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herrftlder Armblatt

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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 139. Sonnabend, den 35. November 1911.

Die heutige Nummer umfaßt 8 Seiten.

Erstes Blatt. "

Amtlicher teil

HerSfeld, den 23. November 1911.

Unter dem Rindviehbestande auf dem Ritterguts Oberrode ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

I. 15121. Der Landrat

von GruneliuS.

Hersfeld, den 23. November 1911.

Nachdem in Oberrode die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden ist, wird auf Grund des § 1929 des Reichs-Viehfeuchen-Gesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, R. G. Bl. S. 409 und des § 57 ff. der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 R. G. Bl. S. 357 folgendes angeordnet.

1. Der Gutsbezirk Oberrode bildet einen Sperrbezirk.

Das Beobachtungsgebiet bilden die Gemeindebezirke Petersberg, Sorga mit Sölzerhöfe und der Gutsbezirk Wilhelmshof.

2. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften:

§ 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.

§ 2. Die Plätze vor den Stalllüren und den Gehöfts­eingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die ge­pflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch ausgiebiges Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.

§ 3. Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen.

§ 4. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.

Händlern, Schlächtern und Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu unter­sagen.

§ 5. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirück­ständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.

§ 6. Die Einfuhr von Klauenvieh ohne polizeiliche Er­laubnis ist verboten, die Ausfuhr von Klauenvieh und der Durchtrieb von Klauenvieh ist verboten.

3. Für das Beobachtungsgebiet gelten die nach­stehenden Bestimmungen:

Birsa.

Eine Seemann-erzählung von Karl Western.

(Nachdruck verboten:)

(Fortsetzung.)

Der Alte sah sie betroffen an, lachte dann höhnisch auf und sagte:

«Willst Du ihn vielleicht zum Gatten nehmen?"

Die Wangen der lieblichen Kindes, daS vielleicht eben 14 Jahre, doch das Alter der Jungfräulichkeit erreicht haben mochte, färbten sich um einen Ton dunkler, als eS entgegnete:

«Zum Gatten? Daran dachte ich noch nicht! Sie wür­den uns, glaube ich, zusammen töten, wenn ich in ihren Augen ein Weib würde, wie alle Weiber!"

Otamate nickte.

Das eben meine ich! Du bist klug, Birsa! Denke dar­über nach, waS werden soll! ich muß in den Kraal! Okrossi, der reichste Besitzer, hat einen Zuwachs an Ferkeln erhalten; er soll davon eins dem Fetisch opsern!"

Er ging. Mir sträubte sich daS Haar vor Entsetzen, unter Menschenfresser geraten zu sein. Da trat Birsa vor mich hin und flüsterte traurig in englischer Sprache!

Kill him? Never, never! (Ihn töten? Nimmer nimmer!)

Bei diesen Worten konnte ich mich nicht länger halten und sagte in derselben Sprache:

Wo bin ich?"

Dabei richtete ich mich aus.

Birsa war außer sich vor Freuden, als sie diese Worte hörte. Sie lief fort, brächte mir Kokosmilch, Brotfrüchte und Palmwein und lachte mich an:

und trink, weißer Mann, du bist bei Freunden!"

Ich verschwieg ihr trotz dieser Versicherung, daß ich auch Spanisch verstände: mein Sinnen ging aus Flucht, wußte ich doch, daß mein Boot noch vorhanden sein mußte.

Doch ich will nicht weitschweifig werden!

Birsa war ein allerliebste- Kind, die reine, liebe- und

§ 1. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Be­obachtungsgebiet ist verboten.

§ 2. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen in den Orten des Beobachtungsgebietes ist verboten, ausgenommen, aus Anlaß der Zuführung von Kühen und Rindern zum Zuchtbullen.

§ 3. Die Benutzung von Klauenvieh in den Orten des Beobachtungsgebiets zur Feldarbeit ist gestattet, soweit die öffentlichen Straßen des Sperrbezirks dabei nicht berührt werden.

§ 4. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unter­liegen der Gemarkungssperre.

§ 5. Zur Ausfuhr von Klauenvieh zu Schlacht- und Nutzungszwecken ist in jedem Falle meine be­sondere Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch Vor­lage einer kreistierärztlichen Bescheinigung, die nur 24 StundenGültigkeit h at, nachgewiesen wird, daß der Bestand, aus dem Tiere ausgesührt werden sollen, s e u ch e n f r e i i st.

§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben von der Aus­fuhr von Klauenvieh die Ortspolizeibehörde des Be­stimmungsorts telegraphisch oder telefonisch zu benach­richtigen unter Angabe des Namens des Besitzers und der Zahl und Art der auszuführenden Tiere. Wenn die auszuführenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, ist von der Erteilung der Genehmigung außerdem auch die Eisenbahnstation, auf der die Ver­ladung erfolgen soll, in Kenntnis zu setzen. Jede nach­trägliche Anweisung des Versenders, die auf eine Aen­derung der Bestimmungsstation abzielt, wird von der Eisenbahnversandstation an die Polizeibehörde des Ab- sendungsortes unverzüglich zurückgemeldet werden. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des neuen Bestimm­ungsortes sofort zu benachrichtigen.

§ 7. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Ausfuhrortes oder von dem be­amteten Tierarzt angemeldet ist, zu kontrollieren. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemesfenden Frist das Vieh an dem Bestimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen.

Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht nach § 328 St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 66 Ziffer 4 des R.-Vieh-Seuchen-Ges. vom 1. Mai 1894 und des § 148 Abs. 1 Ziffer 7 b. R. G. O. mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. bestraft.

I. 15121. Der Landrat

von Grunelius.

HerSfeld, den 15. November 1911.

AuS den Mitteilungen der Königlichen Amtsgerichte habe

unschuldSvolle Natur, der nebenbei eine besondere Anmut und Grazie innewohnte. Ihre Geschichte war eine sehr romantische, wie sie der Dichter kaum erfinden kann. Wie ich schon auS ihrer Hautsarbe vermutet, stammte sie aus dem nördlichen Afrika, war von räuberischen Sklavenhändlern gestohlen und auf eine spanische Kolonie geschleppt worden und von hier nach einer englischen Anpflanzung verkauft, wo sie die Freiheit er- hielt. Noch ein Kind, war sie bei einem Ucbersall, den die Einwohner von Wanwi gegen daS Nachbargebiet machten, zum zweiten Male gefangen genommen, von Otamate aber für tabu erklärt, allmählich zur Priesterin geworden. Der Stamm liebte sie, aber Ukwensi, der sie zur Ehe begehrte, haßte sie, weil Otamate aus BirsaS Bitten mit der Antwort zögerte unter dem Vorwande, das Mädchen fei noch zu jung.

Birfa, d. h. die Liebliche, war mir dagegen sehr ergeben, gerade als ob sie meine Sklavin sei. WaS sie mir nur an den Augen absehen konnte, daS tat sie mir gern zu Gefallen, fei es, daß sie mir mit fylphidenhaster Anmut ein Mahl be­reitete, sei eS daß sie mir mit gazellenhaster Schnelligkeit einen Trunk holte. Sie verließ mich nie und warnte mich, die Grenzen deS Heiligtums zu überschreiten, da eS jedenfalls mein sicherer Tod sei. Darüber blieb ich auch nicht lange im Un­klaren, denn eineS TageS entstand im Kraal ein großes Halloh, alS ein Kriegertrupp heimkehrte und 2 Gefangene mitbrachte, die sofort unter dem Geschrei:Nyam, nyam! mit Steulen erschlagen und dann zerstückelt wurden. Eine Orgie folgte, vor der ich mich schaudernd hinter die dichten Äloöheckcn flüchtete. Wanwi gehört zu den Deltainseln deS Quorra oder Dscholiba, den man auch Nigger nennt. Der Häuptling Ukwensi war dem König von Ebo tributpflichtig, der wieder dem Herr­scher von Dahöme Untertan war. Diese Sudanneger sind alle ohne Ausnahme Antrophagen oder Menfchensresser.

So verging fast ein Monat! Ich sühlte mich wieder im Besitz aller physischen und geistigen Kräste, aus die man bei einem Fluchtversuch muß rechnen können, und beschloß daher, mich meiner gefährlichen Lage durch die Flucht zu ent* ziehen. Nur eins fesselte mich an den Ort! Birsa! Ich war jung und emsänglich, und ihr liebliches Wesen hatte aus mein Herz einen tiefen Eindruck gemacht, so daß mich der Gedanke

ich wiederholt ersehen, daß beim Ableben oder Verzüge der Waisenräte nicht immer die erforderlichen Neuwahlen recht­zeitig vorgenommen werden.

Ich weise deshalb die Herren Bürgermeister des Kreises an, mir alljährlich bis zum 1. August zu berichten, ob im abgelaufenen Berichtsjahre ein Wechsel in der Person der WaisenrateS eingetreten ist. Beim Ableben oder Verzüge der Waisenräte ist mir stets sofort zu berichten. DaS gleiche gilt, wenn die Waisenräte ihr Amt niederlegen.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

3. A, 6978II. von Grunelius.

HerSfeld, den 17. November 1911.

Unter den Schweinen des Valentin Rudols in Friedlos ist die Rotlaufseuche amtlich festgestellt worden.

I. 14790. Der Landrat.

3. A.:

W e s s e l, KreiSsekretär.

Der Saatenstand Anfang November 1911. Regierungsbezirk Cafsel, Kreis Hersfeld.

Begutachtungsziffern (Noten): 1 sehr gut, 2 gut, 3 = mittet, 4 = gering, 5 sehr gering.

Vergleiche den Runderlaß der Herren Minister für Landwirt, schast rc. sowie des Innern vom 16. November 1901.

I B c 9476 M. f. L. I d 3646 M. d. J.)

Frucht arten usw.

Winterweizen . Sommerweizen . Winterspelz (Dinkel) . Winterroggen . Sommerroggen. Sommergerste .

:

Ackerbohnen Wicken Kartoffeln . Zuckerrüben Winterraps u.-Rübsen Flachs (Lein) .

Luzerne

Wiesen mit künstlicher Be- (Ent-) Wässerung Andere Wiesen .

Kgl. Preuß. Stattstisches Landesamt. Evert, Präsident.

schmerzte, sie unter diesen Kannibalen zurücklosien zu müssen.

Dennoch verschwieg ich ihr, daß ich alle ihre Unterredungen mit Otamate verstände; erstlich (bürste der Alte nicht ahnen, daß ich seine Pläne kannte, sodann wollte ich auch nicht, daß Birsa gegen mich ihre Unbefangenheit verlöre.

Und ich hatte Grund, so vorsichtig zu sein!

Eine TageS war Birsa in den Kraal gegangen, alS plötz­lich Otamate und Ukwensi bei mir eintratem Dieser war ein hochgewachsener, riesiger Benueneger, trug aus dem linken Arm einen Schild auS Weidengeflecht, in der Rechten aber einen jener gefährlichen Wurfspieße, die man AffegaiS nennt. Sein gekräuseltes Haar stand in zwei großen von Elfenbein­stäbchen durchstoßenen Wülsten empor, seinen Hals zierte eine Kette von Menschenzähnen.

Sie betrachteten mich, wie der Schlächter ein Stück Vieh beschaut und sprachen dann zusammen in der Sudansprache, von der ich noch zu wenig verstand. Dann ging der Häupt­ling in Otamate- Begleitung.

AlS er mit Birsa zurückkehrte sagte er trocken:

«Du mußt Dich darein finden, Birsa, er will den weißen Mann zum Vollmond in Ebo opfern!"

Birsa stieß einen Schrei auS, Otamate aber fuhr fort:

Gleichzeitig holt er Dich dann als seine Frau ab; ich konnte ihn nicht länger abweisen, handelt eS sich doch um unsere Köpfe!"

Birsa fiel auf die Kniee, ein Bild deS Jammer-, Otamate konnte den Anblick wohl selbst nicht ertragen, er ging.

Da trat ich zu ihr, und legte meine Hand auf ihr Haupt. ES war daS erste Mal, daß ich sie berührte, eS durchzuckte mich dabei wie ein. elektrischer Schlag. Da erhob sie sich und ergriff meine Hand, indem sie mich in den Palmenhain führte, hier hieß sie mich lagern; sie selbst nahm an meiner Seite Platz.

ES war ein lieblicher Morgen! Stumm saßen wir eine Weile da, dann hatte sie sich bezwungen und sagte mit um­florter Stimme:

Weißer Mann, Du mußt fliehen, Deinem Leben droht Gefahr I" (Schluß folgt.)