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Herrfelder Kmsbidt

Gratisbeilagen: .Illustriertes Sonntagsblatt" und Illustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Fernsprech-Knschlutz Nr. 8

Nr. 125. (Erstes Statt] Sonnabend, den 1». Oktober 1912.

Amtlicher teil.

Bekanntmachung, betreffend die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. deS VersicherungSgesetzeS für Angestellte.)

Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung findet statt: für die Arbeitgeber und Angestellten am Sonntag, den 1. Dezember 1912, von 11 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags im Hotel zum Stern in Hersseld.

ES sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatz­männer.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt.

Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt.

Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Ange­stellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Kreise HerS- feld wohnen.

Wahlberechtigt alS Arbeitgeber sind wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind auch

1. die gesetzlichen Vertreter geschästSunsähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,

2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich hastenden Ge­sellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung auSgeschloffen stnd. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesell­schaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen daS Wahlrecht auSüben.

Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber find und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Kreise HerSfeld wohnen oder beschäftigt werden oder ihren BetriebS- sitz haben.

Wählbar als Arbeitgeber sind wenn sie nicht als An­gestellte wählbar find auch:

1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,

2. die Mitglieder deS Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich hastenden Gesellschafter bei anderen HandelS- gesellschasten, soweit sie nicht von der Vertretung ausge­schlossen sind.

3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt, noch wählbar ist, wer

1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines

Die neue Wohnung.

Humoreske von G. Wahl.

Bei Lenzes stand der Möbelwagen vor der Tür. Sie zogen um! Etwas, daS bei ihnen, seit sie verheiratet waren, überhaupt noch nicht vorgekommen war.

Wozu auch? DaS Ehepaar Lenze fühlte sich wohl in den vertrauten Räumen, die ihr erstes junges Glück umschlossen hatten; die Zimmer waren weit und hell, und ihre Zahl zu vergrößern, log keine Veranlassung vor, da ihnen der Himmel nur eine einzige Tochter beschert hatte.

Eine Tochter! Diese aber war gerade die Ursache ihres jetzigen UmzvgS.

Frau Jda hatte feit langem den Wunsch ihre Grcte an deren Vetter Karl zu verheiraten, der vermögend, unabhängig und in vorzüglicher Lebensstellung war. AlS Bankbeamter, mit der Aussicht, dereinst Direktor zu werben, war er ein Schwiegersohn nach Frau JdaS Herzen!!

Aber, aber ---wie daS zumeist bei Töchtern der Fall ist: sie sind unpraktisch und ungehorsam--sehen ihr Glück absolut nicht da, wo eS die Eltern sicher wissen. So auch Grete. Sie--liebte ihren Vetter nicht, sondern hatte sich natürlich! in einen andern vergafft, in einen, den die Mutter absolut nicht leiden konnte, an dem Frau Jda schon von weitem daS heißt: über die Straße alle schlechten Eigenschaften vorauSsah.

In deS Wortes eigenster Bedeutung: über die Straße! Er" der Oberlehrer Dr. Franz West wohnte ihnen nämlich gegenüber. Und trotz aller Ermahnungen, trotz strengster Verbote, mit denen man die Tochter überschüttete, kamen die beiden tagtäglich zusammen.

Dagegen war die Mutter machtlos--sie konnte doch die Tochter nicht anbinden und auch unmöglich auf Schritt und Tritt begleiten!

Ging Grete aus, so konnte die Mutter sicher sein, daß West zur selben Zeit die Wohnung verließ. DieS zu beob­achten, hatte sie täglich hinter der Gardine Gelegenheit.

Saß Trete am Fenster und arbeitete, so tauchte drüben

Verbrechens oder Vergehens, daS den Verlust dieser Fähig­keiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn daS Hauptverfahren eröffnet ist,

2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Angestellte, die nach § 390 deS VersicherungSgesetzeS für Angestellte von der Beitragsleistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt, alS auch wählbar.

Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl.

Die Wahlberechtigten werden ausgesordert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bei dem Königlichen LandratSamt einzureichen.

Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die ver­sicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlags­liste soll mindestens soviel Namen enthalten, alS Vertrauens­männer und Ersatzmänner zu wählen find; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen ausweisen.

Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge auszuführcn. Mangels anderer ausdrücklicher Er­klärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Auf- geführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden.

Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahl­berechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein.

Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie auSgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen.

Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift aus allen Vorschlagslisten gestrichen.

Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet ein» gereicht werden oder wenn sie i.ich» voljchriftSmäßig unter­schrieben find und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.

Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber alS eine einzige Vor­schlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter über­einstimmend spätestens bis zum Ablauf deS elften TagcS vor dem (ersten) Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vor­schlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.

Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten An­gestellten bis zum 7. November nur eine Vorschlagsliste ein­gereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk ersorderlichen Zahl in der Reihenfolge deS Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt.

Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auS- zuweifen. Für die versicherten Angestellten dient die Ver- sicherungSkarte alS AuSweiS, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde (dem GutSvorsteher) deS BetriebSsitzeS aus-

WestS Gesicht auf--er laS und zwar, um recht deutlich sehen zu können, am weit geöffneten Fenster. Natürlich gingen dann die Blicke hinüber und herüber!

DieS mit ansehen zu müssen und Mutter solch ungeratener, halsstarriger Tochter zu sein, ging über Frau JdaS Vermögen!!

Bei diesen fortwährendenReibereien", diesemfürchter­lichen Aergcr" waren ihre Nerven vollständig aufgerieben, drohte sie körperlich und seelisch ganz und gar zusammen» zuknicken I

Dem mußte ein Ende gemacht werden, und zwar gründlich. Und dasür gab eS nur ein Mittel---man mußte umziehen, weit fort in eine andere Gegend.

DieS war freilich ein schweres Opfer für die Eltern, be­sonders für die Mutter die Gegend, die Räume zu verlassen, in denen sie so lange heimisch gewesen, mit denen sie verwachsen waren.

Nicht mehr den Anblick genießen zu können, der Frau Jda am ersten Morgen ihrer jungen Ehe so entzückt hatte den Blick durch- Fenster auf die im Hofe stehenden Fliederbäume! Allemal, wenn der Frühling ins Land kam, erfreute sie sich an den knospenden Sträuchern; sie liebte sie wie gute, treue Kameraden; auS ihnen hatte sie frischen Mut geschöpft, wenn eine trübe Stimmung sie zu übetmannen drohte, unter ihren duftenden Zweigen hatte einst der Kinderwagen gestanden, der ihr Einziges barg!! Sie liebte die Straße, daS Pflaster, über daS sie geschritten; alles, alles war ihr anS Herz ge­wachsen als Zeugen ihres ersten, sprudelnden, nachher festeren, innigeren Glückes und Zusammenlebens.

Und dies alles mußte sie nun hingebcn!!

Aber eS ging einfach nicht anders, daS Glück ihres KindeS forderte eS, und da war ihr als Mutter kein Opfer zu groß.

Diejenige aber, der dies Riefenopfer dargebracht wurde, zerfloß geradezu in Tränen.

AlS man ihr jedoch die neue Wohnung gezeigt hatte, ihr erzählte, daß daS kleine Balkonzimmerchen, das hart anS Nachbargrundstück grenzte, ihr eigen werden sollte, da waren ihre Tränenbäche versiegt, und sie freute sich nicht nur auf dies Stäbchen, nein, sie konnte bald gar nicht mehr die Zeit

gestellte Bescheinigung. Die Arbeitgeber werden ausgesordert« sich die Bescheinigung auSstellen zu lassen.

DaS Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels auSgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unter­schrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb deS Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.

Den Arbeitgebern ist eS gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Bei- sügung deS Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzujenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeit­geber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl deS örtlichen StimmbezirkS ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am 15. November 1912 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen fein. Nachträglich eingehende Stimmzettel find ungültig.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte An­gestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einen besonderen Umschlag zu verschließen.

Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig.

Der Wahlberechtigte darf fein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in dem er wohnt, auSüben.

ES kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden.

Ungültig ist die Wah» .w » 4 .rfon, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Per­son, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (§§ 107 bis 109, 240, 339 deS Reichsstraf­gesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, eS sei denn, daß dadurch daS Wahlergebnis nicht verändert worden ist.

Hersseld, den 17. Oktober 1912.

Das Derficherungsamt.

I. A.:

V. 3249. Wessel, KreiSsekretär.

nichtamtlicher Ceil.

Politischer Wochenbericht.

Ende der verflossenen Woche ist daS Kaiserpaar wieder auS Rominten in die Mark Brandenburg zurückgekehrt und weilt jetzt in dem Jagdschloß HubertuSstock am Werbellin- fee. Gleich in den ersten Tagen nach seiner Ankunft hat der Kaiser dort den Reichskanzler empfangen, der ihm

erwarten, bis sie dort endlich hausen würde.

Und Frau 3ba ? Nun, sie war im Grunde eine viel zu resolute Natur, um sich zwecklosen Kopshängereien hinzu- geben. Und das Neue, dem sie entgegenschritt, begann bald genug, seinen prickelnden Reiz aus sie auszuüben.

Vater Lenze hatte aber auch ein stolzeS Quartier gewählt. Schon die Straße war daS reine Paradies. Vor allen Häusern zu beiden Seiten Vorgärten, dazu die prächtigen alten Linden, die die Fahrstraße umgrenzten. DaS blühte und duftete dort zur Sommerszeit nach Herzenslust.

Schade, schade, daß man dies erst im nächsten Jahre genießen konnte, da man zum Winter dorthin übersiedelte I

Nun, die Wohnung bot noch genug andere Annehmlich­keiten, die Frau Jda bisher noch nicht gekannt hatte.

Da war zunächst die Zentralheizung; stets alle Räume gleichmäßig durchwärmt zu haben, mußte doch herrlich fein! Dazu die Warmwasserversorgung! Und nun erst gar der Fahrstuhl!! Der lockte sie bei ihrer zunehmenden Korpulenz ganz besonders. Künftig wird sie ja keine Treppen mehr steigen, sondern sich bequem zwei Treppen hinausheben lassen! Himmelischer Gedanke!

Und dann--überall elektrisches Licht in der Wohnung. Die GaSkroncn wurden nun verworfen und dafür elektrische angeschafft. O, eS war einfach alles wunderbar!

Die letzten Wochen flogen nur so beim Packen und Vor­bereiten dahin, so daß Mutter Lenze keine Zeit zu sentimen­talen Anwandlungen und--Beobachtungen, ihre Grete betreffend, hatte.

Und heute endlich stand der Möbelwagen bereit, den ganzen Hausstand inS neue Heim zu überfahren. Freund Petrus begünstigte dies Unternehmen und hatte trotzdem man bereits den Oktober beschrieb wärmstes Wetter ange- fagt. So schien denn die Sonne, legte über alles ihre warmen Strahlenarme, ließ die Herzen schneller schlagen und begeisterte zu srohem Mut und Heller Lust zur Arbeit.

Frau Lenze, mit den Wohnungsschlüsseln bewaffnet, strebte mit kühnen Schritten als erste ihrem neuen Heim zu. Sie betrat das Haus.

(Fortsetzung folgt.)