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Hersfelder Kreisblatt
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Zernsprech-Knschlutz Nr. 8
Nr. SS Dienstag, den 27. Februar ISIS
Amtlicher teil.
HerSfeld, den 26. Februar 1912.
Unter den Viehbeständen des Conrad Becker in WillingS- Hain, Heinrich Brentzel, Ludwig Becker, Conrad Pfaff in GerS- dorf, Ernst Läpp und Echweinehändler Rieth in Frielingen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. No. I. 2468. Der Landrat
von Grunelius.
Hersfeld, den 26. Februar 1912.
Nachdem in Frielingen, Gersdorf und W i l l i n g s h a i n die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, wird auf Grund des § 19—29 des Reichs-Viehseuchen-Gesetzes in der Fassung vom 1. Mai 1894, R. G. Bl. S. 409 und des § 57 ff. der Bundesrats-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 R. G. Bl. S. 357 folgendes angeordnet.
1. D ie Gemeindebezirke Frielingen, Gersdorf und Willingshain bilden je einen Sperrbezirk.
Das Beobachtungsgebiet bilden die Gemeindebezirke Goßmannsrode, Rotterterode, Kirchheim und Heddersdorf.
2. F ür die Sperrbezirke gelten folgende Vorschriften:
§ 1. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Stallsperre.
§ 2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen der verseuchten Gehöfte, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf dem Hose sind mehrmals täglich durch ausgiebiges Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
§ 3. Das Geflügel ist in den verseuchten Gehöften und ihren Nachbargehöften so abzusperren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.
Die Hunde sind festzulegen. Dem Festlegen ist das Führen an der Leine gleichzuachten.
§ 4. Das Betreten der verseuchten Ställe ist nur den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern/ Schlächtern und Viehkastrierern und andern in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte zu untersagen.
§ 5. Die Abgabe roher Milch und von Molkereirückständen aus verseuchten Gehöften ist verboten. Dies Verbot erstreckt sich nicht auf Butter und Käse.
§ 6. Die Einfuhr von Klauenvieh ohne polizeiliche Erlaubnis ist verboten, die Ausfuhr von Klauenvieh und der Durchtrieb von Klauenvieh ist verboten.
mein ist die Rache.
Detektiv-Roman von Theo von Blankensec.
(Schluß.)
„Hier ist er! Menschen können nicht mehr sühnen, waS er gefehlt I"
Leise fragte der Untersuchungsrichter:
„Ob er aber auch wirklich der Mörder Robert Eandt» nerS ist?”
„Dort auf dem Tische fand ich sein Bekenntnis. ES liegt noch dort!"
Lindström nahm das Papier weg und reichte eS dem Kommissar hin:
„Wollen Sie cS nicht vorlesen?"
Dieser nickte und begann die letzten Aufzeichnungen deS Selbstmörders mit halblauter Stimme vorzulesen:
„Mein ist die Rache! Das war meine Vermeffenheit, daß ich diesen Worten vorgreisen wollte! Ich wollte sühnen und wurde darüber zum Mörder! Zum zweifachen Mörder. DaS war meine Schuld und ich muß selbst mein Schicksal tragen. Ich bin der Mörder an Robert Sondtner! Ich bin die Ursache, daß meine Verlobte Sophie Streb! selbst in den Tod ging. Ich habe meine Schuld eingeftanben und werde bald Sühne gefunden haben, um vor einem höheren Richter mich zu verantworten. Ich hatte eine Schwester! Sie war schön und ich liebte sie mehr als mich selbst! Alles tat ich um ihretwillen I Da kam eS, daß ich fort mußte und sie blieb allein zurück! Da erschien jener Bube, der sie umgarnte und umschmeigelte. Und Marie, meine Schwester, war wie ein Kind! Sie selbst hatte nie die Lüge gelernt, sie selbst konnte nicht lügen. Deshalb glaubte sie den Worten jenes Schurken, der sie immer mehr umstrickte. Er betörte sie und heuchelte ihr Liebe! Er steckte ihr an den Finger den Ver- lobungSring, obwohl er selbst ein Weib hatte und zwei Kinder! Aber sie glaubte feinen Worten I Ich war in fernen Landen und konnte sie nicht behüten! Ich wußte nichts von dem gräßlichen, da» sich erfüllen mußte. Als ich heimkehrte, in
3. F ür das Beobachtungsgebiet gelten die nachstehenden Bestimmungen:
§ 1. Der Durchtrieb von Klauenvieh durch das Beobachtungsgebiet ist verboten.
§ 2. Das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen in den Orten des Beobachtungsgebietes ist verboten, ausgenommen, aus Anlaß der Zuführung von Kühen und Rindern zum Zuchtbullen.
§ 3. Die Benutzung von Klauenvieh in den Orten des Beobachtungsgebiets zur Feldarbeit ist gestattet, soweit die öffentlichen Straßen des Sperrbezirks dabei nicht berührt werden. •
§ 4. Sämtliche Wiederkäuer und Schweine unterliegen der Gemarkungssperre.
§ 5. Zur Ausfuhr von Klauenvieh zu Schlacht- und Nutzungszwecken ist in jedem Falle meine besondere Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn durch Vorlage einer kreistierärztlichen Bescheinigung, die nur 24 Stund en Gültigkeit hat, nachgewiesen wird, daß der Bestand, aus dem Tiere ausgeführt werden sollen, s e u ch e n f r ei i st.
§ 6. Die Ortspolizeibehörden haben von der Ausfuhr von Klauenvieh die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts telegraphisch oder telefonisch zu benachrichtigen unter Angabe des 9lamen§ des Besitzers und der Zahl und Art der auszusührenden Tiere. Wenn die auszusührenden Tiere mit der Eisenbahn befördert werden sollen, ist von der Erteilung der Genehmigung außerdem auch die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, in Kenntnis zu setzen. Jede nachträgliche Anweisung des Versenders, die auf eine Aenderung der Bestimmungsstation abzielt, wird von der Eisenbahnversandstation an die Polizeibehörde des Ab- sendungsortes unverzüglich zurückgemeldet werden. In diesem Falle ist die Polizeibehörde des neuen Bestimmungsortes sofort zu benachrichtigen.
§ 7. Die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes hat die Ankunft der Tiere, deren Eintreffen ihr von der Ortspolizeibehörde des Ausfuhrortes oder von dem beamteten Tierarzt angemeldet ist, zu kontrollieren. Ist nach Ablauf einer angemessenen, nach der mutmaßlichen Dauer des Transportes zu bemessenden Frist das Vieh an dem Bestimmungsorte nicht eingetroffen, so sind über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern nicht nach § 328 St. G. B. eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 66 Ziffer 4 des R.-Vieh-Seuchen-Ges. vom 1. Mai 1894 und des § 148 Abs. 1 Ziffer ^ b. R. G. O. mit Geldstrafen bis zu 30 Mk. bestraft.
Meine Anordnung vom 13. 10. 11 I. 12824 — Kreisblatt Nr. 122 — werden auf die Sperrbezirke Frielingen, Gersdorf, Willingshain und die Orte
voller Freude, meine Schwester an mich drücken zu können, da fand ich wenig Freude. Wie war daS Wiedersehen I Statt eines Mädchens, frisch und jung, da lag vor mit aus einer Tragbahre ihre Leiche. Wie war ihr Gesicht so blaß und weiß! Ihr Haar triefte vom Wasser I DaS Wasser hatte ja kein Mitleiden mit ihr. Ihr Gesicht, daS sonst lachte und scherzte, war gramdurchsurcht! O, daS Wasser war mitleidslos, häßlich war sie geworden! Graue Schimmelpilze, grünlich, ekliger Schlamm klebte an ihrem Munde, der einst so sehr küssen konnte! Mit Schaudern nur sah ich sie an! War daS meine Schwester? Ich raufte die Haare, ich fluchte! Aber konnte daS dem toten Körper daS Leben wieder zurückgeben? In den Armen aber hielt mein Schwesterchen ihr Kind, deS Verruchten Kind I Gräßlich! Als ich all daS so ansehen mußte, da kannte ich nur noch einen Willen, da hatte ich nur noch einen Wunsch, diesen Mord zu rächen! Er hatte sie verstoßen, als sie sein Kind unter dem Herzen trug! Er bot ihr Geld wie einer Dirne I Und so hat sie sich hingeschleppt, die zarte Blume, die nichts wußte von dem Laster der Welt!
Da sie ihr Leid allein nicht mehr tragen konnte, so ging sie in den Tod! Und er! Er, der sie ermordet hatte! ES war ja nur ein seiger, hinterlistiger Mord! Er wußte ja, daß sie eS nicht ertragen würde! Ihn schützte daS Gesetz! Für diesen Mord gab eS keine Sühne! Ich aber wollte Rache auSüben! Ich vergaß, daß geschrieben: Mein ist die Rache! Ich konnte cS nicht erwarten, bis ein höherer Richter sein Urteil spricht! Zwei Jahre lebte ich dahin, immer nur in Gedanken nach Rache brütend. Ich suchte ihn, den Mörder meiner Schwester und ihres KindeS! Ich wußte seinen Namen nicht! Und trotzdem mußte ich ihn finden! Da, nach zwei Jahren. Hatte ich gesunden, waS ich suchte. Sophie hatte mir davon erzählt! Sandtner war der Name deS Verruchten! Sie ging bei diesem in Stellung. Sie suchte! Und sie fand bei ihm die Briefe meiner toten Schwester! Er hatte die Briefe! Er war er! Da lebte bei mir bei Tag und bei Nacht nur noch ein Gedanke : Rache! Ich schrie eS oft in Nächten! Und dann geschah eS! Er sollte mich nicht sehen! Ich hatte alles so auS- gedacht I Ich wollte die Vergeltung spielen I Ich — ein Mensch wollte dem Schicksale GotteS vorgreisen I Sophie ließ mich an
des Beobachtungsgebiets nämlich Goßmannsrode, Rotterterode, Kirchheim und Heddersdorf ausgedehnt.
I. 2468. ' Der Landrat
von Grunelius.
HerSfeld, den 21. Februar 1912.
Die Herren OrtS- und Gutsvorstände erinnere ich daran, daß dem Herrn Ersten StaatSanwalt in Cassel bis zum 1. k. MtS. gemäß meiner Verfügung vom 6. Januar 1904, I. 59, (Kreisblatt Nr. 4) Bericht über die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1911, gestorbenen, bestrafte« Personen zu erstatten ist.
I. 2262. Der Landrat.
I. A.:
Nessel, KreiSsekretär.
Gefundene Gegenstände:
Ein Portemonnaie mit Inhalt. Meldung deS Eigentümer- bei dem OrtSvorstand in Harnrode.
nichtamtlicher teil.
Um die Verständigung mit England.
Der englische Premierminister ASquith ist kürzlich in einer Rede sehr bestimmt der Ansicht entgegengetreten, daß sich die englische KriegSverwaltung im vergangenen Sommer auf einen Uebersall auf die deutsche Flotte eingerichtet hätte. Unzweifelhaft herrschte damals in der englischen Marine eine große Nervosität, die durch den AuSbruch eines TranSportarbeiter- streikS noch gesteigert wurde. Die Enthüllungen, die der eng* lische Kapitän Faber gegen Ende deS vorigen JahreS über KriegSvorbereitungen der Admiralität gemacht hat, können nicht ganz auS der Luft gegriffen fein. Man kann eS deshalb verstehen, daß einige deutsche Blätter zur Widerlegung der Rede deS Premierministers ASquith auf eine Reihe von tatsächlichen Angaben verweisen, die in der kritischen Periode (September, Oktober 1911) in der englischen Provinzpresse erschienen waren.
Aber wichtiger erscheint unS doch der Umstand, daß ASquith jetzt so entschieden der KriegStreiberei entgegengetreten ist und den Glauben an die Möglichkeit einer friedlichen Auseinandersetzung zwischen England und Deutschland zu stärken wünscht. Damit folgt er dem Umschwung, der sich in der letzten Zeit in der öffentlichen Meinung seines Landes vollzogen hat. Wir brauchen deshalb nicht zu vergesien, was war, haben aber gewiß kein Interesse daran, den durch die Reise HaldaneS nach Berlin eröffneten Weg zu einer Verständigung durch Rekriminationen unnötig zu erschweren.
In unserer kühl abwartenden Ruhr dürfen unS auch einzelne giftige Artikel nicht stören, wie kürzlich einer in der
dem verabredeten Tage — eS war am 8. Juli um dreiviertel elf — in daS HauS. Niemand hatte mich gesehen. Ich halte die schwarze GesichtSmaSke bei mir. Diese wollte ich anziehen um dann Rechenschaft sür meine Schwester zu sordern. Sophie sagte, daß um diese Tageszeit der Herr allein fei! Ich trat in daS Vorzimmer. Die MaSke über daS Gesicht gezogen I Dann trat ich ein! Ich wollte reden I Aber da sah ich in Gedanken wieder daS Gesicht der Toten! So blaß! Da flimmerte eS vor meinen Augen! Da sah ich Blut! Und ohne etwas zu reden griff ich nach dem schweren Frucht- behälter und im nächsten Augenblick sauste dieser auf den Kops deS Ahnungslosen. Als ich ihn zusammenbrechen sah, als ich daS Blut sah. da ward ich ruhig! Ich wollte nur noch ihre Briefe! und ich nahm ihm die Brieftasche! da hörte ich von rechts her Schritte näher kommen! Ich mußte fort! Ich sprang aus dem Fenster, eilte durch den Garten, auf die Wiese I Dort warf ich die MaSke von mir, ich leerte die Brieftasche, steckte deren Inhalt zu mir und warf auch die Tasche fort! Daraus irrte ich planlos umher! Ich mußte mich betäuben! Nach vier Tagen erst suchte ich Sophie auf I Und bei ihr enthüllte sich das letzte Furchtbare! Grausam war diese Erkenntnis! Ich war zum Mörder geworden, zum feigen Meuchelmörder! Einen Schuldlosen hatte meine Rache getroffen ! Die Papiere, die ich fand, die bewiesen mir, daß der wahrhaft Schuldige, der, den meine Rache treffen sollte, der Bruder dessen war, den ich schuldlos ermordete. Leopold hieß er und ich hatte einen Unschuldigen erschlagen! Da aber kannte ich keine Beherrschung mehr! Ich ließ aller zurück, die Briese, alles! Und ich rannte davon! Ich floh vor mir selbst! Den wahrhaft Schuldigen hatte die Rache schon getroffen! Schon vor nahezu einem Jahre war er gestorben! Ich wußte nicht, waS ich in den nächsten Tagen tat, wo ich gewesen war. Ich mußte besinnungslos gewesen sein! Als ich dann auS diesem wirren Taumel erwachte, da suchte ich Sophie wieder aus! Auch sie war tot I WaS blieb übrig! Ich hatte in meiner Vermeffenheit gesündigt! So sterbe auch ich und ich werbe meine Tat verantworten! Ich wollte der rächenden Gerechtigkeit vorgreisen und ich traf mich selbst I So furchtbar ist die Wahrheit: Mein ist die Rache--"