür vorliegt.
Die Genehmigung zur Ausfuhr von nur ansteckungs- verdächtigem Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung aus verseuchten Gehöften nach § 59 Absatz 7 der Bundesratsinstruktion ist auf die allerdringendsten Fälle zu beschränken und nur dann zu erteilen, wenn durch die Abschlachtung außerhalb des verseuchten Gehöfts die Tilgung der Seuche wesentlich erleichtert wird und wenn aus besonderen Gründen, namentlich wegen des unvermeidlichen Verkehres bei der Schlachtung und Fleischverwertung die Abschlachtung in dem verseuchten Gehöft ohne Gefahr der Seuchenverschleppung nicht bewerkstelligt werden kann.
12. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch den Sperrbezirk ist verboten.
II. Beobachtungsgebiet.
Um den Sperrbezirk ist ein nach den örtlichen und den Verkehrsverhältnissen zu bemesfendes Beobachtungsgebiet zu legen, für das folgende Bestimmungen gelten.
1. Die Viehmärkte im Beobachtungsgebiet und nötigenfalls in einem darüber hinausgehenden weiteren Bezirke können verboten werden.
2. Der Austrieb von Klauenvieh aus Beobachtungsgebieten auf Märkte ist verboten.
3. Der Durchtrieb von Klauenvieh kann verboten werden.
4. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen kann verboten werden.
5. Die Ausfuhr von Klauenvieh ohne Erlaubnis des Landrats ist verboten.
Die Erlaubnis ist für Schlachtvieh nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes aus Grund eines tierärztlichen Gesundheitszeugnisses zu gestatten, das nur 24 Stunden Geltung hat (vergl. Erlaß vom 18. Oktober 1910, I. A. III. e. 7244). Die Polizeibehörde desEm- psangsortes ist rechtzeitig (telegraphisch) unter Angabe der Zahl und Art der Tiere sowie der Waggonnummer von dem Eintreffen der Tiere in Kenntnis zu setzen. Der vorherigen Einverstündniserklärung der Polizeibehörde des Schlachtortes bedarf es nicht.)
Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zuchtzwecken kann mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten unter der Bedingung gestattet werden, daß der gesamte Bestand innerhalb 24 Stuuden vor der Aus- suhr amtstierärztlich untersucht und gesund befunden ist, daß die Polizeibehörde des Empfangsortes sich mit der Zufuhr einverstanden erklärt hat, daß die Tiere am Bestimmungsorte 14 Tage unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden und vor Aufhebung der Beobachtung nochmals amtstierärztlich untersucht werden.
6. Die Sammelmolkereien dürfen Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine Erhitzung auf 90 0 C gleichzuachten. Das Verfüttern von Milch und Molkereirückständen an das Vieh der Sammelmolkereiinhaber ist nur unter gleicher Bedingung gestattet. Diese Maßregel ist stets für den ganzen verseuchten Kreis anzuordnen; sie kann nötigenfalls aus den ganzen Regierungsbezirk ausgedehnt werden. Für die Abgabe roher Milch zum menschlichen Genuß in Städten oder nach Städten oder größeren Orten können mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten Ausnahmen zugelassen werden. I. 3889. ' Der Landrat
von G r u n e l i u s.
Cassel, den 20. Oktober 1910.
In einer der nächsten Nummern deS Amtsblatt- wird die Polizeiverordnung vom 20. Oktober 1910 betreffend die Körung der Ziegenböcke veröffentlicht werden.
Bei der Au-sührung der Körordnung ist zu beachten:
1. Zu § 7 der Ordnung: Die angekörten Böcke sind im linken Ohr mit einem den betreffenden KreiS angebenden Abzeichen und fortlaufender Nummer zu tätowieren.
Im Falle der Abkörung eine- früher angekörten Bocke- ist die bei der Ankörung erfolgte Tätowierung zu durchlochen.
2. Zu § 10 der Ordnung: Die Sprungregister sind nach folgendem Muster, da- von der deutschen Landwirtschast-ge. fellschaft im Vordruck bezogen werden kann, zu führen:
1911.
Sprungregister.
Name und Wohnort deS Bockhalter-..... Für Ziegenbock.....(Name deS Bocks) geb. am..... Tätowierung im linken Ohr . . . (Kennzeichen und Nr.)
Sprung Datum
Eigentümer des weiblichen
Tieres
Vor- und i
Zuname I Wohnort
des weiblichen . Tieres
Name |
g
Die Angabe der Zuchtbuch Nr. (vorletzte Spalte) ist nur vorgesehen für Ziegen, die der Kontrolle von Zuchtvereinen unterstehen. (A. III. Nr. 4356.)
Der RegierungS-Präsident. gez: Bernstorss.
An die Herren Landräte deS Bezirks.
* ♦
HerSfeld, den 30. März 1911.
Abschrift teile ich den Ort-polizeibehörden des Kreise- unter Hinweis aus daS Gesetz vom 12. Juni 1909 (G. 6. 6. 676) über die Verpflichtung der Gemeinden in der Provinz Hessen- Nassau zur Ziegenbockhaltung und im Anschluß an meine Verfügung vom 11. Januar 1910 A. 186 — KreiSblatt Nr. 8 zur genausten Beachtung mit. Die Polizeiverordnung über die Körung der Ziegenböcke ist in Nr. 43 deS RegierungS- AmtSblattS vom Jahre 1910 abgedruckt.
Im Allgemeinen ist besonders daraus zu achten, daß :
1. ungekörte Ziegenböcke zum Decken fremder Ziegen seitens der Bockhalter nicht verwendet werden, sei eS, daß dies unent
geltlich oder gegen Bezahlung geschieht,
2. Ziegenbesitzer ihre Tiere nicht von sremden ungekörten oder abgekörten Zie"mböcken decken lasten,
3. das Decken m einem gegen die Möglichkeit bei Zu- schauenS unbeteiligter Personen geschützten Raume stattfindet,
4. Die Böcke nicht von schulpflichtigen Kindern zum Decken vorgesührt werden und
5. daS Sprungregister von dem Bockhalter ordnungsmäßig geführt wird.
DaS geführte Sprungregister haben die Herren Bürgermeister von den Bockhaltern einzuziehen und mir alljährlich bis spätestens zum 10. Januar zur Prüfung einzureichen.
Die Körung der Ziegenböcke ist durch Beschluß bei Kreisausschusses vom 28. März d. JS. gemäß § 6 der KörungS-Polizei-Verordnung mit der Bullenkörung vereinigt worden. Es findet demgemäß jährlich je eine Ziegenbockkörung im Frühjahr und Herbste statt. Die Ankörung erfolgt auf die Dauer eines Jahres. Zur Körung und Nachschau vorhandene Ziegenböcke haben mir die Herren Bürgermeister spätestens je am 5. März und 5. September eines jeden Jahres mitzuteilen. Für die Ankörung der Ziegenböcke sind im Allgemeinen die nachstehenden Grundsätze maßgebend:
Dir angekörlen Tiere sollen je nach der Rasse, welcher dieselben angehören, einen ausgesprochenen Charakter der Saanenziege oder der Rhönziege haben und sich durch einen kräftigen männlichen Charakter auszeichnen. Gut entwickelte Rückpartie, breites nicht abschüssiges Kreuz und kräftige gut entwickelte Glieder sind zu beanspruchen. Tiere, welche lang gesesselt sind und durchirrten, dürfen aus keinen Fall gekört werden.
DaS Gewicht der 1- bis 2jährigen Böcke soll 40 bis 60 Kilo sein. Die Größe der Böcke obigen Alters 60 bis 70 cm betragen. Nur unbedingt gesunde und gut entwickelte Tiere dürsen angekört werden. DaS Alter der Böcke soll wenigstens 9 Monate betragen; jüngere Böcke können ausnahmsweise nur dann angekört werden, wenn sie nach ihrer ganzen Entwickelung und Anlage von der KörungSkommission alS zur Zucht tauglich angesehen werden. Unter 7 Monate alte Böcke werden dagegen nicht gekört. Ebenso werden langhaarige Böcke von der Zucht ausgeschlossen. Im Weiteren habrn mir die Herren Bürgermeister alljährlich bis zum 1. August zu berichten
a. wieviel decksähige Ziegen und
b. wieviel angekörte Ziegenböcke
in der Gemeinde vorhanden sind. Ueber die vorhandenen Ziegenböcke ist mir bei Erstattung dieses Berichts stets die TätowierungSnummer des Bocks anzugeben.
Zum Schlüsse spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß sich die Beteiligten mit den Bestimmungen deS Bock. haltungSgesetzes und der Ziegenbockkörordnung eingehend vertraut machen.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
A. 2050. von GruneliuS,
Landrat.
HerSfeld, den 3. April 1911.
Aus Anordnung des Herrn RegierungS-Präsidenten ist die Abhaltung der zum 27. April d. JS. in der Stadt Fulda angesehen Viehmarkter aus veterinärpolizeilichen Gründen untersagt worden.
!• 4057. Der Landrat.
I. A.:
W e s j e l, KreiSsekretär.
Aus Grund der § 131 der Reich-gewerbeordnung habe