Schlüchterner Zeitung.
Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.
Erscheint Mittwochs und Samstags. — Preis vierteljährlich 1 Mark. — Anzeigen kosten die kleine Zeile oder deren Raum 10 Pfennig.
Jf 47. Mittwoch, den 13. Juni. 1888.
Bekanntmachung.
Zur Ausführung der diesjährigen Schutzpockenimpfung (Impfung, Wiederimpfung und Revision) sind die nachstehend bezeichneten Termine anberaumt:
C. Jmpfbezirk III. Jmpfarzt Herr Dr. Kraushaar au Salmünster.
1. Station Salmünster: für Salmünster und Ahl. Montag, den 18. Juni, Vormittags 8 Uhr, Impfung und Wiederimpfung zu Salmünster im Rathhaus. Montag, den 25. Juni, Revision daselbst um dieselbe Zeit.
2. Station Soden: für Soden.
Montag, den 18. Juni, Nachmittags 2 Uhr, Impfung und Wiederimpfung zu Soden im Rathhaus.
Montag, den 25. Juni, Revision daselbst um dieselbe Zeit.
3. Station Romsthal: für Romsthal, Eckardroth, Kerbersdorf und Wahlert.
Dienstag, den 19. Juni, Vormittags 9 Uhr, Impfung und Wiederimpfung in der Noll'schen Gastwirthschaft. Dienstag, den 26. Juni, Revision daselbst um dieselbe Zeit.
4. Station Ulmbach: für Ulmbach, Klesberg, Neustall, Nabenstein, Rebsdorf, Sarrod und Uerzell.
Montag, den 2. Juli, Vormittags 10 Uhr, Impfung und Wiederimpfung zu Ulmbach in der Heil'schen Wirthschaft.
Montag, den 9. Juli, Revision daselbst um dieselbe Zeit.
In den oben bezeichneten Terminen sind alle Kinder zu sistiren, welche
1. im vorigen Jahre geboren (inb;
2. im Laufe dieses Jahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegen, und welche
3. in den Vorjahren nicht, oder ohne Erfolg geimpft worden sind resp, bei welchen wegen Krankheit von der Impfung hat abgesehen werden müssen, sofern sie nicht bereits anderweit geimpft worden sind, oder die natürlichen Blattern überstanden haben, oder wegen Krankheit nicht vaccinirt werden können; in diesem Falle ist dem Jmpfarzte vor Schluß des Jmpfgeschäftes der betreffende Impfschein resp, ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes, sofern derselbe nicht zugleich Jmpfarzt des Bezirks ist, als Nachweis vorzulegen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz obiger Aufforderung der Impfung oder der Revision entzogen geblieben sind, werden mit G e l d st r a f e bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises haben die Vorschriften des Reglements vom 4. März 1875, Amtsblatt Seite 118 und der in Nr.. 39 und 40 des Kreisblatts de 1886 veröffentlichten Anweisungen, sowie die nachstehenden Anordnungen genau zu beachten resp, dafür Sorge zu tragen, daß dieselben unbedingt befolgt resp, beachtet werden:
1. Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, gehörig gereinigte, genügend große und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch
Deutsches Reich.
Berlin, 9. Juni. Der Kaiser, welcher das Rechtfertigungsgesuch PuttkamerS auf das entschiedenste zurück- gewiesen hat, nahm dessen EntlassungSgesuch an! Putt- kamer erhielt das Großkreuz des Hohenzollerschen HauS- ordens.
— 8. Juni. DaS Befinden des Kaisers ist, wie die „Nat.-Ztg." meldet, noch immer nicht so zufriedenstellend, wie es in den letzten Tagen des Charlottenburger Aufenthaltes war. Die Zunahme der Körperkräfte schreitet nicht in dem Maße fort, wie nach Ueberwindung der letzten akuten Fieberperiode erwartet werden durfte. Der Kaiser fühlt sich noch häufig schwach und ermattet, und darunter leiden sowohl der Appetit wie die Stimmung des hohen Patienten. Nicht wenig mögen dazu die unruhigen Nächte und das anhaltend ungünstige Wetter, durch welches der Aufenthalt im Freien sehr eingeschränkt wurde, beigetragen haben. — Dagegen lauten die gestrigen Nachrichten aus Potsdam bedeutend günstiger. Er zeigte sich dies bereits im Laufe des vorgestrigen Tages und namentlich während der Nacht, in welcher M Ksijer sich zeitweise eines recht erquickenden Schlafes
Amtlicher Th eil.
eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten. Bei kühler Witterung sind die letzteren zu heizen. Es ist durchaus unstatthaft, daß das Operationszimmer mit Zimmereinrichtungen und Haushaltungsgeräthen, welche zur Impfung nicht erforderlich sind, angefüllt und daß auf diese Weise das Jmpsgeschäft erschwert wird.
2. Dem Jmpfgeschäfte hat der Herr Bürgermeister derjenigen Gemeinde, in welcher die Impfung vorgenommen wird, beizuwohnen, um im Einvernehmen mit dem Jmpfarzte für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen; auch hat derselbe entsprechende Schreibhilfe bereit zu stellen. Der Wiederimpfung und der darauf folgenden Revision hat der Lehrer ebenfalls beizuwohnen.
3. Es ist daraus zu halten, daß die Impflinge mit reingewaschenem Körper und reinen Kleidern im Termin erscheinen.
4. Herrschen in einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Flecktyphus, Croup u. s. w. in größerer Verbreitung, so hat der betreffende Bürgermeister dem Jmpfarzte sofort Mittheilung zu machen und demselben eine kurze Darlegung über die Verbreitung der Krankheit zu geben, damit derselbe in der Lage ist, seine Dispositionen zu treffen.
Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher werden hiermit veranlaßt, den obigen Jmpfplan zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, für die Vorladung der Impflinge unter Hinweis auf die Strafbestimmungen zu sorgen und diese Bekanntmachung den Herren Lehrern zur Einsichtnahme vorzulegen.
Jede Außerachtlassung obiger Vorschriften wird dis- ciplinarisch geahndet werden.
Schlüchtern, den 8. Juni 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Nr. 3552. Den Herren Bürgermeistern werden in den nächsten Tagen die aus ihren Gemeinden gegen die Veranlagung der Klassensteuer pro 1888|89 erhobenen Reclamaiionen zur Herbeiführnng der Begutachtung derselben zugehen. Nach Eingang der Reclamationen hat die Klaffensteuereinschätzungs-Commission, welche bei der diesjährigen Veranlagung thätig gewesen ist, alsbald zusammenzutreten und ihre Gutachten zu jeder einzelnen Reclamation besonders abzugeben. Das Gutachten hat sich auf die Erörterung aller Verhältnisse, welche in den Reclamationsschriften erwähnt werden, zu erstrecken und darf sich nicht lediglich darauf beschränken, daß dasselbe nur zum Ausdruck bringt, ob die Reclamation begründet ist, sondern genau anzugeben, welche Stufe die Einschätzungs-Commission für angemessen erachtet. Das Gutachten ist entweder der Reclamation anzuschreiben, oder, falls dieselbe keinen Raum bietet, auf einen besonderen Bogen Papier niederzulegen.
Die hiernach begutachteten Reclamationen sind thun- lichst bald, spätestens innerhalb 10 Tagen, an mich zurückzusenden.
Schlüchtern, den 8. Juni 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
erfreute. Am Tage bewegte sich der Kaiser vielfach im Schloßpark. Der Plan einer Sommerreise nach Homburg, und zwar in der ersten Juliwoche, wird festgehalten.
— Wie die „Voss. Ztg." erfährt, ist für die kommenden Wahlen zum Landtage ein königlicher Erlaß zu erwarten, der im Interesse freier Wahlen die Behörden ernstlich auf ihre Pflicht verweist, sich jeder unerlaubten Beeinflussung derselben zu enthalten.
— Den „Bert. Polit. Nachr." zufolge ordnet eine kaiserliche Kabinetsordre an, daß die Jnfanterieoffiziere künftig anstatt des Degens einen leibten Säbel in Stahlscheide und die berittenen Jnfanterieoffiziere hohe Stiefel, wie die Dragoner- und Artillerie-Offiziere tragen sollen.
— Das Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperioden in Preußen ist im „Reichsanzeiger" am Donnerstag Abend in Berlin veröffentlicht worden; es trägt das Datum vom 27. Mai. Die „Post" behauptet in einem längeren Artikel, daß eine Putt- kamerkrisis nicht bestanden habe, sie giebt jedoch an anderer Stelle Mittheilungen auswärtiger Blätter Raum,
Die Herren Bürgermeister des Kreises haben binnen längstens 8 Tagen bei 5 Mk. Strafe die Ab fohlungslisten nebst den noch rückständigen Deck- und Fohlengeldern an den Gestütewärter Herrn Jacob dahier einzusenden, dagegen die vorgeschriebenen Verzeichnisse der von Privathengsten abstammenden Fohlen, resp. Negativ-Bescheinigung hierher einzureichen.
Schlüchtern, den 12. Juni 1888.
Der Königliche Landrath.
i V.: G o e r z.
3535. Für den am 10. Februar 1872 zu Heubach geborenen Philipp R e»s ch, Johann Heinrich Sohn, ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staats- verbande zwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
Schlüchtern, den 8. Juni 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
Nach § 39 des Reglements für die Hessische Brandversicherungsanstalt zu Cassel vom 19. März 1880 — veröffentlicht Seite 113 fl. des Amtsblatts cks 1880 — ist der Brandbeschädigte verpflichtet, jede durch Brand oder Blitzschlag eingetretene Beschädigung an bei der Anstalt versicherten Gebäuden nebst Zubehör dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Angabe der Nummer und Liter» der beschädigten Gebäude alsbald anzuzeigen. Zur wirksamen Durchführung dieser Vorschrift einerseits und um andererseits den Interessen der Brandbeschädigten auf thunlichst baldige Regulirung des Brandschadens entgegen zu kommen, veranlasse ich die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises, künftig über jeden Brand an bei der Hessischen Brandversicherungsanstalt versicherten Gebäuden ungesäumt mir Anzeige zu machen und hierbei nach vorheriger Einsichtnahme des Brandversicherungsscheins nicht nur die Nummer und Litera der beschädigten resp, zerstörten Gebäude, unter welchen dieselben im Brandversicherungskataster verzeichnet sind, sondern1 auch in jedem Falle anzugeben, auf wie hoch sich der Schaden nach überschläglicher Feststellung beläuft. Zur Vermeidung von Rückfragen wollen die Herren Bürgermeister rc. den Berichten folgende Fassung geben.
Dem Königlichen Landrathsamte zeige ich hiermit an, „daß am........d. J. in dem Gebäude „Nr.....lit.....des (Name) ...... „zu (Wohnort)......Feuer ausgebrochen ist. „Die zerstörten resp, beschädigten Gebäude und „der angerichtete ungefähre Schaden sind nach-
Hür ist die Art bet Beschädigungen und der ungefähre Schaden anzugeben.
dieser Anzeige noch der
. lit.
. lit.
„1. Nr.
„2. Nr. . „u. f. w.
neben
Kgl. Staatsanwaltschaft in Hanau Mittheilung zu machen.
Schlüchtern, den 31. Mai 1888.
Der Königliche Landrath: Roth.
in denen von der Möglichkeit einer bestehenden Aenderung in einzelnen Ressorts gesprochen wird. Herr v. Putt- kamer soll dem Kaiser bereits eine Denkschrift vorgelegt haben, in der darüber Bericht erstattet ist, wie bisher von Seiten der Regierung die Wahlsreiheit beobachtet und verwirklich worden ist. Er soll, um zu beweisen, daß die Freiheit der Wahlen durch ihn nicht beeinträchtigt würden sei, Akten der Wahlprüfungskommission des Reichstag mit vorgelegt haben.
Potsdam. Da Sir Morell Mackenzie auf Wunsch des Kaisers vorläufig nicht nach England zurückkehrt, so ist jetzt die Gatttn und die Tochter des englischen Arztes in Potsdam eingetroffen. Die Herrschaften haben dort Wohnung genommen.
Aus Bayern, 7. Juni. Aus allen Theilen Bayerns, mit Ausnahme der Rheinpfalz, laufen Berichte über Hagelschlag in den jüngsten Tagen ein. Das Wetter hat an manchen Orten geradezu fürchterlich gehaust und die hühnereigroßen Eisbrocken schlugen alles in den Boden; dabei wüthete an manchen Orten ein Sturm, der Dächer abdeckte und Obst- und Waldbäume nach Dutzenden wie Zündhölzchen knickte. In den Staats-