Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. Der Bezugspreis beträgt für Hersfeld vierteljährlich 1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark, Na
Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einer eingespaltenen Zeile 10 pfg., im amtlichen Teile 20 pfg. Reklamen die Zeile 25 pfg. Bei Wiederholungen wird ein entsprechender Rabatt gewährt.vsvsvsv»
^
herrMMmzblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage" ;
Zernsprech-ernfchlutz Nr. 8
Nr. 79.
Sonnabend, den 8. Juli
1911
Die heutige Nummer umfaßt 8 Seite«.
Erstes Statt,
Amtlicher teil.
HerSfeld, den 4. Juli 1911.
Die Militärpflichtigen des KreiseS, welche beabsichtigen, die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzusuchen, mache ich zur Vermeidung etwaiger Versäumnisse aus die nachstehenden Bestimmungen der Wehrordnung ausmerksam. Die Herren Ortsvorstände des KreiseS haben diese Bestimmungen alsbald in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
I. M. Nr. 1311. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die jrühere Nachsuchung darf, sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung der Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr zu ersolgen.
Der Nachweis der Berechtigung bezw. Beibringung der für die Erteilung des Berechtigungsscheins ersorder- lichen Unterlagen hat bei Verlust deS Anrechts spätesten- bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2 der W.-O.) bei der PrüsungSkommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes dars der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz erteilt werden.
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen PrüsungSkommission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§ 25 und 26 der W.-O.).
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar des ersten MilitärpflichtjahreS bei der unter Ziffer 2 bezeichneten PrüsungSkommission schriftlich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April deS ersten MilitärpflichtjahreS eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt werden (Ziffer 1).
4. Der Meldung (Ziffer 3) ist beizufügen:
a. ein Geburtszeugnis,
b. die Einwilligung deS Vaters oder Vormundes und ferner die Erklärung dieser Personen, daß auS dem Vermögen des Bewerbers die Kosten für die Bekleidung und Ausrüstung, Wohnung und Unterhalt während deS einjährigen Dienstes bestritten werden sollen, oder die Erklärung eines dritten (des VaterS, deS Vormunde- oder einer andern Person), daß die bezeichneten Kosten von ihm als Selbstschuldner übernommen werden.*)
Die Unterschrift der Einwilligung und der Erklärung sowie die Fähigkeit des BewerberS oder det Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Ist der dritte zur Gewährung deS Unterhaltes an den Bewerber gesetzlich nicht verpflichtet, so bedars die Erklärung der gerichtlichen oder notariellen Form.
c. ein UnbescholtenheitSzeugnis, welcher für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auSzustellen ist.
Sämtliche Papiere sind im Originale einzureichen. Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. DaS Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüsung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
Nach diesen Zeitpunkten eingehende Zulassung-gesuche dürsen durch die PrüsungSkommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüsung noch nicht stattgehabt und der im § 89,1 der W.-O. für den Nachweis der Berechtigung festgesetzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist.
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligung deS Vaters oder Vormundes (§ 15,4 der W.-O.).
HerSseld, den 4. Juli 1911.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher des Kreise
werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Urliften für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen al-bald auf- zustellen, offen zu legen und nach Abschließung dem zuständigen Königlichen Amtsgericht, spätestens bi- zum 1. September d. Jr., einzujenden sind.
Ich weise noch besonders daraus hin, daß in die Liste alle Personen ausMnehmen sind, die nach Alter und Stand überhaupt berufen werden können. Die Bestimmungen der §§ 32—35 des Gericht-vcrsassungSgesetzeS in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Reich-gesetzblatt Seite 369 ff) sind hierbei genau zu beachten.
Insbesondere wollen er die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher nicht unterlassen, Sich auch Selbst in die Liste einzutragen.
I. 8227. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
HerSfeld, den 4. Juli 1911.
Die Herren Bürgermeister und Gut-vorsteher deS Kreises, welche meine Verfügung vom 15. April 1879 I. Nr. 4433 — KreiSblatt Nr. 31 — betreffend Versicherung der Feldfrüchte gegen Hagelschaden, noch nicht erledigt haben, werden mit Frist von 8 Tagen hieran erinnert.
I. 8214. Der Landrat.
I. A.:
W e s j e l, KreiSsekretär.
HerSfeld, den 5. Juli 1911.
Die Regierungshauptkasse in Cassel ist angewiesen, den Standesbeamten die von dem Königlichen Statistischen LandeS- amt in Berlin festgestellten Kopialien-Entschädigungen für die im Rechnungsjahr 1910 eingereichten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und SterbrAllen zu zahlen.
Ich setze hiervon die Herren Standesbeamten des KreiseS mit dem Bemerken in Kenntnis, daß die portofreie Zusendung der Entschädigungen durch die Post geschehen wird, wenn die Abhebung der Beträge bei der hiesigen Königlichen KreiS- kasse nicht binnen Monatsfrist erfolgt.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
I. V.:
I. A. Nr. 4271. von Cossel.
HerSfeld, den 6. Juli 1911.
Der Turnlehrer Heinemann hier ist von dem Herrn RegierungS-Präsidenten durch Urkunde vom 27. v. MtS., A. II. G. Nr. 1180, mit der Pflege gesunder Leibesübungen im Kreise HerSseld betraut worden.
I. 8076. Der Landrat.
von Cossel.
HerSseld, den 5. Juli 1911.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher der Kreises, welche meine Versügung vom 1. März 1881 I. Nr. 2605 — KreiSblatt Nr. 19 — betreffend die in fremder Pflege befindlichen Kinder unter 6 Jahren, noch nicht erledigt haben, werden hierdurch mit Frist bis zum 17. d. MtS. erinnert. I. 8209. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
HerSfeld, den 5. Juli 1911.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher erinnere ich an Einsendung der KreiShundesteuer-Zugangslisten. Fehlanzeigen für die Monate April, Mai und Juni 1911 sind bis spätestens zum 10. d. MtS. zu erstatten.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
A. 4251. von Cossel.
HerSfeld, den 4. Juli 1911.
Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher deS Kreises, welche meine Verfügung vom 29. Juni 1880, I. 7680, •— Kreisblatt Nr. 52, betreffend Einreichung der Verzeichnisse über die von Privathengsten abstammenden Füllen, noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist von 8 Tagen erinnert. I. I. Nr. 8212. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
Landespolizeiliche Anordnung, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenfeuche im Kreife HerSseld.
Mit Rücksicht aus die noch bestehende Gesahr der weiteren Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Kreise HerSfeld wird die Gültigkeitsdauer des HausierhandelSverboteS mit Klauenvieh für den Umfang deS KreiseS HerSfeld — landeS- polizeiliche Anordnung vom 8. April/2. Juni d. JS. — A. III. 1636/2570 a — Amtsblatt Nr. 15/22 a Seite 114/5/172 — um weitere 4 Wochen dir zum 3. August d. JS. verlängert. (A. III. 3061.) Cassel, am 3. Juli 1911.
Der Regierungspräsident. Gras von Bernstorss.
Unter dem Viehbestände deS Martin Setter in Nieder-
jossa ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden.
HerSseld, den 4. Juli 1911.
I. 8198. Der Landrat.
I. V.: von Cossel.
Gefundener Gegenstand.
Ein Geldbetrag. Meldung des Eigentümer- bei dem Ortsvorstand in Oberhaun.
nichtamtlicher teil.
Politischer Wochenbericht.
Auch der preußische Landtag hat nunmehr seine Pforten geschloffen. Unter den positiven Ergebnissen der Landtagssession dürsen wohl daS Feuerbestattung-gesetz und die beiden ZweckverbandSgesetze an erster Stelle genannt werden. Besonders wird eS als ein entschiedener Gewinn betrachtet werden müssen, daß eS gelungen ist, die lange und heißumstrittene Frage einer neuen Organisation für Groß-Berlin ab- zuschließen. Leider ist aber auch eine ganze Reihe wichtiger Gesetze unerledigt geblieben, so das OberrechnungSkammergesetz, die Rheinische Landgemeindeordnung und daS FortbildungS- schulgesetz. Mangelnde Uebereinstimmung zwischen der Mehrheit des Abgeordnetenhauses und der Regierung, zuletzt auch wiederholte Beschlußunfähigkeit des Abgeordnetenhauses waren die Ursache davon. Zu heftigen Debatten gab noch kurz vor Schluß deS Landtages der freisinnig-sozialdemokratische Wahl- rechtSantrag Veranlassung. Ein sachlicher Erfolg war von vornherein von dem Anträge nicht zu erwarten. An den Verhandlungen hat sich die Regierung, entsprechend ihrer grundsätzlichen Haltung bei Initiativanträgen, nicht beteiligt. Daß die Stellung der Regierung zur preußischen WahlrechtSfrage durch ihre Stellung zur elsaß-lothringischen Vcrfaffungsreform nicht im mindesten verändert worden ist, hat der Reichskanzler bereit- im Reichstage klar und deutlich zum Ausdrücke gebracht. Er hat damals erklärt, daß die Ordnung des Wahlrechts in einem BundeSstaate oder Reich-lande völlig unverbindlich ist für die Gestaltung deS preußischen Wahlrechts. So wenig für Elsaß-Lothringen die Einführung deS dort histoiisch unbekannten und mit seiner Steuerverfassung unvereinbaren preußischen KlassenwahlrechtS in Frage kommen konnte, so wenig kann jetzt die Rede davon sein, das preußische Wahlrecht nach dem reichsländischen Muster umzugestalten.
Unter den auswärtigen Dingen steht naturgemäß die E n t- se n du n g deS d rutschen Kriegs s chisfes „Panther- nach dem Hasen von Agadir im Süden Marokkos im Vordergründe des öffentlichen Interesses. Die sranzösische Expedition nach Frz und MekineS und die dadurch veranlaßte Besetzung von Larrasch nach Elksar seitens der Spanier haben in Marokko eine Erregung hervorgerusen, durch die auch die Sicherheit deS Südens, der bisher ruhig war, bedroht wird und Schutzmaßregeln gegen eine Gesährdung der wichtigsten deutschen Interessen in jenen Gebieten notwendig gemacht wurden. DaS Vorgehen unserer Regierung hat in der deutschen Presse freudige und dankbare Ausnahme gesunden. Von der gesamten Nation, soweit sie patriotisch fühlt, werden die eingeschlagenen Wege gebilligt, und die Ruhe, Umsicht und Tatkraft der Leitung unserer auswärtigen Politik wird allgemein anerkannt. In Frankreich ist man vollkommen überrascht und schaut mit unsicherer Spannung hinüber zum Freunde jenseit- des Kanal-, ob dieser nicht geneigt fein werde, die marokkanischen Kastanien au- dem Feuer zu holen. Eine englische Einmischung aber kann wohl als ausgeschlossen gelten. Es schlt jegliche Basis dajür, und Sir Edward Grey dürste schwerlich g neigt sein, sich in eine Politik von Abenteuern zu stürzen.
England steht vor ungelösten inneren Problemen. Der Kamps um die Parlament-reform hat nach Ablauf der KrönungSfeierlichkeiten mit unverminderter Schärfe wieder eingesetzt. Mit größter Zähigkeit verteidigen die Lord- ihre Position, und die Lage ist noch völlig ungeklärt. Aber die AuSsicht, daß der endgültige Sieg den Unionisten zusällt, ist außerordentlich gering. Vielmehr erscheint eS wahrscheinlich, daß fortgesetzte Pair-jchube stattfinden werden, bi- die Lord- mürbe geworven sind. Im Auslande wird man gut tun, dieser Entwichung der innerpolitischen Zustände England- mit aufmerksamem Interesse zu folgen, aber dabei vollste Neutralität zu beobachten.
Der Sultan ist von seiner rumelischen Reise nach Konstantinopel zurückgekehrt und dort von der Bevölkerung mit begeisterten Kundgebungen begrüßt worden. Hierin spricht sich neben der Verehrung, die Sultan Mohammed V. bei seinem Volke genießt, die Ueberzeugung auS, daß seine Reise in die westlichen und nördlichen Gebiete deS ottomanischen Reiche- einen Erfolg bedeutet, an dem auch durch die Tatsache wenig geändert wird, daß eine völlige Klärung der Lage in Albanien bisher noch nicht erzielt werden konnte.
In Oesterreich-Ungarn ist der Stapellaus der ersten öster- reich-ungarischen Dreadnorrght von der Bevölkerung mit lebhafter Freude ausgenommen worden. DaS „Wiener Fremden-