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Hersfelder Kreisblatt

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Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 41. Donnerstag, den 4. April ISIS,

Amtlicher teil.

HerSfeld-, den 30. März 1912.

Den OrtSvorständen gehen in diesen Tagen die Benach- richtigungSschreiben über die Einkommensteuer-Veranlagung zu.

Ich ersuche zu veranlassen, daß die Zustellungen um­gehend ersolgen.

Wc die aus der ZusiellungSverfügung festgesetzte Frist von 5 Tagen überschritten wird, ist über die Gründe zu berichten.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer- Deranlagungs-Kommission:

I. Nr. 871. von Grunelius.

HerSseld, den 1. April 1912.

Im Monat März d. Js. sind diesseits den nachbe­nannten Persönlichkeiten Jagdicheine erteilt worden:

1. Jahresjagdscheine:

a. entgeltliche:

am 9/3. dem Landwirt und Wegewärter Johann Peter Hildebrandt in Rohrbach,

9/3. Wilhelm Rechberg in HerSfeld,

11/3. AmtSgerichtSrat Karl Lang auS Altona,

* 18/3. Ledersabrikanten Jean Rechberg in HerSfeld,

26/3. Oberstleutnant Haevernick in HerSseld,

b. unentgeltliche:

4/3. Königlichen Förster Kurth in Bengendors, 2. Tagesjagdscheine:

, 29/3, Fabrikbesitzer Heinrich Trutschler in Cöln a/Rhein Der Landrat

von Grüne liuS.

Ordnung

für

die Erhebung einer Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken

im Gemeindebezirke Viedebach.

Auf Grund der §§ 13, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893, sowie des § 6 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und des Be­schlusses der Gemeindeversammlung vom 29. Februar 1912 wird für die Gemeinde B i e d e b a ch nachstehende Steuerordnung erlassen.

§ 1.

Jeder abgeleitete Eigentumserwerb eines im Ge­meindebezirk belegenen Grundstücks unterliegt einer Steuer von Einem vom Hundert des Wertes des er­worbenen Grundstücks.

Erfolgt eine Auflassung auf Grund mehrerer, das Recht auf Auflassung begründender lästiger Rechtsge­schäfte von dem ersten Veräußerer an den letzten Er- werber, so werden die Erwerbspreise dieser sämtlichen Rechtsgeschäfte zusammengerechnet, und ist die Steuer von diesem Gesamtbetrage zu entrichten. Uebertragungen der Rechte eines Erwerbers aus dem Veräußerungs­geschäft oder nachträgliche Erklärungen eines aus dem Veräußerungsgeschäfte berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen Dritten übernommen zu haben, werden wie Veräußerungen behandelt. Hat jedoch ein Erwerber das Veräußerungsgeschäft nachweislich auf Grund eines Vollmachtsvertrages oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Uebertragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des zu versteuernden Betrages außer Betracht. In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäftes ein Rückerwerb von Grundstücken stattgefunden hat, kommt die Steuer nicht zur Erhebung. In -anderen Fällen eines Rückerwerbes kann die Genwindevertretung die zu entrichtende Steuer aus Billigkeitsrücksichten bis auf Vio ihres Betrages ermäßigen.

Zur Zahlung der Steuer sind der Erwerber und der Veräußerer, int Falle des Abs. 2 der letzte Er­werber und der erste Veräußerer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Steht einem der Beteiligten nach den landesstempelgesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Befreiung von der Abgabe zu (§ 6), so ist von den: anderen Teile die Hälfte der Steuer zu entrichten.

Bei Erwerbungen int Zwangsversteigerungsverfahren ist die Steuer von demjenigen zu entrichten, welchen: der Zuschlag erteilt ist. Wenn der Erstehet Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger ist, so wird die Steuer nur von dem Betrage des Meistgebots erhoben, welcher den Gesamtbetrag seiner Hypotheken oder Grundschuld­forderung und der dieser vorgehenden Forderungen übersteigt. Ist der Erstehet eine von der Zahlung des Stempels befreite Person (8 6), so kommt eine Steuer nicht zur Erhebung.

Die Errichtung eines Familienfideikommisses oder eine Familienstiftung unterliegt nicht der Umsatz­steuer.

§ 2.

Ein Erwerb von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden im Sinne des Reichs- Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs- Gesetzbl. S. 654) bleibt von der im § 1 bezeichneten Steuer befreit.

§ 3.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück von einem Veräußerer auf einen Abkömm­ling auf Grund eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den Teil­nehmern an einer Erbschaft das Eigentum eines zu dem gemeinsamen Nachlasse gehörigen Grundstücks er­werben.

Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben der verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

§ 4.

Bei Eigentumserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke außer dem Falle der Erb-Ge- meinschast (vergl. § 3) erfolgen, kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen Grundstücks mehr beträgt, als der Wert des bisherigen ideellen Anteils dieses Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemeinschaftlichen Vermögens- masfe. 4

§ 5.

Erfolgt der Grundstückserwerb auf Grund von Tauschverträgen, so berechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der Vertragsschließenden in Tausch gegebenen Grundstücken und zwar nach denjenigen, welche den höheren Wert haben; bei dem Tausche im Gemeindebezirk belegener Grundstücke gegen außerhalb desselben belegenen. nach dem Werte der ersteren.

§ 6.

Wegen der sachlichen und persönlichen Steuerbe­freiungen und Steuerermäßigungen, insoweit sie nicht bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen ge­regelt worden sind, finden die §§ 4 und 5 des Stempel­steuergesetzes vom 30. Juni 1909 mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reiches und des preußischen Staates, den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen, sowie den ausländischen Anstalten, Stif­tungen und Vereinen usw. (§ 5 Abs. 1 dg, Abs. 3 a. a. O.) wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers der auswärtigen Angelegen­heiten in dem betreffenden Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht geübt wird.

Von der Steuer bleiben ferner die Käufe und Ver­käufe solcher Körperschaften und Gesellschaften frei, die sich in gemeinnütziger Weise mit den Aufgaben der inneren Kolonisation und der Grundentschuldung be­fassen, und für die dies seitens des Finanzministers mit der Erklärung bescheinigt wird, daß der Körperschaft oder Gesellschaft staatsseitig Stempelerleichterungen zu­geteilt worden sind oder werden sollen.

§ 7.

Die Wertermittelung ist in denjenigen Fällen, in welchen: die Steuer von den: Werte des Grundstücks zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Erwerbsakts zu richten.

In keinen: Falle darf ein geringerer Wert ver­steuert werden, als dem zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bedungenen Preis mit Einschluß der von den: Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. Die auf den: Gegenstände haftenden gemeinsamen Lasten werden hierbei nicht mitgerechnet; Renten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen werden nach den Vorschriften des Reichs-Erbschaftssteuer Gesetzes vom 3. Juli 1906, §§ 17 ff. und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen kapitalisiert.

§ 8.

Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Gemeindevorstand.

§ 9.

Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben innerhalb einer Woche nach den: Erwerbe den: Bürger- meifter hiervon, sowie von allen sonstigen, für die Fest­setzung der Steuer in Betracht kommenden Verhältnissen

schriftliche Mitteilungen zu machen, auch die die Steuer- pflichtigkeit betreffenden Urkunden vorzulegen.

Auf Verlangen des Gemeindevorstandes sind die Steuerpflichtigen verbunden, über bestimmte für die Veranlagung der Steuer erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

§ 10.

Der Gemeindevorstand ist bei der Veranlagung der Steuer an die Angaben der Steuerpflichtigen nicht ge­bunden. .Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mit- zuteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben (vergl. § 63 des Kommunal­abgaben-Gesetzes.)

Findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Gemeinde-Vorstand die zu ent­richtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger festsetzen.

§ 11.

Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuer durch den Gemeinde-Vorstand, worüber dem Steuerpflichtigen ein schriftlicher Bescheid (Veranlagung) zuzustellen ist.

DieSteuer ist innerhalb 2 Wochen an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung erfolgt die Einziehung der Steuer im Ver- waltungs-Zwangsverfahren.

§ 12.

Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ver­anlagungsbescheids bei dem Gemeindevorstand schriftlich anzubringen, welcher über den Einspruch beschließt. Gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgtet Zu­stellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (an den Kreisausschuß) offen. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflich­tung zur Abführung der Steuer nicht aufgeschoben.

§ 13.

Wer eine ihm nach § 9 dieser Ordnung obliegende Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit einer Geldstrafe von Drei bis Dreißig Mark bestraft.

§ 14.

Diese Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Biedebach, den 29. Februar 1912.

Der Gemeindevorstand. Bätz.

* *

Es wird hiermit bescheinigt, daß der Entwurf zu vorstehender Ordnung vor dem endgültigen Beschlusse der Gemeindeversammlung vom 29. Februar 1912 am 12. Februar 1912 in hiesiger Gemeinde zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist und daß innerhalb der nächsten zwei Wochen, vom Tage nach der Veröffentlichung ab gerechnet, Einwendungen nicht erhoben worden sind, sowie ferner, daß bei dem Beschluß vorstehender Ord­nung mehr als ein Drittel der Mitglieder der Gemeinde- Versammlung zugegen gewesen ist.

Biedebach, den 29. Februar 1912.

Der Gemeindevorstand. Bätz.

* *

Vorstehende Ordnung der Gemeinde Biedebach über die Erhebung einer Genwindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken wird auf Grund des § 6 der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4. August 1897 und der §§ 18 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 ge­nehmigt.

Hersfeld, den 15. März 1912.

Namens des Kreisansschnsies. Der Vorsitzende: von G r u N e l i u s.

I. A. Nr. 1406.

Die Zustimmung wird erteilt.

Cafsel, den 23. März 1912.

Der Regierungs-Prafident.

J. V.:

A. IV. 792/12. v. Wusso w.