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hersfelder Kreisblatt

Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage'

Zernsprech-^nschlutz Nr. 8

Nr. 128

Sonnabend, den 26« Oktober

1913

erstes Statt

naiMer tot

HerSfeld, den 10. Oktober 1912.

Angestelltenversicherung.

DaS VersicherungSgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. Ueber die allgemeinen Voraussetzungen und den Kreis der VersicherungS- Pflichtigen ist folgendes hervorzuheben:

1. DaS VersicherungSgesetz für Angestellte erstreckt sich nur auf Angestellte, d. h. solche Personen, welche weder zu der handarbeitenden Bevölkerung noch zu den Unternehmern ge­hören. Der Umstand, daß der Angestellte nach der ReichS- verficherungSordnung versicherungSpflichtig ist, befreit ihn nicht.

2. VersicherungSpflichtig sind alle Angestellten, die im Deutschen Reiche beschäftigt werden, gleichviel ob sie männ­lichen oder weiblichen Geschlechts sind, verheiratet, verwitwet oder ledig, Inländer oder Ausländer sind. Deutsche Schutz­gebiete gelten hierbei als Ausland. Eine im AuSlande statt- findende Tätigkeit kann als Teil, Zubehör, Fortsetzung oder Ausstrahlung eines inländischen Betriebs versicherungSpflichtig sein, z. B. die Arbeit auf einer im AuSlande belegenen Grenz­station eines inländischen Eisenbahnunternehmens, Herstellung von Bauten im AuSlande von einem inländischen Betrieb auS mit dazu auSgesandten Arbeitskräften.

3. Ein Angestelltenverhältnis liegt nicht vor, wenn mehrere Personen sich gemeinsam bei demselben Unternehmen beteiligen, ohne daß einer zu dem anderen oder einem der anderen in einem AbhängigkeitSverhältnisse steht.

> 4. Alter. Der VersicherungSzwang beginnt mit dem ersten Tage deS 17. Lebensjahrs. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht mehr neu in die Versicherung ausgenommen.

5. BerusungSsähigkeit. Eine Person, deren Ar- beitSsähigkeit infolge körperlicher Gebrechen oder infolge Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte aus weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten ' von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, gilt als be* rufSunfähig und ist von der Angestelltenversicherung aus­geschlossen.

6. Entgelt. Die Tätigkeit muß gegen Entgelt erfolgen. Sachbezüge gelten auch als Entgelt. Auch solche Angestellte, die einen JahreSarbeitSverdienst von weniger als 2000 Mark haben, sind versicherungSpflichtig, dagegen nicht Angestellte mit mehr als 5000 Mk. JahreSarbeitSverdienst.

7. BersicherungSpflichtige. Einen gewissen Anhalt bieten Steuerzettel und QuittungSkarte. Im übrigen ist zu bemerken:

a) Angestellte in leitender Stellung find Personen, die nach der Art ihrer Stellung nicht zu ausführender, sondern zu selbständiger Tätigkeit berufen sind, also z. B. die Betriebs­direktoren in Industrie und Bergbau, die Leiter kaufmännischer Betriebe, dir Verwalter größerer Landgüter.

Diese Personen sind versichert, wenn die Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet. Ob eine Beschäftigung im Haupt­oder Nebenberuf auSgeübt wird, bestimmt sich bei mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem Verhältnisse der aus sie ver- wendeten Arbeitszeit und deS dasür gewährten Entgelts.

b) BetriebSbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung ohne Rück­sicht aus ihre Vorbildung sämtlich, wenn diese Beschäf­tigung ihren Hauptberuf bildet (vergl. Ziffer 7 a). Hierunter sind im Gegensatze zu den Arbeitern, Gehilfen, Gesellen, Lehrlingen und Dienstboten alle diejenigen Angestellten in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel, in privaten und öffentlichen Verwaltungen und im Haushalte begriffen, deren Tätigkeit nicht hauptsächlich auf körperlicher Arbeit beruht. ES fallen also auch Personen darunter in einer über daS Maß der Betriebsbeamten und Werkmeister hinaus gehobenen Stellung insbesondere auch Angestellte mit Hochschulbildung. In welche Klasse der Angestellten, ob unter die BctriebSbcamtcn, Werkmeister ober anderen Angestellten im Zweiselssalle die einzelne Person zu bringen ist, daraus wird weniger Gewicht zu legen sein. ES kommt hauptsächlich daraus an, daß nicht Personen, welche der Handarbeitenden BevölkerungSklasse ange­hören, der BersicherungSpflicht und dem VersicherungSgesetze für Angestellte unterworfen werden. Hieraus ist daher be- sonder« zu achten und in ZweiselSsällen durch Besragung festzustellen, waS der Betreffende seiner Meinung nach ist und welche hauptsächlichen Arbeiten er in seinem Beruf auSzuführen hat. ES empfiehlt sich auch, von größeren Firmen Listen ihrer nach ihrer Ansicht versicherungSpflichtigen Angestellten zu erbitten.

c) Bureauangestellte sollen, vorausgesetzt, daß die Be- schästigung ihren Hauptberuf bildet (vergl. Ziffer 7 a), unter daS VersicherungSgesetz für Angestellte, wenn sie nicht mit niederen oder lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigt werden. Ausgeschlossen sind also auch hier diejenigen, die hauptsächlich Handarbeit verrichten wie Bureaudicncr, ferner

Personen, die lediglich abschreiben, sei es mit der Hand oder der Maschine. VersicherungSpflichtig sind dagegen insbesondere Personen, die in RechtSanwaltSbureauS Schriftsätze ansertigen und Kostenrechnungen aufstellen. Die Art der Tätigkeit der Bureauangestellten ist durch Befragung genau festzustellen.

d) Handlungsgehilfen und Gehilfen in Apotheken. Als Handlungsgehilfen gelten nur die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste angestellten Personen.

e) Bühnen- und Orchestermitglieder. Ein Schauspieler, Artist oder Musiker ist versicherungSpflichtig, wenn er Mitglied einer Bühne oder eines Orchesters ist. Wann dies der Fall ist, muß nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Voraussetzung ist jedenfalls, daß sich die Schauspieler, Artisten und Musiker einem Dirigenten oder sonstigen Unternehmer derart unterordnen, daß sie als abhängig, nicht als Mitunter- nehmer anzusehen find.

Schauspieler, Artisten oder Musiker, die nicht Bühnen- oder Orchestermitglieder sind, können gleichwohl Angestellte deS Inhabers eines Lokals sein. In diesem Falle sind sie versicherungSpflichtig nach Ziffer 7 b.

f) Lehrer und Erzieher. Ihre Tätigkeit richtet sich auf die geistige Entwickelung auf dem Gebiete der höheren und elementaren Wissenschaften und der schönen Künste, sowie auf die Bildung des Charakters und Gemüts. Dahin gehört auch die Unterweisung in körperlichen Uebungen und Fertig- leiten, soweit sie dem ErziehungSzwecke dient.

Zur Lehrtätigkeit gehört nicht der vom ErziehungSzwecke losgelöste und überwiegend nach gewerblichen Gesichtspunkten betriebene Unterricht in körperlichen und mechanischen Fertig­keiten, wie er in Reit- und Schwimmanstalten, Fahrradinsti­tuten, von Fecht- und Tanzlehrern eher Schneiderinnen erteilt wird. Personen, welche solches Unterricht in abhängiger Stellung erteilen, sind Gewerbegehilfen. In besonderen Fällen können sieandere Angestellte" (Ziffer 7 b) sein.

Lehrer und Erzieher gelten auch dann als VersicherungS­pflichtig, wenn sie nicht in einer Schulanstalt unterrichten oder Hauslehrer sind, sondern aus dem Stundengeben bei wechselnden Auftraggebern ein Gewerbe machen, indem sie in die Häuser gehen oder in der eigenen Wohnung den Unter­richt erteilen.

Lehrer und Erzieher, die Inhaber einer Lehranstalt find, unterliegen der Versicherung nicht.

g) Aus der SchiffSbejatzung deutscher SeefahrtSzeuge und auS der Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt sind VersicherungSpflichtig: Kapitäne, Offiziere deS Decks- und MaschincndiensteS, Verwalter und VerwaltungSassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befind­lichen Angestellten ohne Rücksicht aus ihre Vorbildung, sämtlich wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet.

Als deutscher SeefahrtSzeug gilt jedes Fahrzeug, daS unter deutscher Flagge fährt und ausschließlich oder vorwiegend zur Seefahrt benutzt wird.

Bekanntmachung betr. Angestelltenversicherung.

Nach dem VersicherungSgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (ReichSgesetzblatt Seite 988) sind von den versicherten Angestellten und ihren Arbeitgebern Vertrauens­männer zu wählen. Diese Vertrauensmänner wählen Beisitzer für den VerwaltungSrat, die RentenauSschüffe, die Schieds­gerichte und das OberschiebSgericht und können von der ReichSversicherungSanstalt oder den RentenauSschüssen bei Er- ledigung ihrer Geschäfte zur Mitwirkung in Anspruch genommen werden. Sie find also die Vertreter der Beteiligten bei der Ausführung und Handhabung des VersicherungSgesetzeS für Angestellte.

Die Wahlen der Vertrauensmänner werden am Sonntag, den i. Dezember d. Is vorm. von n bis 4 Uhr naebm. im Rotel zum Stern in hersfeld stattfinden. Hierbei gilt als AuSweiS für die versicherten Angestellten die VersicherungSkarte, für die Arbeitgeber eine von der Gemeinde- behörde ausgestellte Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten. Die Ver- ficherungSkartcn werden von den Ausgabestellen der Ange- stelltenverficherung für die versicherten Angestellten ausgestellt, insoweit sie nicht Mitglieder von Ersatzkassen sind. Voraus­setzung für die Ausstellung der Versicherung-karte ist, daß der versicherte Angestellte zuvor die Vordrucke einer Aufnahme- und VersicherungSkarte, welche bei den Ausgabestellen unentgeltlich erhältlich sind, auSgefüllt und der Ausgabestelle eingereicht hat.

Alle versicherten Angestellten werden aufgefordert, sich vom 17. Oktober ab von der Ausgabestelle, (d. i. die Ortep olizeibebörde) in deren Bezirk sie be- sebäftigt sind, oder von ihrem Arbeitgeber, sofern er im Besitze der Vordrucke ist, die Vordrucke einer Aufnahme- und einer Versicherungekarte verabreichen zu lassen und unter einreiebung der ausgefüllten Vordrucke bei der Ausgabestelle ihres Beschäftigungs- ortes die Ausstellung der VersicherungSkarte zu be­antragen. Ueber die Ausfüllung gibt die mit den Vordrucken auszubändigende Belehrung Auskunft.

AIS AuSweiS ist der Ausgabestelle der Steuerzettel und gegebenenfalls die QuittungSkarte der Invaliden- und Hinter- bliebencnversicherung vorzulegen.

Versicherte Angestellte, welche bei den Wahlen nicht im Bisitz einer VersicherungSkarte find, gehen ihres Wahlrechts verlustig.

Die Arbeitgeber, welche versicherte Angestellte beschäftigen, werden aufgefordert, bis zur Wahl sich von der Gemeinde­behörde eine Bescheinigung über die Zahl der von ihnen regelmäßig beschäftigten versicherten Angestellten auSstellen zu lassen. Ohne diese Bescheinigung können sie zur Wahl nicht zugelassen werden.

I. V. No. 3029. Der Landrat.

von GruneliuS

nichtamtlicher teil. Politischer Wochenbericht.

Der preußische Landtag hat seine Arbeit wieder- ausgenommen. Ein reiches Pensum harrt noch bis zum Schlüsse der Session und damit der ganzen Legislaturperiode seiner Erledigung. Insbesondere handelt eS sich bei dem Wassergesetzentwurf und der Einkommensteuer-Novelle um sehr weitschichtige und schwierige GesetzeSmaterien. Für den Waffer- gesctzentwurs kommt vor allem die Schwierigkeit in Bettacht, zwischen den vielfach Widerstreitenden Interessen der beiden großen Produktivstände, der Landwirtschaft und Industrie, einen gerechten und billigen AuSgleich zu finden. Die Ein­kommensteuer-Novelle aber greift wie alle Gesetze, bei denen eS sich um Steuerungen handelt, so tief in die materiellen Interessen deS einzelnen ein, daß sich hier die Schwierigkeiten erst recht turmhoch häufen. Dazu kommt dann noch die Fertigstellung deS Etats und eine ganze Anzahl kleinerer Vor­lagen. Daß angesichts «na Elchen Fülle unerledigten ArbeitS- stoffeS die Regierung davon Abstand genommen hat, den letzten LeffionSabschnitt der zu Ende gehenden Legislaturperiode auch noch mit neuen größeren Vorlagen, wie beispielsweise einer WahlrechtSvorlage, zu bepacken, wird jeder Einsichtige verstehen und zu würdigen missen. ES wäre dies um so an­gebrachter, als ja die preußischen Abgeordneten während der nächsten Monate außer ihrer Tätigkeit im Parlament auch noch durch die bevorstehende Wahlbcwegung stark in Anspruch genommen werden dürsten. So wie so werden daher an den preußischen Landtag schon die höchsten Anforderungen gestellt, und eS wird seiner ganzen bewährten ArbeitSsreudigkeit und ArbeitSsähigkeit bedürfen, um den ihm obliegenden Aufgaben gerecht zu werden.

In dem verstorbenen Abgeordneten v. Normann hat die konservative ReichStagSfraktion ihren Vorsitzenden und die konservative Gesamtpartei einen ihrer hervorragendsten Führer verloren. Aber die Bedeutung deS Verstorbenen reichte weit über das konservative Parteilager hinaus. Seine Be­sonnenheit, fein klarer Blick, seine UeberzeugungStrcue, seine glühende Vaterlandsliebe, seine sympathievolle Erscheinung und sein concilianteS, jederzeit von Sachlichkeit geleiteter und der persönlichen Schärfe entbehrendes Auftreten sicherten ihm die Achtung von Freund und Feind, machten ihn zum Vermittler bei schwierigen politischen Aktionen wie geschaffen und stempelten ihn zu einer der markantesten Persönlichkeiten unseres inner- politischen Lebens.

Unter den auswärtigen Dingen lenken natur­gemäß die Ereigniffe auf dem Balkan gegenwärtig das Interesse so gut wie ausschließlich aus sich. Der KriegSbrand ist dort jetzt in vollem Gange, und die Türkei hat gegen vier Fronten zu fechten. ES hätte für unsere Leser wenig Sinn, wollten wir an dieser Stelle daS Aus und Ab der kriegerischen Ereigniffe und daS Hin- und Herwogen deS KriegSglückeS im Detail versolgen. Denn erstens sind die bisherigen Nachrichten so widersprechend und parteilich gesärbt, daß eine klare Ent­wirrung kaum möglich erscheint, und zweitens rollt der KriegS- Würfel vielfach so schnell, daß der Erfolg von heute sich über Nacht in einen Mißerfolg von morgen verwandelt. Nur soviel fei gesagt, daß, wenn nicht alle Zeichen trügen, sich eine Hauptentscheidung bei Adrianopel vorbereitet. König Ferdinand von Bulgarien hat übrigens mit dem in seiner KriegS- Proklamation gemachten Versuche, daS christliche Glauben?» intcresse als KriegSmotiv auSzuspielen und die religiösen Leiden­schaften zu entflammen, kein Glück gehabt, und feine aus die Wiederbelebung der alten KreuzzugSidee gestimmten Töne find in bet Oeffentlichkeit erfreulicherweise ohne Echo geblieben. Man weiß eben allenthalben nur zu genau, daß die Motive, durch welche die christlichen Balkanstaaten zu ihrem Angriffs­kriege gegen die Türkei bestimmt wurden, nicht ideeller, sondern recht grobmaterieller Art sind und einzig und allein in der Sucht nach Ländererwerb wurzeln, und die Sympathien der öffentlichen Meinung sind deshalb auch in weit überwiegendem Maße mit Fug und Recht aus Seiten des muselmännischen Angegriffenen und nicht auf Seiten seiner christlichen Angreifer.

Die Ernennung deS Fürsten von LichnowSky zum Botschafter am Londoner Hofe hat auch die Frage der deutsch- englischen Beziehungen wieder in den Vordergrund deS Interesses gerückt. In dieser Hinsicht hat ein hochangesehene? englisches Blatt, derEconomist", jüngst eine Reihe von be­achtenswerten Ausführungen gebracht, die wir als eine Kund­gebung deS deutschsreundlichen Teils der öffentlichen Meinung GroßbriiannieuS hier mit lebhafter Bcsriediguug registrieren.