Schlüchterner Zeitung.
Amtliches Blatt für die Veröffentlichungen des Kreises Schlüchtern.
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S 66
Samstag, den 18. August.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges. S. S. 195) und der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Ges. S. S. 1529) verordne ich nach erfolgter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Hessen-Nassau Folgendes:
§. 1. Wer unzerlegtes Wild transportirt, muß
a. entweder an jedem einzelnen Stück einen Schein (Wildscheiu A*) fest anheften, welcher die Art des Wildes, den Jagdbezirk, aus welchem dasselbe herkommt, und den Tag der Übergabe enthält,
b. oder mit einem Scheine (Wildschein B*) versehen sein, in welchem außer dem zu a Verlangten der Name und Wohnort des Transportanten, die Stückzahl des transportirten Wildes nnd der Bestimmungsort angegeben sind.
In beiden Fällen muß der Schein mit Ort, Datum und Unterschrift entweder von dem Jagdberechtigten oder dessen Jagdverwalter oder Jagdaufseher unter Bezeichnung dieser Eigenschaft ausgestellt und durch Beidrückung des amtlicheu Siegels der Orts- oder einer höheren Polizeibehörde oder eines Königlichen Oberförsters beglaubigt, oder von einem Königlichen Oberförster unter amtlichem Siegel ausgestellt sein.
§. 2. Der im §. 1 vorgeschriebenen Scheine bedarf es nicht,
1) wenn bei dem Transporte von Wild, welches aus Grund eigener Jagdberechtigung erlegt ist, der Jagd- berechtigte oder sein Jagdverwalter oder Jagdaufseher zugegen ist und sich als solcher auf Erfordern sogleich ausweisen taun;
2) für Wild, welches der berechtigte Jäger auf der Jagd oder auf der Rückkehr von derselben bei sich führt:
3) für Wild, welches auf dem Markte oder in einer Wildhandlung des Wohnorts gekauft worden ist, auf dem Transport nach der Wohnung des Käufers;
4) für Wild, welches der Wildhändler innerhalb seines Wohnorts von der Aufbewahrungs- zur Verkaufsstelle oder zurück transportirt;
5) für Wild, welches nachweislich oder solchen Landestheilen her kommt, scheine nicht eiugcführt sind.
§. 3. Die Vorschriften der §§.
aus anßcrdeutschen in welchem Wild-
1 und 2 finden keine Anwendung im Geltungsbereiche des Kurhessischen Ministerial - Ausschreibens vom 30. Oktober 1822
Die Scheine können für Wild, welches von dem Empfänger weiter transportirt oder versendet wird, durch mit dem Amtssiegel versehene Bescheinigungen der Orts- polizeibehörde über die erbrachte Legitimation ersetzt werden.
§. 8. Die Scheine und Bescheinigungen (§§. 1, 4 und 7) sind den Polizei-, Steuer-, Forst- und Jagd- schntzbeamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
8- 9. Mit Ausnahme der ersten 14 Tage ist es verboten, während der gesetzlichen Schonzeit
a. des weiblichen Roth- und Dammwildes: unzer- legtes männliches oder weibliches Roth- oder Dammwild, b. des weiblichen Rehwildes: unzerlegtes männliches oder weibliches Rehwild, bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicherheit erkennbar ist, zu transportiren, zu versenden, zu verkaufen, zum Verkauf herumzutragen, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkauf auszustellen oder feilzubieten, oder den Verkauf desselben zu vermitteln.
§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden nicht Anwendung auf das von der zuständigen Behörde beschlagnahmte Wild, die Bestimmungen des §. 9 ferner nicht auf dasjenige Wild, von welchem durch eine Bescheinigung der betreffenden Ortspolizeibehörde nachgewiesen wird, daß es auf Grund einer die Erlegung auch während der gesetzlichen Schonzeit zulassenden besonderen gesetzlichen Bestimmung erlegt ist, mithin namentlich nicht auf Roth- und Dammwild, welches im Geltungsbereiche des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865 erlegt ist.
§. 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei-Kerordnung unterliegen, soweit nicht nach gesetzlichen Bestimmungen auf eine höhere Strafe zu erkennen ist, einer Geldstrafe von 3 bis 60 Mark für jeden Fall.
Gleicher Strafe verfällt, wer zum Transporte oder zur Versendung von Wild einen Schein oder im Falle der §z. 7 Absatz 2 und 10 eine Bescheinigung benutzt, welche nicht für das betreffende Wild ausgestellt sind.
§. 12. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. August 1888 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkte sind die Polizei-Ver- orbnungen der Königlichen Regierung zu Cassel vom 26. März 1873 (Amtsblatt S. 58) und der Königlichen Regierung zu Wiesbaden vom 12. Februar 1873 (Amtsblatt S. 67), vom 16. November 1880 (Amtsblatt. S. 365) und vom 4. Januar 1881 (Amtsblatt
geführt ist, außerdem noch von der Obrigkeit des ersten diesseitigen Grenzortes visirt sein muß. Diese Bescheinigung ist den Forst- und Jagd-Bedienlen, Gendarmen und Polizei-Bedienten auf Verlangen vorzuzeigen.
Das Wildpret, dessen rechtmäßiger Besitz auf die gedachte Weise nicht nachgewiesen werden kann, soll sofort konsiszirt werden, vorbehaltlich der zu veranlassenden weiteren Untersuchung gegen den Träger oder Fuhrmann desselben.
§. 2. Auch ist es Jedermann untersagt, Wildpret, dessen rechtmäßiger Besitz nicht dargethan ist, zu kaufen oder anzunehmen.
Uebertretungen dieses Verbotes sollen, neben Konfiskation des Wildprets, nach Befinden noch mit einer Geldstrafe bis höchstens fünf Thaler geahndet werden.
Landgräflich Hessische Verordnung vom 4. April 1854 (Archiv Landgräflich Hessische Gesetze rc. S. 740).
§. 2. Jeder, welcher Wildpret in das Amt Homburg einbringt oder darin transportirt, ist gehalten, sich über den Erwerb desselben auf Anfordern des Polizei- Aufsichtspersonals vollständig und glaubhaft auszuweisen, widrigenfalls das Wildpret confiscirt wird.
§. 3. Das Gericht kann anstatt der Naturalcon- fiscation als Strafe den mutymaßlichen Werth des Wildprets erkennen. Die Confiscation oder die Einziehung des Geldwerths soll zum Vortheil des Waisenhauses zu Homburg geschehen.
(Sammlung von Gesetzen rc. für Kurhessen Seite 46) und der Landgräflich Hessischen Verordnung vom 4ten April 1854 (Archiv Landg. Hess. Ges. rc. S. 740), deren bezügliche Bestimmungen im Anhänge abgedruckt sind.
§. 4. Wer zerlegtes, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitetes Wild transportirt, oder wer Wild, in ganzen Stücken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, der Post oder Eisenbahn zum Transport übergiebt, hat an jedem einzelnen Stück einen nach den Vorschriften des §. 1 zu a ausgestellten Schein fest anzuheflen.
Werden Hasen oder Flugwild in Mengen von mehr als zehn Stück einer Art von demselben Absender auf einen Frachtschein der Eisenbahn zum Transport über- geben, so genügt die Beifügung eines nach den Vorschriften des §. 1 ju b ausgestellten Scheines.
§. 5. Unter Wild im Sinne dieser Verordnung sind alle jagdbaren Thiere zu verstehen, für welche in dem Gesetze vom 26. Februar 1870 (G. S. S. 120) eine Schonzeit bestimmt ist, nämlich Roth-, Damm- und Rehwild, Hasen, Dachse, Auer-, Birk- und Haselwild, Fasanen, Rebhühner, Wachteln, Trappen, Enten, Schnepfen, wilde Schwäne und alles andere Sumpf- und Wassergeflügel mit Ausnahme der wilden Gänse und Fischreiher.
§. 6. Die Scheine (§§. 1 und 4) sind deutlich mit Tinte zu schreiben, und wenn gedruckte Formulare verwendet werden, sind diese in gleicher Weise auszufüllen.
Den Jagdberechtigten, Jagdverwalteru und Jagdaufsehern ist untersagt, Scheine, welche nicht vollständig
ausgefüllt sind (Blaukets), nicht jagdberechtigten soucn auszuhäudigen.
§• 7. Die Scheine (§§. 1 und 4) verlieren ihre Gültigkeit, wenn seit deren Ausstellung mehr als eine Woche verflossen ist.
,; *) Formulare sind nachstehend shsedrucki,
S.
19) aufgehoben.
Cassel am 24. Juni 1888.
Der Ober-Präsident. Graf zu Eulen bürg
Formulars. (§. 1 a)
Wildschein.
.....(Rehbock)......
erlegt in dem Jagdbezirk: ......(Simmershausen)
versandt den . . ten .
.....den .
(Dienstsiegel der Polizeibehörde rc.)
... 18 ten .
. . . 18 . . N. N.
Jagdpächter.
Per-
für aus
Formular B. (§. 1 b.)
Wildschein.
. . . (Name) . .
. . (Wohnort) . .
zum Transport nach .... (Cassel)
von
. . (5 Hasen), .
erlegt in dem Jagdbezirk übergeben den . . ten . . .....den . . ten
(Dienstsiegel.)
. . 18 .
, . . 18 N. N.
Königlicher Oberförster.
Anhang.
1) Ansschreibep des Kurfürstlich Hessischen Staats- Ministeriums vom 30. Oktober 1822 (Kurhessische Gesetz-Sammlung Seite 46).
§. 1. Ein Jeder, welcher ein nicht vermöge eigener Jagd-Berechtigung erlegtes Wildpret transportirt, soll eine bau dem betreffenden Forst- oder Jagdbedienten, oder Jagdberechtigten ausgestellte Bescheinigung bei sich führen, welche neben genauer Angabe seines Namens und Wohnortes die Gattung und Stückzahl des empfangenen Wildprets, sowie den Tag des Empfangens enthalten, und falls das Wildpret aus dem Auslande em-
Nr. 4646. Vorstehende Verordnung wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Formulare zu den oben bezeichneten Wildscheinen in der Druckerei von Hohmeister hier zum Preise von 2 Pfg. pro Stück vorrüthig gehalten werden. Die Herren Bürgermeister des Kreises werden hiermit veranlaßt, dafür Sorge zu tragen, daß die Bestimmungen der Polizeiverordnung in den weitesten Kreisen der Interessenten (Jagdpächter rc.) bekannt werden. Bei der Ausfertigung von Wildscheinen wird es sich empfehlen, wenn die Herren Bürgermeister eine entsprechende Quantität von Formularen vorräthig halten und dieselben nach Bedarf gegen Eistattung der Herstellungskosten verabfolgen. Hierbei mache ich zur Hebung etwa entstehender Zweifel darauf aufmerksam, daß nach § 3 der Polizeiverordnung zwar davon hat Abstand genommen werden wüssen, die §§. 1 und 2 derselben im Geltungsbereiche des Kurhessischen Ministerialausschreibens vom 30, October 1822 (Kurhessische Gesetzsammlung Seite 46) obligatorisch einzuführen; dies hindert jedoch nicht, Wildscheine, welche nach den Vorschriften der Polizei- Verordnung ausgestellt sind, als genügende Legitimation im Sinne des gedachten Ministerialausschreibens an zusehen.
Schlüchtern, den 11. August 1888.
Der Königliche Landrath. Roth.
Polizei-Verordnung,
betreffend den Betrieb und Transport von Dampfstraßenwalzen im Regierungsbezirk Cassel.
| Auf Grund der §§. 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30sten Juli 1883 und der §§ 6, 12, 13 der Verordnung über die Polizeiverwaltung vom 20. September 1867 wird mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses über den Betrieb und Transport von Dampfstraßenwalzen für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirks Folgendes verordnet:
§. 1. Von dem Transport der Dampfstraßenwalze, welche als beweglicher Dampfkessel konzessionirt und allen für Dampfkessel vorgeschriebenen Prüfungen unterworfen werden muß, sowie von der beabsichtigten Benutzung derselben auf den Arbeitsstellen, hat der Unternehmer dem Königlichen Landrathe oder dem Königlichen Polizei-Director hier, sowie den kommunalständischen Baubeamten, deren Bezirke berührt werden, und soweit es sich um Brücken oder Fähren handelt, deren Unterhaltung dem Staate obliegt, auch dem zuständigen Königlichen Kreis- oder Wasser-Vauinspector mindestens 8 Tage vor dem Eintreffen der Dampfstraßenwalze an der Grenze ihrer Bezirke unter genauer Bezeichnung des einzuschlagenden Weges und der Tageszeit des Transports sowie des Gebrauchs Anzeige zu machen.
Eine gleiche Anzeige ist der Ortspolizeibehörde der zu passirenden Ortschaften spätestens 24 Stunden vor dem Eintreffen der Dampfwalze zu erstatten..