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Gratisbeilagen:Illustriertes Sonntagsblatt" undIllustrierte Landwirtschaftliche Beilage"

Zernsprech-Anschlutz Nr. 8

Nr. 4. Donnerstag, den 9. Jannar 1913.

Mtlicder teil.

Bekanntmachung, betreffend die Nachsuchung deS Berechtigungsschein? zum ein- jährig-sreiwilligen Militärdienst.

AuS der Tatsache, daß die Anträge auf Erteilung deS Berechtigungsscheine? zum einjährig-freiwillgen Dienst meisten? unvollständig zur Vorlage gelangen und deshalb zurückgegeben werden müssen, geht hervor, daß in den beteiligten Kreisen noch vielsach Unklarheit über die bestehenden Bestimmungen herrscht.

Die Prüfungskommission sür Einjährig-Freiwillige nimmt daher Veranlassung, im nachstehenden auf die Vorschriften der Wehrordnung hinzuweisen und erläuternde Bemerkungen dazu zu geben. Im Interesse der Antragsteller liegt eS, daß die Verzögerung in der Erledigung der Anträge und die sonstigen Weiterungen, welche durch die Unvollständigkeit der Anträge entstehen, vermieden werden, und eS empfiehlt sich daher, daß die Antragsteller schon bei Beschaffung der Unterlagen daraus halten, daß diese den gesetzlichen Ansorderungen genügen.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst wird durch Erteilung deS Berechtigungsschein? seitens der PrüsungSkommission sür Einjährig-Freiwillige zuerkannt. Sie darf im allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden, hat aber spätestens bis zum1. Februar deS ersten Militärpflichtjahre?, also deS JahreS, in welchem der Antragsteller daS 20. Lebensjahr vollendet, j ch r i s tl i ch bei der für den W o h n ort zuständigen Prüfungskommission zu erfolgen. ES empfiehlt sich aber nicht, diesen Zeitpunkt abzuwarten, sondern eS ist ratsam, die Aus­stellung deS Schein? möglichst frühzeitig zu beantragen.

Die Ersahrung hat gelehrt, daß sich gerade zu dem letzten Termin die Anträge derart anhäufen, daß nicht immer die vom Antrag­steller gewünschte Beschleunigung möglich ist, zumal dann nicht, wenn die Anträge unvollständig sind.

Dem Anträge sind beizusügen und zwar im O r i g i n a l:

a. eine standesamtliche Geburtsurkunde,

b. das SchulzeugniS über die wissenschaftliche Befähigung,

c. die EinverständniSerklärung deS gesetzlichen Vertreters zum

Diensteintritt nebst Unterhauserklärung und

d. UnbejcholtenheitSzeugnifle.

Zu a, c, und d wird im einzelnen folgendes bemerkt: zu a) Geburtsurkunde. ES genügt nicht ein Taufschein, sondern eS ist eine standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich, die sür Militärzwecke von dem Standesbeamten in abgekürzter Form kostenfrei ausgestellt wird. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie sie zum Zweck der Beschulung" oderzum Zwecke der Taufe" ausgestellt werden ohne die Unterschrist deS Standesbeamten. Zu c) EinverständniSerklärung deS gesetzlichen Vertreter?.

Die Erklärung ist in der Regel aus der Rückseite deS Schul- zeugniffeS über die wissenschaftliche Befähigung vorgedruckt. Wo das nicht der Fall ist, muß sie aus einen besonderen Bogen niedergeschrieben werden. Ihr Wortlaut ist: Crklärung des gesetzlichen Vertreters zu dem Dienst- eintritt alsmjährig=freiwilliger.

Ich erteile hierdurch meinem Sohne Mündel . . . ., geboren am .... zu ... . meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger und erkläre gleichzeitig:

entweder a, daß sür die Dauer deS einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der AuS- rüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber 1) ge­tragen werden sollen;

oder b, daß ich mich dem Bewerber 1) gegenüber zur Tragung der Kosten deS Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung sür die Dauer deS einjährigen Dienstes verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht deS Bewerbers 1) als Selbst- schuldner verbürge. ..... den..... 19 . . . tUnterschrist) .....

Vorstehende Unterschrift d . . . .

zu a.

..... und zugleich, daß der Bewerber 1) ____________________zu b. d . . Aussteller 2) der obigen Erklärung nach . . en VermögenSverhältniffen zur Bestreitung der Kosten fähig ist, wird hiermit obrigkeitlich bescheinigt 3) 4).

den..... 19 . . (Siegel)

Bei Ausstellung der Erklärung ist folgendes zu beachten:

1. Bewerber ist der Wehr- bezw. Militärpflichtige. Absatz a, gilt also nur für den Fall, daß der Bewerber be­reit- eigener Vermögen besitzt, auS dem die Kosten der ein­jährigen Dienstzeit bestritten werden können und sollen.

2. Aussteller (der Erklärung) ist der gesetzliche Ver­treter (der Vater, die Mutter oder der Vormund) deS Bewerbers.

3. SS find zu streichen:

a. Bei Abgabe der Erklärung unter a: der Absatz b und in

der obrigkeitlichen Bescheinigung die Worted . . Aus­steller der obigen Erklärung".

b. Bei Abgabe der Erklärung b: der Absatz a und in der obrigkeitlichen Bescheinigung die Worteder Bewerber."

4. a Bei Abgabe der Erklärung unter a durch den ge­setzlichen Vertreter und unter b durch den Vater oder (nach dem Tode deS VaterS) durch die Mutter deS Be­werbers ist die obrigkeitliche Bescheinigung durch den Gemeinde- vorstand auSzustellen.

b. Bei Abgabe der Erklärung unt^r b durch den Vor­mund deS Bewerbers (in welchem Falle die Kosten der einjährigen Dienstzeit nicht auS dem Vermögen deS Mündels, sondern auS dem deS Vormunde? bestritten werden sollen) ist die obrigkeitliche Bescheinigung ebenfalls durch den Ge- meindevorstand auSzustellen; außerdem ist eine vollständige gerichtlich oder notariell ausgenommen« Verhandlung beizusügen, die enthalten muß: das Ver­sprechen gegenüber dem Bewerber, während seiner einjährigen Dienstzeit die Kosten deS Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung zu tragen, sowie die Uebernahme der Bürgschaft als Selbstschuldner gegenüber der Militärverwaltung wegen ihrer etwaigen Auswendungen für obige Zwecke (siehe auch 6 a). Eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unter­schrift allein genügt nicht.

5. AlS Dritter gilt im vorliegenden Falle jede Person, die nicht zu den gesetzlichen Vertretern (Vater, Mutter oder Vormund) deS Bewerber? gehört, also auch Verwandte, z. B. ein Großvater, S t i e s v a t e r, Bruder, Schwager usw.

6. a. Wenn der Erklärende k r a f t G e j e tz e S zur Ge­währung deS Unterhalts an den Bewerber verpflichtet ist, z. B. ein Großvater im Falle der § § 1601 ff. B. G. B. Bedürftigkeit der Eltern dr? Bewerbers) oder ein Dritter im Falle des § 844 B. G. B. (Gewährung von Unterhalt als Schadenersatz bei Tötung des kraft GesetzeS UnterhaltungS- pflichtigen), so ist nicht nur dieser Umstand unter der Erklärung hervorzuheben, sondern auch noch ausdrücklich anzuerkennen, daß die gesetzliche Unterhaltung-Pflicht die Verbindlichkeit in sich schließt, die Kosten deS einjährig-freiwilligen Dienste? zu bestreiten und daß der Aussteller nach Lage der Verhältnisse der nächste und alleinige UnterhaltungSpflichtige ist, Tie obrigkeitliche Bescheinigung ist durch den Gemeindevorstand auSzustellen.

b. Besteht zwischen dem Bewerber und dem Erklärenden keine gesetzliche Unterhaltung-Pflicht (eine solche ist z. B. zwischen Geschwistern, Verschwägerten, Stiefeltern und S t i e s k i n d e r n, Schwiegereltern und Schwiegerkindern nicht anerkannt, so bedars die Erklärung neben der Bescheinigung durch den Gemeindevorstand noch der gericht­lichen oder notariellen Beurkundung (siehe auch Ziffer 4 b).

Zu d. Die Unbescholtenheit-zeugnifle sind getrennt von dem SchulzeugniS über die wissenschaftliche Besähigung bei- zubringen. Die vielfach bestehende Ansicht, daß die Zensur im Betragen aus dem SchulzeugniS als Nachweis der Unbe- scholtenheit genüge, ist nicht zutreffend.

ES find UnbescholtenheitSzeugnisse für die Zeit vom vollendeten 12. Lebensjahre bis aus die neueste Zeit beizusügen. Diese sind sür Zöglinge von inländischen höheren Lehranstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen Militär berechtigten Anstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienst­behörde auSzustellen, durch die letztgenannte für Beamte für die Zeit ihrer Beamtenstellung. Die Zeugnisse müssen genau die Zeit (von Tag zu Tag) erkennen lassen, aus welche sie sich beziehen. Zwischen dem Tage der Ausstellung deS letzten Zeugnisses und dem Tage deS Eingang? deS AntragS bei der Prüfungskommission darf höchsten? ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Zwischen den Zeiten der einzelnen Zeugnisse dürfen ebenfalls nur Zeiträume von höchstens 14 Tagen liegen.

Wenn der Antragsteller bereits im militärpflichtigen Alter (20. Lebensjahr) steht, so muß im übrigen neben den obigen Papieren noch der L o s u n g S s ch e i n mit der Entscheidung der Ersatzkommission über daS Ergebnis der vorausgegangenen Musterungen beigefügt werden.

HerSfeld, den 3. Januar 1913.

Wird veröffentlicht.

Die Herren Bürgermeister deS Kreises ersuche ich, die vorstehende Bekanntmachung in der Gemeinde alsbald auf ortübliche Weise bekannt machen zu lassen.

I. M. Nr. 2642. Der Landrat

von Grunelius.

HerSseld, den 6. Januar 1913.

Diejenigen Herren Bürgermeister und GutSvorsteher deS Kreises, welche meine Verfügung vom 7. Dezember 1912, J. A. Nr. 9092, betreffend Mitteilung deS der KreiSsteuerveran- lagung für das Jahr 1912 zu Grunde zu legenden Steuer- soll-, noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bi- zum 13. d. MtS. erinnert.

Die genaue Einhaltung dieses Termins erwarte ich aus daS Bestimmteste.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

J. A. 9092II. von GruneliuS.

HerSfeld, den 4. Januar 1913.

Die Herren Bürgermeister und GutSvorsteher deS Kreises ersuche ich um Einreichung der KreiShundesteuerzugangSliste sür daS 3. Vierteljahr 1912 oder aber um Erstattung von Fehlanzeigen bis spätestens zum 12. d. MtS.

Der Vorsitzende des Kreisausschusses:

I. ^. Nr. 22. von Grunelius.

Castel, den 18. Dezember 1912.

ES ist zu meiner Kenntnis gelangt, daß die von den Desinfektoren zur Vernichtung von KrankheitSkeimen ansteckender Krankheiten vorzunehmende DeSinsektion von Räumen und Gegenständen nicht mit der hierbei wünschenswerten Beschleu­nigung auSgesührt wird, weil die DeSinsektoren von vor­kommenden Krankheitsfällen ansteckender Art zu spät unter­richtet werden. Nach TodeSsällen an Tuberkulose sollen oft Wochen vergehen ehe die Desinfektion eingeleitet wird. Daß dadurch der Zweck der DeSinsektion völlig illusorisch wird, liegt aus der Hand. Ich ersuche demgemäß, dafür Sorge zu tragen, daß die Desinfektion sobald alS möglich nach dem Tode deS Erkrankten oder nach besten Genesung vor­genommen wird. Auch ist den Nachgeordneten Polizeibehörden streng zur Pflicht zu machen, in allen zu ihrer Kenntnis gelangenden KrankheitS- und TodeSsällen der gedachten Art dem zuständigen Desinfektor unverzüglich Nachricht zu geben, damit dieser daS Weitere zwecks Vornahme der Des­infektion sofort veranlassen kann. A. II. 9624 II Ang.

Der Regierungspräsident. I. V.: (Unterschrist.)

An die Herren Landräte deS Bezirks. * * *

HerSfeld, den 3. Januar 1913.

Wird den Ort-polizeibehörden deS Kreises zur genauesten Beachtung mitgeteilt.

J. I. Nr. 15072. Der Landrat.

I. A.r

W e s s e l, KreiSsekretär.

HerSfeld, den 3. Januar 1913.

Wie in den Vorjahren, werden auch 1913 zur Er­leichterung der Ausbildung tüchtiger Baumwärter an der Obst­bauanstalt der LandwirtschaftSkammer sür den Regierung-» Bezirk Castel zu Oberzwehren Beihülsen zu den AuSbildungS- kosten geeigneter Personen, die später im öffentlichen Obstbau tätig sein sollen, bewilligt.

Die Höhe deS zur Verfügung stehenden Zuschusses sür eine Person beträgt durchschnittlich 90125 Mk., wechselnd nach den, den Teilnehmern entstehenden Kosten für Aufenthalt und Reise.

Berücksichtigt können 1012 Gesuche werden. Die Zubilligung der Brihülse geschieht unter Anerkennung eines mit dem Vorstände der LandwirtschaftSkammer abzuschließenden AuSbildungSvertrages, und unter der ausschließlichen Be­dingung, daß seitens der Stelle, für welche die Ausbildung geschieht, also KreiS- oder Gemeindeverwaltung oder Verein, mindestens die gleich hohen Zuschüsse gegeben werden.

Etwaige Gesuche um Berücksichtigung sind bis spätesten# zum 1. Februar d. JS. entweder direkt bei der Obstbauanstalt der LandwirtschaftSkammer für den RegierungS-Bezirk Castel in Oberzwehren, oder bei mir einzureichen.

Der Entwurf zu dem abzuschließenden AuSbildungSver- trag, sowie die sonstigen Bestimmungen können in meinem GeschäftSlokale eingesehen werden.

I. I. No. 13. Der Landrat

von Grunelius.

HerSfeld, den 2. Januar 1913.

Gemäß der §§ 25 und 45 der Wehrordnung vom 22. November 1888 haben alle diejenigen Personen männlichen Geschlechts, welche

1. in dem Zeitraume vom 1. Januar 1898 bis einschließlich 31. Dezember 1893 geboren sind,

2. dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatzbehörde zur Musterung bezw. Aushebung gestellt,

3. sich zwar gestellt, aber über ihr Militärver­hältnis noch keine endgültige Entscheidung erhalten haben,

sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. zur Rekrutierungs-Ttammrolle zu melden und dabei die über ihr Alter sprechenden sowie etwaige sonstige Bescheinigungen, welche bereits ergangen« Entscheidungen über ihr MilitärverhältniS enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

Die Herren OrtSvorstände der Stadt- und Landgemeinden einschließlich der Herren GutSvorsteher deS Kreise- haben dem­gemäß im lausenden Monat folgende Bekanntmachung in orts­üblicher Weise wiederholt zu erlösten:

Jeder Militärpflichtige, welcher über seine Dienstpflicht