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Schlüchterner Zeitung.

Amtliches Blatt für die Veröffei-rlichungen »es Kreises Schlüchtern.

Erschein! Mittwochs und Samstags. - Preis vierteljährlich 1 Mark. Anzeigen kosten die kleine Zelle oder deien Raum 10 Pfennig.

JS 27 Mittwoch, den 4 April I8K&

Amtlicher Theil.

Kechnungs-Abschluß

der Kreisspar- und Leihkasse zu Schlüchtern pro 1887.

= 6. Werwaltungsjahr. =

4. Ges

Einnahme.

Mk. Pf.

chästsbeweqnna während des Rechnungs

jahres.

Ausgabe.

Mk. Pf.

B

Activa.

Mk. Pf.

8. Vermögensstand an

31. December 188*

Passiva.

Mk. Pf.

4424 274126

17763 110070

18134

3440 16095 39929

58 36

85

47

44

59

10

73

63

Kassenbestand am 31.|12. 86 resp. 31.|12. 87

Spar-Einlagen..........

Darlehen gegen Hypothek ......

Wechsel inet. Prolongationen

Hinterlegung v. Werthpapieren

(Lombard)......

Schuldbekenntnisse an Gemein

den rc........ Werthpapieren-Conto (eigene Effecten) . . Zinsen-Conto .......... Sparmarken-Conto.........

Geschäftskosten-Conto........

Summa

8299 161544 113775 106565

27596

31565 28467

2908

3357

73

49

09

02

80

68

8299

580748

91201

41940

147660

168805

9438

500

73

38

52 02

96

33

Kassenbestand

Darlehens- Bestand gegen Hypothek

Darlehens - Bestand gegen Wechsel

Lombard-Darlehen Darlehen an Gemeinden Werthpapiereu-Bestand Zinsen-Rückstände, in 1888 erst fällig werdend,

Mobilien-Werth

Spar-Einlagen Sparmarken-Einlagen (Pfennig-Sparkasse)

Verkaufte u. noch nicht zu­rückgelieferte Sparmarken Zinsen-Forderung pro 1887 von denSpareinlag. Vorauserhobene Zinsen pro1888vonWechsel-Darlehen Reservefonds am 31.

December 1886

Summa Passiva

1003003

288

58

30152

1788

8010

32

26

52

99

1,048593

1,043301

94

09

Summa Activa

Passiva wie nebenstehend ab

1043301

09

484078

81

ch l

484078

81

üchte r n, den 24. März 1888.

5292 85

Der

Reingewinn im Jahre 1887, welcher dem Reservefonds über- wiesen wird, wodurch sich solcher auf 13,303 Mk. 84 Pfg. erhöht.

Reudaut: Der Controleur:

Pfalzgraf. Julitz.

Vorstehender Rechnungs-Abschluß wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Schlüchtern, den 26. März 1888. Der Vorsitzende des Kreis-Ausschuffes:

Roth, Königlicher Landrath.

Den Herren Synagogen-Aeltesten des hiesigen Kreises zur Kenntnißnahme und weiteren Beachtung:

Aus Grund einer Verfügung Königl. Dtegierung Dom 23. Januar 1888 haben die Provinziallasten nicht in die Gemeindekasse zu fließen, sondern sind von den Gemeinderechnungsführern direct an die Provinzialkasse portofrei abzuliefern. Es haben somit vom Jahre 1888 an die Provinziallasten nicht mehr in der Gemeinde- rechnung zu figuriren. Zu gleicher Zeit sollen von nun an die Synagogen-Aeltesten von jedem neu an­ziehenden oder eintretenden Gemeindemitgliede dem Bor­steheramte sofort Nachricht geben, und zwar unter Angabe des Quartals, mit welchem die Zahlungspflicht des Betreffenden beginnt.

Schlüchtern, den 30. März 1888.

Steru, Kreisvorsteher.

Den Herren Beamten und Pensionairen des dies­seitigen KassenbezirkS theile ich hierdurch ergebeust mit, daß zufolge eines Erlasses des Herrn Finanz-Ministers die auf dem Gesetze vom 20. Mai 1882 beruhenden Wittwen- und Waisengeldbeiträge bei der Auszahlung der Gehälter, Pensionen re. für das 1. Quartal bezw. für den Monat April des Etatsjahres 1888^89 vorläufig kickst zu erheben sind.

Schlüchtern, den 29. März 1888.

Königliche Steuer- und Forstkasse-

_________________Kaiser.__

Nr. 1904. Bewerber um die mit dem 1. April d. J. zur Erledigung kommende, mit einem competenzmäßigen Einkommen von 750 Mark neben freier Wohnung und Feuerung verbundene 2. katholische Schulstelle zu Ulm­bach wollen ihre mit den vorgeschriebenen Zeugnissen versehenen Meldungsgesuche binnen 14 Tagen an den Königlichen Kreisschulinspector Herrn Dr. Kley zu Fitida oder an den Unterzeichneten einreichen.

Schlüchtern, den 28. März 1888.

Der Königliche Schulvorstand. Roth, Landraty.

Das diesjährige E r s a tz g e s ch ä f t für den Kreis Schlüchtern wird an folgenden Tagen, jedesmal von Vormittags pünktlich 8 Uhr an, im Saale der Bierhalle tzierselbst vorgenommen werden.

1. am Mittwoch, den 18. April er.

. für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Ahl, fAhlerSdach, Allengronau, Bellings, Breitenbach, Breu- mings, Eckardloth, Elm, Gundhelm, Herolz und Wchiüchttry,

2. am Donnerstag, den 19. April er.

für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden resp. Gutsbezirken Heubach, Hintersteinau, Hohenzell, Hunds- rück, Hütten, Jossa, Kerbersdorf, Klosterhöse, Kressenbach, Lindenberg, Marborn, Marjoß, Mottgers, Neuengronau, Neustall, Niederzell und Oberkalbach.

3. am Freitag, den 20. April er.

für die Militairpflichtigen aus den Gemeinden Oberzell, Reinhards, Romsthal, Salmünster, Sannerz, Sarrod mit Rabenstein und Rebsdorf, Schwarzenfels, Seiden- roth, Soden und Steinau.

4. am Samstag, den 21. April er.

für die Militairpflichtigen aus den Gemeinden Sterbfritz, dem Gutsbezirk Oberförstern Sterbfritz, den Gemeinden Uerzell mit Klesberg, Ulmbach, Uttrichshauseu, Vollmerz mit Ramholz und Hinkelhof, Wahlert, Wallroth, Weichers- bach, Weiperz und Züutcrsbach.

Am letztgenannten Tage findet auch das Classifi- kationsgeschäft und am Montag, den 23. April cr. die Loosung statt.

In den Musternngstermin haben sich zu gestellen: a) die im hiesigen Kreise geborenen Militairpflichtigen, sofern sie nicht außerhalb desselben einen dauernden Aufenthalt haben;

b) die nicht im hiesigen Kreise geborenen, aber in demselben sich dauernd aufhallenden Militair­pflichtigen und zwar:

1) alle im Jahre 1868 geborenen männlichen Per­sonen, soweit sie nicht schon in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand haben;

2) diejenigen, welche zurückgestellt oder überzählig geblieben sind.

Die ad 2 genannten Militairpflichtigen haben ihre Loosungsscheine mit zur Stelle zu bringen, welche von den Herren Bürgermeistern ordnungsmäßig zn sammeln und vor Beginn des Geschästes im Musterungs-Lokal abzuqeben sind.

Militairpflichtige, welche in den Musterungsterminen ohne genügende Entschuldigung fehlen, haben eine Geld­strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen und außerdem die im § 24 pos. 7 der Ersatz Ordnung an­gedrohten Nachtheile zu gewärtigen.

Gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind zur Constatirung eines angegebenen Fehlers wie Epilepsie, Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, Stottern, Taub­heit, Stummheit u. s. w., womöglich 3 glaubhafte Zeugen von dem betreffenden Ortsvorstand protokollisch darüber

zu vernehmen, ob und in welcher Weise sie selbst die fraglichen Fehler an dem betreffenden Militairpflichtigen wahrgenommen haben. Außerdem aber sind darüber ärztliche Atteste und Zeugnisse der Ortsvorstände, der Geistlichen und Lehrer vorzulegen. Bei behaupteter Epilepsie müssen stets 3 glaubhafte Zeugen gestellt werden, deren Aussagen einzeln und eingehend zu Protokoll zu nehmen sind, welch' Letzteres vom Ortsvorstand spätestens im Gestellungstermine einzureichen ist.

Bezüglich der Reklamationen auf Zurückstellung bzw. Befreiung vom Militairdienst mache ich darauf aufmerk­sam, daß dieselben nach dem vorgeschriebenen Formular aufzustclleu und bis längstens zum 10. April einzu­reichen sind. Die zugehörigen Anlagen sind ordnungs­mäßig zu nummeriren und zu heften, andernfalls werden dieselben zur Vervollständigung zurückgegeben. Nicht vorschriftsmäßig aufgestellte Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Bei Aufstellung derselben ist der § 30 der Ersatzordnung ( § 20 des Reichsmilitairge- setzes vom 2. Mai 1874, Reichsgesetzblatt de 1874, Seite 50 ss.) genau zu beachten. Zugleich bringe ich zwecks Vermeidung von Nachtheilen noch Folgendes zur Kenntniß:

1) diejenigen Personen, zu deren Gunsten reklamirt wird (Eltern, Geschwister u. s. w.) haben im Ter­mine persönlich zu erscheinen, damit sie wegen ihrer Gesnndheilsverhältnisse vom Militairarzt untersucht werden können. Von den Geschwistern haben sämmtliche über 14 Jahre alten Brüder des Reklamirten zu erscheinen und kann deren Aus­bleiben nicht damit entschuldigt werden, daß die­selben z. B. sich auswärts in Lehre oder Dienst befinden;

2) über die Unterstützung eines Reklamirten, welcher nicht bei den Eltern wohnt, ist ein amtlicher Nachweis zu erbringen (etwa durch die Abschnitte der Postanweisungen Postcoupons bezw. der Posteinlieferungsscheine oder auf sonstige Weise); auch empfiehlt es sich, die etwaigen Geldunter- stützungen durch den Ortsvorstand gelangen zu lassen;

3) wenn zwei Söhne einer Familie, welche beide zur Musterung zu erscheinen haben, oder von denen der ältere bereits in das Militair eingestellt ist, nicht gleichzeitig entbehrt werden können, so ist gemäß § 30, 2 letzter Satz der Ersatzordnung einer von ihnen und zwar stets der jüngere rechtzeitig,