Erscheint wöchentlich dreimal und gelangt Montag, Mittwoch und Freitag nachmittag zur Ausgabe. "Der Bezugspreis beträgt für Hersfeld vierteljährlich 1.40 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. na
Der Anzeigenpreis beträgt für den Raum einet «n/v gespaltenen Zeile 10 pfg., im amtlichen Teile 20 pfg. n Reklamen die Zeile 25 pfg. Bei Wiederholungen j wird ein entsprechender Rabatt gewährt.^»«,«« 8
herrfel-er Kreisblatt
Gratisbeilagen: „Illustriertes Sonntagsblatt" und „Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage”
Fernsprech-Anschlutz Nr. 8
Nr. 10.
Amtlicher CtiL
HerSseld, den 22. Januar 1912.
In Hillartshausen ist unter dem Rindviehbestand bei Landwirts Adam Weitz die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
I. 944. Der Landrat
von Gruneliu S.
Hersfeld, den 22. Januar 1912.
Nachdem in Hillartshausen die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, wird auf Grund des § 19—29 des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, R. G. BI. S. 409 und des § 57 ff. der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 R. G. Bl. S. 357 folgendes angeordnet.
1. Der Gemeindebezirk Hillartshausen bildet einen S p e r r b e z i r k.
Das Beobachtungsgebiet bilden die Gemeindebezirke Hilmes, Motzfeld, Lautenhausen mit Oberneurode, Unterneurode, Gethsemane und Ausbach.
2. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vorschriften:
§ 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
§ 2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch ausgiebiges Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
§ 3. Das Geflügel ist in den verseuchten Gehöften und ihren Nachbargehöften so abzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
Die Hunde sind sestzulegen. Dem Festlegen ist das Führen an der Leine gleichzuachten.
§ 4. Das Betreten der v e rs eu ch t e n Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern und Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.
§ 5. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
§ 6. Die Einfuhr von Klauenvieh ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten, die Ausfuhr von Klauenvieh und der Durchtrieb von Klauenvieh ist verboten.
3. Für das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:
Mein ist die Rache.
Detektiv-Roman v^i Theo von Blankensee.
(Fortsetzung.)
Lange mußte Haller warten! Obwohl er nicht leicht seine Ruhe verlor, in diesem Augenblick war ei ausgeregt geworden. So nahe stand er vielleicht einer Lösung I Und-- Endlich kam daS Mädchen zurück.
„Haben Sie etwas gefunden?" fragte sofort der Kommissar.
»Ja! Sie wohnt ganz draußen in Neuweißensee. In bet Wilhelmstraße 23 bei einer Frau Huber. Aber sie hat mir geschrieben, ich soll ja keinem Menschen ihre Adresse betraten!"
»DaS schadet nichts!" „Hat sie denn waS angestellt, Herr Kommissar?" „Nein! Ich brauche sie nur alS Zeugin!"
„Dann wird eS wohl nicht so schlimm sein, wenn ich sie verraten habe."
„Natürlich nicht!"
Haller fuhr von hier auS sofort nach der ihm bezeichneten Wohnung in Neuweißensee.
Sein Verdacht sollte sich also in jeder Hinsicht bewahrheiten ! Dort mußte er eine Lösung finden! Daß Sophie Streb! über den Mord Kenntnis hatte, daß sie deshalb spurlos verschwinden sollte, um nicht als Zeuge auftreten zu tün- nen, darüber hegte Haller keinen Zweifel mehr. Zur Gewißheit wurde dieser Verdacht schon dadurch, daß diese ihre Freundin ausdrücklich verständigt hatte, ihre Adresse niemandem zu verraten.
Es war eine lange Fahrt hinaus nach Weißensee.
. Die Sonne ging schon im Westen unter, ein Glutball in- '"'"cn eines kupserfarbenen Lichtmeerbade?.
Endlich aber war er am Ziele angekommen.
, „ „H"^ig stürmte er die Treppe empor, bis er an einem Tür- schild den Namen Huber las.
Hier also war sie!
Dienstag, den 23. Januar
§ 1. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobachtungsgebiet ist verboten.
§ 2. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen in den Orten des Beobachtungsgebietes ist verboten, ausgenommen, aus Anlaß der Zuführung von Kühen und Rindern zum Zuchtbullen.
§ 3. Die Benutzung von Klauenvieh in den Orten des Beobachtungsgebiets zur Feldarbeit ist gestattet, soweit die öffentlichen Straßen des Sperrbezirks dabei nicht berührt werden.
§ 4. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gemarkungssperre.
§ 5. Zur Ausfuhr von Klauenvieh zu Schlacht- und Nutzungszwecken ist in jedem Falle meine besondere Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch Vorlage einer kreistierärztlichen Bescheinigung, die nur 24 Stunden Gültigkeit h at, nachgewiesen wird, daß der Bestand, aus dem Tiere ausgeführt werden sollen, s e u ch e n f r e i ist.
§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben von der Ausfuhr von Klauenvieh die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts telegraphisch oder telefonisch zu benachrichtigen unter Angabe des Namens des Besitzers und der Zahl und Art der auszuführenden Tiere. Wenn die auszuführenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, ist von der Erteilung der Genehmigung außerdem auch die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, in Kenntnis zu setzen. Jede nachträgliche Anweisung des Versenders, die auf eine Aenderung der Bestimmungsstation abzielt, wird von der Eisenbahnversandstation an die Polizeibehörde des Ab- sendungsortes unverzüglich zurückgemeldet werden. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des neuen Bestimmungsortes sofort zu benachrichtigen.
§ 7. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Aussuhrortes oder von dem be- amieten Tierarzt angemeldet ist, zu kontrollieren. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemessenden Frist das Vieh an dem Bestimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht nach § 328 St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 66 Ziffer 4 des R.-Vieh-Seuchen-Ges. vom 1. Mai 1894 und des § 148 Abs. 1 Ziffer 7 b. R. G. O. mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. bestraft.
I. 944. Der Landrat
von G r u n e l i u s.
DaS Proviantamt in Fulda fault noch fortgesetzt Hafer zu den jeweiligen Tagespreisen. Auskunft über ÄnkaujSbcding-
Er schellte. Eine kleine dicke Frau öffnete ihm. „Sind Sie die Frau Huber?" „Ja!" „Ich muß Sie in dringender Sache sprechen!" „Und waS soll daS sein?"
Nachdem sie den Kommissar in ihr Zimmer gesührt hotte, sagte dieser:
„Ich bin Polizeikommissar! Bei ihnen wohnt eine Sophie Strebl. Ist sie zu Hause?"
„Ich denke wohl! Wenigsten- war sie vorher noch in ihrem Zimmer all der Herr bei ihr war."
Haller horchte aus.
„Ein Herr war bei ihr?"
„Ja! Aber nicht lange! Nur ein paar Minuten, dann ist er schon wieder fort."
„Nannte er seinen Namen?" „Nein!"
„Wie hat er auSgesehen?"
„Da kann ich auch nicht viel sagen. Er hatte einen Schlapphut in die Stirne gedrückt. Auch hatte ich gar nicht ausgepaßt. ES ist keine 10 Minuten her, daß er wieder fort ist! Aber da kann Ihnen Sophie wohl am besten Auskunft geben. Wollen Sie dieselbe nicht selbst fragen?"
„Gut! Führen Sie mich zu ihrem Zimmer!"
Die kleine, dicke Frau ging voran auf den Flur. Dicht hinter ihr folgte Haller.
Bor einer Zimmertür hielt die Frau an und sagte: „Hier ist ihr Zimmer!"
Kommissar Haller trat hin und klopfte; aber eS erfolgte keine Antwort. Ein zweites Pochen war ebenso erfolglos. Haller winkte der Frau Huber. Diese verstand sofort, waS dieser von ihr wollte. Sie trat dicht an die Türe und tief in daS Zimmer hinein:
„Fräulein Sophie! Ich bin e» I So öffnen Sie doch!" Eine bange Stille folgte. Schweigen nur war die Antwort.
Haller drückte auf das Türschloß! Aber eS war versperrt. Er zweijclte nun nicht, daß daS Mädchen seine Anwesenheit ahnte und sich deshalb verleugnete. Sollte er sich durch diese Bretterwand von seinem Ziele abhalten lasten? Er mußte
1913»
migen, Liejerzeit und PreiSgewährung werden jederzeit gern erteilt.
* *
HerSseld, den 16. Januar 1912. Wird veröffentlicht.
I. 629. Der Landrat.
Wessel, Kreirsekretär.
HerSseld, den 18. Januar 1912.
Die Maul- und Klauenseuche in Contra, Steil Roten- bürg a/F., ist erloschen.
I. 758. Der Landrat.
I. A.:
Wessel, KreiSsekretär.
nichtamtlicher teil.
Flotte oder Heer?
Trotz der englischen Drohungen und Mehrrüstungen besteht in manchen deutschen Kreisen die Ansicht, daß die deutsche Kriegsflotte in ihrer jetzigen Stärke im KriegSjalle genügt, um im KriegSjalle die Flanke deS LandhcereS zu decken und die Seestellung deS Reiches zu verteidigen. Eine Blockade der deutschen Küste sei nicht mehr möglich, eine jede feindliche Landung ausgeschlossen. Dazu reiche selbst die ganze englische Flotte nicht auS. Man möge, ja man müsse neue SchiffSbau- ten einstellen.
Derartige Anschauungen lassen aber wichtige Tatsachen außer acht und sind, bs sie die Aufmerksamkeit von einem wesentlichen Jntcressenpunkle bei Reiches ablenken und die öffentliche Meinung verwirren, geradezu gefährlich.
Vorläufig ist die englische Kriegsflotte noch durchaus imstande, die deutsche Küste zu blockieren und den deutschen Seehandel, besten Umsatz in Ein- und AuSfuhr allein für Hamburg und Bremen im Jahre 1904 auf über 6 Milliarden
Mark berechnet wurde und heute 8 bis 9 Milliarden auSmachen dürste, zugrunde zu richten. Im Hinblick aus die Minen- und UnterseebootSgesahr wird die englische Kriegsflotte voraussichtlich eine enge Blockade der deutschen Seelüfte nicht durchjühren können und denkt auch nicht daran. Von Rojyt, dem wahrscheinlichen Stützpunkt der englischen Blockodelinie, liegt die deutsche Nordseeküste mehr alS 700 Kilometer entsernt.
DaS Südtor wird von der Themsestellung ausgeschlossen. Für die Schließung bei zwölsmal breiteren, nördlichen Einganges der Nordsee tritt alS HilsSbasiS Ecapa Flow, die große zwischen den Orkneyinseln gelegene schütz- und zugang» reiche Reede hinzu. Eine solche Handelsblockade der ganzen Nordsee würde zwar die neutralen Nordseestaaten in den Krieg hineinziehen. Aber England kennt im KriegSjalle, wie die Geschichte zeigt, keinerlei Rücksichten aus Völkerrecht und Ber-
hinein, denn nur daS Mädchen konnte eine Aufklärung über daS rätselhafte Verbrechen geben; er zweifelte auch nicht daran, daß der Mörder des unglücklichen Sandtner selbst eS gewesen ist, der kurz vor ihm das Mädchen besucht hatte. Wie nahe war er dem Ziele! Minuten früher und der Täler wäre in seiner Gewalt gewesen!
Aber noch war eS nicht zu spät!
Da sich im Innern bei ZimmerS noch immer nicht» regte, so rief nun Haller selbst:
„Wir wissen, daß Sie im Zimmer sind, Sophie Strebl! Deffnen Sie! Oder wir drücken die Türe ein!"
Wieder nur Totenstille.
„ES nützt ja nicht-1" rief schon in größter Erregung der Kommiffar. „ES ist schon alles bekannt! Ich sprenge daS Schloß."
Schweigen!
Da wandte sich nun der Kommissar an Frau Huber:
„Haben Sie einen Schlüssel?"
„Nein!"
„Dann muß ich die Türe eindrücken. Ihr Schaden wird Ihnen natürlich ersetzt werden."
Nun lehnte sich Haller mit seinem breiten Rücken an die Türe und stemmte sich mit aller Körperkraft dagegen an. Er drückte, wobei er einen heftigen Ruck gegen die ziemlich starke Türe führte.
Er folgte ein Krachen und Splittern.
Die Türe flog auf.
Kommissar Haller stürmte sofort in daS Zimmer und seine Augen blickten nach dem Mädchen.
Wo war sie.
Sollte er auch hier zu spät gekommen sein ?
Endlich hatte er gesunden, waS er suchte.
Im Bette lag ein junger, hübscher Mädchen, vollständig angekleidet und schlief.
War ihr Schlaf so tief und fest, daß sie daS lärmen und Rufen nicht gehört hatte?
Er ergriff ihre Hand, um sie aufjurütteln; aber diese war kalt und starr.
Abermals zu spät!