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Amtliches Blatt für Die Veröffentlichungen des Kreises Schluchtern

Erscheint Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die klein» Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

^ 10. Samstaq, den 4. Februar. ISW.

Amtlicher Theil.

J. Nr. 475. Die in der letzten Zeit gelegentlich der technischen und der polizeilichen Revisionen der im Verkehr befindlichen Maaße und Gewichte vorgefundenen Mängel veranlassen mich, im Anschlüsse an meine Kreis- blattbekanntmachung vom 23. d. M. noch besonders da­raus aufmerksam zu machen, daß alle ungestempelten oder unrichtigen oder solche Maaße und Gewichte, welche die gesetzlich ^gelassenen Fehlergrenzen nicht einhalten, mit Beschlag zu belegen und den Ortspolizeibeamten zur vorläufigen Aufbewahrung zu übergeben sind.

Diejenigen Maaße rr., deren Richtigkeit zweifelhaft gefunden worden ist, sind zunächst dem Aichungsamte zur Prüfung zu übersenden.

Je nach dem AuSfall der Prüfung find dieselben entweder dem Eigenthümer zurückzugeben, oder aber, wie die ungestempelten Maaße, vorläufig zu asscrviren.

Die Herren Bürgermeister haben die Eigenthümer der vorläufig asservirten Maaße und Gewichte alsbald nach Beendigung der Revision bei der betr. Königlichen Amtsanwaltschaft mit dem Anträge zur Anzeige zu bringen, die gerichtliche Bestrafung der Eigenthümer ge­mäß § 369 Nr. 2 und gleichzeitig die gerichtliche Ein­ziehung der Maaße rc. gemäß § 369 letzter Absatz des Strafgesetzbuches herbeizuführen.

In den Anzeigen an die Amtsanwaltschaft ist aus­drücklich die gerichtliche Einziehung der fraglichen Maaße re. zu beantragen.

Schlüchtern, den 26. Januar 1888.

Der Königliche Landrath: Roth.

Vorsicht beim Ankauf künstlicher Düngemittel.

Beim Ankauf künstlicher Düngemittel, deren ausge­dehnte Anwendung anzustreben ist, da dieselben bei richtiger Anwendung das Wachsen der Feldfrüchte kräftig fördern und die Erträge der Felder reichlich erhöhen, ist stets Vorsicht zu beobachten.

Wir mahnen um so dringender zur Vorsicht, als in neuerer Zeit fremde, hier bisher unbekannte Firmen umherreisen lassen, von Dorf zu Dorf, von Hof zu Hof, um die Unkenntnis; des Landmannes zu benutzen, UM ihre Waare zu unerhönem Preise anfziidrüngen. Wir haben in Erfahrung gebracht, daß von diesen Händ­lern Düngemittel verschiedener Art in großen Mengen zum Doppelten, ja in einem Falle zum Fünffachen des eigentlichen Werthes abgesetzt worden sind. Zu unserem Bedauern sehen wir immer von Neuem: So schwer zu­gänglich der Bauer ist, wenn fein erfahrener Nachbar tu wohlwollender Weise mit Rathschlägen sich ihm nähert, so mißtrauisch er gegen jede von bekannter und bewährter Seite empfohlene Neuerung ist, so unbegreiflich leichtgläubig und leichtsinnig zeigt er sich gegenüber der Ueberredungskunst ihm völlig unbckannterHändler. Statt daß er sich in solchem Falle bei einem verständigen, in der Anwendung vonDünge- mitteht erfahrenen Landwirth Rath erbittet, welches Dünge­mittel für sein Feld und für diczu bauende Frucht das Geeig­netste, was derPreis diesesDüNgers und wo derselbe in guter Qualität zuverlässig zu beziehe» ist läßt er sich von Menschen, deren Namen er zum ersten Male hört, be­reden, den ersten besten Dünger, der möglicher Weise für sein Feld und für die zu bauende Feldfrucht gar nicht paßt, den der Händler aber gerade los sein möchte, zu einem Preise zu kaufen, für welchen er die doppelte^

Menge desselben Düngers bei einer unserer bewährten, Düngerhandlungen erhalten würde.

Wenn Jemand künstliche Düngemittel anwenden will, so muß er vor allen Dingen die richtige Wahl unter denselben treffen, er muß das für die Bodenbe- schaffenheit seines Feldes und für die zu bauende Feld- frucht geeignete Düngemittel aussuchen. Wir können hier allgemeine Rathschläge nicht geben, müssen vielmehr diejenigen, die über die Wahl des Düngers im Unklaren sind und mit deren Anwendung nicht hinlänglich vertraut find, darauf verweisen, sich an geeigneter Stelle Rath zu holen; entweder bei einem in dem Gebrauche von käuflichen Düngemitteln erfahrenen, benachbarten Land- wirth; oder

bet dem Borstande des landwirthschaftlichen Vereins seines Kreises; oder

bei der Redaction der landwirthschaftlichen Zei- tung; oder

bei dem Vorsteher der landwirthschaftlichen Ver­suchsstelle, welcher Letztere jederzeit bereit ist, gewünschte Auskunft und Rath zu geben.

An denselben Stellen wird der Rath suchende Land­mann auch erfahren, was für einen Preis er für den ausgewählten Dünger bezahlen darf und wo derselbe gut zu beziehen ist.

Wir können nicht dringend genug empfehlen, sich bei dem Ankäufe künstlicher Düngemittel an die unter Kontrolle unserer Versuchsstelle stehenden wohlbewährten Düngerhandlungen und Düngerfabriken, deren Verzeichniß alljährlich wiederholt in der Landwirthschaftlichen Zeitung veröffentlicht wurde, zu wenden.

Der landwirthschaftliche Centralverein hat mit Düngergeschäften, welche er hinsichtlich ihrer Reeltität volles Vertrauen schenkt, Verträge abgeschlossen, nach welchem jeder Landwirth, der bei einem dieser Geschäfte Dünger kaufte, der Anspruch auf kostenfreie Unter­suchung einer Probe dieses Düngers durch die Versuchs­stelle in Marburg zuskcht.

Der Landwirth muß sich Gewißheit verschaffen, ob der gekaufte Dünger auch das enthält, was er enthalten soll. Es kann leicht ohne Wissen und Willen des Händ­lers Vorkommen, daß ein gelieferter Dünger mindert)altig ist. Weil das Vorkommen, und weil man das dem Dün­ger niemals mischen kann, so ist es nöthig, daß eine Probe des Düngers auf ihren Gehalt untersucht wird. Zu diesem Zwecke mit ist die landwirthschaftliche Ver­suchsstelle gegründet worden. Und damit diese Unter­suchung den Käufern keine Kosten als die des Portos macht, und damit dieselben bei etwaigem Mindergehalte nicht zu Schaden kommen, so haben sich diese bewährten Düngergeschäfte vertragsmäßig verpflichtet, die Kosten der Untersuchung selbst zu tragen und was besonders wichtig jeden von der Bersuchsstelle nachgewiesenen Miubergehalt nach Maßgabe des Verkaufspreises dem Empfänger des Düngers zu vergüten.

Um sich vor Schaden beim Düngerkauf zu schützen, bedarf es also nur der Vorsicht, bei einer der im Vertrage mit dem Eentralver- ein stehenden Handlung zu taufen und

von dem erhaltenen Dünger eine nach Vor­schrift geonmmene Probe, behufs Untersuchung, an die landwirthschaftliche Versuchsstelle in Marburg zu senden.

Die wichtigsten Bestimmungen der Verträge lauten: Die Süngerfirma stellt ihre sämmtlichen Düngemittel unter Controlle der landwirthschaftlichen Versuchsstelle zu Marburg und verpflichtet sich damit, ihren Abnehmern Düngemittel, mit dem in ihrer Preis­liste jüngsten Datums angegebenen Gehalt an Düng- stoffen zu tiefern, und ihnen einen von der Versuchs­stelle festgesetzten Mindergehalt nach Maßgabe der Ver­kaufspreise zu entschädigen.

Die Versuchsstelle zu Marburg ist verpflichtet, die Untersuchung der von der Cvütrollfirma bezogenen Dünge­mittel für alle Landwirthe des Regierungsbezirks Cassel kostenfrei auszuführen, sofern die Probenahme nach Vorschrift erfolgt und der Bezug von einer Controll- firma durch den von dieser zu liefernden Garantieschein nachgewiesen ist.

Die Probenahme muß alsbald nach Empfang des Düngemittels geschehen, und zwar sind bei Gegenwart zweier Zeugen aus mehreren Säcken und an mehreren Stellen in denselben größere Proben zu entnehmen, diese sorgfältig zu mischen, von dieser Mischung drei Einzel­proben, jede mindestens ein halb Pfund schwer, zu nehmen und jede derselben in eine gut verschlossene trockene Verpackung zu bringen und mit den Siegeln der Probenehmer zu versehen. Die eine dieser Proben wird an die Versuchsstelle eingesandt, die anderen für eine eventuelle Nachuntersuchung aufbewahrt.

Gegenwärtig haben nachstehende Fabriken und Handlungen Vertrag mit dem landwirthschaftlichen Central- verein für den Regierungsbezirk Cassel abgeschlossen:

1) H. ck E. Albert zu Biebrich.

2) Anglo-Continentale (vorm. Ohleudorff'sche) Guano- werke in Hamburg.

3) M. Bachrach Sohn zu Neustadt.

4) Heinrich Dietrich zu Fritzlar.

5) Louis Elh zu Kassel.

6) Ferd. Fenner zu Schluchtern.

7) Gebr. Katz zu Witzenhausen.

8) Sandel Katz zu Kassel.

9) C. I. Kircher Wwe. zu Horas bei Fulda.

10) Heinrich Kleim zu Gudensberg.

H) Nierenköther und Wagner zu Gudensberg.

12) August Reuffurth zu Kassel.

13) F. A. Rißmüller zu Münden.

14) C. Scheibler u. Comp. zu Köln a. Rh.

Das Direktorium des landwirthschaftl. Centralvereias ______________für den Reg.-Bez. Kassel._________

I. Nr. 591. Den Einwohnern der Städte Schlüchtern, Steinau, Salmünster und Soden, welche ihre Mistslätten noch nicht in Gemäßheit der Kreispolizeiverordnung vom 5. November 1886 (cfr. Kreisblatt Nr. 89 de 1886) eingerichtet haben, wird hierdurch bekannt gemacht, daß im Laufe des Monats April d. I. eine abermalige Revision sämmtlicher Dungstätten der genannten 4 Städte stattfinden wird und daß jede bei derselben noch Vorge­fundene Zuwiderhandlung gegen die genannte Polizei­verordnung der Königlichen Amtsanwaltschaft zur Be­strafung angezeigt werden wird.

Die Herren Bürgermeister der 4 Städte des Kreises wollen diese Verfügung sofort in ortsüblicher Weise in ihren Gemeinden bekannt machen.

Schluchtern, den 27. Januar 1888.

Der Königliche Landrath: R o t H.

Deutsches Reich.

Berlin. Wie verlautet, wird eine Rede des Reich s- k a n z l e r s zu der Sozialistengesetzvorlage nicht erwartet, dagegen aber bei der Wehrvorlage.

Mieltschi», 29. Januar. Zur Grenzverletzung durch Russen wird derPos. Ztg." weiter gemeldet, daß gestern die Feststellung des Thatbestandes durch den Kreis-Landrath von Zawadzkh aus Witkowo stattfand. Es wurde festgcstellt, daß die Russen über 500 Schritt auf deutsches Gebiet übergetreten waren. Der durch dir Russen feftgenommene Gendarm Hudek ist gestern Abend entlassen und durch russische Grenzsoldaten an die Grenze zurückgebracht worden.

Mainz. In Mainz haben die beiden großen Aktien- brauereien in ihren sämmtlichen Wirthschaften den Preis pro Glas dezw. den h, Liter um 1 Pfennig herabgesetzt, ^ daß der 4-, Liter Bier um 10 Pfennige verzapft

Tages-Ereignisse.

Schlüchtern. Im Monat Jaunar betrug bei der hiesigen Kreissparkasse die Einnahme 53,260 Mark, darunter Spareinlagen zu 3°/o 31,460 Mark; die Aus­gabe belief sich auf 36,720 Mark, darunter Zins- und Rückzahlungen 25,560 Mark.

Hanan. (Strafkammersitzung vom 30. Jan.) Ein Manrer von Soden hatte im vorigen Jahre für eine Gutsherrschaft daselbst die Erd- und Maurerarbeiten einer Wasserleitung übernommen und im Laufe der Arbeit mit großen Hindernissen zu kämpfen, denn es kamen auf der Strecke mehrere Felsen vor, welche ge­sprengt werden mußten. Obwohl nun der Maurer mit dem Sprengen nicht genau vertraut war, so probirte er es doch auf eigene Hand und verlief dasselbe auch etwa 20 Mal ganz gut. Am 12. August hatte er wieder ein Loch mit Pulver geladen, der Schuß ging aber nicht los, weil die Zündschnur zerrissen wurde. Der Maurer ging nun hin und zog den Schuß aus, indem er ein Messer nahm, die aufgedrückte Erde herauskratzte, dann

das Pulver naß machte und es mit einem Räumer herauszog. Als er nun das ganze Pulver aus dem Loch entfernt glaubte, wollte er es mit einem Stahl­bohrer trocken schlagen, er rief einen Lehrjungen, der den Bohrer halten mußte und schlug mit dem Hammer auf den Bohrer. Beim dritten Schlage gab es eine Explosion, der Bohrer flog heraus und schlug dem Jungen ein paar Finger der rechten Hand ab, der Hammer da­gegen wurde dem Maurer so heftig gegen das Auge geschlagen, daß dasselbe erblindete. Die Hand des armen Jungen mußte später amputirt werden. Der Maurer ist nun der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt. Der Sachverständige Herr Steinbruchsbesitzer Rousselle be­zeichnete die Arr und Weise, wie der Angeklagte die Sprengungen vorgenommen hatte, als eine vollständig falsche. Das Pulver sei nie vollständig zu beseitigen, dasselbe klebe durch das Anfeuchten an den Wänden an und müsse sich entzünden, -sobald mit einem Stahl- instrument in dem Sprengloch Funken erzeugt würden. Der Gerichtshof sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten