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herrfelder Kreisblatt
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Fernsprech-slnschlutz Nr. 8
Nr. 30. Donnerstag, den 15. Februar 1913.
Amtlicher Ceil.
Bekanntmachung
der Bedingungen, unter welchen die Bedeckung mit den Königlichen Beschälern des Beffen-f'iaffauitdien Candgeftuts Dillenburg geschieht.
8 1. In der mit dem 17. Februar d. Js. beginnenden und am 30. Juni d. Js. endigenden Deckperiode sind die Deckstunden für die Königlichen Beschäler
für Februar, März und April auf 8—10 Uhr und 11—12 Uhr vorm. und 4—6 Uhr nachm.,
für Mai «nd Juni auf TVa—9Va Uhr und 11—12 Uhr vorm. und 4—6 Uhr nachm. festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen wird nicht gedeckt. Zuschauer werden beim Bedecken nicht geduldet.
Stutenbesitzer, die Königliche Beschäler benutzen, unter- werfen sich den im Nachstehenden ausgesührtcn Bedingungen.
§ 2. Die Auswahl des Hengstes steht dem Stutenbesitzer frei. ES darf jedoch keine Stute ohne Vorzeigung des vom Gestütwärter ausgesertigten DeckscheineS, in dem der gewünschte Hengst bezeichnet ist, zum Decken zugelassen werden. Die an* gedeckte Stute darf im Laufe einer Deckperiode dem Beschäler so lange zugeführt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Der Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat, öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Die Herren Stutenbesitzer werden in ihrem eigenen Interesse gebeten, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
§ 3. Fohlenstuten, Etutbuchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben, sind bei der ersten Rossigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind.
§ 4. Wird ein Beschäler im Laufe der Deckperiode durch Krankheit, Versetzung nach einer anderen Station oder auS sonstigen Gründen verhindert, die von ihm angedeckten Stuten nachzudecken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Etation zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Stationen zu diesem Zwecke benutzt werden. Der betreffende Etutenbesitzer hat alsdann zuvor die Genehmigung der Gestütdirektion einzuholen. Diese stellt eine dahin lautende Bescheinigung auS, die gleichzeitig mit dem Deckschein der ersten Etation im Laufe der Deckperiode dem Gestütwärter der anderen Etation vorgelegt werden muß.
§ 5. DaS Deckgeld ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten. Durch die Entrichtung deS Deck- geldeS wird die Berechtigung zur Benutzung der Landbeschäler nur für die laufende Deckperiode erworben.
§ 6. Stutenbesitzer, die auf ein- und derselben oder auf zwei verschiedenen Stationen durch einen zweiten Hengst nachdecken lassen, find für den Fall, daß der Deckgeldersatz für die benutzten Hengste nicht gleich hoch bemessen ist, stets zur Zahlung deS höheren DeckpreiseS verpflichtet. Etwaige Differenzbeträge an Deckgeld werden durch die beteiligten Gestüt- wärter dergestalt ausgeglichen, daß das volle Deckgeld auf
mein ist die Rache.
Detektiv-Roman von Theo von Blankensee.
(Fortsetzung.)
Einmal nahm nun Stein, der eine fieberhafte Tätigkeit entfaltete, zumal für daS Ausgreisen deS Doppelmörders an Eandtner und Sophie Streb! eine hohe Belohnung aus- gefetzt war, eine Nachforschung bei dem früheren MietSherrn in der Echarnweberstraße in Tegel vor.
Der MietSherr, eine dürre, schwächliche Person, war über diese Kontrolle sichtlich überrascht. Stein hatte sofort daS Gesühl, daß Erich Gerlach hier öfters Zuflucht gefunden hatte. Aber er durste sich dieS nicht onmerken lassen und war enschlossen, den Unbefangenen und Harmlosen zu spielen.
„Hat nicht bei Ihnen einmal ein Erich Gerlach gewohnt?" Ein lauernder Blick fiel aus den Detektiv, den dieser aber nicht zu beachten schien.
„Ja, jewiß hat mal der Bursche bei mir jewohnt, ist aber nun schon lange fort. Ick weeß nicht, wohin er jezogen ist!"
„Hat er Ihnen nicht die neue Adresse angegeben?" „Neel Dat hat er nun nicht jetan." „Sonst hat er Sie auch nicht mehr besucht!"
Stein bemerkte ein Aufleuchten in den Augen bei Mannes. Er wußte sofort, daß dieser ihn zu überlisten versuchen würde.
„Ja!" sagte der MietSherr nach einigem Besinnen. „Ich kann mich daran erinnern, einmal war er bei mir jewesen und sagte, er wohne drüben in Köpenick."
„In Köpenick?"
„Jewiß! So sagte er!"
„Dann werden wir dort mal gehörig nachsehen müssen!" antwortete Stein, immer noch den Unbefangenen spielend.
„Jewiß I Dat müssen Sie tun! Wenn Sie wat an ihn befseien müssen, dort können Sie ihn finden!"
„Ich danke Ihnen für Ihren Ausschluß I"
derjenigen Station verrechnet wird, die den teureren Hengst gestellt hat.
§ 7. Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung der Gestütdirektion auf anderen Stationen nachdecken lassen, bezahlen das volle Deckgeld für den dort benutzten Hengst ebenso, wie aus der ersten Station.
§ 8. Die Niederschlagung fälliger Deckgelder kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn die Stuten vor der Geburt eines aus der betreffenden Bedeckung stammenden Fohlens eingehen.
§ 9. Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Königlichen Beschälern ab hastet die Gestütverwaltung für keinerlei den Stuten oder ihren Besitzern oder deren Beauftragten durch den Hengst zugefügte Beschädigungen oder Verletzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpflicht auS § 833 deS Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen.
(Anmerkung.) Nur vollkommen gesunde, von Erbfehlern freie, gehörig rossige und in angemessener Verfassung sich befindende Stuten dürfen von den Königlichen Landbeschälern bedeckt werden, andernfalls werden sie vom Gestütwärter zurück- gewiesen. Die Zuführung der Stuten zu den Königlichen Hengsten beruht aus einem Akt der freien Vereinbarung, und haben die Stutenbesitzer bei eigener Verantwortlichkeit selbst daraus zu achten, daß vor, während und nach dem Deckakte Beschädigungen pp. vermieden werden. Die Königliche Gestütverwaltung leistet keinen Ersatz für irgendwelchen anläßlich der Deckung durch den Hengst den Etuten bezw. ihren Besitzern und deren Beauftragten zugefügten Schaden.
§ 10. An Deckgeld sind vor der ersten Deckung 57a Mark zu erlegen.
Kaltbluthengste dürfen alle Arten Etuten außer Warmblut- Etutbuchstuten decken. Stuten, die vom Kaltbluthengst und einer Warmblutstute abstammen, dürfen weiter nur mit Kalt- bluthengsten gedeckt werden.
Warmbluthengste sollen aber keine Kaltblutstuten decken. Soll eine Warmblutstutbuchstute von einem Kaltbluthengste gedeckt werden, so wird sie auS dem Stutbuch gestrichen.
Sollte zwischen Stutenbesitzer und Gestütwärter Meinungsverschiedenheit über den Schlag der Stute obwalten, so bleibt eS ersterem überlassen, die Entscheidung deS KreiStierarzteS herbeizuführen, der sich der Gestütwärter zu fügen hat.
Stutenbesitzer, deren Wohnsitz häufig wechselt, oder die viel mit ihren Stuten handeln, oder bei denen die Einziehung deS Füllengeldes Weiterungen verursachen könnte, sowie Ausländer, haben ohne die Verpflichtung der Nachzahlung eines FüllengcldeS als Deckgeld zehn Mark sünfzig Pfennig zu entrichten.
Der Eigentümer einer bedeckten Stute erhält von dem Gestütwärter einen Deckschein, der gleichzeitig die Quittung für daS erlegte Deckgeld bildet. Der Schein ist gut aufzu- bewahren, da er bei PferdeauShebungen als AuSweiS dient, daß die Stute nicht auSgehoben werden darf, und im nächsten Jahre als Füllenschein wieder benutzt wird.
„ES war mir een Vergnüjen!"
Stein merkte den geringschätzigen, höhnischen Blick, den ihm der Mann nachsandte; aber er tat, als wäre ihm alles entgangen.
Als er aber dann mit Norbert zufammentraf, erzählte er diesem sofort von seinem Erfolge und fügte dann bei:
„ES steht natürlich außer allem Zweifel, daß er dort immer noch Unterschlupf findet!"
„Aber gewiß!" antwortete daraus Norbert. „ES kann dieS auch nicht anders möglich sein, denn sonst müßte er bei einer der vielen Razzien mal eingeliefert worden sein." „Ich bin dort bekannt, Du könntest nun leichter nach- sorschen."
„Ich werde eS tun! Hoffentlich glückt allesI"
Am nächsten Tag erschien in der Scharnweberstraße bei dem bereits bekannten MietSherrn Erich Gerlachs ein ärmlich gekleideter Bursche. Dieser sagte in unverfälschtem Berliner Dialekt:
„Entschuldigen Sie, kann ick bei Ihnen wohl ’ne Schlafstelle bekommen. Ick wurde hierher empfohlen. Ick möchte man billig wohnen, aber gut. Ick bezahle och!"
Der Vermieter sah den fremden Burschen mit etwas Miß- trauen an und antwortete:
„Ick habe nichts frei!"
„Ohl Dat ist man schade. Ick hatte jeglobt, ick könnte bei ihnen bleiben."
„Meen Zimmer ist schon verjeben!"
„Könnten Ee mir anders wohin empfehlen. Ick bin fremd hier in Tejel und ick soll vorerst mal nicht jefunden werden. Sie verstehen mir doch! Ich muß 'ne stille Bude haben."
Der Bursche zwinkerte mit den Augen.
Dadurch schien der Vermieter schon mehr Zutrauen gewonnen zu haben, denn er sagte:
„Ick begreife! Aber dat iS bei mir nicht möglich, ich bin nicht frei! Aber wenn Sie eene Slieje höher steifen, dann können Sie finden, wat Sie suchen."
„Ich danke Ihnen och!"
Der Bursche ging und stieg die Treppe höher. Die Frau,
§ 11. Um den Stutenbesitzer» unnütze Wege und langer Warten auf der Station zu ersparen, werden die Stuten zu bestimmten Tagen und Stunden bestellt. Die Eigentümer haben diese Zeiten genau inne zu halten, und Säumige ei sich selbst zuzufchreibcn, wenn sie zurückgeschoben oder ganz abgewiesen werden.
§ 12. Die Stutenbesitzer zahlen, wenn die bedeckten Stuten in der nächsten Fohlenzeit ein lebendes Füllen geworfen haben und solches vier Wochen (28 Tage) alt geworden ist, zehn Mark Füllengeld an den Gestütwärter derjenigen Etation, aus welcher die Stute bedeckt war. Sollte ein Füllen erst vier Wochen alt werden, wenn der Gestütwärter schon die Etation wieder verlassen hat, oder die vorjährige Etation in diesem Jahre nicht besetzt sein, so ist daS Füllengeld am Fälligkeitstermin portofrei direkt an die Königliche Landgestütkaffe in Dillenburg zu zahlen unter Angabe der Etation, wo die Etute bedeckt wurde.
§ 13. Die Geburt eines Füllens, sowie der Tod eines solchen, wenn es noch nicht vier Wochen alt war, ist sofort dem OrtSvorstande zwecks deS Vermerks in der Gemeinde- AbfohlungSliste anzuzeigen.
Wer feine unter den angegebenen Bedingungen von einem Königlichen Landbeschäler bedeckte Etute vor der AbsohlungS- zeit verkauft oder veräußert, ist zur Zahlung deS FüllengeldeS (§ 12) verpflichtet, wenn er nicht durch ein amtliches Attest derjenigen Ortsbchörde, wo sich die Stute zur AbfohlungSzeit befunden hat, nachweist, daß die Stute nicht trächtig war. Solches Attest ist entweder dem Gestütwärter der betreffenden Etation oder bis spätestens Anfang Juli direkt der Gestüt- direktion in Dillenburg einzureichen.
§ 14, Zur Eintragung des Füllens ist der Deckschein nächstjährig wieder vorzulegen. Für die Zahlung deS FüllengeldeS dient der auf dem Deckschein vom Gestülwärter beziehungsweise von der Gestütdirektion zu machende Vermerk als Quittung.
8 15. Von denjenigen Stutenbesitzer», die auf Grund von § 8, 10 oder 12 dieser Bedingungen Füllengeld zu zahlen haben und dieser Verpflichtung nicht bis Mitte Juni deS aus die Bedeckung solgenden JahreS nachgekommen sind, wird dasselbe von den betreffenden KreiSkasien durch Exekution eingezogen.
8 16. Trinkgelder oder andere Geschenke zu nehmen, um dafür gegen vorstehende Bedingungen zu handeln, ist den Gestütwärtern bei strenger Strafe untersagt.
Die Gestütwärter sind verpflichtet, einen Abdruck dieser Bedingungen aus Etation sichtbar anzuschlagen.
Auf die im Interesse der Züchter veränderten Deckzeiten, deren genaue Jnnehaltung den Gestütwärtern strengstens zur Pflicht gemacht ist, wird besonders hingewiesen.
Königliche Gestütdirektion Dillenburg.
♦ *
HerSfeld, den 9. Februar 1912.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich die Züchter ganz be-
welche ihn dort empfing, war mit ihm bald handelseinig; er bekam eine kleine Kammer, die er nur zu Nachtstunden auf' suchen sollte. Dafür wollte ihn die Frau nicht bei der Polizei» station anmelden. Der Bursche bezahlte gleich eine Woche im Voraus.
AlS das alle- erledigt war, sagte er zu der Frau:
„Ick war vorher unten und hat mich der Lange zu Ihnen jeschickt. Er konnte mich nicht nehmen, da er schon so eenen bei sich hat."
„Ick weeß eS! Ick habe den jungen Burschen och schon jefehen!" antwortete die Frau.
„So! Ist c-een junger?" „Aber jewiß!" „Ick kenne ihn dann wohl och!" „Dat kann schon möglich sein 1" „Wie sieht er denn aus?"
„Een blonder Bursche mit einjesallenem Jefichte und mäch» tijen Backenknochen I Und dann voller Bartstoppeln!"
„Dann kenne ick ihn nicht!"
Der Bursche verließ nun daS HauS wieder, um sich zur Nachtstunde wieder einzufinden.
Dieser Bursche war niemand anders alS Norbert, der in dieser Verkleidung nach Erich Gerlach nachgespürt hatte.
Und eS war von Erfolg gewesen!
Die Beschreibung, die seine MietSsrau von dem Burschen bei dem Mieter unter ihrer Wohnung gegeben hatte, paßte genau aus den Unbekannten in Ella GerlachS Zimmer; ei mußte also der Gesuchte sein.
Norbert traf an dem vereinbarten Zusammenkunft-ort mit Stein zusammen und berichtete diesem von seinen Erfolgen. Er erzählte alle- und daraufhin wurde alle- weitere vereinbart, wie sie Erich Gerlach verhaften könnten.
„Ich bleibe auf meinem Zimmer!" sagte Norbert. „Dort wache ich die Nacht hindurch, bi- der Bursche kommt. Du patrouillierst alle halben Stunden unten am Hause vorüber. Wenn Gerlach auf seinem Zimmer ist, dann gebe ich Dir ein Zeichen und werfe den Schlüssel hinunter. Du kannst dann sofort Deine Leute holen und inS Hau- einbringen. DaS übrige wird sich dann schon finden." (Forts, folgt.)