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herssel-er Kreisblatt
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Sernsprech-Anschlutz Nr. 8
Nr. 120.
Amtlicher Ceil.
Bekanntmachung.
Die ZinSscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den 3Vs %igen PrioritätS-Obligationen III. Serie Lit. B der Bergisch-Märkijchen Eisenbahn über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Juli 1912 bis 30. Juni 1922 nebst den ErneuerungSscheinen für die folgende Reihe werden vom 1. Iuli d. IS. ab auS» gereicht und zwar
durch die Kontrolle der StaatSpapiere in Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank) in Berlin W 56, Markgrafenstraße 46 a,
durch die Preußische Zentral-GenofsenschastS-Kaffe in Berlin C 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußische RegierungShauptkassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich verwaltete Forstkassen,
durch sämtliche ReichSbankhaupt- und ReichSbankstellen und sämtliche mit Kafseneinrichtung versehene ReichSbankneben» stellen, sowie
durch diejenigen Oberpostkaffen, an deren Sitz sich keine ReichS- bankanstalt befindet.
Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen ZinSscheinreihe berechtigenden Erneue- rungSscheine (Anweisungen, Talons) den AuSreichungSstellen einzuliefern find, werden von diesen unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Obligationen bedars eS zur Erlangung der neuen ZinSscheine nur dann, wenn die ErneuerungSscheine abhanden gekommen sind. (I. 1711.)
Berlin, den 19. Juli 1912.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. von BischossShausen.
* . *
HerSseld, den 4. Juli 1912.
Wird veröffentlicht.
I. 7823. Der Landrat.
I. A.:
W e s s e l, KreiSsekretär.
HerSfeld, den 2. Oktober 1912.
Obgleich ich schon wiederholt daran erinnert habe, daß daS von der Firma Hvnig in Cöln gelieferte Normal-Schlauch- kuppelstück hier abzuholen ist, sind doch eine ganze Anzahl Kuppelstücke von den betreffenden Gemeinden noch nicht ab. geholt worden.
Ich ersuche daher wiederholt die Kuppelstücke alsbald ab. holen zu lassen, andcrnsallS werde ich fie den betreffenden Gemeinden auf ihre Kosten zusenden.
I. 9492. Der Landrat.
I. A.
Wessel, KreiSsekretär.
Um Ehre und Eiche.
Roman von Fanny Stöckert.
(Nachdruck verboten.)
(Fortsetzung.)
„Nein, fie gedenkt der verlorenen Schwester nie, während ich den Kummer um fie wohl nie verwinden werde. Durch Bernhardt mag Elise ihr ihre Verlobung mitteilen, sie erfährt dann wenigstens, daß ich in Zukunft ganz allein bin, vielleicht ist doch noch nicht alle Liebe zu mir in ihrem Herzen «loschen, vielleicht, daß sie dann noch zurückkehrt."
„Ich glaube sicher, daß sie bald zurückkehrt", tröstete der Baron gutmütig, „und nun komm', eS wird kühl, wir wollen im Gartensaal noch eine Flasche Wein leeren."
Auch daS junge Paar hatte nun genug geschwärmt in dieser Mondscheinnacht und betrat jetzt ebenfalls den Gartensaal.
Die Verlobung von Hubert und Elise war so allmählich zu Stande gekommen, daß niemand von dem kleinen KreiS davon überrascht war. Der Professor Werner war mit seiner Tochter feit einigen Wochen fast täglicher Gast im Schlöffe gewesen. Elise, welche daS untätige Leben schon längst überdrüssig war, hatte sich bald sehr energisch der sehr ver- nachlässigten Häuslichkeit im Schlosse angenommen. Sie drang wie der Geist der Ordnung in alle Räume, in Küche und Keller, und verbreitete überall jenen Zauber der Behaglichkeit, den eben nur Frauenhände zu schaffen vermögen. Waren sie zum Mittagessen aus dem Schlosse geladen, so scheute sie sich nicht, ihre Schritte nach der Küche zu lenken, und dort im hochgeschürzten Kleide mit einer mächtigen Küchenschürze von der alten Wirtschafterin geschmückt überall mit Hand anzulegen und die Speisen etwas schmackhafter herzustellen, als fie bei ihrem ersten Diner auf dem Schlosse gewesen, welches ihr noch in schrecklicher Erinnerung war.' Die alte, mürrische Haushälterin hatte Elisen wunderbarer- weise ganz in ihr H«z geschloffen, eine so seine, hübsche, junge Dame, die alles auS dem ff verstand und sich nicht
Dienstag, den 8. Oktober
nichtamtlicher Ceil.
Bestimmungen aus dem neuen Biehsenchengesetz.
Der Anzeigepflicht unterliegen folgende Seuchen: 1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild» und Rinderseuche. 2. Tollwut. 3. Rotz. 4. Maul- und Klauenseuche. 5. Lungenseuche deS Rindviehs. 6. Pockenseuche der Schafe. 7. Beschälseuche und BlSSchenauSschlag der Pferde. 8. BläSchenauSschlag deS Rindviehs. 9. Räude der Einhufer und Schafe. 10. Schweineseuche, Schweinepest. 11. Rotlauf der Schweine (richtige Bräune und Fleckenbräune). 12. Geflügelcholera und Hühnerpest. 13. Influenza der Pferde (Brustseuche Pserdesteupe).
Die Anzeige ist unverzüglich bei der OrtSpolizei- behörbe zu machen nicht nur, wenn eine der vorstehenden Seuchen auSgebrochen ist, sondern auch schon, sosern sich verdächtige Erscheinungen zeigen, welche den AuSbruch einer solchen Seuche befürchten lassen.
Zur Anzeige ist nicht nur der Tierbesitzer verpflichtet, sondern auch dar Gesinde, der Hirt, Schäfer, Schweizer, TranSportführer, der Gastwirt deS AuSspannstellerS, ferner die Tierärzte und die sich mit Ausübung der Tierheilkunde be» schästigenden Personen, gewerbsmäßige Kastriern, Fleischbe- schauer, Trichinenschau«, Schlächter, Abdecker.
Der Tierbesitzer ist verpflichtet sich über die seuche- verdächtigen Erscheinungen selbst zu unterrichten; die Angabe, daß er die verdächtigen Erscheinungen nicht gekannt habe oder nicht geglaubt habe, daß daS Tier seuchenverdächtig sei, macht nicht straffrei. Sofern sich Erscheinungen zeigen, welche den AuSbruch einer Seuche befürchten lassen, ist Anzeige zu erstatten, auch wenn nachher der objektive Tatbestand den ausgesprochenen Berdacht nicht rechtfertigen sollte. ES darf also nicht erst tagelang gewartet werden mit der Anzeige, wie eS vielfach geschieht, weil der Tierbesitzer erst abwarten wollte, ob auch wirklich dir befürchtete Seuche ausbrach. Nicht erst der AuSbruch der Seuche ist anzeigepflichtig, sondern schon der Verdacht.
Der Besitzer usw. ist weiterhin verpflichtet sofort die verdächtigen Tiere abzusondern, insbesondere allen Personen mit Ausnahme deS betr. Pflegers den Zutritt zum Stall, eventuell zum Hof zu verbieten, und müssen die dazu nötigen Vorkehrungen j. B. Verschließen deS Stalles oder HofeS von dem Besitzer getroffen und auSgeführt werden.
Die Seuchenanzeige greift auch Platz bei geschlachteten Tieren. Verboten ist daS Schlachten von Tieren, welche mit Milzbrand, Rauschbrand und Rotz behaftet find oder einer dieser Seuchen verdächtig sind.
Alle eingegangenen Tiere, ganz gleich woran dieselben verendet sind, sind dem Bürgermeister unter Angabe der wahrscheinlichen Todesursache sofort anzumelden. Eine
scheute, mit den kleinen, weißen Händen überall selbst mit anzugreisen, war ihr in ihrer Praxis noch nicht vorgckommen. Das ganze Hauspersonal war fest davon überzeugt, daß Elise die einstige Gebieterin deS HauseS würde. „Denn der junge Baron ist ganz vernarrt in sie, und eine bessere Frau findet er so leicht nicht!" so schwatzten fie untereinander. „So jung wie sie ist, versteht sie doch fast mehr wie unsereiner, die wir doch unsere ganze Lebenszeit in der Küche und am Kochherd zugebracht," erklärte die alte Wirtschafterin mit Würde.
„Sie hat doch wahrhafte Feenhände!" sagte der alte Baron begeistert. „DaS ganze Haus ist wie verwandelt, seit sie ihr NäSchen in alle Winkel gesteckt."
Nur Hubert stimmte anfangs nicht in diese allgemeine Bewunderung. Sein schwärmerisch idealer Sinn schreckte doch etwas zurück vor dieser durchaus prosaischen Natur ElisenS. Erst nach und nach ward ihm ihr stiller Walten, ihre Gesellschaft zur süßen Gewohnheit. Der Kaffee wollte ihm nicht mehr schmecken, wenn sie ihn nicht bereitet und ihm nicht kredenzt. Die Mahlzeiten, welche er nur in Ge^ scllschaft seines VaterS einnahm, behagten ihm nicht mehr. Ueberall fehlten ihm die kleinen, weißen Hände, die ihm durchaus notwendig zu seinem häuslichen Behagen schienen. Auch sein Künstlerauge ruhte gern und oft aus ihrer lieblichen Gestalt, aus dem blonden, lockigen Haupte. Er liebte es, die reiche Haarsülle ElisenS künstlerisch zu arrangieren, mit duftigen Blumen zu schmücken, und Elise ließ eS hold und errötend geschehen. Denn auch fie sah sich im Wachen und im Traum alS feine Gemahlin und künftige Herrin deS SchloffeS. So begann jenes alltägliche LiebeSspiel zwischen den Beiden, fern von jedem tiefen Empfinden, woraus schließlich die meisten HerzenSbündniffe entstehen. Die alten Linden- bäume, unter welchen daS junge Paar allabendlich promeniert, hatten nicht einmal viele Worte und LiebeSbeteuerungen zwischen Beiden vernommen. Sie sahen nur eines Abends, wie der junge Baron das blonde Mädchen fest umfaßt hielt und die rosigen, frischen Lippen küßte, sie sahen daS Schauspiel sich öfters wiederholen und wußten dann ganz genau, wie die Sache stand. Niemand aber hatte es gesehen, wie
ISIS.
Oeffnung deS Kadavers ist den Besitzern usw. verboten bei Tieren, welche an Milzbrand oder Rauschbrand verendet find oder bei denen der Verdacht dieser Seuchen vorliegt.
Weiterhin find solgende Vorschriften zu beachten:
1) Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse aus öffentlichen Wegen ist verboten.
2) Sämtliche Viehhändler — eS fallen hierunter auch die Pferdehändler — müssen Kontrollbücher über die in ihrem Besitz befindlichen Pferde, Rinder und Schweine führen. Die Eintragungen find mit Tinte ober Tintenstift zu machen. Nötigenfalls find 2 Kontrollbücher zu führen, damit jederzeit im Stall wie aus dem Transport die Angaben zu prüsen find. Die Kontrollbücher sind jederzeit den Polizeibeamten und KreiStierärzten auf Vnlangen zur Einsicht vorzulegen.
3) Wanderschafherden bedürfen vor Beginn deS Treibens der Genehmigung der OrtSpolizeibehörde, welche nur auf Grund eines Attestes deS zuständigen KreiStierarzteS erteilt werden darf. Außerdem ist ein Kontrollbuch zu sühren.
4) In allen Molkereien d. h. in jedem mit Zentrifuge arbeitenden Milchbetrieb — also nicht nur in Sammelmolkereien — ist der Zentrisugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen; die Zentrifugentrommeln und -einsätze find nach Entfernung deS ZentrisugenschlammeS in kochendheiße 3 prozentige Eodalösung mindestens 2 Minuten lang einzulegen oder mit solcher Lösung abzubürsten.
Die Sammelmolkereien haben Buch zu führen über Herkunft und Menge der angelieferten Milch und wohin Molkerei- rückstände zur Verwertung in Viehhaltungen geliefert werden.
5) Alle frei umherlousende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, welche den Namen und Wohnort deS BefitzerS ersehen lassen müssen.
6) Personen, welche einen Hengst oder Bullen zum Decken fremder Pferde ober fremden Rindviehs verwenden, ebenso die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengste oder Bullen zur Zucht halten, haben dieS der Ortkpolizeibchörde anzuzeigen und müssen ferner vorschriftsmäßige Deckregister sühren, welche den Polizeibeamten und Kreistierärzten aus Verlangen jeder Zeit zur Einsicht vor- zulegen find.
7) Die von Viehhändlern benutzten Fahrzeuge aller Art find stets sofort nach dem Gebrauch zu reinigen und zwar nach Entfernung der Streu durch Scheuern mit heißer dreiprozentiger Sodalösung (3 kg Waschsoda in 100 Liter heißem Wasser) oder heißer Seifenlösung (3 kg Schmierseife in 100 Lit« heißem Wasser auflösen).
8) Die Viehmarktplätze find alSbald nach Schluß deS MarkteS zu reinigen.
9) Gast- und Händlerställe sind stets sauber zu halten und außerdem mindestens in den ersten zehn Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu deSinficieren.
Die Reinigung geschieht nach Entsernung der Streu und
Hubert nach einem solchen Abend in seinem Atelier lange, lange traumversunken vor dem Bilde stand, auS welchen die Augen MagdaS ihn unsagbar traurig und vorwurfsvoll an» zublicken schienen. Wie er eS dann sorgfältig in eine Kiste gepackt, mit einem dumpfen, schmerzenden Gefühl, alS trage er all sein idealer Träumen und Hoffen zu Grabe. Fast gewaltsam drängte er den Gedanken, der ihn nicht »erlassen wollte, daß seine Braut eine Schwester MagdaS fei, zurück. Wie oft die Frage danach auf feinen Lippen schwebte, er sprach sie nicht aus. Der grundverschiedene Eharakt« bet beiden Mädchen ließ ihn stets wieder irre werden. Ebenso erregte der Professortitel seines Schwiegervater» Zweifel in ihm. So viel er sich erinnerte, war MagdaS Vater Direktor einer Acknbauschule gewesen, ihr Familienname, den sie sehr bald abgelegt, war ihm längst entfallen. Elise sprach grundsätzlich nie von ihrer Schwester, hatte sich doch dieselbe gänzlich von ihnen loSgesagt und eine Laufbahn gewählt, auf welcher die hausbackene, solide Schwester ihr nicht einmal in Gedanken folgen mochte.
Lange Zeit hatte das junge Brautpaar heute aus der alten Steinbank unter den Linden gesessen. Der Bäume Wipsel rauschten über ihnen, und aus der Ferne tönte daS Brausen deS MeereS. Hubert hatte den Kopf an einen bet alten Baumstämme gelehnt und blidte träumerisch in den Mond. DaS silberne Licht desselben, die nächtlichen Stimmen der Natur, die von Wald und Meer herüber tönten, alles dies schien an längst verklungenen Seiten tief in seinem Innern zu rühren. ES war ihm als löse sich seine Seele von den Feffeln deS Körpers und flöge in weite Fernen, einet süßen, traurigen Stimme folgend.
„Daß man nicht vergessen kann," murmelte er. „Daß daS Stückchen Poesie, welches ein Gott in unser nüchternes Erdenleben wirft, uns, nachdem eS längst wie ein schön« Traum verflogen, später oft noch mit Erinnerungen verfolgt, die unS zur Qual werden, wenn eben keine Rückkehr dahin mehr möglich ist. Nicht nur die ersten Menschen »erließen ein Paradies, unS allen ersteht eS wieder in den ersten glücklichen Jugendtagen, und alle wnden wir daraus vn- trieben".