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SMchterner Zeitung.

Amtliches Blatt für die Veröffe-ulichangen oes Kre-ses Schluchlern.

Erscheint Mittwochs und Samstags. Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.

^ 14. Samstag, oen 18. Februar. 18^8.

Die Herren Ozts- und Gutsvorstände werden er- gebenst ersucht, das Nachstehende in ortsüblicher Weise besannt zu machen.

Nach dem Gesetz, betreffend Aenderung der Wehr­pflicht vom 11. 2. 1888, haben sich die gemäß § 7 des Gesetzes zur Meldung behuss Eintragung in die Listen der Landwehr II. Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1650 unb später geborenen Personen Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Militairbeamte Unteroffiziere, Niannschaften, untere Militairbeamte, welche nach abge- leistetet gesetzlicher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) bezw. als ge­übte Ersatz-Reservisten nach Ablauf der Ersatz-Reserve- pflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren, mündlich oder schriftlich bei dem Bezirksfeldwebel in Schlüchtern Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militairbe­amte direet bei dem Bezirks-Commauda in Fulda alsbald, spätestens bis zum 13. März 1886 unter Vorlage ihrer Militairpapiere, bei Vermeidung der in § 67 des Reichsmilitairgesetzes augedrohlen Strafe, anzumelden.

Diese Meldefrist ist für diejenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands, bezw. auf Seereisen be­finden, bis zum 30. September 1888, bezw., wenn die­selben vor diesem Zeitpunkte zurückkehren, oder bei einem Seemaunsamte des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgtet Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.

L) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttreten des Ge­setzes bereits dem Landsturm ungehörigen Per­sonen, welche nicht unter den § 7 des Gesetzes fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum Land- stürm 1. bezw. II. Aufgebots über. (§ 24 des Ges.) ß) Angehörige der Ersatz-Reserve II. Klasse werden Angehörige des Landsturms 1. Aufgebots.

C) Auf LandsturMpslichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

u) Landsturnipflichtige, welche durch Consulals- atteste nachweisen, daß sie in einem äußere» ropäischen Lande, eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender

Das (Heheimmittel-llnwesen.

Leichtsinn, Leichtgläubigkeit und Dummheit sind es, welche trotz aller Polizeiverordnungen, trotz aller bisher erlassenen ministeriellen Verbote das Gehcimmiltelnnwesen fortwuchern lassen zum größten Schaden unsers Volks­lebens. Die meisten Geheimmittel Händler und Fabrikanten sind dunkle Persönlichkeiten, welche mit Gesetz und Moral auf gespanntem Fuße stehen, da sie ihre Zwecke nur durch Betrug und Schwindel erreichen können. Aber fast noch unheilvoller als die Schädigung des Geldbeutels des Volkes ist die Schädigung der Gesundheit desselben; entweder sind die Geheimmittel als solche unschädlich, verhindern aber doch die Kranken, rechtzeitig) ärztliche Hilfe zu beanspruchen, wodurch manche heilbare Leiden unheilbar werden, oder sie sind gesundheitsschädlich und gesährlich. Die Folgen des Geheimmittelunwesens sind also doppelte: wirthschastliche und gesundheitliche, Geld deutet und physisches Wohl des Volkes beeinträchtigende. Deshalb macht sich eine einheitliche gesetzliche Regelung des Geheimmittetwesens nothwendig und hoffentlich wird I bald dem Bundesrathe eine Vorlage in dieser Richtung zugehen und sich dann auch der Reichstag mit dieser Frage beschäftigen. Der Geheimmittelfrage widmet in der WochenschriftGegenwart" der Abgeordnete Fritz O l z e m einen beachtenswerthen längeren Aufsatz, in welchem auf die Dringlichkeit einer gesetzlichen, einheitlichen Regelung dieser Frage hingewiesen wird. Nach Herrn Olzem's Ansicht trägt die Hauptschuld an dem schnellen Heranwachsen und an der Ausbreitung des Geheimmittel- unwesens unsere Gewerbeordnung, welche durch Freigabe des Heilgeschäfts auch dem Heilmittelgeschäft Thür und Thor geöffnet hat; aber auch die Presse trägt Schuld durch Anpreisung der Geheimmittel im Juferatentheil. Und in dritter Linie kommt derAber- glaube in Betracht, welcher Viele Gaunern und alten Weibern in die Arme treibt. Herr Olzem wirft nun die Frage auf, wie solchem Uebel gegenüber sich Staat und Gesellschaft verhalten sollen. Auf eine vollständige Unterdrückung ist bei der menschlichen Natur nicht zu hoffen, zumal auch das Geheimmittelwesen an den Frauen einen mächtigen Schutzpatron habe. Zunächst wird man sich mit dem Versuch behelfen müssen, das Geheim- Mittelwesen einzuschränken. Bis jetzt fehlt aber

A m t l i ch e r Theil.

u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Ausrufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vor- sitzenden derjenigen Ersatz Commission zu richten, in deren Bezirk die Gesnchsstellcr nach abgc- leisteterDienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landsturm entlassen bezw. von vorn herein (bisher der Ersatz-Reserve II. Klasse) dem Landsturm überwiesen sind.

b) Der Uebertritt aus dem Landsturm I. Aufge­bots in den des II. AnfgebotS erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Land- sturmpflicht im II. Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebensjahr, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.

D) Angehörige der bisherigen Ersatz-Reserve I. Klasse sind nunmehr Angehörige der Ersatz-Reserve. Die­jenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Ersatz Behörden überwiesen sind, werden nunmehr Angehörige der Marine-Ersatz-Reserve.

Die Mannschaften der Ersatz-Reserve und Ma­rine Ersatz-Reserve gehören zum Beurlaubtenstande und erhalten in Folge hiervon veränderte Mili- tairpapierc.

Fulda, den 15. Februar 1888.

Königliches Bezirks-Commando.

Kleckel.

Major z. D. und Commandeur des Landwehr-Bataillons-Bezirks Fulda.

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88- 6, 12, 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (G. S. S. 1529) sowie des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver­waltung vorn 30. Juli 1883 wird vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung des Bezirks-Ausschusses für den Untpfang des Regierungsbezirks Cassel Nachstehendes angeordnet.

eine gesetzliche Begriffsbestimmung d e s G e h e i mm ittels, welche allerdings auch schwierig ist. Mit Rücksicht auf Wirkung und Preis desselben könnte man sagen:Geheimmittel ist ein vorgeblich mit besonderer Kraft wirkendes Heilmittel, das aber wirkungs­los oder schädlich ist, dessen Bereitung geheim gehalten wird und welches übermäßig theuer ist." Der Geheim- mittelhandel ist eine Besteuerung der Dummheit und eine Ausbeutung der Dummen. Das beste und am sichersten wirkende Mittel gegen den Geheimmittelhandel ist zweifellos Verbreitung von Bildung und Aufklärung, welche schon in der Schule zu beginnen hätte. Polizei und Gesetzgebung können allein nicht alle Schäden aus der Welt schaffen, die eigene, freie Thätigkeit der Äe- theiligtcn kann und muß am ersten helfen, Kraft und Muth zur Selbsthilfe ist nöthig. Private, Vereine, Gemeindebehörden müssen die Bevölkerung durch Wort und Schrift belehren mrd die Art und Weise der Reklame, der Humbug und die Bauernfängerei, die Prellerei und Brandschatzung des Publikums muß bloßgestellt werden und hierzu muß namentlich auch die Presse beitragen. Dann wird der Erfolg mit der Zeit nicht ausbleiben.

Tages-Ereignisse.

Schlüchtern. Auf Einladung des Herrn Landraths Roth hatte sich am Sonnabend, den 11. b. Mts., eine zahl­reiche Versammlung im Gasthofezum Stern" einge- funden zu einer vorläufigen Berathung behufs Gründung eines Kreisvereins zum Rothen Kreuz. Herr Landrath Roth eröffnete die Versammlung, indem er ausführlich den Zweck und die Bestimmung des deutschen Vereins zum Rothen Kreuz darlegte, namentlich die demselben durch die neue Kriegsetappenordnung überwiesene Mit­wirkung in dem Kriegssanitätsdienst. Nicht augenblick­liche Kriegsgefahr sei Veranlassung zu der Versammlung, sondern man wolle nur für die im Kriegsfalle erforder­liche Krankenpflege bereits im Frieden das Nöthige vor­dereilen, zu diesem Zwecke einen Verein zum Rothen Kreuz gründen und berathe», welche Vorbereitungen von diesem für den Kreis Schlüchtern zu treffen seien. In der darauf folgenden Debatte schlug Herr Bürger­meister von Sturmfeder-Schlüchtern vor, auf Bahnhof Elm für eine Verpflegungsstation eventl. für die Unter­

§ 1. Wiederkäuer und Schweine dürfen nach den Nord­seehäfen erst dann auf Eisenbahnen verladen werden, wenn dieselben von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind.

§ 2. Uebertretungen dieser Vorschrift sind nach § 328 des Reichs-Straf-Gesetzbuchs strafbar. Eassel, am 21. Januar 1888.

Der Regierungspräsident. Rothe.

I. Nr. 528. Vorstehendes wird hierdurch ver­öffentlicht.

Schlüchtern, den 11. Februar 1888.

Der Königliche Landrath.

Roth.

Bekanntmachung.

Für die Zukunft ist das Zusammenbinden einiger Jahrgänge der Hauptregister und alphabetischen Namens­register der kleineren Standesämter gestattet, wenn in Folge des Einbandes der einzelnen Registerbände Raum­mangel herrscht oder zu befürchten. ist, es darf jedoch nur ein Zusmumenbinden von höchstens 5 Jahrgängen der Hauptregister nebst Namensregister stattfinden, und sollen dabei stärkere Bände als von etwa 200 Bogen vermieden werden.

Indem ich hiervon den Herrn Standesbeamten Kenntniß gebe, fordere ich dieselben auf, mir biszum 15. März d. Js. mitzntheilen, ob wegen zu be­fürchtenden Raummangels ein Zusammenbinden einzelner Registerbände nothwendig erscheint, und mir gleichzeitig anzuzeigen, ob und eventuell welche Aenderungen bezüglich der Zahl der Bordrücke in den Standesregistern der einzelnen Standesamtsbezirke für das Jahr 1889 er« forderlich erscheinen und wie hoch sich der Bedarf an Formularen zu Registeranszügen Aa, Bb, Cc pro 1889 für jede Sorte summarisch nach Bogen berechnet stellt.

Schlüchtern, den 14. Februar 1888.

Der Vorsitzende des Kreis-AusschusseS: R o t h.

bringung nicht weiter transportabler Kranken oder Ver­wundeten zu sorgen, demgegenüber Herr Lehrer König- Schlüchtern ausführte, daß wegen Platzmangels auf Bahnhof Elm sich dies. nicht gut werde ermöglichen lassen; ihm erscheine es rathfam, Verbandmaterial zu beschaffen, Krankenpfleger auszubilden und bereits im Frieden Lokalitäten zu ermitteln, welche sich für die Unterbringung Kranker und Verwundeter eignen. Herr Dr. Kraushaar-Salmünster schloß sich den Ausführungen des Herrn Vorredners vollkommen an, namentlich in Bezug auf die Ausbildung von Krankenpflegern, während Herr Sanitätsrath Dr. Spangenberg-Schlüchtern gegen die Ausbildung von Krankenpflegern Bedenken hatte, da dieselben nach seinen früheren Erfahrungen keine ge­nügende Beschäftigung finden würden, weil der Wohl­habende sie nicht engagirte, der Unbemittelte aber sie nicht engagiren könnte wegen der mit Annahme derselben verbundenen Kosten. Diese Bedenken wurden von dem Herrn Pfarrer Kaiser-Steinau recht überzeugend wider­legt, indem er ausführte, daß gerade deshalb, weil den Armen die Mittel zur Annahme von Krankenpflegern fehlen, es Aufgabe der wohlthätigen Vereine sein müsse, für Krankenpfleger zu sorgen. Herr Dr. Bartholmai- Steinau schlug vor, im Kreise mehrere Sammelstellen zu errichten, und im Falle eines Krieges die gesammelten Mittel theils dem Central - Verein zur Verfügung zu stellen, theils im Kreise selbst für die denselben passirenden oder in ihm untergebrachten Kranken und Verwundeten zu verwenden. Die Versammlung beschloß

1. zu einem Kreisverein zum Rothen Kreuz zusammen- zutreten und den jährlichen Mitglieds-Beitrag auf

1 Mk. festzusetzen;

2. Vs der Beiträge dem Central-Verein zur Ver­fügung zu stellen;

3. als besondere Angelegenheiten für die Bestrebungen des Kreisvereins zu bestimmen:

a) Ausbildung einer Anzahl von Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen;

b) Beschaffung der nöthigen Utenfilien und Mate­rialien für Lazarethe, Verbandzeug u. s. w.,

c) Sammlung von Mitteln zur Errichtung einer Verpflegungsstation im Kriegsfall (Bahnhof Elm),