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Herrselder Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"
Fernsprech-klnschlutz Nr. 8
Nr. 117
Donnerstag, den 5. Oktober
1911
Bestellungen
auf das Bersfelder Kreisblatt
werden für das
4. Quartal 1911 von allen Kaiserlichen Poftanftalten, Landbriefträgern und von der Expedition angenommen.
Amtlicher teil.
Hersfeld, den 4. Oktober 1911.
Nachdem in Heringen die Maul- u. Klauenseuche amtlid) festgestellt worden ist, wird auf Grund des § 19—29 des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, R. G. Bl. S. 409 und des § 57 ff. der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 R. G. Bl. S. 357 folgendes angeordnet.
1. D er Gemeindebezirk Heringen bildet einen Sperrbezirk.
Das Beobachtungsgebiet bilden die Gemeindebezirke Leimbach, Widdershausen, Bengendorf, Wölfershausen, Lengers und Harnrode.
2. F ür den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften:
§ 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
§ 2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts- eingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hose sind mehrmals täglich durch ausgiebiges Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
§ 3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.
§ 4. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern und Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten "der verseuchten Gehöfte zu untersagen.
§ 5. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
§ 6. Die Einfuhr von Klauenvieh ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten, die Ausfuhr von Klauenvieh und der Durchtrieb von Klauenvieh ist verboten.
3. F ür das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:
§ 1. Der Durchtrieb von Klauenvieh durchras Beobachtungsgebiet ist verboten.
§ 2. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen in den Orten des Beobachtungsgebietes ist verboten, ausgenommen, aus Anlaß der Zuführung von Kühen und Rindern zum Zuchtbullen.
Enteignung von Grnndeigentnnr.
Zur Feststellung der Entschädigung für da- zum Bahnbau Gerstuugen-Bacha dauernd zu beschränkende, in der Gemeinde Wölfershausen belegene, nachstehend bezeichnete Grundeigentum habe ich Termin auf
Sonnabend den M. Oktober fW, mchmittigs 1 Uhr
auf dem Bürgermeisteramt in Wölfershausen anberaumt.
Alle Beteiligten werden gemäß § 25 deS GesetzeS über die Enteignung von Grundeigentum von 11. Juni 1874 (®. S. S. 221) aufgesordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Beim Ausbleiben wird ohne ihr Zutun die Entschädigung sestgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigung versügt werden.
8
Katastermäßige
Bezeichnung deS Grundstücks
Eigentümer (Name, Stand und Wohnort)
DaS Grundstück ist verzeichnet im Grundbuch
Wirt- schaftSart und Lage
Größe der zu enteignenden oder dauernd zu beschränkenden
Gemarkung Gemeinde
Karten blatt
Parzelle
von
Band
Blatt
ha
UNdflä
a
che
qm
1
Wölfershausen
4
85/22
Landsiedel, Seines, Bergmann, und Frau Anna geb. Lotz zu Wölfershausen.
WölserS- Hausen
Vlll
17b
Servitutweg im Eisfeld
—
18
Hersfeld, den 3. Oktober 1911.
Nr. I. 12399.
§ 3. Die Benutzung von Klauenvieh in den Orten des Beobachtungsgebiets zur Feldarbeit ist gestattet, soweit die öffentlichen Straßen des Sperrbezirks dabei nicht berührt werden.
§ 4. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gemarkungssperre.
§ 5. Zur Ausfuhr von Klauenvieh zu Schlacht- und Nutzungszwecken ist in jedem Falle meine besondere Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch Vorlage einer kreistierärztlicheri Bescheinigung, die nur 24 StundenGültigkeit h at, nachgewiesen wird, daß der Bestand, aus dem Tiere ausgeführt werden sollen, s e u ch e n fr e i ist.
§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben von der Ausfuhr von Klauenvieh die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts telegraphisch oder telefonisch zu benachrichtigen unter Angabe des Namens des Besitzers und der Zahl und Art der auszuführenden Tiere. Wenn die auszuführenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, ist von der Erteilung der Genehmigung außerdem auch die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, in Kenntnis zu setzen. Jede nachträgliche Anweisung des Versenders, die auf eine Aenderung der Bestimmungsstation abzielt, wird von der Eisenbahnversandstation an die Polizeibehörde des Ab- sendungsortes unverzüglich zurückgemeldet werden. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des neuen Bestimmungsortes sofort zu benachrichtigen.
§ 7. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat "die Ankunft der Tiere, b^en Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Ausfuhrortes oder von dem beamteten Tierarzt angemeldet ist, zu kontrollieren. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemessenden Frist das Vieh an dem Bestimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht nach § 328 St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 66 Ziffer 4 des R.-Vieh-Seuchen-Ges. vom 1. Mai 1894 und des § 148 Abs. 1 Ziffer 7 b.
R. G. O. mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. bestraft. Der Landrat.
J. A. :
Wessel, Kreissekretär.
HerSseld, den 30. September 1911.
Unter den Schweinen deS Arbeiter- Johannes Witzel in Kalkobe- ist die Rotlausseuche amtlich sestgestellt worden. I. 12 305. Der Landrat.
I. «.:
Wessel, KreiSsekretär.
HerSseld, den 29. September 1911.
Die Maul- und Klauenseuche ist im Kreise Rotenburg a/F. erloschen.
I. 12 273. Der Landrat.
I. «.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
Der Landrat.
I. A.:
Kessel, Krei-sekretär.
nichtamtlicher teil.
Der Krieg um
Die Monopolisierung der Telegraphenkapel nach der tripo- litanischen Küste durch die italienische KriegSleitung hat zunächst ein völliger Versagen deS Nachrichtendienstes zur Folge. Die italienische Regierung scheint den Zeitpunkt noch nicht für ge- kommen zu halten, die Oeffentlichkeit über die weiteren Vorgänge in und um Tripolis zu unterrichten.
London, 3. Okt. Die gestrige Meldung der ,8. Z. a. M." von dem Besuche des Freiherrn Marschall von Biederstein beim Sultan wird von der gesamten englischen Presse eifrig kommentiert. Ueberall wird die Hoffnung auS- gedrückt, daß eS den Bemühungen Deutschlands gelingen möge, schnell den Frieden herbeizuführen. Mehrere Blätter äußern die Ansicht, daß ein Ende der Feindseligkeiten bald zu erwarten ist und daß der Krieg nur etwa eine Woche dauern werde.
London, 3. Okt. Der Korrespondent deS „Daily Chronicle" in Malta berichtet, daß dort die Nachricht eingetroffen sei, die aufrührerischen Beduinen ständen im Hinterlands von Tripolis 16,000 Mann stark mit Mausergewehren in einer befestigten Stellung, 10 Kilometer von der Stadt entfernt und daß eine Vorhut von 1200 Mann bereits 30 Kilometer nach Tripolis herangerückt fei, um die türkifche Garnison in Tripolis zu verstärken. Aus Tunis lausen ähnliche Nachrichten ein, wonach die Araberstämme geschlossen die Türken gegen den italienischen Einbruch unterstützen wollen.
Rom, 3. Okt. Man bemerkt jetzt einen kleinen Rückgang der KriegSstimmung, da man jetzt die Beobachtung gemacht hat, daß die Schwierigkeiten des Tripoliskrieges jetzt erheblich größer sind, als man zuerst geglaubt hatte. Die Tatsache, daß die Italiener in Tripolis noch immer nicht gelandet sind, daß der türkische Dampfer „Derna" Soldaten und Munition und Waffen nach Tripolis bringen konnte und daß die Araber und Beduinen des Hinterlandes von Tripolitanien zahlreich nach der Küste eilen, um den Italienern verzweifelten Widerstand zu leisten, trägt zur Abkühlung der bisherigen Begeisterung bei. Man glaubt, daß Italien einem Ausgleich nicht abgeneigt fei. Auch der gelungene Rückzug der türkischen Flotte in die Dardanellen wird hier als Mißerfolg angesehen.
Budapest, 3. Oktober. In einer heute morgen im „Pester Lloyd" erschienenen offiziellen Verlautbarung des Wiener türkischen Botschafters heißt eS, daß die vollständige Aufrechterhaltung der territorialen Integrität der Türkei die unbedingte Notwendigkeit für die Erhaltung des europäischen FriedenS sei. Die Türkei werde daher sich keinesfalls die Okkupation von Tripolis seitens Italiens gefallen lasten. Eine Intervention der Großmächte sei daher jetzt völlig zwecklos. Die Türkei werde erst jetzt, wo es wirklich ernst geworden sei, alle ihre von vielen unterschätzten Kräfte anspannen, um sich der ruchlosen italienischen Angriffe zu erwehren. Auf Italien falle alle Schuld, wenn schon demnächst ein allgemeiner Balkanbrand entstehe, dessen Gefahr jede Stunde größer werde.
Budapest, 3. Oktober. Die Mittag-ausgaben der hiesigen Blätter melden, daß infolge der bedenklichen Verschärfung der Lage am Balkan die gesamte österreichisch-ungarische Kriegsflotte in Pola zum AuSlausen bereit stehe, und daß ihr Ziel vorläufig die albanische Küste sein würde, bevor Italien mit seiner Flotte daS Adriatische Meer dort unten gänzlich abschließe. Weiter verlautet, daß in BoSnien und Herzegowina große militärische Vorbereitungen getroffen werden.
Hierzu wird offiziös gemeldet:
Entgegen der Meldung ungarischer Blätter über die in Pola erfolgte Bereitstellung einer Kreuzerflotille ist daS Ungarische Telegraphen-Korrcspondenz-Bureau zu der Erklärung ermächtigt, daß der Panzerkreuzer „St. Georg", der Kreuzer „Admiral Spaun" zwei Torpedobootszerstörer und drei Torpedoboote an der Westküste von Jstrien Uebungen aus- sühren, eine Bereitstellung für das AuSland jedoch nicht erfolgt und zurzeit auch nicht in Aussicht genommen ist. Der Kreuzer „Szigatvar" ist überhaupt nicht in Dienst gestellt worden. Die Unterseeboote sind gleichfalls mit der Durch- sührung von Uebungen beauftragt; sie können den Zentral- Hafen Pola zurzeit nicht verlassen.
Konstantinopel, 3. Okt. ReologoS glaubt zu wissen, daß hier folgende Vorschläge zur Erwägung gestellt wurden: TripoliS und Benghazi werden militärisch und administrativ von Italien übernommen und durch einen Vizekönig verwaltet, der auf italienischen Vorschlag vom Sultan zu ernennen ist. Das SouveränitätSrecht deS Sultan- bleibt gewahrt. Italien wird eine durch Verhandlungen festzusetzende Geldentschädigung zahlen. Italien stimmt der Aufhebung der Kapitulationen zu und garantiert die Integrität deS OSmanenreicheS. Der Ministerrat habe diese Vorschläge lange diskutiert und werde die Beratung heute sortsetzen. Werde die Psorte diese Bedingungen annehmen, so dürste